projekte
LVwG-AV-125/001-2016; LVwG-AV-125/002-2016; LVwG-AV-133/001-2016; LVwG-AV-133/002-2016•LVwG N LVwG-AV-125/001-2016; LVwG-AV-125/002-2016; LVwG-AV-133/001-2016; LVwG-AV-133/002-2016
LVwG-AV-125/001-2016; LVwG-AV-125/002-2016; LVwG-AV-133/001-2016; LVwG-AV-133/002-2016Landesverwaltungsgericht07.12.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrecht; Gebäudehöhe; Immissionen; Stellplätze; Brandschutz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, der C, beide vertreten durch D, und des D, alle in ***, ***, sowie über die Beschwerde der B, ***, ***, jeweils gerichtet gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.12.2015, ohne Zahl, betreffend die Abweisung ihrer Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 09.07.2015, Zl. ***, mit welchem der E GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit vier PKW-Stellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit den Maßgaben als unbegründet abgewiesen, dass sich die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, AZ: ***, in der Fassung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.12.2015, ohne Zahl, erteilte Baubewilligung auf die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten modifizierten und mit der Bezugsklausel zu diesem Erkenntnis versehenen Einreichunterlagen bezieht, nämlich
-Einreichplan (Planwechsel) datiert mit 10.04.2018, Plannummer *** – Index 3,
-Baubeschreibung (Einreichung – Planwechsel) datiert mit 10.04.2018;
-Energieausweis datiert mit 12.04.2018;
-Bauphysikalische Berechnung datiert mit 13.09.2018;
-Situationsplan mit Angabe der Grundstücksbreiten datiert mit 14.06.2018, GZ. ***;
-Flächenberechnung datiert mit 30.05.2018;
und in Ergänzung zu den im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, AZ: ***, vorgeschriebenen Auflagen in der Fassung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.12.2015, ohne Zahl, folgende Auflage zusätzlich auferlegt wird:
Für die projektgemäß als Sichtschutz vorgesehenen Einfriedungsmauern sind vor Baubeginn statische Berechnungen durch einen befugten Fachmann erstellen zu lassen und es ist das Bauwerk entsprechend diesen Berechnungen auszuführen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1. Die E GmbH beantragte mit Schreiben vom 21.10.2014 bei der Stadtgemeinde ***, dort eingelangt am 23.10.2014, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem in der Folge aus der Teilung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, entstandenen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (siehe Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.11.2014, AZ: ***, und Teilungsplan der F GmbH, GZ. ***, vom 14.10.2014).
Dem Antrag waren Projektunterlagen angeschlossen, die nach Vorbegutachtung durch den Bausachverständigen über Aufforderung des Bürgermeisters vom 04.12.2014 von der Bauwerberin mit Schreiben vom 22.12.2014 ergänzt wurden. Demnach sah das eingereichte Projekt die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Wohneinheiten sowie zwei PKW-Stellplätzen je Wohneinheit und die Errichtung einer 2,20 m hohen Einfriedungsmauer als Sichtschutz zum Grundstück Nr. *** vor. Die Dachwässer sollen auf Eigengrund gesammelt und in Sickerschächte abgeführt werden. Die Oberflächenwässer sollen oberflächlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. An der Grundstückszufahrt wird ein an den Sickerschacht angeschlossenes Rigol situiert.
1.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 09.03.2015 erfolgte nach § 22 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die nachweisliche Verständigung unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn vom Einlangen des Antrages und von der Möglichkeit zur Einsichtnahme in diesen und seine Beilagen im Bauamt der Stadtgemeinde *** vom 16.03.2015 bis 30.03.2015, sowie die Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb dieser Frist bei der Stadtgemeinde *** einzubringen, andernfalls die Bauverhandlung entfalle und die Parteistellung erlösche.
1.3. Mit den inhaltlich identen Schreiben vom 24.03.2015, 25.03.2015 und 26.03.2015 erhoben A (in der Folge auch Erstbeschwerdeführerin), C (in der Folge auch Zweitbeschwerdeführerin) und D (in der Folge auch Drittbeschwerdeführer), als Miteigentümer des an das Baugrundstück im Osten angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, jeweils Einwendungen.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 erhob B (in der Folge auch Viertbeschwerdeführerin) als Miteigentümerin des ebenfalls an das Baugrundstück im Osten angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, Einwendungen.
Die Einwendungen bezogen sich zum Teil auch auf ein hier nicht gegenständliches von den Beschwerdeführern beeinspruchtes Bauvorhaben der Bauwerberin (mitbeteiligten Partei) zur Zahl *** (siehe dazu die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.03.2018, LVwG-AV-130/001-2016 und LVwG-AV-132/001-2016).
Im Wesentlichen wurde eingewendet, das Bauvorhaben widerspreche der ortsüblichen Bebauungweise hinsichtlich Gebäudehöhe und Bebauungsdichte und somit dem § 56 der NÖ BauO 1996; die Eigentumsverhältnisse des Baugrundstückes seien unklar; mangels Eintrags des Baugrundstückes im Grenzkataster seien die Grenzen strittig; der Bauwich sei zu gering; es fehlten Standsicherheitsnachweise für die bestehende und zu errichtende 2,2 m hohe Einfriedungsmauer an der Grenze zu den Nachbargrundstücken; infolge der zwei Stellplätze je Wohneinheit komme es zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung; durch Scheinwerfer der PKW und große Glasflächen komme es zu Blendungen und zu Spiegelung durch Lichtreflexionen; infolge fehlender Unterlagen über die Baugrubensicherung in den Antragsunterlagen sei die Standsicherheit der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet; die Breite der Terrassen und der Kellerstiege des Doppelhauses betrage mehr als die Hälfte des 3,20 m breiten Bauwichs und deren Länge übersteige ein Drittel der Gebäudelänge; die konstruktive Ausführung der Stellplätze mit Rasengittersteinen bekiest auf drainagierendem Untergrund sei nicht Stand der Technik; der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sei nicht gewährleistet, da das zurückgesetzte dritte Geschoß ein Hauptgeschoß sei, sich nicht innerhalb einer Dachhaut befinde sondern von Außenmauern umschlossen werde und somit die Erleichterungen hinsichtlich Brandschutz nicht zur Anwendung kämen und aus den Bauplänen nicht zu entnehmen sei, dass die Brandwände 15 cm über die Dachhaut (zurückgesetztes Dachgeschoß) hochgeführt würden; eine Vorprüfung der Antragsunterlagen nach § 20 der NÖ BauO 1996 habe nicht stattgefunden; der Bürgermeister sei befangen. Die Abweisung des Bauansuchens wurde beantragt.
1.4. Die Baubehörde I. Instanz lud gemäß § 21 NÖ BauO 1996 zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2015, mit dem Hinweis, dass bis spätestens am Tag vor der Verhandlung oder in der Verhandlung Einwendungen vorzubringen seien, ansonsten ginge die Parteistellung verloren. Mit Schreiben vom 12.04.2015 stellten die Erstbeschwerdeführerin A und der Drittbeschwerdeführer D den näher begründeten „Ablehnungsantrag“, die Baubehörde möge den Bausachverständigen G als nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik gemäß § 53 Abs. 1 AVG wegen begründeter Zweifel an dessen Unbefangenheit und Fachkunde abberufen.
Mit Schreiben vom 02.05.2015 übermittelten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer das Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen, H, vom 29.04.2015 mit dem Bemerken, sich dem Gutachten inhaltlich anzuschließen und alle bisher erhobenen Einwendungen und Anträge aufrecht zu erhalten.
In der mündlichen Verhandlung gab der Bausachverständige der Baubehörde G zu den Einwendungen eine gutachterliche Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführer hielten ihre Einwendungen aufrecht.
Mit Schreiben vom 13.05.2015 legte die Bauwerberin nach den vom Bausachverständigen der Baubehörde in der Verhandlung geforderten Änderungen den verbesserten Einreichplan (Nr. ***, Datum 14.10.2014) samt Baubeschreibung (je dreifach) vor.
Mit Schreiben vom 17.05.2015 erhoben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer umfangreiche Einwendungen zur Verhandlungsschrift vom 05.05.2015 und behaupteten deren Unvollständigkeit und Unrichtigkeit. Die Viertbeschwerdeführerin schloss sich diesen Einwendungen mit Schreiben vom 22.05.2015 an.
Mit den Schreiben vom 14.06.2015 brachten die Beschwerdeführer unter anderem zum korrigierten Einreichplan (Nr. ***, Datum 14.10.2014) umfangreiche „Einwendungen“ unter Vorlage eines Gutachtens des H vom 12.06.2015 mit Ausführungen zum im korrigierten Einreichplan dargestellten Bauvorhaben mit dem jeweiligen Antrag auf Abweisung des Bauansuchens vor. Eingewendet wurde im Wesentlichen, die zulässige Gebäudehöhe sei überschritten und der erforderliche Bauwich nicht ausreichend, ein Standsicherheitsnachweis für die bestehenden und geplanten Einfriedungsmauern fehle, Fahr- und Leitungsrechte seien im Grundbuch nicht eingetragen, die Zufahrten zu den Stellplätzen widersprächen den Bebauungsvorschriften, unzumutbare Lärmbelästigung durch die Errichtung von mehr als einem Stellplatz pro Wohneinheit und durch Lärmreflexionen des bestehenden Verkehrslärms, ortsunübliche Staubbelastung durch Bekiesung der Flachdach- und Terrassenflächen, auf Grund fehlender Baugrubensicherung sei Standsicherheit der bestehenden Einfriedung der Beschwerdeführer nicht gewährleistet, Widerspruch zum Ortsbild, die Eigentumsverhältnisse des Baugrundstückes seien unklar, mangels Eintrags des Baugrundstückes im Grenzkataster seien die Grenzen strittig und der Grenzverlauf nicht gesichert, die Länge der Kellerstiege übersteige mehr als Drittel der Gebäudelänge und das Geländer der Kellerstiege rage über 50 cm über die bewilligte Höhenlage des Geländes, die Ausführung der Stellplätze mit Rasengittersteinen bekiest auf drainagierendem Untergrund ohne Bodenfilterpassage sei nicht Stand der Technik und verstoße gegen § 43 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996, der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sei nicht gewährleistet (das zurückgesetzte dritte Geschoß sei ein Hauptgeschoß, befinde sich nicht innerhalb einer Dachhaut sondern werde von Außenmauern umschlossen, und kämen somit die Erleichterungen hinsichtlich Brandschutz nicht zur Anwendung, und sei aus den Bauplänen nicht zu entnehmen, dass die Brandwände 15 cm über die Dachhaut hochgeführt würden), eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 1996 habe nicht stattgefunden, die Baubehörde sei befangen.
1.5. Mit Bescheid vom 09.07.2015, ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der E GmbH auf Grund deren Ansuchens vom 23.10.2014 unter Vorschreibung von Auflagen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit vier PKW-Stellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***. Die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 05.05.2015 wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Einreichplan mit dem Datum 14.10.2014 und der Plannummer ***, die Baubeschreibung (R1) mit dem Datum 14.10.2014 und der Energieausweis mit dem Datum 23.10.2014 wurden mit der Bezugsklausel zu diesem Bescheid versehen (Anmerkung: anders als das auf dem Bescheid angeführte Aktenzeichen lautet die auf der Bezugsklausel jeweils angeführte Zahl „Zl. ***“).
Der Baubewilligungsbescheid wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt, von welchen die Berufungen vom 23.07.2015 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) bzw. 26.07.2015 (Viertbeschwerdeführerin) erhoben wurden.
An Berufungsgründen wurde neben Rügen betreffend Mangelhaftigkeit des Spruchs, rechtswidriger Auflagen und fehlender Begründung im Wesentlichen vorgebracht, die zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m werde an allen Seitenfronten mit einer mittleren Höhe von rund 8 Meter überschritten, der erforderliche Bauwich von rund 4 m werde nicht eingehalten; die Einfriedungsmauern seien nicht standsicher, ein Standsicherheitsnachweis sei nicht vorgelegt worden; Brandschutzbestimmungen würden nicht berücksichtigt, das zurückgesetzte dritte Geschoß sei als Hauptgeschoß zu qualifizieren, liege nicht innerhalb einer Dachhaut sondern sei von Außenwänden umgeben, und sei aus den Unterlagen nicht zu entnehmen, ob die Brandwände 15 cm über die Dachhaut hochgeführt würden; ein Holzbohlenbelag auf Polsterhölzern sei nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Wärmeeinstrahlung; mit Lärmbelästigung aufgrund der Anzahl der Kfz-Abstellanlagen und mit Lärmreflexionen des bestehenden Verkehrslärms sei zu rechnen; ortsunübliche Staubbelastung entstehe wegen der Bekiesung und der erheblichen Flächen der Flachdächer und Terrassen; es bestehe ein Widerspruch zum Ortsbild bereits aus der Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** vom 18.08.2014 und vom 01.06.2015, mit welchem großvolumige Bauten und Reihenhäuser im gegenständlichen Siedlungsgebiet beschränkt werden sollten; die Eigentumsverhältnisse seien unklar; die Grundgrenze sei mangels Anlage des Baugrundstückes im Grenzkataster nicht gesichert und könne die Prüfung hinsichtlich des Bauwichs nicht erfolgen; im Lageplan fehle die Angabe der Widmungsart und der Baufluchtlinie; in den Einreichunterlagen fehlten zwecks Baugrubensicherung Maßnahmen zum Schutz der Bauwerke und Grundflächen der Nachbarn; die Kellerstiegen im hinteren Bauwich seien gemäß
§ 52 Abs. 3 und § 49 Abs. 1 NÖ BO 1996 unzulässig, ihre Länge übersteige ein Drittel der Gebäudelänge und das Geländer rage über 50 cm über die bewilligte Höhenlage des Geländes; die Ausführung der Stellplätze mit Rasengittersteinen bekiest auf „drainagierendem“ Untergrund entspreche nicht dem Stand der Technik und verstoße gegen § 43 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 und das WRG 1959; Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Niederschrift, keine ausreichende Belehrung und keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen; keine ausreichende Begründung für die Abweisung des Ablehnungsantrags; die aufgrund der Vermessung am 13.10.2014 erfolgte Änderung der Grundgrenzen (Grundteilung) sei rechtswidrig gewesen, da dadurch der Zweck der Bausperre gefährdet worden wäre; die entstandenen Grundstücke würden ihre Bauplatzeigenschaft verlieren, da die Fläche der beiden Grundstücke unter jeweils 700 m² betrage; wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan, zu den Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ BTV 1997 sowie zur Bausperre und zu den erforderlichen Bauplatzeigenschaften leide der Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Mit den nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (belangte Behörde) vom 01.12.2015 (ohne Zahl), wurde die Berufung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 23.07.2015 bzw. die Berufung der Viertbeschwerdeführerin vom 26.07.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, ***, abgewiesen und neben einer Richtigstellung des im Bescheid angeführten Zeitraumes der Auflage der Einreichunterlagen im Bauamt der Stadtgemeinde *** eine Abänderung der in den Spruch des Bescheides aufgenommenen „Allgemeine Auflagen und Hinweise“ im Wesentlichen dahingehend vorgenommen, dass diese nicht nach der Rechtslage der NÖ BO 2014 sondern nach der Rechtslage der NÖ BauO 1996 zu lauten haben.
1.7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden samt den Verwaltungsakten (Bauakt) der Baubehörde I. Instanz und der Baubehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
1.8. Die Viertbeschwerdeführerin erhob die Beschwerde gemeinsam mit dem weiteren Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, I. Hinsichtlich dieses Beschwerdeführers erging bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.06.2018, LVwG-AV-131/001-2016.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den Berufungsbescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde (Seite 15,
„2. Beschwerdepunkte“) aus, sie seien „durch den angefochtenen Bescheid in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 NÖ BauO 1996 darauf verletzt, dass eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere weil die Belichtung unserer zulässigen Gebäude, der Immissionsschutz (§ 48), die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz unserer zulässigen Gebäude und bestehenden Bauwerke nicht gewährleistet sind.“
Die Viertbeschwerdeführerin führt in ihrer gemeinsam mit I (siehe oben Punkt 1.8) eingebrachten Beschwerde (Seite 15, „2. Beschwerdepunkte“) aus, sie seien „durch den angefochtenen Bescheid in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 NÖ BauO 1996 darauf verletzt, dass eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere weil der Immissionsschutz (§ 48), die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz unserer zulässigen Gebäude und bestehenden Bauwerke nicht gewährleistet sind.“
Inhaltlich monieren sämtliche Beschwerdeführer mit näherer Begründung in den Beschwerdeausführungen (die Seitenbezeichnung bezieht sich auf die jeweilige Beschwerdeschrift):
-unzulässige Gebäudehöhe (Seite 23),
-unzureichender Bauwich (Seite 26),
-die Eigentumsverhältnisse seien unklar und dürfe ohne Eigentumsnachweis und Bewilligung der Grundteilung kein Antrag auf Baubewilligung gestellt werden (Seite 31),
-strittige Grundgrenze und mangelhafte Baupläne (Seite 34),
-Kellerstiegen in den Bauwichen (Seite 37),
-nicht standsichere bestehende und projektierte Einfriedungsmauern (Seite 38 bzw. 39),
-unzureichender Immissionsschutz (unzumutbarer Lärm durch vorgesehene vier Stellplätze und ortsunüblicher Staub aus der Bekiesung der Flachdächer und Terrassen (Seite 41),
-fehlende Fahr- und Leitungsrechte im Grundbuch (Seite 44),
-bauordnungswidrige Zufahrten zu den Stellplätzen (Seite 45 bzw. 46),
-fehlender Brandschutz wegen nicht berücksichtigter Brandschutzbestimmungen (Seite 49),
-wegen des geringen Bauwiches fehlten Maßnahmen (Auflagen) für Baugrubensicherung zum Schutz der Bauwerke (Zaunfundamente) und Grundflächen der Nachbarn (Seite 51 bzw. 52),
-Widerspruch zum Ortsbild (Seite 54),
-Grundteilung trotz Bausperre (Seite 57 bzw. 58),
-nicht nachvollziehbare Hausnummernvergabe (Seite 58),
-kein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Verfahren und fehlerhafter Bescheid (Seiten 18, 59, 63 und 66),
-Befangenheit der Baubehörde (Seite 62),
Zusammengefasst erachten sich die Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 verletzt zu sein, weil die Belichtung ihrer zulässigen Gebäude, der Immissionsschutz betreffend Lärm und Staub (§ 48), die Standsicherheit und der Brandschutz ihrer zulässigen Gebäude und bestehenden Bauwerke nicht gewährleistet seien.
2.2. Ausreichende Belichtung der Hauptfenster
Das subjektiv-öffentliche Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster sei verletzt. Die mittlere Gebäudehöhe betrage mit Ausnahme der Gebäudefront zur Straßenseite rund 8 m. Dies sei mehr als der doppelte Bauwich. Gegen den Bebauungsplan werde verstoßen. Die zulässige Gebäudehöhe betrage 6,5 m. Der im Lageplan angegebene Bauwich von 3,21m, 3,29m und 3,68 m sei daher zu gering. Der von der Baubehörde angenommene Ausnahmegrund des § 50 Abs. 3 NÖ BauO 1996 liege nicht vor.
Die Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer sei strittig. Das Baugrundstück sei nicht im Grenzkataster. Der Grenzverlauf und die Einhaltung des Bauwichs seien daher nicht gesichert.
Die gemäß § 63 der NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 155 NÖ BTV 1997 festgelegte Mindestanzahl der Pkw-Stellplätze für Wohngebäude sei ein Stellplatz je Wohnung.
Da beim gegenständlichen Bauvorhaben zwei Stellplätze je Wohnung gemäß den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** vorgesehen seien, komme der Immissionsschutz gemäß § 48 NÖ BauO 1996 zum Tragen
Durch die geplanten Fahr- und Leitungsrechte sei nicht mehr eindeutig festgelegt, wie die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgen werde bzw. wo die Fahrzeuge tatsächlich abgestellt würden, und werde auch dadurch Immissionsschutz gemäß § 48 NÖ BauO 1996 begründet.
Das starke Verkehrsaufkommen auf der *** in Verbindung mit dem Lärm der Nordbahn führe bereits jetzt zu einer Überschreitung der Lärmgrenz- und Richtwerte zum Schutz der Gesundheit (WHO, ÖAL, ÖNORM) auf den Nachbargrundstücken des gegenständlichen Bauvorhabens.
Durch die geplante Errichtung von 10 Pkw-Stellplätzen und rund 70 m Zufahrtswegen unbekannter Ausführung werde es zu einer weiteren Lärmbelastung kommen, die weit über der örtlich zumutbaren Belästigung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart liege. Verstärkt würden die Lärmimmissionen durch Lärmreflexionen des bestehenden Verkehrslärms am insgesamt rund 35 m langen und über 9 m hohen Baukörper des geplanten Vorhabens.
Dazu kämen die Reflexionen der zwei Meter hohen Betonwand an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück J/K hinzu.
Aus der Bekiesung und den erheblichen Flächen der Flachdächer und Terrassen ergebe sich eine ortsunübliche Staubbelastung.
2.4. Standsicherheit der Fundamente ihrer Einfriedungsmauern
Durch die Errichtung der 2 m hohen Mauer (Sichtbetonwand) an der Grenze zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer sei die Standsicherheit der bestehenden Einfriedung nicht gewährleistet. Die laut den Einreichplänen nur 40 cm breiten Fundamente seien nicht ausreichend dimensioniert, um Windlasten aufnehmen zu können. Eine Statik liege nicht vor.
Beim zurückgesetzten dritten Geschoß des gegenständlichen Vorhabens handle es sich um ein Hauptgeschoß, da es sich nicht innerhalb einer Dachhaut befinde, sondern von Außenwänden umschlossen werde. Die gemäß NÖ BTV 1997 für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser, sofern diese höchstens zwei Hauptgeschoße und ein Dachgeschoß besitzen, gewährten Erleichterungen (u.a. hinsichtlich Brandschutz), die bei gegenständlichem Bauvorhaben in Anspruch genommen worden seien, kämen somit nicht in Betracht (Stiegen, Fassaden, Dacheindeckungen, Terrassenbelag, Brandwände usw.).
Aus den Bauplänen sei nicht zu entnehmen, dass die Brandwände z.B. 15 cm über die Dachhaut hochgeführt werden. Ein Holzbohlenbelag auf Polsterhölzern (Dachterrasse) sei nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung. Weder der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gemäß § 6 NÖ BauO 1996 noch der Schutz der Gesundheit von Menschen gemäß § 48 NÖ BauO 1996 seien gewährleistet. Vor dem Hintergrund des zu geringen Bauwiches und der fehlenden Angaben zum Brandschutz sei es dem Bausachverständigen nicht möglich gewesen, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen abschließend zu beurteilen. Angesichts eines über neun Meter hohen Gebäudes, das nur etwas über drei Meter von der Grundgrenze entfernt errichtet werde und für das keine Feuerwehrzufahrt bestehe, sei der Brandschutz im Interesse der Beschwerdeführer gelegen, dass kein Brand auf deren Liegenschaft übergreife und deren Garten (als einziger Zugang für Löscharbeiten) bei allfälligen Löscharbeiten nicht devastiert werde.
Der von der Baubehörde herangezogene Bausachverständige verkenne, dass es bei einem Ausbruch eines Brandes im Inneren des Gebäudes – womöglich durch die Nichteinhaltung der NÖ BTV 1997 – trotz massiver Wände sehr rasch zu einer Ausbreitung des Brandes auf die Fassade und das Dach kommen könne.
2.6. Beschwerdeanträge (Begehren)
Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Antrag auf Baubewilligung abzuweisen, in eventu in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
3.1. Nach der Vorlage der Beschwerden und der Verwaltungsakten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 31.08.2017 das Ansuchen der Bauwerberin vom 22.06.2017 um Projektänderung betreffend das gegenständliche Bauvorhaben unter Vorlage eines Auswechslungsplanes (datiert mit 22.06.2017, Plannummer ***) samt Baubeschreibung vor. In der Baubeschreibung wird angeführt, das Doppelhaus werde um 5 cm Richtung östlicher Grundgrenze verschoben, um beidseits (gemeint wohl zur östlichen und zur westlichen Grundgrenze) gleiche (geringste) Seitenabstände von 3,51 m zu erhalten. Das Dachgeschoß (Ateliergeschoß) werde unter geringfügiger Änderung der Lage der Fenster und Fenstertüren beidseits an den „Giebelfronten“ abgestuft und die Raumhöhe des Ateliers werde „auf eine Breite von 1,49 m auf 1,30 m reduziert“. Im Erdgeschoß sollen die Terrassen und PKW-Stellpätze um 15 cm angehoben werden, sodass diese vom Wohnraum aus barriere- und schwellenfrei erreichbar sind. Durch die Änderungen sei gewährleistet, dass der seitliche Bauwich mehr als die Hälfte der mittleren Gebäudehöhe der Giebelfronten betrage.
3.2. Nach Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen und der Aufforderung zur Projektverbesserung legte die Bauwerberin mit Schreiben vom 12.04.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Auswechslungsplan Nr. *** – Index 1 mit Datum 10.04.2018 samt Baubeschreibung – Index 1 vom 10.04.2018 und den Energieausweis vom 12.04.2018 je dreifach vor.
3.3. Nach Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 wurde der Bauwerberin aufgetragen, vier Parien des (durch unmissverständliche korrekte Färbelung) vervollständigten Auswechslungsplanes samt Baubeschreibung dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018 durch die Vertreter der Bauwerberin handschriftlich vorgenommenen Planänderungen vorzulegen. Die Planänderungen bezogen sich auf die beabsichtigte Absenkung des Gebäudes, sodass das Fußbodenniveau gleich dem angrenzenden Geländeniveau und somit die Kote des Erdgeschoß-Niveaus auf 163,00 m zu liegen kommt. Diese im in der Verhandlung vorliegenden Lageplan und in der Baubeschreibung noch nicht ausgewiesene Änderung wurde im Zuge der Verhandlung von den Vertretern der Bauwerberin bekannt gegeben und beantragt sowie in den Plänen und in der Baubeschreibung handschriftlich eingetragen.
3.4. Die Bauwerberin legte hierauf mit Schreiben vom 19.12.2019 vier Parien (je ein „Einreichplan (Planwechsel)“, datiert mit 10.04.2018, Plannummer *** – Index 2 und eine Baubeschreibung) vor.
Zu diesem Auswechslungsplan (Plannummer *** – Index 2 mit Datum 10.04.2018) wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik, L, vom 04.02.2020 eingeholt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.11.2020 wurde der Bauwerberin unter Anschluss des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 04.02.2020 mitgeteilt, dass das abgeänderte Bauvorhaben auf Grund der vorgelegten Planunterlagen nicht abschließend beurteilbar sei und wurde der Bauwerberin gemäß § 19 NÖ BauO 1996 iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, im Lageplan die geringsten Abstände zu den Gebäudefronten einzutragen, die Abmessungen aller seitlichen Grundstücksgrenzen (Längenmaße) auszuweisen und in Bezug auf § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BauO 1996 die erforderlichen Höhenkoten zu ergänzen, sowie die Maße der (von der Bauwerberin offenbar als „Erker“ gemäß § 52 Abs. 3 Z 2 bzw. Abs. 1 Z 5 NÖ BO 1996 interpretierten) vorstehenden Bauteile, welche in den Bauwich ragen, anzugeben und die (im Lageplan und Grundrissplan widersprüchlich dargestellten) vorhandenen und geplanten Einfriedungen korrekt darzustellen.
3.4. Die Bauwerberin legte hierauf mit Schreiben vom 23.12.2020 den neuerlich verbesserten Einreichplan (Planwechsel), Plannummer *** – Index 3, mit dem Datum 10.04.2018 vierfach vor.
Unter Zugrundelegung der verbesserten Einreichunterlagen wurde nachstehendes Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik L vom 30.03.2021 betreffend die Einwendungen der behaupteten Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung zulässiger Fenster auf den Grundstücken der Beschwerdeführer erstellt:
„[…]
BEFUND zu Punkt III. Gebäudehöhe und Gewährleistung der ausreichenden
Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
a) Ermittlung des Bauwichs für die Grundstücke Nr. *** (A, C und D) und *** (I) unter Anwendung der aktuellen Fassung der NÖ Bauordnung 2014 bzw.
unter Berücksichtigung des geltenden Bebauungsplanes in Richtung
Baugrundstück Nr. ***.
(Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abb. 1: rechtskräftiger Bebauungsplan (Stand: März 2021)
Der aktuelle Bebauungsplan legt für das Baugrundstück *** und die daran angrenzenden Nachbargrundstücke Nr. *** (A, C und D) und *** (B und I), folgendes fest:
Bebauungsweise: o,k (= offen oder gekuppelt)
Gebäudehöhe: 6,5m
Die seitlichen und hinteren Bauwiche sind nicht geregelt, somit kommt § 50 (1) der NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung, welcher (gekürzt) wie folgt lautet:
„Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.“
Überdies besteht in den schriftlichen Bebauungsbestimmungen zum Bebauungsplan noch folgende Regelung:
7.1. Besondere Bestimmungen „BBe1“:
Bei Neu- und Zubauten darf der höchste Punkt eines Gebäudes die maximal zulässige Gebäudehöhe um höchstens 2,5m überschreiten, ausgenommen untergeordnete Bauteile gemäß § 53 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 idgF.
Geht man davon aus, dass am eigenen oder am Nachbargrundstück die zulässige Gebäudehöhe nicht ausgenützt wird, hat im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen der seitliche bzw. hintere Bauwich mindestens 3m zu betragen.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20221207_LVwG_AV_125_001_2016_00/image001.jpg
Zunächst ist vorauszuschicken, dass im seitlichen oder hinteren Bauwich keine
Hauptgebäude errichtet werden dürfen. Nebengebäude, welche im Bauwich zulässig sind, dürfen keine Aufenthaltsräume enthalten. Somit sind auch keine Hauptfenster im seitlichen Bauwich zulässig.
Unter der Voraussetzung, dass am Grundstück Nr. *** ein Gebäude mit einer Höhe von 6,5m in einem Abstand zur Grundgrenze von 3,25m (halbe Gebäudehöhe) ausgeführt werden darf und ein ebenes waagrechtes Gelände besteht, ergibt sich bei einem Lichteinfall unter 45°, für das Fensterparapet zunächst eine Mindesthöhe von 0,25m.
(zulässige Gebäudehöhe von 6,5m abzüglich des Bauwichs am Baugrundstück von 3,25m abzüglich des Bauwichs am betrachteten Grundstück von 3,00m ergibt eine
Restdistanz = Resthöhe von 0,25m).
Unter Berücksichtigung des in der horizontalen verschwenkten Lichteinfalles von 30° trifft ein gedachter Lichtstrahl nicht erst in 6,50m, sondern bereits in 5,63m auf eine gedachte waagrechte Ebene (siehe Berechnung in Abb. 3a und Skizze in Abb. 3b). Hieraus ergibt sich, dass ein horizontal unter 30° verschwenkter Lichtstrahl nicht über den Nachbarbauwich hinaus in das „Baufeld“ des Nachbargrundstückes reicht, sondern 0,87m (= 6,50m – 5,63m) davor die ebene Fläche durchdringt.
Der Geländeverlauf kann in dieser Betrachtung außeracht gelassen werden, da die
Höhendifferenzen (Abweichungen zu der gedachten horizontalen Ebene) weniger als
30cm betragen (vergleiche Abbildung 2).
(Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
c)Prüfung ob die konkret projektierte (östliche) Gebäudefront zu den Grundstückender Beschwerdeführer, die Belichtung eines der als zukünftig zulässig ermitteltenHauptfensters beeinträchtigen kann. Dabei ist die Möglichkeit einer Belichtungdurch Verschwenkung in der horizontalen um 30° zu berücksichtigen.
Plangrundlage hierzu ist das modifizierten Bauvorhaben mit Planstand:
-Einreichplan (Planwechsel) Plannummer ***, datiert mit 10.04.2018.
Für das Grundstück Nr. *** (B und I) der direkte Lichteinfall unter 45°auf Hauptfenster zulässiger Gebäude jedenfalls gegeben (Siehe Skizze in Abb. 4b).
Aus den Grundrissen, der Skizze zur Berechnung der Gebäudehöhe und den Ansichten geht hervor, dass die ungünstigste Gebäudekante 7,65m über dem angrenzenden Niveau liegen soll. Die Länge dieser Kante ist mit 6,60m ausgewiesen und beträgt der Abstand zur Grundgrenze etwas mehr als 3,50m². Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Bauwichs von 3,00m auf dem Nachbargrundstück ein Abstand von 6,50m zu einem möglichen zulässigen Hauptfenster eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück.
Bei dieser Distanz beträgt die seitliche Abweichung eines in der horizontalen um 30 ° verschwenkten Lichtstrahles ca. 3,75m (siehe Abbildung 4a).
Die ungünstigste Lage eines Hauptfensters eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück liegt vis a vis der Mitte der ungünstigsten Gebäudekante des projektierten Gebäudes.
Da die Breite dieser Gebäudekante kleiner als die Abweichung des in der horizontalen um 30° verschwenkten Lichtstrahles ist, ist keine Beeinträchtigung der Belichtung eines zulässigen Hauptfensters eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück gegeben (siehe auch Skizze Abb. 4b).
(Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Anmerkungen:
Wie aus der Skizze 4b erkennbar ergibt sich durch die zurückversetzte Gebäudekante im Dachgeschoss (hmax. = 7,91m bei einem Abstand von 3,50 + 3,00 + 1,41 = 7,91m) trotz der Höhe der Kante von fast 8m, bedingt durch den größeren Abstand, keine Verschlechterung hinsichtlich der Belichtung der zulässigen Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken.
Umgekehrt ist ergibt sich durch den geringeren Abstand der Oberkante des „Erkers“ (3,01 +3,00 = 6,01m) keine Verschlechterung hinsichtlich der Belichtung der zulässigen Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken, da durch die Verschwenkung des Lichtstrahles um 30° in der horizontalen, sich (im Sinne der Skizze in Abb. 2b) die Distanz b = Höhe der Erkeroberkante = 6,06 m auf ca. 5,25 m verkürzt und somit der gedachte Lichtstrahl das Nachbarniveau außerhalb der Bauwiche nicht erreicht.“
GUTACHTEN zu Punkt III. Gebäudehöhe und Gewährleistung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
Durch das gegenständliche Bauvorhaben (östliche Gebäudefront lt. Plan mit Index 3) ist der Lichteinfall unter 45°, unter Berücksichtigung des um 30° in der horizontalen verschwenkten Lichteinfalles, auf die Belichtung der Hauptfenster in (den nach der NÖ Bauordnung 2014) zukünftigen, zulässigen Gebäuden der Grundstücke Nr. *** (A, C und D) und *** (B und I) gewahrt.
[…]“
Zur Frage der Standsicherheit der projektierten Einfriedungsmauern hat der Amtssachverständige für Bautechnik im selben Gutachten ausgeführt, nach Erkundigung bei der Stadtgemeinde *** seien keine angezeigten oder bewilligten Bauwerke (Einfriedungen) im Nahebereich der Grundgrenzen zu den Nachbarn A, C und D und B und I erkennbar. Es existiere lediglich ein Schreiben vom 13.06.1966 in welchem Herrn M mitgeteilt worden sei, dass für die Herstellung der Straße keine Abtretung einer Grundfläche erforderlich sei und daher das Grundstück in seiner ganzen Größe mit einem Zaun versehen werden könne. Im Zuge einer Erhebung am 29.03.2021 habe er festgestellt, dass die bestehende Einfriedung auf Grundstück *** (B und I) ein einfacher Maschendrahtzaun sei, welcher im Sinne der Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung nicht als Bauwerk einzustufen sei. Die Einfriedung auf Grundstück ***(A, C und D) bestehe aus einem Schalsteinsockel und einer Metallkonstruktion auf welcher Faserzementwellplatten als flächiger Abschluss angebracht seien. Die Höhe werde auf ca. 1,5m geschätzt. Für die fachgerechte Ausführung einer solchen Anlage seien bereits wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich um Fundamentierungstiefen, Betonqualitäten, Unterkonstruktionen zu bestimmen, damit die auf das Bauwerk einwirkenden Lasten (z.B. Wind) ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
Bezüglich der geplanten und inzwischen ausgeführten Einfriedungsmauer auf dem Baugrundstück sei festzuhalten, dass laut Plan unverändert eine Höhe von zwei Meter, bezogen auf das Geländeniveau bzw. der Fahr- und Gehwegflächen dargestellt sei. Aus der Darstellung der Mauer samt Fundierung könne geschlossen werden, dass ein Bauführer in der Lage sei, die Einfriedungsmauer standsicher herzustellen.
3.5. Betreffend die für zwei Wohneinheiten geplanten insgesamt vier Stellplätze wurden von der Bauwerberin mit Schreiben vom 26.02.2019 Immissionsgutachten zum Thema Schall und Luftschadstoffe der N GmbH Co. KG vom 30.01.2019 bzw. 07.01.2019 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.06.2019 wurde durch die Bauwerberin die ergänzende Stellungnahme der N GmbH Co. KG vom 06.06.2019 zur schalltechnischen Untersuchung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden unter Zugrundelegung dieser Unterlagen im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lärm- und Luftschadstoffemissionen die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik O vom 23.04.2019 und vom 14.01.2020, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik P vom 14.05.2019, 19.07.2019 und vom 23.03.2020, und das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Q vom 06.09.2019 und seine Stellungnahme vom 09.07.2020 eingeholt.
3.6. Am 09.06.2021 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Amtssachverständigen ihre Stellungnahmen bzw. Gutachten zu den vorgelegten Immissionsgutachten zum Thema Schall und Luftschadstoffe erörterten und zu den schriftlich eingelangten Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung nahmen. Die Bauwerberin gab die nunmehrigen Eigentümer des Baugrundstückes unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges sowie die bereits erfolgte Realisierung des Bauvorhabens bekannt. Die Zustimmungserklärung des Mehrheitseigentümers des Baugrundstückes zum gegenständlichen Bauvorhaben wurde dem Landesverwaltungsgericht nachgereicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 gaben die Amtssachverständigen zu den mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 30.05.2021 bzw. vom 31.05.2021 verfassten „Einwendungen“ folgende Stellungnahmen ab:
Amtssachverständiger für Lärmtechnik R:
„Die bisher abgegebenen Stellungnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht, die vorgebrachten Einwendungen ändern dieses Ergebnis aus Sicht des ASV nicht.
Die vorgebrachten Einwendungen können aus fachlicher Sicht überwiegend nicht nachvollzogen werden oder führen zu keiner kritischeren Betrachtung als ohnehin in der Untersuchung der „N“ vom 30.01.2019 und vom 06.06.2019 durchgeführt.
Der zugrunde gelegte Stellplatzwechsel wurde der Parkplatzlärmstudie in ihrer sechsten überarbeiteten Auflage des bayrischen Landesamtes für Umwelt entnommen. Die hier angewendeten Zahlen ergeben sich aus einer typischen Benutzung. Sie stellen kein worstcase-Szenario wie in den Einwendungen gefordert dar. Aus technischer Sicht entspricht dies der Verwaltungspraxis. Die Einwendung, dass der Zufahrtsweg auch durch die Anwohner des Objektes auf Grundstück Nr. *** genutzt werde, wurde heute durch die Vertreter der Bauwerberin klar verneint, da diese eigene Zufahrtswege zu ihren Stellplätzen hätten.
Allfällige Emissionen die durch die Benützung dieses Zufahrtsweges durch Dritte, nämlich jene von Grundstück Nr. ***, wurden nicht berücksichtigt.
Zu der Einwendung, dass hier Flächenwidmungswerte aus dem Landesgesetzblatt 8000/4-0 angewendet wurden und nicht wie in Entscheidungen betreffend das Baurecht anderer Bundesländer aus der ÖNORM S 5021 wird festgehalten, dass es sich hierbei um eine niederösterreichische Verordnung handelt, die in Niederösterreich Anwendung findet.“
Amtssachverständiger für Luftreinhaltung O:
„Aus den vorgebrachten Einwendungen ergeben sich keine anderen Beurteilungsgründe. Wie in den Einwendungen festgestellt, wurde im Gutachten der „N“ vom 25.02.2019 zur Beurteilung die errechneten Maximalwerte der Luftschadstoffe an der Boxgrenze ohne Berücksichtigung einer Abklingfunktion herangezogen und somit ein worstcase-Szenario beschrieben. Deshalb bleiben auch die bisher getätigten Aussagen vollinhaltlich aufrecht.“
Amtssachverständiger für Umweltmedizin Q:
„Betreffend die neu vorgelegten Einwendungen ist festzuhalten, dass diese keine neuen Sachverhalte bringen. Ich verweise daher auf meine Ausführungen vom 06.09.2019 und vom 09.07.2020. Die Schlussfolgerungen in meinen Gutachten bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Zur angesprochenen Relevanz der Grenzwerte der WHO in der Einwendung verweise ich auf den Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2007, Zl. V87/06, Slg 18322. Diesem Entscheid ist festgehalten, dass den WHO-Grenzwerten lediglich empfehlender Charakter zukommt. Ich halte jedenfalls fest, dass die zu erwartenden 32,8 dB an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer, die aus der Benützung der Parkplätze resultieren, aus fachlicher Sicht als leise zu beurteilen sind. Ein Immissionspegel in der Höhe von 32,8 dB als eniergieäquivalenter Dauerschallpegel ist nicht in der Lage erheblich zu belästigen, dies gilt absolut und ist daher unabhängig von einer allfälligen Vorbelastung. Eine Gefahr für die Gesundheit ist ausgeschlossen.“
Amtssachverständiger für Bautechnik L:
„Vorweg wird klargestellt, dass es nicht Aufgabe war festzustellen, ob zwischen den aktuellen Einreichunterlagen und dem Bestand vor Ort es zu Ausführungsunterschieden gekommen ist. Zu beurteilen war lediglich die im Sachverhalt angeführten Aufgabenstellungen hinsichtlich Planverbesserungen, Änderungen des Geländeniveaus, Gebäudehöhe und Gewährleistung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn sowie die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbar.
Durch die Festlegung des Erdgeschoßniveaus auf eine Höhe von 163,00 m ü. A. sowie der befestigten Fläche für die Zufahrt kommt es zu keiner Änderung des Wesens des Bauprojektes. Nach wie vor liegt das Erdgeschoßniveau über dem angrenzenden Niveau (1 cm) bzw. den davorliegenden Zufahrtsflächen (- 0,15 m).
Bezüglich der Einwendung zur Versickerung der Niederschlagswässer ist Folgendes anzuführen:
Im Bescheid vom 09.07.2015 wurde unter dem Punkt A Auflagen und Hinweise im Unterpunkt 2 (Bestätigungen welche im Zuge der Fertigstellung anzufügen sind)
als Auflage ein Versickerungsnachweis über Regenwässer gefordert, da offensichtlich das Projekt in diesem Punkt zu unpräzise ausgearbeitet war.
Die Art der Versickerung über Sickerschächte und oberflächliche Versickerung hat sich dem Wesen nach nicht verändert, hat die Baubehörde sich zum Zeitpunkt der Beurteilung mit einem Nachweis welcher erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu erbringen ist, begnügt.
Laut Auskunft der Bewilligungswerberin hat sich an den Einzugsflächen der Niederschlagswässer nichts geändert und liegt der HGW100 deutlich unter der Kellerzone. Weiter wurde am heutigen Tag vom Amtssachverständigen die den geotechnischen Bericht vom 20.05.2020 Einsicht genommen (erstellt von S GmbH). Die Auswertung der Messergebnisse hat einen mittleren Wasserdurchlässigkeitsbeiwert der beprobten den sandigen Kiesschichten von jeweils kf = 6,4 x 10-4 m/s (), kf = 2,5 x 10-4 m/s ()
kf = 2,7 x 10-4 m/s () und kf = 1,6 x 10-4 m/s (). Für die Dimensionierung der Sickerungsanlagen ist daher ein mittlerer Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 x 10-4 m/s für den sandigen Kies anzusetzen.
Unter diesen Umständen kann aus technischer Sicht ausgesagt werden, dass gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben (Zufahrt um 15 cm höher) sich an der Art, Qualität und Quantität der Versickerung nichts Wesentliches ändert.
Zum Einwand, dass durch die Absenkung der Höhenlage des Gebäudes und des Geländeniveaus ein Widerspruch zu § 105 Abs. 1 Z 1 NÖ BTV geschaffen wird, ist festzuhalten, dass der Fußboden des Erdgeschoßes 1 cm über dem anschließenden Gelände liegt.
Im Zusammenhang mit der Rückstauebene von öffentlichen Kanälen ist anzumerken, dass laut Bewilligungswerberin im Keller keine Entwässerungsgegenstände geplant waren und im Erdgeschoß keine Duschtassen ausgeführt werden. Die tiefsten Anschlussstellen im Erdgeschoß sind jene bei den WCs, welche mit Wandmontage vorgesehen sind. Seitens des Amtssachverständigen wird angeführt, dass es sich laut Projekt um einen Schmutzwasseranschluss handelt und derartige Rückstaue wie von D angeführt in solchen Anlagen selten vorkommen. Überdies stellt dies einen Gebrechensfall am öffentlichen Kanal dar.
Zur bestehenden Einfriedungsmauer, welche zur Nachbarliegenschaft Nr. *** gerichtet ist erfolgt keine Stellungnahme, da diese nicht an die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzt.
Zur neuen Einfriedungsmauer, welche an die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzt ist anzumerken, dass die gegenüber dem zu beurteilenden Plan offenbar bereits zur Ausführung gelangte abgeänderte Ausführung nicht zu beurteilen ist, da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt.
Zu den Ausführungen bei den Einwendungen der Beschwerdeführer A, C und D vom 30.05.2021, Seite 28, bezüglich der Widersprüche hinsichtlich der Höhenlage der Schnittführungen 2 – 2 und 3 – 3 ist anzumerken, dass im Lageplan die Schnittführung 2 – 2 vom Planer irrtümlich auf die eingezeichnete Lage gesetzt wurde. Beabsichtigt war die Höhenlage im Bereich der Grundstücksmitte zum Anrainer A, C und D wiederzugeben.
Wie D richtig ausführt, würde die Schnittführung an der im Lageplan bezeichneten Stelle eine Höhenlage der befestigten Flächen von 162,85 m ü.A. ergeben.
Abschließend zu diesem Punkt wird festgehalten, dass Herr D Mängel und Abweichungen der vor Ort ausgeführten Einfriedungsmauer beschreibt und davon ableitet, dass die Standsicherheit seiner Einfriedung bzw. Trockenheit seiner Einfriedung gefährdet wird. Es ist nicht Aufgabe des Amtssachverständigen für Bautechnik Ausführungsmängel, welche während der Bauführung auftreten, zu verifizieren.
[…]
Zur Einwendung von Herrn D woher die Höhenangaben im Lageplan stammen, kann ausgesagt werden, dass die Vermessungsergebnisse aus dem Vermessungsplan von F, GZ *** vom 14.10.2014 (Aufnahme vom 16.09.2014) übernommen wurde. Die Planverfasser haben lediglich vergessen die Quelle im Lageplan des Einreichplanes anzuführen. Bezüglich der Einwendung der Untauglichkeit der Höhenangaben aus dem NÖ Atlas wird noch einmal festgehalten, dass diese lediglich zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden.
Hinsichtlich der Veränderung der Zufahrtsfläche von 163,00 m ü.A. auf 162,85 m ü.A. wird angemerkt, dass die Herstellung einer Zufahrt als Bauwerk zu betrachten ist und im Falle der Entfernung dieses Bauwerkes das ursprüngliche Gelände wieder herzustellen ist. Somit besteht an dieser Stelle eine Änderung der Niveaulage der Verkehrsflächen, jedoch keine Änderung des Geländeniveaus.
Der Widerspruch auf Seite 33 der Einwendungen von Herrn D hinsichtlich der Abweichungen der Längenangaben im Lageplan mit dem Index 3 zu den Angaben im Lageplan (Situationsplan) GZ *** der F GesmbH sind auf folgende Umstände zurückzuführen. Die Angaben an der südlichen Gebäudefront beziehen sich im Einreichplan nicht auf die im Lageplan von F dargestellte Gebäudefront, sondern auf die ungünstiger gelegenen Punkte bei den auskragenden Erkern. Hierdurch ergibt sich durch die nicht parallelen Grundgrenzen eine Abweichung von 2 cm. Auf Anfrage worauf der Fehler an der nördlichen Gebäudefront zurückzuführen ist, geben die Vertreter der Konsenswerberin in der Verhandlung bekannt, dass es sich hierbei um einen Rundungsfehler handelt. Die Grundgrenzen des Lageplanes wurden digital vomF übernommen. Diese Rundungsfehler bzw. die Abweichung haben auch keine Abänderung des Ergebnisses bezüglich der Belichtung zur Folge.
Von dem bautechnischen Gutachten, welches in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ am 15.06.2018 abgegeben wurde, sind folgende Auflagen weiterhin zu übernehmen:
Auflage 1:
Diese kann entfallen, da die Anzeige des Baubeginnes und der Fertigstellung sowie die Bauführermeldung gesetzlich geregelt sind.
Auflage 2:
Diese kann entfallen, da am Baugrundstück keine derartigen Ver- und Entsorgungsleitungen von fremden bzw. von öffentlichen Stellen vorhanden sind.
Auflage 3.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wort „Nachbargebäuden“ durch „Nachbarbauwerke“ zu ersetzen ist.
Auflage 4:
Diese kann entfallen, da ein Rigol im Plan eingezeichnet ist bzw. keine Neigung zum öffentlichen Gut der Nachbarn vorgesehen ist. Es ist auch kein Ableiten von Oberflächenwässern von Geländeveränderungen in Richtung Anrainergrundstücke am Plan erkennbar.
Auflagen 5. und 6. bleiben unverändert aufrecht.“
4.1. Nach dem modifizierten Einreichplan (Planwechsel), Plannummer ***, datiert mit 10.04.2018, sollen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, ein Wohngebäude (Doppelhaus) mit zwei Wohneinheiten und insgesamt vier Stellplätze sowie an den östlichen und südlichen Grundstücksgrenzen jeweils eine zwei Meter hohe Einfriedungsmauer als Sichtschutz errichtet werden.
Nach der Baubeschreibung werden die Fahr- und Gehwege asphaltiert und die PKW-Stellplätze mit Rasengittersteinen bekiest auf drainagierendem Untergrund und Filtervlies ausgeführt.
4.2. Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet und entstand durch Teilung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (siehe dazu Teilungsplan der F-GesmbH vom 14.10.2014, GZ. ***) und Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 28.05.2015, TZ ***).
Das Baugrundstück ist (noch) nicht im Grenzkataster eingetragen.
Laut Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes gemäß § 43 Abs. 5 Vermessungsgesetz durch die F-GesmbH, ***, vom 13.10.2014 wurde im Gegensatz zur Viertbeschwerdeführerin die Unterschrift zur Zustimmungserklärung der bei der Grenzverhandlung anwesenden Erst- bis Drittbeschwerdeführer verweigert. Ein von der Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufs abweichender Grenzverlauf wurde auch von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern weder im Zuge der Festlegung des Grenzverlaufes noch im gegenständlichen Bauverfahren behauptet.
Die Grundstücksbreiten des Baugrundstückes ergeben sich aus dem Situationsplan der F-GesmbH vom 14.06.2018, GZ. ***, (vorgelegt in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.06.2018).
4.3. Situierung der Grundstücke der Beschwerdeführer:
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer des im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
Die Viertbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des nördlich des vorgenannten Grundstückes der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gelegenen und ebenfalls im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
Diese östlich des Baugrundstückes liegenden Nachbargrundstücke befinden sich – so wie das Baugrundstück – im Bauland-Wohngebiet.
4.4. Gewährleistung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer:
Durch das Bauvorhaben ist die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (siehe dazu das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik L vom 30.3.2021).
4.5. Lärmemissionen durch die nach projektgemäßer Errichtung verwendeten vier Stellplätze für PKW für das Wohnhaus (Doppelhaus) an den Grenzen mit den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer: Nach dem Immissionsgutachten zum Thema Schall der N GmbH Co. KG treten bei dem hier relevanten (Grenz-)Punkt (RP2), wo sich die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer mit dem Baugrundstück treffen, prognostizierte Lärmeinwirkungen von 40,9 dB untertags und 32,8 dB nachts auf.
Diese Werte liegen um 14,1 dB (Tag) bzw. um 12,2 dB (Nacht) unterhalb der nach der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, für die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet in der Tagzeit (55 dB) und in der (strengeren) Nachtzeit (45 dB) festgelegten Dauerschallpegel.
Die berechneten Werte sind der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten schalltechnischen Berechnung der N GmbH Co. KG vom 07.01.2019 bzw. deren Ergänzung vom 06.06.2019 entnommen.
4.6. Auswirkungen der durch die mit dem Bauvorhaben (Doppelwohnhaus mit zwei Wohneinheiten) errichteten vier Stellplätze bewirkten Veränderungen der örtlichen Lärmemissionen:
Durch die nach projektgemäßer Verwirklichung der gemäß dem Bauvorhaben (Doppelwohnhaus mit zwei Wohneinheiten) zu errichtenden vier Stellplätze und die bei deren projektgemäßer Nutzung entstehenden Änderungen der örtlichen Verhältnisse werden hinsichtlich der hervorgerufenen Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken keine Gesundheitsgefährdungen und keine unzumutbaren Belästigungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen bewirkt (siehe dazu das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Q vom 06.09.2019 und seine ergänzende Stellungnahme vom 09.07.2020).
4.7. Luftschadstoffemissionen durch die nach projektgemäßer Errichtung verwendeten vier Stellplätze für PKW für das Wohnhaus (Doppelhaus) an den Grenzen mit den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer:
Zu den Luftschadstoffen liegt eine „Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe im Zusammenhang mit den geplanten PKW-Abstellflächen des geplanten Doppelhauses, ***, “ der N GmbH Co. KG vom 25.02.2019 ( / ***) vor.
Daraus ergibt sich:
Die Vorbelastungssituation im Projektgebiet *** ist für Luftschadstoffe wie folgt anzunehmen:
Feinstaub PM10 JMW: 20,4 µg/m³
Feinstaub PM 2,5 JMW: 13,8 µg/m³
NO2 max. HMW:118 µg/m³
NO2 JMW: 14,5 µg/m³
CO max MW8: 1,1 mg/m³
Benzol JMW: 1,15 µg/m³
Benzo(a)pyren JMW: 0,33 ng/m³
Die Zusatzbelastungen für Feinstaub (PM10, PM2,5), Benzo(a)pyren und Kohlenmonoxid (CO) werden alle mit kleiner 0,05 angegeben (als μg/m³ für Feinstaub, als ng/m³ für Benzo(a)pyren und als mg/m³ für CO).
Stickstoffdioxid, NO2:
Die Zusatzbelastungen betragen 0,1 μg/m³ im Jahresmittel.
Benzol:
Maximale Benzol-Zusatzbelastung von 0,07 μg/m³ im Jahresmittel
4.8. Auswirkungen der durch die mit dem Bauvorhaben (Doppelwohnhaus mit zwei Wohneinheiten) errichteten vier Stellplätze bewirkten Veränderungen der örtlichen Luftschadstoffemissionen:
Belästigungen durch Luftschadstoffe sind nicht zu erwarten (siehe dazu das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Q vom 06.09.2019 und seine ergänzende Stellungnahme vom 09.07.2020).
4.9. Bauwerke der Nachbarn im Grenzbereich zum Baugrundstück:
4.9.1. Auf dem Grundstück der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet sich entlang der Grenze zum Baugrundstück eine Einfriedung, die (nach den Angaben der Beschwerdeführer) in den 1960-er Jahren errichtet wurde. Sie besteht aus einem Schalsteinsockel und einer Metallkonstruktion auf welcher Faserzementwellplatten als flächiger Abschluss angebracht sind. Die Höhe beträgt ca. 1,5m. Für die fachgerechte Ausführung einer solchen Anlage sind bereits wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich um Fundamentierungstiefen, Betonqualitäten, Unterkonstruktionen zu bestimmen, damit die auf das Bauwerk einwirkenden Lasten (z.B. Wind) ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
Unmittelbar neben dieser Einfriedung soll auf dem Baugrundstück entlang der östlichen Grundgrenze projektgemäß eine 2 m hohe Einfriedungsmauer errichtet werden. Diese ist im Einreichplan sowie in der Baubeschreibung hinsichtlich der Konstruktion dargestellt bzw. näher beschrieben.
4.9.2. Auf dem Grundstück der Viertbeschwerdeführerin, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet sich entlang der Grenze zum Baugrundstück ein Maschendrahtzaun, welcher im Sinne der Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht als Bauwerk einzustufen ist.
Unmittelbar neben dieser Einfriedung soll auf dem Baugrundstück entlang der östlichen Grundgrenze projektgemäß eine 2 m hohe Einfriedungsmauer errichtet werden.
5.1. Die Feststellungen gründen auf der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021, an der die Beschwerdeführer trotz Ladung nicht teilgenommen haben, und in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes (Bauaktes) und der gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie auf den Einreichunterlagen, auf den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten und den Beschwerdeführern übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, R, des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, O, des Amtssachverständigen für Umweltmedizin, Q, und des Amtssachverständigen für Bautechnik, L, welche unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen und auch zu den Gutachten schriftlich eingelangten Stellungnahmen erörtert wurden.
5.2. Zur Feststellung betreffend die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer:
Die Nichtbeeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben ergibt sich aus dem bereits oben wiedergegebenen Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, L, vom 30.03.2021.
Wenn die Beschwerdeführer monieren, die Grundgrenzen zu ihren Grundstücken seien nicht gesichert, so wird einerseits auf den vorliegenden Vermessungsplan (Teilungsplan der F ZT-GesmbH vom 14.10.2014, GZ. ***) verwiesen, welcher Grundlage für die in den Einreichplan übertragenen Grundgrenzen ist. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben einen abweichenden Verlauf der Grenze ihres Grundstückes mit dem Baugrundstück auch nicht behauptet, sodass die vom Amtssachverständigen für Bautechnik, L, herangezogenen Unterlagen und das darauf gestützte Ergebnis seines Gutachtens nicht anzuzweifeln ist.
5.3. Zu den Feststellungen betreffend Lärmemissionen und deren Auswirkungen an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer:
Diese ergeben sich hinsichtlich des durch die hier zu berücksichtigenden vier Stellplätze auf dem Baugrundstück hervorgerufenen Lärms aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Q vom 06.09.2019 und 09.07.2020 und seinen Ausführungen in der Verhandlung vom 09.06.2021. Seiner Beurteilung zugrunde liegt die Schalltechnische Berechnung der N GmbH Co. KG vom 03.01.2019 und deren Ergänzung vom 07.06.2019, welche vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik R auf Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft wurden (siehe schriftliche Stellungnahmen vom 14.05.2019, 19.07.2019 und 23.03.2020 sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021).
Soweit die Beschwerdeführer die Verkehrswege und Stellplätze auf dem Grundstück Nr. *** als unberücksichtigt einwenden, so ist dazu auszuführen, dass der Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens nur die für das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück (Grundstück Nr. ***) projektgemäß vorgesehenen Stellplätze und deren Auswirkungen heranzuziehen sind.
Der Amtssachverständige für Umweltmedizin, Q, führt in der zu seinem Gutachten vom 06.09.2019 erfolgten ergänzenden Stellungnahme vom 09.07.2020 zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer aus:
„Beim Lärm wird zwischen einer Gesundheitsgefährdung und einer Belästigungswirkung unterschieden. So sind auch die Vorgaben des § 48 der NÖ Bauordnung 1996.
Ich führe in meinem Gutachten aus, dass hier die Grenzwerte entsprechend der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 aus fachlicher Sicht zur Anwendung kommen. Es sind dies 65 dB am Tag und 55 dB in der Nacht.
Weiters führe ich aus, dass an den Punkten, wo sich die Grundstücke der
Beschwerdeführer mit dem Grundstück des Projektwerbers treffen Einwirkungen von 41 dB untertags und 33 dB nachts auftreten und somit die oben angeführten Grenzwerte deutlich unterschritten werden.
Würden an diesem Immissionspunkt bereits Vorbelastungen in der Höhe des Grenzwertes einwirken, dann würde sich dieser Wert um weniger als 0,04 dB erhöhen (siehe Anhang C Addition von Pegelwerten in der ÖAL RL 6/18, Seite 43
***)
Die Zusatzbelastung ist daher als irrelevant zu beurteilen und in Analogie zu den Ausführungen bei Feinstaub ist folgende Aussage möglich:
Aus medizinischer Sicht ist bei einem Anstieg des Lärmpegels um bis zu 0,04 dB (aufgrund der vorhabensbedingten Immissionserhöhung) keine epidemiologische Auffälligkeit im Sinn des Nachweises einer erhöhten Anzahl an Erkrankungsfällen zu erwarten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man davon ausgehen, dass der zu erwartende Gesamtpegel keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen wird, als die Vorbelastung allein erwarten lässt.
Ist die Vorbelastung geringer, wäre zwar der Anstieg durch die Zusatzbelastung höher (mehr als 0,04 dB, wird umso höher je niedriger die Vorbelastung ist), der Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung wird dann aber immer deutlicher unterschritten und wird auch durch die Zusatzbelastung nicht erreicht.
[…]
Geräusche von PKW-Fahrbewegungen sind im Bereich der Beschwerdeführer als ortüblich anzusehen (die Beschwerde führt z.B. auch Lärm von der *** an), daher können zusätzliche Geräusche von Fahrbewegungen dort zwar gehört werden (und damit auch als subjektiv belästigend wahrgenommen werden), diese (zusätzlichen) Geräusche sind aus fachlicher Sicht aber nicht als erheblich belästigend zu beurteilen.
Im Sinne der Vorgaben des § 48 der NÖ Bauordnung 1996 sind die erwartbaren
Einwirkungen daher als örtlich zumutbar anzusehen.
[…]
Aus fachlicher Sicht bedarf es keiner Berücksichtigung der Spitzenpegel.“
In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 führt der Amtssachverständige für Umweltmedizin, Q, zur den vor der Verhandlung vorgelegten schriftlichen „Einwendungen“ der Beschwerdeführer aus:
„Betreffend die neu vorgelegten Einwendungen ist festzuhalten, dass diese keine neuen Sachverhalte bringen. Ich verweise daher auf meine Ausführungen vom 06.09.2019 und vom 09.07.2020. Die Schlussfolgerungen in meinen Gutachten bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Zur angesprochenen Relevanz der Grenzwerte der WHO in der Einwendung verweise ich auf den Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2007, Zl. V87/06, Slg 18322. Diesem Entscheid ist festgehalten, dass den WHO-Grenzwerten lediglich empfehlender Charakter zukommt. Ich halte jedenfalls fest, dass die zu erwartenden 32,8 dB an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer, die aus der Benützung der Parkplätze resultieren, aus fachlicher Sicht als leise zu beurteilen sind. Ein Immissionspegel in der Höhe von 32,8 dB als eniergieäquivalenter Dauerschallpegel ist nicht in der Lage erheblich zu belästigen, dies gilt absolut und ist daher unabhängig von einer allfälligen Vorbelastung. Eine Gefahr für die Gesundheit ist ausgeschlossen.“
Vor diesem Hintergrund folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der lärmtechnischen und umweltmedizinischen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, wonach es auf den dem Baugrundstück angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nach Errichtung und Verwendung von vier Stellplätzen zu der festgestellten Veränderung der Lärmsituation kommt, jedoch auf den Grundstücken der Beschwerdeführer für Menschen weder gesundheitsschädliche noch unzumutbar belästigende Wirkungen hervorgerufen werden.
Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und haben die Beschwerdeführer kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Amtssachverständigengutachten seiner Beurteilung zugrunde legt.
5.4. Zu den Feststellungen betreffend Luftschadstoffemissionen und deren Auswirkungen an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer:
Diese ergeben sich hinsichtlich des durch die hier zu berücksichtigenden vier Stellplätze auf dem Baugrundstück hervorgerufenen Luftschadstoffemissionen im Wesentlichen aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Q vom 06.09.2019 und 09.07.2020 und seinen Ausführungen in der Verhandlung vom 09.06.2021. Seiner Beurteilung zugrunde liegt die „Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe im Zusammenhang mit den geplanten PKW-Abstellflächen des geplanten Doppelhauses, ***, ***“ der N GmbH Co. KG vom 25.02.2019, welche vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik O auf Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft wurde (siehe schriftliche Stellungnahmen vom 23.04.2019, und 14.01.2020 sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021) .
Soweit die Beschwerdeführer die Verkehrswege und Stellplätze auf dem Grundstück Nr. *** als unberücksichtigt einwenden, ist dazu auszuführen, dass nur das gegenständliche Bauvorhaben mit den für das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. *** erforderlichen vier Stellplätze und deren Auswirkungen zu prüfen sind.
Der Amtssachverständige für Umweltmedizin, Q, führt in der zu seinem Gutachten vom 06.09.2019 erfolgten ergänzenden Stellungnahme vom 09.07.2020 zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer aus:
„Was Luftschadstoffe betrifft, so erfolgte aufgrund der ermittelten Zusatzbelastung für Feinstaub (PM10, PM2,5), Benzo(a)pyren und Kohlenmonoxid die Aussage, dass aus medizinischer Sicht die vom gegenständlichen Projekt ausgehenden Zusatzbelastungen als jedenfalls nicht gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist für diese Luftschadstoffe davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.
Das heißt, die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation sind nicht anders als ohne Zusatzbelastung oder anders ausgedrückt, die Gesamtsituation wird nicht verändert bzw. die Zusatzbelastung ist so gering (irrelevant), dass sie nicht in der Lage ist die Gesamtsituation zu verändern. Die Vorbelastung hat daher auch Eingang in die Bewertung genommen.
Für NO2 gilt gemäß IG-L Paragraf 2 Absatz 4, dass es sich um einen Luftschadstoff handelt, für den eine höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentration festgelegt wurde, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten ist.
Die Vorbelastung für NO2 beträgt 14,5 µg/m³ als JMW. Die höchste Zusatzbelastung wird mit 0,1 µg/m³ angegeben. Der Summenwert (= die veränderte Gesamtsituation) beträgt 14,6 µg/m³ und ist damit weit entfernt vom medizinschen Grenzwert von 40 µg/m³ (laut WHO) und dem gesetzlichen Grenzwert von 30 µg/m³ (bzw. 35 µg/m³ im
Genehmigungsverfahren) gemäß IG-L.“
Vor diesem Hintergrund folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und für Umweltmedizin, wonach es auf den dem Baugrundstück angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nach Errichtung und Verwendung von vier Stellplätzen zu der festgestellten Veränderung der Luftschadstoffemissionen kommt, jedoch auf den Grundstücken der Beschwerdeführer für Menschen weder gesundheitsschädliche noch unzumutbar belästigende Wirkungen hervorgerufen werden.
Die Ausführungen der Amtssachverständigen in ihren Gutachten und Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar und haben die Beschwerdeführer kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Amtssachverständigengutachten seiner Beurteilung zugrunde legt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.
Seit dem 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 (01.02.2015) anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.
Der verfahrenseinleitende Antrag stammt vom 21.10.2014 und langte bei der Stadtgemeinde *** am 23.10.2014 ein. Da keine wesensverändernden Projektänderungen vorgenommen wurden, ist die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) in der letztgültigen Fassung heranzuziehen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996, LGBl. Nr. 8200-23, lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche);
[…]
[…]“
„§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3) …“
„§ 48
Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“
„§ 63
Verpflichtung zur Herstellung von
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:
Für
nach Anzahl der
Wohnungen
[…]
(2) Die Stellplätze sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen.
(3) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück
technisch nicht möglich,
wirtschaftlich unzumutbar oder
verboten (Bebauungsplan),
darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
Dieses Grundstück muß
in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und
seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der aufgrund der Verordnung nach Abs. 1 2. Satz erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe (§ 41) vorgeschrieben wird, dann vorzunehmen, wenn
sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird.“
Gemäß § 155 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBL. 8200/7-7, ist für Wohngebäude je Wohnung ein Stellplatz für Personenkraftwagen nach § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, zu errichten.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** sind pro Wohneinheit zwei Stellplätze zu errichten.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
7.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Der verfahrenseinleitende Antrag vom 21.10.2014 ist bei der Stadtgemeinde *** am 23.10.2014 eingelangt, wodurch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 weiterhin die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zur Anwendung gelangt. Dies insbesondere deshalb, da die zwischenzeitig getätigten Projektänderungen kein Ausmaß erreichen, die das Projekt als ein aliud erscheinen lassen. Mit den Abänderungen wurde angestrebt, die im ursprünglichen Einreichprojekt bestehenden Widersprüche zu den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 bzw. der NÖ Bautechnikverordnung 1997 auszuräumen.
7.2. Grundsätzliche Erwägungen zu den Nachbarrechten:
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bau0 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als solche der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
So handelt es sich beispielsweise bei von Nachbarn geltend gemachten Einwendungen betreffend das Ortsbild, die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen oder die fehlende Bauplatzeigenschaft der Baugrundstücke nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenfassend ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, und dies inhaltlich auch nur so weit, als durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen auch nur so weit, als eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
7.3. Zur behaupteten Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und des Bauwichs:
Insbesondere ist zur hier vorwiegend strittigen Thematik der Einhaltung der Gebäudehöhe und der Abstände zu den Nachbargrenzen festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, zu § 6 NÖ Bauordnung, E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.07.2013, Zl. 2011/05/0194).
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre.
Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist.
In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) bedeutsam. Dabei kommt es aber im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Regelung des § 39 Abs. 3 (bzw. § 107 Abs. 3) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, allerdings werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Z 3 und des § 51 Abs. 4 NÖ BauO 1996 die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen (vgl. dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045).
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik L vom 30.03.2021 ergibt sich, dass das projektierte Bauvorhaben nach seiner Realisierung keine Beeinträchtigung der Belichtung unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung einer Verschwenkung des Lichteinfalles um jeweils 30 Grad) bewirkt, dies unter der korrekt getroffenen Annahme eines von den Beschwerdeführern einzuhaltenden Mindestbauwiches von drei Metern.
Dies wird auch in den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik L in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer bekräftigt.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihren Grundstücken durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden; dies auf Grund des durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigten ausreichenden Lichteinfalls und unabhängig davon, ob und wie die Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 53 NÖ BauO 1996 zu erfolgen hat, und ob die zulässige Gebäudehöhe auch eingehalten wird.
Die Beschwerdeführer sind durch das Bauvorhaben in ihrem durch § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BauO 1996 begründeten Nachbarrecht nicht verletzt.
7.4. Zum geltend gemachten Nachbarrecht auf Schutz vor unzulässigen Immissionen:
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 sind jene Immissionen ausgenommen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben.
Gemäß § 48 NÖ BauO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
7.4. 1: Lärm- und Lufstschadstoffimmissionen (Stellplätze)
Von den Beschwerdeführern wurde die durch die Errichtung von vier Stellplätzen hervorgerufene Lärmbelastung als unzumutbar eingewendet.
Im Kommentar zur NÖ BO 1976 (Hauer/Zaussinger, 4. Auflage, Stand 1.1.1993), wo Nachbarn noch bei allen Stellplätzen (auch Pflichtstellplätzen) als Nachbar Mitspracherecht hatten, findet sich folgendes:
„Nach der zur NÖ Bauordnung 1976, nach welcher Nachbarn noch bei allen – auch Pflicht- - Stellplätzen Mitspracherecht hatten, vorliegenden Judikatur geht hervor, dass Pflichtstellplätze für ein Zweifamilienhaus regelmäßig keine unzumutbaren Immissionen hervorrufen werden (VwGH 30.06.1987, 86/05/0154, BauSlg 952).“
Nach der späteren Judikatur des VwGH zu NÖ BauO 1996 war von der Ausnahme im § 6 Abs. 2 Z 2 leg. cit. die die gesetzlich vorgeschriebene Zahl übersteigende Anzahl von geplanten Stellplätzen nicht umfasst.
Das konkrete Projekt sieht in Befolgung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** für die Errichtung des Doppelhauses mit insgesamt zwei Wohneinheiten die Herstellung von insgesamt vier Stellplätzen (je zwei pro Wohneinheit) vor, womit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von einem Stellplatz pro Wohneinheit (§ 63 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 155 der NÖ BTV 1997) überschritten wird.
Bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit (§ 48 NÖ BauO 1996) ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (vgl. VwGH 19.06.2002, 2002/05/0111).
Die örtliche Zumutbarkeit ist nach § 48 NÖ BO 2014 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart – unter Heranziehung der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBI. 8000/4-0) – und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benutzung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
Im Hinblick auf die durch die hier gegenständlichen vier Stellplätze hervorgerufenen Lärmemissionen werden die in der für das Baugrundstück relevanten Flächenwidmungskategorie Bauland-Wohngebiet festgelegten und als zulässig zu betrachtenden Schallimmissionen gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBI. Nr. 8000/4-0) eingehalten.
Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass die durch die projektgemäße Errichtung und Verwendung von vier Stellplätzen für Kraftfahrzeuge hervorgerufenen Luftschadstoffemissionen zu keiner relevanten Veränderung der örtlichen Verhältnisse an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer führen und dadurch auch keine unzumutbare Beeinträchtigung erfolgt.
Die durch das fertiggestellte Bauvorhaben und dessen projektgemäße Verwendung bedingten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse lassen hinsichtlich der dargestellten Lärmimmissionen und Luftschadstoffimmissionen auf den Nachbargrundstücken somit keine unzumutbaren oder gesundheitlich bedenklichen Beeinträchtigungen erwarten.
7.4. 2: Immissionen durch Staub wegen „Bekiesung“ der Dach- und Terrassenflächen:
Von den Beschwerdeführern wird eingewendet, es ergebe sich eine ortsunübliche Staubbelastung aus der „Bekiesung“ erheblicher Flächen der Flachdächer und Terrassen.
Dazu ist auszuführen, dass laut den Einreichunterlagen (siehe Einreichplan Schnitt 1 – 1 und „Deckenaufbauten“ Punkte 7 bis 9) die Dachterrasse zum Obergeschoß mit 4 cm Holzbohlenbelag und 6 cm Polsterhölzern und dazwischen Kies und die Flachdächer über dem Dachgeschoß und über dem Obergeschoß mit einer 10 cm Kiesschicht versehen werden sollen.
Allenfalls kann bei der Aufbringung der Kiesschicht während der Bauausführungsphase eine Staubentwicklung angenommen werden. Emissionen während der Bauausführungsphase sind jedoch nicht vom Immissionsschutz der Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 48 NÖ BO 1996 umfasst.
Durch die projektgemäß vorgesehene Entwässerung der Dach- und Terrassenflächen ist von einer Auswaschung von allenfalls im Kies verbleibendem Staub auszugehen. Eine örtlich unzumutbare Staubbelastung an den Nachbargrundstücken ist durch die auf dem Gebäude aufgebrachte Bekiesung somit nicht zu erwarten.
7.5. Zum geltend gemachten Nachbarrecht auf Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer:
Eingewendet wird, durch die Errichtung der zwei Meter hohen Mauer (Sichtbetonwand) an der Grenze zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer sei die Standsicherheit ihrer bestehenden Bauwerke nicht gewährleistet. Die laut den Einreichplänen nur 40 cm breiten Fundamente seien nicht ausreichend dimensioniert, um Windlasten aufnehmen zu können. Eine Statik liege nicht vor.
Auf dem Grundstück der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet sich entlang der Grenze zum Baugrundstück eine Einfriedung, die (nach den Angaben der Beschwerdeführer) in den 1960-er Jahren errichtet wurde. Wie dem Befund im Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, L, vom 30.03.2021 hervorgeht, ist sie ca. 1,5 Meter hoch und besteht aus einem Schalsteinsockel und einer Metallkonstruktion, auf welcher Faserzementwellplatten als flächiger Abschluss angebracht sind. Nach der zum behaupteten Zeitpunkt der Errichtung geltenden Rechtslage (NÖ Bauordnung 1883) war diese Einfriedung (noch) nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Davon ausgehend handelt es sich somit um eine rechtmäßig bestehende Einfriedung.
Auf dem Grundstück der Viertbeschwerdeführerin, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet sich entlang der Grenze zum Baugrundstück ein Maschendrahtzaun, welcher im Sinne der Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht als Bauwerk einzustufen ist (Siehe dazu den Befund des Amtssachverständigen für Bautechnik L in seinem Gutachten vom 30.03.2021).
Unmittelbar neben diesen Einfriedungen soll auf dem Baugrundstück entlang der östlichen Grundgrenze zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer projektgemäß eine 2 m hohe Einfriedungsmauer als Sichtschutz errichtet werden.
Sie ist im Einreichplan hinsichtlich der Konstruktion dargestellt und näher beschrieben (siehe Schnitt 2 – 2 im Einreichplan).
Aus der Darstellung der Mauer und der Fundierung kann nach Beurteilung des Amtssachverständigen für Bautechnik, L, geschlossen werden, dass ein Bauführer in der Lage ist, die Einfriedungsmauer standsicher herzustellen (Siehe dazu den Befund des Amtssachverständigen für Bautechnik, L, im Gutachten vom 30.03.2021).
Wenn die Beschwerdeführer durch die Errichtung der Einfriedungsmauer auf dem Baugrundstück die Standsicherheit ihrer eigenen Einfriedungen gefährdet sehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine projektwidrige und nicht ordnungsgemäße Errichtung eines Bauwerks, die zur Folge hätte, dass eine Gefahr für Personen und Sachen (etwa durch Einsturz des Bauwerks) entsteht, nicht zu unterstellen ist. Wenn sich die Beschwerdeführer zur Bekräftigung ihrer Einwendung auf § 43 Z 1 der NÖ BauO 1996 stützen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung die Anforderung an Bauwerke hinsichtlich ihrer mechanischen Festigkeit und Standsicherheit klarstellt und dient dem Schutz der Benützer. Ein Schutz nebenstehender Gebäude ist dadurch nicht vorgesehen, weshalb die Regelung keine Grundlage für die Begründung von Nachbarrechten bietet (VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152).
Soweit seitens der Beschwerdeführer eine Gefahr für ihre Einfriedung durch Errichtung der Einfriedungsmauer während der Bauausführungsphase befürchtet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 nicht den Schutz der Standsicherheit ihrer Bauwerke während der Bauausführungsphase umfasst.
7.6. Zu den Einwendungen betreffend Brandschutz:
In Bezug auf den Brandschutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Nachbar kein subjektives Recht auf Einhaltung jeder denkmöglichen Brandschutzvorschrift hat (vgl. VwGH, 29.09.2016,
Ro 2014/05/0091). Typischerweise ist lediglich „§ 10 NÖ BauTV [1997] betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände“ einschlägig (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074).
Der Amtssachverständige für Bautechnik, T, hat in seiner Begutachtung der – gegenüber den nunmehr vorliegenden insoweit unveränderten – Projektunterlagen am 15.05.2018 festgestellt, dass die Bauteilangaben brandschutztechnisch ausreichend sind, dies auch deshalb, da bereits aufgrund der Einhaltung eines Bauwiches von über drei Meter die besonderen Anforderungen für Gebäude innerhalb des Bauwichbereiches von weniger als drei Meter nicht zur Anwendung gelangen. In seinem Gutachten in der Verhandlung vom 15.06.2018 stellt er fest, dass er das Projekt auch auf die Bestimmungen der NÖ BTV 1997 überprüft und keine Bauordnungswidrigkeiten festgestellt hat.
§ 10 Abs. 1 Z 3 NÖ BTV 1997 sieht die Gestaltung der Außenwände als Brandwände bei einem Abstand von weniger als drei Meter gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze vor. Im hier vorliegenden Fall beträgt dieser Abstand unbestritten mehr als drei Meter, sodass die von den Beschwerdeführern angesprochenen Anforderungen nach § 9 NÖ BTV 1997 nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der in § 43 Abs. 1 Z 2 der NÖ BauO 1996 geregelte Brandschutz sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen bezieht und im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke dient. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031).
Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 gewährleisteten Recht betreffend den Brandschutz ihrer Bauwerke durch das gegenständliche Bauvorhaben liegt somit nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen
-die Eigentumsverhältnisse seien unklar und dürfe ohne Eigentumsnachweis und Bewilligung der Grundteilung kein Antrag auf Baubewilligung gestellt werden,
-mangelhafte Baupläne,
-Kellerstiegen in den Bauwichen,
-fehlende Fahr- und Leitungsrechte im Grundbuch,
-bauordnungswidrige Zufahrten zu den Stellplätzen,
-wegen des geringen Bauwiches fehlten Maßnahmen (Auflagen) für Baugrubensicherung zum Schutz der Bauwerke (Zaunfundamente) und Grundflächen der Nachbarn,
-Widerspruch zum Ortsbild,
-Grundteilung trotz Bausperre,
-nicht nachvollziehbare Hausnummernvergabe,
-kein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Verfahren und fehlerhafter Bescheid,
-Befangenheit der Baubehörde,
so handelt es sich um keine Einwendungen, mit denen eine konkrete Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wird.
Die Projektunterlagen wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens verbessert und durch Amtssachverständige für Bautechnik überprüft. Die Baugrubensicherung im Zuge der Bauausführungsphase ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu beurteilen. Eine behauptete Befangenheit von Organen im erstinstanzlichen Verfahren ist, da das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet und von der Gemeinde unabhängige Amtssachverständige hinzugezogen hat, für das Beschwerdeverfahren von Vornherein (unabhängig vom Zutreffen der Behauptungen) nicht mehr von Relevanz (VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213).
In den „Einwendungen“ der Beschwerdeführer vom 10.11.2019 bzw. 17.11.2019 wird unter anderem vorgebracht, dass nach dem abgeänderten Einreichplan gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben die Zufahrt um 15 cm niederer liege und dadurch die Trockenheit ihrer Liegenschaften und Zaunsockel gefährdet sei. Der Amtssachverständige für Bautechnik führt im Gutachten vom 30.03.2021 aus, dass durch die Absenkung der Zufahrts- und Zugangsflächen um 15 cm keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf Abflussverhältnisse entstehen. In der Verhandlung vom 09.06.2021 führt er zur Versickerung der Niederschlagswässer aus, dass sich aus technischer Sicht an der Art, Qualität und Quantität der Versickerung nichts Wesentliches ändere. Der HGW100 liege deutlich unter der Kellerzone. Nach dem geotechnischen Bericht der S GmbH vom 20.05.2020 habe die Auswertung der Messergebnisse einen mittleren Wasserdurchlässigkeitsbeiwert der beprobten sandigen Kiesschichten von jeweils kf = 6,4 x 10-4 m/s (), kf = 2,5 x 10-4 m/s (), kf = 2,7 x 10-4 m/s () und kf = 1,6 x 10-4 m/s () ergeben. Für die Dimensionierung der Sickerungsanlagen sei daher ein mittlerer Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 x 10-4 m/s für den sandigen Kies anzusetzen. Ausgehend von der Auswertung der Messergebnisse im geotechnischen Bericht der S GmbH vom 20.05.2020 sei für die Dimensionierung der Sickerungsanlagen ein mittlerer Wasserdurchlässigkeitswert von kf = 1,0 x 10-4 m/s für den sandigen Kies anzusetzen.
Da unter Zugrundelegung der modifizierten Einreichunterlagen und auf Grund der Gutachten und der Stellungnahmen der Amtssachverständigen durch das Bauvorhaben eine Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht vorliegt, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch auf Grund der im Beschwerdeverfahren beantragten Modifizierung des Bauvorhabens insofern abzuändern, als dem Baubewilligungsbescheid die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Außerdem war die von den Amtssachverständigen für Bautechnik (auch bereits des Amtssachverständigen der Baubehörde der Stadtgemeinde ***) vorgeschlagene Auflage betreffend die Vorlage einer Statik für die Einfriedungsmauer zusätzlich vorzuschreiben. Weitere vom Amtssachverständigen für Bautechnik in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 vorgeschlagene Auflagen waren nicht vorzuschreiben, da sie entweder bereits von der Baubehörde im bekämpften Bescheid inhaltlich schon berücksichtigt wurden oder aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn wegen der begrenzten Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht (mehr) vorgeschrieben werden können.
8. Zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden:
Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 31.01.2015, Ra 2014/02/0174.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im gegenständlichen Fall geht es nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (zB VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig zB VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; siehe die Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein zB VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Nachbarn.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.