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LVwG-AV-564/001-2022•LVwG N LVwG-AV-564/001-2022
LVwG-AV-564/001-2022Landesverwaltungsgericht14.12.2022
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenvorschreibung; öffentliche Kanalanlage; Berechnung; Gebühr; Härteklausel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin B, ***, ***, diese vertreten durch RA C, ***, ***, vom 22. April 2022 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. März 2022, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. November 2021 betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:Gemäß § 5 Abs. 3 iVm § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 wird der A GmbH, vertreten durch Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin B, ***, ***, diese vertreten durch RA C, für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab 1. Juli 2021 für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 4.956,41 m², eines Einheitssatzes von € 2,60 und einer Minderung von 45 Prozent - eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 5.517,04 (zzgl. 10 Prozent USt.) vorgeschrieben.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit einem dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zuzurechnenden Abgabenbescheid vom 29. November 2021, Kundennummer ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals mit Wirkung 1. Juli 2021 mit einem Jahresbetrag von € 10.030,98 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine (reduzierte) Berechnungsfläche von 3.858,07 m² (vollständige Fläche von 4.956,41 m²) und ein Einheitssatz von € 2,60 zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 17.Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin B, ***, ***, diese vertreten durch RA C, ***, *** das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die vorliegende Gebührenvorschreibung insoweit bekämpft werde, als anstelle der nunmehr berücksichtigten Reduktion von 22,16 %, entsprechend einem Betrag von € 2.856,05, eine Reduktion von 58%, entsprechend einem zu reduzierenden Betrag von € 7.475,43, sohin eine Reduktion auf € 5.413,24 vorzunehmen wäre.
Die Beschwerdeführerin habe mit Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 vom 27. Mai 2021 bekannt gegeben, dass sie auf gegenständlicher Liegenschaft insgesamt das Personal reduziert habe, somit unter Berücksichtigung der Ganztagsbeschäftigten mit 1/3 und der Teilzeitbeschäftigten mit 50 % nur 32,16 EGW gesamt die Liegenschaft nutzen, weshalb bei einer Berechnungsfläche, die der Abgabenvorschreibung zugrunde liegt, ein offensichtliches Missverhältnis vorliege und ein Rechtsanspruch auf entsprechende Verminderung des Gebührenanteils zustehe. Dazu habe die Beschwerdeführerin die ursprünglich angegebene Berechnungsfläche von 4.956,41 m² durch 32,16 EGW dividiert, woraus sich ergeben habe, dass 1 EGW 154,12 m² Berechnungsfläche zukomme. Das durchschnittliche EGW und Baufläche in der Stadtgemeinde *** betrage 1 EGW zu 65 m², weshalb die Berechnungsfläche um 58 % zu reduzieren wäre (65: 154,12 = 0,42 x 100 = 42).
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. März 2022, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, abgewiesen und der Abgabenbescheid von 29. November 2021 vollinhaltlich bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die vorgelegten Urkunden auch deshalb als unglaubwürdig gewertet worden wären, weil bei amtswegiger Ermittlung zutage getreten sei, dass die Beschwerdeführerin 177 Vollzeit- und drei Teilzeitmitarbeiterinnen beschäftige. Das Vorbringen in der Änderungsanzeige, wonach fünf Teilzeitbeschäftigte am Unternehmensstandort beschäftigt seien, wäre daher unglaubwürdig. Wenn die Berufungswerberin vermeint, es sei notorisch, dass aufgrund ihres Gewerbes ein erheblicher Teil Ihrer Mitarbeiterinnen nicht am Betriebsgelände arbeite, so wäre diesfalls ein Nachweis über diesen Umstand besonders leicht möglich, wurde jedoch unterlassen.
Mit Schreiben vom 22. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mehrheitlich Bauarbeiter beschäftigt werden und die Bautätigkeit nicht am Firmenstandort stattfinde, sondern auf den jeweils gerade aktuellen Baustellen, wobei Baustellenmitarbeiter auf den Baustellen jeweils nach Arbeitsanfall in unterschiedlicher Personenzahl besetzt seien. Die Antragstellerin selbst könne nur angeben, wie viele Personen am Firmenstandort und wie viele Personen als Bauarbeiter auf Baustellen besetzt werden, eine nähere Identifikation einzelner Dienstnehmer mit Name, Anschrift, etc. könne sie aus datenschutzrechtlichen Gründen der Behörde nicht vorlegen. Sofern auf einer Liegenschaft die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt, habe die Abgabenbehörde das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 von Amts wegen zu prüfen. Gegenüberzustellen seien nach dieser Bestimmung die aus dem Produkt von Berechnungsfläche und Einheitssatz ermittelte Kanalbenützungsgebühr einerseits mit dem tatsächlichen durch die Benutzung des betreffenden Gebäudes entstehenden Kostenaufwand andererseits. Die belangte Behörde habe nun keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob ein Härtefall vorliegt, da sie die Angaben der Antragstellerin über Beschäftigung der Mitarbeiter vor Ort als nicht glaubwürdig betrachtet. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 24. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf die Vertreter der Beschwerdeführerin mitteilten, dass von den 180 Mitarbeitern laut Kommunalsteuergrundlage nur 99 permanent an der Betriebsstätte aufhältig seien. Die anderen Mitarbeiter wären auf Grund ihrer Montagetätigkeiten bei produzierten Häuser immer auswärts tätig. Eine Kantine sei nach Aussage des Beschwerdeführervertreters E vor Ort nicht vorhanden. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde eine Beilage zum Bescheid vom 29. November 2021 vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass die Gemeinde offenbar von einer Berechnungsfläche von 4956,41 m² ausgegangen sein dürfte. Unter Berücksichtigung der Berechnungen des D sei davon auszugehen, dass die Gemeinde von einer Reduktion der zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr von 22,16 % ausgegangen sein dürfte. In der Folge dürfte dann im Rahmen des Bescheides auch die herangezogene Berechnungsfläche um 22,16 % auf 3.858 m² reduziert worden sein. Vom Beschwerdeführervertreter E wurde eine Quartalszahlung vorgelegt, aus der die tatsächliche Berechnungsfläche von 4.956,41 m² ersichtlich sei. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde zur Fläche von 4.956,41 m² keine Erklärung abgegeben.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2022 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft.
Das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin situierte Betriebsgebäude ist mit an die Kanalanlage angeschlossen und weist eine Berechnungsfläche von 4.956,41 m² auf.
Die durchschnittliche Berechnungsfläche pro EW beträgt in der Stadtgemeinde *** 65,00 m²/EW.
Für den Betrieb der Beschwerdeführerin wurde für 99 vor Ort tätige Mitarbeiter jeweils 0,33 EW und für 81 überwiegend auswärts tätige Mitarbeiter jeweils 0,11 EW herangezogen und in Summe eine Schmutzfracht von 41,58 EW errechnet. Die durchschnittliche Berechnungsfläche pro EW beträgt beim verfahrensgegenständlichen Gebäude 119,20 m²/EW (4.956,41 m²/ 41,58 EW).
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und der durchgeführten mündlichen Verhandlung
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 228/2021:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 12/2018:
Begriffe
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 5b. (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt.
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsfläche von 4.956,41 m² dem Grunde nach außer Streit steht. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt an den Ortskanal angeschlossen ist.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, in welchem Umfang die vor allem auswärts tätigen Mitarbeiter bei der Anwendung der Härtefallregel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu berücksichtigen sind.
Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH 97/17/0460).
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gegenstand des Bescheides vom 29. November 2021, Kundennummer ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.
Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht. Diese Härten sollen durch die Bestimmung des § 5b leg.cit. vermieden werden, sodass diese Bestimmung insbesondere bei Objekten, bei denen die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche über die tatsächliche Nutzung deutlich hinausgeht und damit die tatsächliche Belastung der Kanalanlage wesentlich geringer ist als bei Objekten vergleichbarer Größe, Anwendung finden (vgl. VwGH 97/17/0460). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen. Dabei sind die jeweiligen Jahreswerte maßgebend. Neben dem jährlichen Gebührenanteil ist somit auch der jährliche tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehende Kostenaufwand festzustellen (vgl. VwGH 94/17/0373).
Ein offensichtliches Missverhältnis ist nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann gegeben, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW (=EW) ist. Ein offensichtliches Missverhältnis kann aber auch in anderen Fällen, in denen die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche größer oder gleich einem EGW ist, aufgrund besonderer Umstände vorliegen. Bei der Bemessung des Ausmaßes der Verminderung der Gebühr sieht § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor, dass auch die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren zu beachten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Gemeinde für alle Liegenschaften Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden können, die den jeweils anteiligen tatsächlichen Kostenaufwand überschreiten. Die Anwendung der Härtefallregelung soll also nicht zu einer Bevorzugung einer Liegenschaft gegenüber allen anderen Liegenschaften einer Gemeinde führen. Darüber hinaus darf die Verminderung aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung höchstens 80 % betragen.
Im Beschwerdefall beträgt die Berechnungsfläche der Liegenschaft der Beschwerdeführerin somit 4.956,41 m², sodass diese in § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Voraussetzung zur Anwendung der Härtefallregelung erfüllt ist.
Gegenüberzustellen war in der Folge die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnerwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH 2000/17/0029).
Der dem Verfahren beigezogene ASV für Siedlungswasserwirtschaft kommt zum Schluss, dass für die Berechnungen der auf der Liegenschaft anfallenden äquivalenten Schmutzfracht von insgesamt 180 Mitarbeitern ausgegangen wird, von denen 99 Mitarbeiter vor Ort tätig sind. 81 Mitarbeiter befinden sich auf auswärtigen Baustellen und sind maximal 1x pro Woche vor Ort. Teilzeitbeschäftigte verursachten keine Reduktion, da die Gleichzeitigkeit einer Anwesenheit nicht überprüfbar ist. Für die 99 Mitarbeiter wurden jeweils 0,33 EW und für die 81 Mitarbeiter jeweils 0,11 EW herangezogen. Das ergibt in der Summe eine Schmutzfracht von 41,58 EW. Für die Stadtgemeinde *** ist eine durchschnittliche Fläche von 66,84 m² pro EW heranzuziehen. Die Vergleichsfläche der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Berechnungsfläche von 4.956,41 m² zu den 41,58 ermittelten Einwohnerwerten, mit 119,20 m². Das Verhältnis der Durchschnittsfläche in der Gemeinde zur Durchschnittsfläche der Beschwerdeführerin ergibt einen Wert von 0,55 was eine Reduktion der Kanalgebühr von 45 % bedeutet.
Die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 4.956,41 m² und eines Einheitssatzes von € 2,60 beträgt sohin € 10.030,98. Dieser Betrag ist iSd § 5b Abs. 1NÖ Kanalgesetz 1977 um 45 Prozent zu mindern. Die reduzierte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 5.517,04. Zuzüglich Umsatzsteuer ist somit ein Gesamtjahresbetrag von € 6.068,74 zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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