LVwG N LVwG-S-2193/001-2022

LVwG-S-2193/001-2022Landesverwaltungsgericht02.12.2022

Regest

Sozialrecht; Grundversorgung; Verwaltungsstrafe; Anzeigepflicht; maßgeblicher Umstand;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2193/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2193.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 04.07.2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach den §§ 22 und 25 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise dahingehend stattgegeben, dass

a)die Tatbeschreibung zu lauten hat: „Der minderjährige B (geb. ***) war auf Grund eines Kaufes seit 14. Juni 2021 im Besitz eines zweirädrigen Kleinkraftrades der Marke APRILIA SX 50 mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gleichzeitig (bereits seit 04.01.2016) bezog Herr B Leistungen aus der Grundversorgung. Sie haben es als gesetzliche Vertreterin Ihres minderjährigen Sohnes B zu verantworten, dass der Umstand des Fahrzeugbesitzes entgegen § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt dieses Umstandes (14. Juni 2021) der NÖ Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet wurde.

b)die Strafe mit Euro 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) neu festgelegt wird und

c)der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 7,50 neu bestimmt wird.

d)Der Gesamtbetrag von Euro 82,50 ist binnen zwei Wochen zu entrichten.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

§§ 22, 25 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetz

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten über die nunmehrige Beschwerdeführerin gestützt auf § 25 Abs. 2 Z 2 NÖ Grund-versorgungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrens-kosten in Höhe von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG ausgesprochen.

Angelastet wurde der Beschwerdeführerin, dass sie es als Erziehungsberechtigte ihres minderjährigen Sohnes B (geb. ***), welcher leistungsempfangende Person nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz zum Zeitpunkt 19.08.2021 gewesen sei, zu verantworten habe, dass die leistungsempfangende Person seit 14.06.2021 das zweirädrige Kleinkraftrad der Marke Aprilia SX50 mit dem amtlichen Kennzeichen *** besitze und als Fremder der NÖ Landesregierung entgegen § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz diesen Umstand nicht angezeigt habe. Nach § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz habe die leistungsempfangende Person der NÖ Landesregierung alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, die Wohn- und Familienverhältnisse und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens. Sollte hingegen das Gericht zur Auffassung kommen, dass die Übertretung begangen worden sei, so werde um Erteilung einer Ermahnung ersucht oder zumindest um eine deutliche Herabsetzung der Strafhöhe. Gewichtige Milderungsgründe würden bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Überdies stünden auch weder spezial- noch generalpräventive Gründe dagegen.

Begründet wird die Beschwerde zunächst damit, dass ein Verstoß gegen § 44a VStG vorliege. Das Gesetz stelle nämlich eine Vermögensveränderung, also einen dynamischen Vorgang, unter Strafe. Angelastet worden sei stattdessen jedoch der Besitz, also ein statischer Zustand. Dieser könne jedoch mangels „Beendigung“ keine Meldefrist auslösen.

Des Weiteren liege beim Kauf eines sehr alten und gebrauchten Mopeds gar keine vorteilhafte Änderung der Vermögenssituation vor. Das Moped sei schon im Kaufzeitpunkt 11 Jahre alt gewesen und stünde diesem „Vermögenszuwachs“ die Erstattung des Kaufpreises gegenüber. Anders hätte es sich bei einem Geschenk verhalten. Aufgrund des nicht zu geringen Kaufpreises könne von einer vorteilhaften Änderung keine Rede sein. Das Geld für das Moped (€ 1.120,00) habe die Beschwerdeführerin über viele Monate aus ihren Teilzeiterwerbstätigkeiten gespart.

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, wie sie eigentlich wissen solle, dass ein gebrauchtes Moped für den Sohn überhaupt zu melden sei, zumal sie eventuell vor Jahren einmal einen entsprechenden „Infozettel“ bekommen habe. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob ein Moped zu diesem Kaufpreis überhaupt eine relevante Vermögensänderung sei und wie dies beim Kauf eines Fernsehers, Handys, etc. wäre, zumal diese Gegenstände zumindest mehrere hundert Euro kosten würden. Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls keine entsprechende Info bekannt. Sie habe in den ersten Jahren und auch nach wie vor nur sehr schlecht Deutsch gekonnt. Ohne die Hilfe ihres Sohnes könnte sie dem ganzen Strafverfahren gar nicht folgen.

Im Straferkenntnis sei weiters auf die Argumente der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden und lediglich sinngemäß ausgeführt und vorgeworfen, dass die Beschwerdeführerin selber schuld sei, wenn sie mittlerweile nicht ausreichend Deutsch könne. Auch wäre die Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt. Milderungsgründe wären überhaupt nicht berücksichtigt worden, durch das verfahrensgegenständliche gebrauchte Moped wäre auch die Intensität des geschützten Rechtsgutes – wenn überhaupt – nur sehr gering betroffen. Die bisherige Unbescholtenheit, die geringe Einkommenssituation (Teilzeit-Hilfsjobs), die schwierige soziale Lage als Alleinerzieherin mit pubertierenden Kindern in einem fremden Land wären überhaupt nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht erkennbar, von welchem Einkommen bei der Strafbemessung ausgegangen wurde. Letzten Endes würden Erschwerungsgründe nicht vorliegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen und geht von folgendem unbestrittenem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin (wohnhaft in ***, ***) ist die Mutter des minderjährigen B (geb. ***).

Herr B hat vom 04.01.2016 bis 19. August 2021 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, davon vom 01.09.2020 bis 19.08.2021 Verpflegung Minderjähriger. Des Weiteren war auf Herrn B seit 14.06.2021 das zweirädrige Kleinkraftrad der Marke Aprilia SX50 mit dem Kennzeichen *** zugelassen, dieses Kleinkraftrad hat der Genannte um den Preis von € 1.120,00 gekauft. Der Kaufpreis wurde ihm von seiner Mutter (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) aus Ersparnissen zur Verfügung gestellt.

Der Umstand des Kleinkraftraderwerbes bzw. Besitzes wurde von der Beschwerde-führerin weder der Landesregierung noch einer Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen ab Eintritt dieses Umstandes angezeigt.

Da der Fahrzeugerwerb der Behörde dennoch auf andere Weise zur Kenntnis gelangte, hat die NÖ Landesregierung Herrn B laut Schreiben vom 19.08.2021, Zl. ***, mit sofortiger Wirkung aus der Grundversorgung entlassen samt Aufforderung an die Bezirksverwaltungsbehörde, allfällige Grundversorgungsleistungen unverzüglich einzustellen.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Nach § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz hat die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungs-leistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen. Nach § 25 Abs. 1 Z 2 leg. cit. begeht eine Verwaltungs-übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt.

Nach § 25 Abs. 2 Z 2 leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheits-strafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Mit dem Erwerb eines zweirädrigen Kleinkraftrades sind bei der leistungs-empfangenden Person jedenfalls maßgebliche Umstände iSd § 22 NÖ Grund-versorgungsgesetz betreffend die Vermögenssituation eingetreten. Wenn seitens der Beschwerdeführerin damit argumentiert wird, dass dem verfahrensgegenständlichen „Vermögenszuwachs“ die Erstattung des Kaufpreises gegenüberstehe, so handelt es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Überlegung, der im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukommt. Auch der Tausch von Vermögenswerten (Ware gegen Sache) in der hier relevanten Betragshöhe kann sehr wohl einen maßgeblichen Umstand iSd § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz darstellen. Ob ein derartiger Umstand dann tatsächlich eine Auswirkung auf die Leistungshöhe bewirkt oder nicht ist der behördlichen Prüfung vorbehalten. Es steht jedenfalls der leistungsempfangenden Person nicht zu, anstelle der Behörde diese Prüfung vorzunehmen und entsprechend der eigenen Beurteilung eine Meldung zu erstatten oder nicht. Abgesehen davon bedeutet der offiziell ausgewiesene Kaufpreis auch nicht automatisch, dass die um den genannten Kaufpreis erworbene Sache tatsächlich auch diesen Marktwert aufweist.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters auf § 44a VStG verweist und vorbringt, dass der Tatvorwurf unrichtig angelastet worden sei, so ist dem wie folgt zu entgegnen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in derart ausreichend klarer Weise vorgehalten wird, dass dieser in die Lage versetzt wird, sich im Hinblick auf den konkreten Tatvorwurf zu verteidigen und andererseits die Gefahr einer Doppelbestrafung vermieden wird. Ausschließlich nach diesen beiden Kriterien ist ein Tatvorwurf nach § 44a Z 1 VStG zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass mit ausreichender Klarheit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, worum es im Tatvorwurf geht um sich ausreichend zu verteidigen zu können und auch, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen wird. Damit kann von einer fehlerhaften Tatanlastung in einem Ausmaß, das zwingend zur Bescheidbehebung und Einstellung des Strafverfahrens führt, nicht gesprochen werden.

Lediglich zur Präzisierung und Vereinfachung der Tatbeschreibung war die Spruchberichtigung vorzunehmen.

Wenn weiters die Beschwerdeführerin die Frage aufwirft, wie sie als Mutter, die eventuell vor Jahren einmal einen entsprechenden Infozettel bekommen haben soll, noch wissen solle, dass ein gebrauchtes Moped für ihren Sohn überhaupt zu melden sei, so ist ihr die grundsätzliche Überlegung entgegenzuhalten, dass die behauptete Unkenntnis der Rechtslage keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 VStG darstellt. Vielmehr ist es grundsätzlich die Aufgabe der Normunterworfenen sich über die sie betreffenden Regelungen zu informieren („Hohlschuld“). Wenn in diesem Zusammenhang auch die Frage aufgeworfen wird, ob ein Moped um „diesen Kaufpreis“ überhaupt eine relevante Vermögensänderung darstelle, so ist diese Frage unter dem Blickwinkel des Bezugs von Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz jedenfalls zu bejahen. Auf die weitere Frage der Beschwerdeführerin, wie es sich bei anderen Gegenständen (Fernseher, Handy, etc.) verhalte ist darauf zu verweisen, dass die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes darin besteht, Rechtsmittelentscheidungen zu treffen und nicht allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin hat damit unzweifelhaft den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, ebenso hat sie diese zu verantworten, sodass auch der subjektive Tatbestand (Verschulden) gegeben ist.

Zur Strafbemessung ist zunächst auf § 19 Abs. 1 VStG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des hier relevanten strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist zumindest als durchschnittlich einzustufen, Hinweise auf eine unterdurchschnittliche Bedeutung liegen nicht vor. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat erscheint unter Berücksichtigung des offiziellen Fahrzeugwertes als unterdurchschnittlich.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war kein Umstand. Die vorgebrachten Milderungsgründe „schwierige soziale Lage“, „Alleinerzieherin“, „pubertierende Kinder“ und „in einem fremden Land“ finden keine gesetzliche Deckung.

Bezüglich des Verschuldensausmaßes ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Aktenlage ist das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Sorgepflichten wurden nicht behauptet.

Selbst bei Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse und des Fehlens von Vermögen und unter Berücksichtigung des Strafrahmens (bis zu € 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) ist die nunmehr festgelegte Strafhöhe keinesfalls als überhöht anzusehen. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch behauptete Fehlen von spezial- oder generalpräventiven Gründen liegt ebenfalls nicht vor, gerade das Gegenteil trifft zu.

Da der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, gelangen Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages (mindestens jedoch € 10,00) nicht zur Vorschreibung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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