LVwG N LVwG-S-3099/001-2022

LVwG-S-3099/001-2022Landesverwaltungsgericht15.12.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; Verfahrensrecht; Zusammentreffen strafbarer Handlungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3099/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.3099.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.11.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG 1950), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das

angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.11.2022, ZI. ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit: siehe Tatbeschreibung

Ort: ***, *** (Absonderungsadresse)

Tatbeschreibung:

1. Sie haben am 01.07.2022 um 14:30 Uhr die Notaufnahme des Landesklinikums *** in ***, *** privat aufgesucht und somit Ihre Wohnung verlassen, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, GZ: ***, vom 30.06.2022, die Absonderung in der Wohnung in ***, ***, für den Zeitraum von 30.06.2022 bis einschließlich 09.07.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angeordnet wurde.

2. Sie haben am 02.07.2022 um 00:00 Uhr die Notaufnahme des Landesklinikums *** in ***, *** privat aufgesucht und somit Ihre Wohnung verlassen, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, GZ: ***, vom 30.06.2022, die Absonderung in der Wohnung in ***, ***, für den Zeitraum von 30.06.2022 bis einschließlich 09.07.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angeordnet wurde.

3. Sie haben am 06.07.2022 um 11:30 Uhr die Notaufnahme des Landesklinikums *** in ***, *** privat aufgesucht und somit Ihre Wohnung verlassen, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, GZ: ***, vom 30.06.2022, die Absonderung in der Wohnung in ***, ***, für den Zeitraum von 30.06.2022 bis einschließlich 09.07.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angeordnet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 40 Abs.1 lit.b i.V.m. § 7 und 17 Epidemiegesetz 1950

zu 2. § 40 Abs.1 lit.b i.V.m. § 7 und 17 Epidemiegesetz 1950

zu 3. § 40 Abs.1 lit.b i.V.m. § 7 und 17 Epidemiegesetz 1950

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 145,00 67 Stunden § 40 Epidemiegesetz 1950 –

EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.6/2022

zu 2. € 145,00 67 Stunden § 40 Epidemiegesetz 1950 –

EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.6/2022

zu 3. € 145,00 67 Stunden § 40 Epidemiegesetz 1950 –

EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.6/2022

vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 43,50

Gesamtbetrag: € 478,50“

In der Begründung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30.06.2022, GZ. *** aufgrund Ihrer Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 an der Adresse in ***, ***, in der Zeit vom 30.06.2022 bis einschließlich 09.07.2022 abgesondert worden sei. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass die Wohnung nicht verlassen werden dürfe. Als einzige Ausnahme sei die Fahrt mit einem privaten PKW zu einer Teststation genannt worden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin übermittelten Aussage bei der Polizeiinspektion ***, ***, seien die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen worden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage zweifelsfrei zugegeben habe, ihre Absonderungsadresse mehrmals verlassen zu haben, um diverse Krankenhäuser aufzusuchen.

Weiters gehe aus der Anzeige des Landesklinikums *** zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie aufgrund ihrer Absonderung das Haus nicht verlassen dürfe. Ein Aufsuchen der Notaufnahme wäre nur mit dem Rettungsdienst zulässig gewesen. Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich und zumutbar gewesen, den Rettungsdienst von den medizinischen Notfällen zu verständigen.

Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen. Ein Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.

Als strafmildernd sei die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Straferkenntnis richtig festgehalten worden sei, dass sie entgegen der über sie verfügten Absonderung nach §§ 7, 17 EpidemieG 1950 im Zeitraum vom 30.06.2022 bis 09.07.2022 ihre Wohnung bei drei Gelegenheiten verlassen habe, um wegen akuter Beschwerden ein Krankenhaus aufzusuchen. Sie habe dabei an COVID-19 gelitten.

Ein wegen derselben Taten gegen sie geführtes Strafverfahren zu *** der Staatsanwaltschaft *** wegen § 178 StGB sei mit Verfügung vom 27.09.2022 gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt worden. Aus der Begründung gehe hervor, dass die Einstellung nicht erfolgt sei, weil die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht gewesen wäre, sondern weil die Beschwerdeführerin im entschuldigenden Notstand nach § 10 StGB gehandelt habe.

Eine Tat sei auch gemäß § 22 Abs. 1 VStG nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Da die von der Beschwerdeführerin begangene Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht gewesen sei, sei eine Bestrafung nach § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG und § 22 Abs. 1 VStG somit nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Erkrankung mit „SARS-CoV-2 “ (Lungenkrankheit COVID-19) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30.06.2022, ZI. ***, an ihren Wohnsitz in ***, ***, für den Zeitraum von 30.06.2022 bis einschließlich 09.07.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 abgesondert.

Während des Absonderungszeitraums verließ die Beschwerdeführerin privat mittels PKW im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 08.07.2022 trotz ihrer COVID-19 Erkrankung mehrmals ihre Wohnung und beanspruchte hierbei aufgrund Bluthochdrucks, Kopfschmerzen und Panikattacken spitalsärztliche Behandlungen im Landesklinikum *** und im Landesklinikum ***.

Am 06.07.2022 erstattete C, Ärztin am Landesklinikum ***, Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, da die Beschwerdeführerin bereits mehrmals privat mittels PKW das Landesklinikum *** aufgesucht hatte.

Am 08.07.2022 wurde der gegenständliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha an die Staatsanwaltschaft *** mit der Bitte um Überprüfung einer Übertretung nach § 178 StGB (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) übermittelt.

Am 26.09.2022 erfolgte die Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin durch die Polizeiinspektion ***, ***.

Mit Schreiben vom 27.09.2022 der Staatsanwaltschaft ***, ZI. *** wurde die Beschwerdeführerin von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z. 1 StPO benachrichtigt. In der Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin verdächtig und geständig war, im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 08.07.2022 im Krankenhaus *** und im Krankenhaus *** mehrfach spitalsärztliche Behandlungen in Anspruch genommen zu haben, obwohl sie an COVID-19 erkrankt war und dadurch die behandelnden Ärzte im Sinne des § 178 StGB gefährdet hatte. Das Aufsuchen eines Spitals bei gesundheitlichen Beschwerden erfolgte dabei im Rahmen des entschuldigenden Notstandes nach § 10 StGB, weshalb der Beschwerdeführerin kein Vorwurf wegen der Straftaten zu machen war. Dies auch unabhängig von der Frage, in welches Krankenhaus sich die Beschwerdeführerin begeben hatte.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Absonderungsbescheid vom 30.06.2022, der Anzeige des Landesklinikums *** an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.07.2022, der Aussage der Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion *** am 26.09.2022 sowie der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft *** vom 27.09.2022.

6. Rechtslage:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 BGBl. II Nr. 15/2020 idF BGBl. II Nr. 197/2022 unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an SARS-CoV-2 („Lungenkrankheit COVID-19“):

§ 1.

Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an SARS-CoV-2 und Affenpocken.

Gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultur und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 414/2022, sind bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen:

§ 4.

[…] Bei Masern, Infektion mit SARS-CoV-2 oder Affenpocken sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 lauten:

§ 7.

(1)Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

§ 40.

(1)Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

[…]

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten […] zuwiderhandelt

[…] macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Die maßgebliche Bestimmung des VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

§ 22.

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Die für die gegenständliche Beschwerdesache relevante Bestimmung des StGB BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 112/2015 lautet:

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

§ 178.

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

7. Erwägungen:

Die – nach den obigen Feststellungen verwirklichte – Tat der Beschwerdeführerin, konkret das Verlassen des im Absonderungsbescheid angeordneten Wohnortes trotz aufrechter behördlicher Absonderung aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 ist nur dann als Verwaltungsübertretung (nach § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG 1950) strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt (siehe § 22 Abs. 1 VStG und § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG 1950).

Der Tatbestand der abstrakt potentiellen Gefährdungsdelikte der §§ 178 ff StGB ist erfüllt, wenn im Einzelfall die typische Eignung eines bestimmten Verhaltens zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr der Verbreitung einer (anzeige- oder meldepflichtigen) übertragbaren Krankheit unter Menschen festgestellt wird. Dass es zu einer konkreten Gefährdung eines Rechtsgutes kommt, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich. Die Vornahme der gefährlichen Handlung genügt. Der Täter kann folglich dann strafbar sein, wenn es im Einzelfall zu keiner Gefährdung gekommen ist. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist nicht die Erkrankung des Täters, sondern dass sich die Übertragungsgefahr auf eine anzeigepflichtige Krankheit bezieht.

§ 22 Abs. 1 VStG stellt ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Es kommt nur darauf an, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob die Tat verschuldet wurde oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl. VwGH 2018/02/0344).

Dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts besteht somit immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist und sachlich Beschuldigtenidentität besteht - unabhängig davon, ob die Tat konkret strafbar ist. Auch die – etwa wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen – im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands bestehen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 22 Rz 3).

Bereits aus der festgestellten Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft *** anlässlich der Anzeige der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB eingeleitet hat, dieses aber gemäß § 190 Z .1 StPO eingestellt hat, ergibt sich, dass die der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Last gelegte Taten das Tatbild der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB, somit einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, erfüllt.

Demnach ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 22 Abs. 1 VStG bzw. § 40 Abs. 1 EpidemieG 1950 nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, sondern obliegt eine solche Ahndung vielmehr dem ordentlichen Strafgericht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Keine Verwaltungsübertretung bildet das Verhalten des Beschuldigten dann, wenn es entweder nicht oder nicht nach dem Verwaltungsrecht strafbar ist. Dies trifft freilich auch auf den Fall zu, dass eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt (Scheinkonkurrenz), sodass im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist (VwGH 9. 9. 2013, 2012/17/0576; 20. 9. 2013, 2012/17/0377; 7. 10. 2013, 2012/17/0507; 22. 1. 2015, 2013/17/0447)

Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung liegt im gegenständlichen Beschwerdefall der angeführte Einstellungsgrund vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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