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LVwG-S-2192/001-2021•LVwG N LVwG-S-2192/001-2021
LVwG-S-2192/001-2021Landesverwaltungsgericht30.11.2022
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; Verweigerung; Schuldfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 16.8.2021, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auf 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 252 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 277 Stunden) auf 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) herabgesetzt wird.
4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 145 Euro neu festgesetzt.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 19, § 20, § 44a, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.595 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer wegen dreier am 10.8.2020 begangener Verwaltungsübertretungen drei Strafen verhängt, nämlich
1. eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden), weil er am 10.8.2020 um 20:05 Uhr einen Pkw auf einer Gemeindestraße gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960),
2. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden), weil er am 10.8.2020 gegen 18:19 Uhr dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet und seine Fahrt ununterbrochen fortgesetzt hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960) und
3. eine Geldstrafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 277 Stunden), weil er den Pkw ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse/Unterklasse B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besaß (Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 , § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG).
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 230 Euro (10% der Geldstrafen) festgesetzt.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht schuldfähig sei, weil er an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften Tendenzen leide; deshalb sei er subjektiv nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Er habe sicherlich keinen Alkohol getrunken, es sei ihm nur aufgrund seines wahnhaften Verhaltens nicht möglich, Anordnungen – in diesem Fall – der Polizei zu leisten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat – nach Vorlage diverser Befunde und Protokolle durch den Erwachsenenvertreter – am 30.8.2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Erwachsenenvertreters und des medizinischen Amtssachverständigen C durchgeführt. Verhandelt wurde nicht nur über die gegenständliche Beschwerde, sondern auch über die Beschwerden gegen fünf weitere Bestrafungen wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung (zwischen 20.5.2020 und 11.1.2021), weil die Thematik (Frage der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers) dieselbe ist. Der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer gab an, mit dem Vorsitzenden und mit dem Sachverständigen nicht reden zu wollen, weil Spione im Raum seien, und verzichtete auf eine weitere Verhandlungsteilnahme. Sodann wurden die damals amtshandelnden Polizisten als Zeugen einvernommen und dem Sachverständigen der Auftrag zur Erstellung von Befund und Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit erteilt. Das unter Zugrundelegung der vorgelegten Urkunden und der Verhandlungsergebnisse schriftlich erstellte Amtssachverständigengutachten vom 2.9.2022 wurde den Parteien zum Gehör übermittelt. Dem Antrag des Erwachsenenvertreters, das Gutachten mit dem Sachverständigen mündlich zu erörtern, wurde in einer weiteren Verhandlung am 18.11.2022 entsprochen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, der seit 12.1.2018 keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen mehr besitzt, lenkte am 10.8.2020 ab etwa 18:19 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen *** von *** bis auf die Gemeindestraße zwischen *** und ***. Die Polizei hatte schon aus *** heraus die Nachfahrt aufgenommen und konnte ihn um ca. 200 m nach *** durch Überholen und Querstellen des Polizeifahrzeuges zum Anhalten bringen. Dass und wo ihm ein Straßenaufsichtsorgan um 18:19 Uhr ein deutlich sichtbares Anhaltezeichen mittels erhobenen Armes gegeben hätte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde gegen 20:05 Uhr durch D der PI *** zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert. Er hat dies auch verstanden und aber - im versperrten Pkw verbleibend - verweigert. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen bzw. dieser Einsicht gemäß zu handeln, war zur Tatzeit gegeben, aber aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit, nämlich einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, in hohem Grad vermindert.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit einen Pkw gelenkt hat, obwohl er keine Lenkberechtigung besaß, wurde nicht bestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage bzw. der Zeugenaussage des vor Gericht einvernommenen Polizisten D. Dieser wurde unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen, und es ist kein Grund hervorgekommen, warum er den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Er hat nachvollziehbar und lebensnahe von der Nachfahrt berichtet und dass man die Anhaltung mittels Blaulicht und Blinkzeichen (von hinten) versucht hätte; er hat aber auch gesagt: „Ein Anhaltezeichen mit erhobenem Arm wurde nicht gegeben, das war vielleicht eine andere Sache, aber bei dieser konkreten Sache war das nicht so.“ Da auch in der Anzeige nur von Blaulicht, Hupen und „ausgestrecktem Arm“ (aus dem fahrenden Dienstfahrzeug heraus, wo sich die Frage der „deutlichen Sichtbarkeit“ stellt) die Rede ist, konnte der zu Spruchpunkt 2. erhobene Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer einem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden. Der Zeuge hat weiters glaubhaft und lebensnahe geschildert, wie sich der Beschwerdeführer nach dem Anhalten im Auto eingesperrt hat, dass er den Beschwerdeführer durch die einen Spalt geöffnete Fensterscheibe zum Alkomattest aufgefordert hat, den dieser aber (laut Anzeige mit den Worten: „Des moch i sicher net“) verweigert hat. Seine Zeugenaussage, dass der Beschwerdeführer „auf jeden Fall verstanden hat, dass es jetzt um einen Alkotest geht“, war aufgrund seiner Schulung und Routine durchaus glaubhaft. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch nie behauptet, dass er die Aufforderung nicht verstanden hätte.
Die zentrale Frage war, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit zurechnungsfähig war oder nicht. Dazu liegen im Wesentlichen folgende Urkunden vor:
die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 30.6.2017 vor dem Landesgericht *** im Verfahren ***, in deren Rahmen der psychiatrische Sachverständige E den Beschwerdeführer untersucht und ein mündliches Gutachten erstattet hat (da ein konstruktives Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war, hat E auf eine Untersuchung durch den Sachverständigen F im Jahr 2013 verwiesen, bei der eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war; das ablehnende Verhalten und das Hineinsteigern in subjektive Gewissheit von Ansichten entspreche dem Bild einer paranoiden Persönlichkeitsstörung; der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich von seinen subjektiven Sichtweisen zu distanzieren; die Steuerungsfähigkeit für sein Handeln sei im Mai 2016 erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen, sodass er zurechnungsfähig gewesen sei);
die Niederschrift über eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu *** des Landesgerichts *** am 13.1.2021 (wo der Beschwerdeführer angab, dass er wisse, dass man ohne Führerschein nicht fahren dürfe, aber dass er fahren habe müssen, um Lebensmittel zu kaufen und nicht zu verhungern);
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung im Verfahren *** des Landesgerichts *** betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer – teilbedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung eines Polizisten am 11.1.2021 (im Urteil heißt es u.a., dass der Angeklagte trotz seiner psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden verminderten Schuldfähigkeit jedenfalls in der Lage war, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln);
das Protokoll des Richters G vom Bezirksgericht *** vom 13.4.2021, ***, über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (worin dieser u.a. angegeben hat, dass er weiterhin Kfz lenken werde, auch ohne Führerschein, und dass ihm das egal sei);
zwei Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen H vom 13.8.2022 und vom 15.8.2022, der am 4.8.2022 den Beschwerdeführer in der Justizanstalt kontaktiert hat, ohne dass ein konstruktives Gespräch möglich war (in diesem Gutachten zitiert H einen Bericht von Justizwachebeamten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt von 12.1.2021 bis 11.3.2021 sehr unauffällig und mit anderen Insassen in Kontakt gewesen sei, und führt aus, dass „dieses auffällige sich Abschließen von allen anderen jetzt erst aufgetreten sei“, was sich grundlegend vom „aktuellen jeglichen zwischenmenschlichen Kontakt verweigernden, anhaltend dysphorischen und abweisenden Verhalten“ unterscheide, woraus abgeleitet werden könne, dass sich im Lauf der Jahre die paranoide Persönlichkeitsstörung verschlechtert, die paranoide Erlebnisverzerrung verdichtet und intensiviert habe, sodass nunmehr vom Vorliegen einer anhaltend wahnhaften Störung auszugehen sei; laut den Vorgutachten, die lediglich eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert haben, sei der Realitätsbezug empfindlich verzerrt gewesen und nunmehr völlig zusammengebrochen; es liege eine hochgradige Entfremdung (Alienation) vor, sodass zu den Tatzeiten 22.10.2021 und 11.7.2022 sowohl Diskretions- als auch Dispositionsfähigkeit verloren gegangen gewesen seien).
Die als Zeugen einvernommenen Polizisten haben allesamt Aussagen in die Richtung getroffen, dass der Beschwerdeführer (bei den einzelnen Amtshandlungen zwischen 20.5.2020 und 11.1.2021) sie jeweils als Polizisten erkannt hat, mit ihnen aber nicht kommunizieren wollte (bzw. teilweise renitent wurde), und dass er schon wusste, was er tut bzw. dass er kein Kfz lenken darf, aber dass ihm das egal war und er dennoch lenkte und so tat, als ob ihn das nichts angehe (vgl. die Aussage des Zeugen D zum konkreten Vorfall vom 10.8.2020, wonach der Beschwerdeführer „auf jeden Fall verstanden hat, dass es jetzt um einen Alkotest geht“, wonach er aber sich eingesperrt, den Fahrersitz halb auf Liegeposition gestellt und die Polizisten einfach ignoriert bzw. deren Kommunikationsversuche abgeblockt hat).
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen C vom 2.9.2022 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer hat den Verhandlungssaal am 30.8.2022 deutlich hinkend, mit Hilfe zweier Stützkrücken, betreten und hat einen altersentsprechenden Allgemeinzustand. Im Gespräch wirkte er dysphorisch, und sein Sprachstil war laut und deutlich aggressiv anmutend. Eine Untersuchung im Rahmen der Verhandlung war dem Sachverständigen nicht möglich, weil der Beschwerdeführer abgelehnt hat, sodass das Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt wurde. Eine Bewusstseinstrübung oder eine wesentliche kognitive Einschränkung lag zur Tatzeit nicht vor. Laut den vorliegenden Gerichtsurteilen war seine Schuldfähigkeit aufgrund einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowohl am 22.5.2016 als auch am 11.1.2021 noch gegeben, aber erheblich eingeschränkt. Nach den vorliegenden Gutachten des H war aber die Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit am 22.10.2021 und am 11.7.2022 aufgrund einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht mehr gegeben; aus seinem Verweis auf den weitgehend unauffälligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Justizanstalt von Mitte Jänner bis Mitte März 2021 leitet H ab, dass sich die Persönlichkeitsstörung im Lauf der Jahre verschlechtert und die paranoide Erlebnisverzerrung verdichtet und intensiviert hat, sodass nunmehr vom Vorliegen einer anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen ist. In der Verhandlung am 30.8.2022 befand sich der Beschwerdeführer in einem Zustandsbild, im Rahmen dessen die Diskretions-und Dispositionsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Bei einer anhaltenden wahnhaften Störung ist die psychiatrische Symptomatik ausgeprägter und die Auswirkungen auf das Umfeld folgenreicher als bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
C ist auf Basis all dessen schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass zur hier verfahrensgegenständlichen Tatzeit die Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar gegeben, aber wegen paranoider Persönlichkeitsstörung (was als „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ zu werten ist) massiv eingeschränkt war und sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers dann im Laufe des Jahres 2021 stark verschlechtert hat, sodass nun eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt und zumindest ab Oktober 2021 auszugehen ist, dass die Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Inbetriebnahme eines Kfz ohne Lenkberechtigung nicht mehr gegeben ist.
Diesem Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und es wurden auch keine Widersprüche, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufgezeigt. Was den Einwand betrifft, dass die letzte Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen (E) im Juni 2017 stattgefunden habe, ist einerseits darauf zu verweisen, dass dieser schon am 30.6.2017 berichtet hat, dass ein konstruktives inhaltliches Gespräch nicht möglich war, und andererseits anzumerken, dass die Verletzung der sich aus § 39 AVG ergebenden Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (nämlich dadurch, dass er nicht kommunizieren bzw. sich nicht untersuchen lassen will) nicht zu seinem Vorteil ausfallen kann. Wenn der Erwachsenenvertreter aus dem Umstand, dass erst ab Frühjahr 2020 regelmäßig Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung eingeleitet worden sind, zu schließen versucht, dass der Beschwerdeführer schon ab damals unzurechnungsfähig war, sind ihm die schlüssigen Ausführungen des C entgegenzuhalten, wonach man zwischen bewusst gesetztem rechtlichem Fehlverhalten und krankheitsbedingtem (nicht schuldhaftem) Fehlverhalten unterscheiden müsse und die Zeugenaussagen der Polizisten vom 30.8.2022 auf ein solches bewusst gesetztes Fehlverhalten hindeuteten; dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal diese Angaben der (unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommenen) Polizisten übereinstimmend, glaubhaft und sehr lebensnahe geschildert waren und seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise bestritten wurden. Zudem ist der Schluss des C aus der Festhaltung in den Gutachten des H, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in der Justizanstalt von 12.1.2021 bis 11.3.2021 – im Gegensatz zu seinem von Alienation geprägten Aufenthalt im August 2022 – noch weitgehend unauffällig war, darauf, dass der Beschwerdeführer bis weit ins Jahr 2021 hinein noch – wenn auch eingeschränkt – diskretions- bzw. dispositionsfähig war, durchaus nachvollziehbar und passt auch mit den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers vom 13.1.2021 und 13.4.2021 zusammen (vgl. in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Amtssachverständigen, dass die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Richter des Bezirksgerichts *** „eher so klinge, als ob der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat einsehen könnte“). Richtig ist zwar, dass im Verfahren *** offenbar kein Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum 11.1.2021 eingeholt worden ist, andererseits wurde das dann ergangene Urteil vom 4.2.2021, worin – wie im zuvor ergangenen Urteil – von (bloß) eingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen wurde, seitens des Beschwerdeführers nicht bekämpft. Was das Vorbringen des Erwachsenenvertreters betrifft, wonach ihm H in der Hauptverhandlung vom 10.11.2022 gesagt habe, dass er nicht sagen könne, wann die Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten sei, und wonach H nicht ausschließen habe können, dass dies bereits 2020 der Fall gewesen sei, so hat C glaubhaft ausgeführt, dass er grundsätzlich nichts ausschließen könne, aber dass es nicht wahrscheinlich sei, dass die Diskretions- bzw. Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits 2020 vorgelegen sei.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich (vgl. dazu VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; VwGH 20.9.1990, 86/07/0091), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 6.7.2015, 2013/02/0263). Im gegenständlichen Fall vermag nach eingehender Beweiswürdigung der vom Amtssachverständigen auf Basis der Gutachten des H gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch (eingeschränkt) diskretions- bzw. dispositionsfähig war, gegenüber dem vom Erwachsenenvertreter aus den ab 2020 aufgetretenen Verwaltungsübertretungen gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer da bereits zurechnungsunfähig war, die überragende Wahrscheinlichkeit für sich zu beanspruchen. Somit war dem Gutachten des C zu folgen und – wie dies im Ergebnis auch das Landesgericht *** getan hat – davon auszugehen, dass zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch – wenn auch in hohem Grad vermindert – gegeben war.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form ein Begehren nach § 5 Abs. 2 StVO zu ergehen hat, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2018/02/0033). Eine Aufforderung zum Alkomattest setzt damit voraus, dass der Aufgeforderte diese wahrnimmt und verstanden hat (vgl. VwGH 24.5.2013, 2013/02/0073). Dies wurde gegenständlich (oben) festgestellt, und die Verweigerung ist vom Beschwerdeführer durch sein Verbleiben im Pkw und die oben geschilderten Worte auch klar ausgedrückt worden. Die zu Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift – so wie die gegenständliche – über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen.
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Gemäß § 3 Abs. 2 VStG ist es, wenn die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert war, als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. dieser Einsicht gemäß zu handeln, zur Tatzeit gegeben, aber aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit in hohem Grad vermindert war; dies ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Der Milderungsgrund der in hohem Grad verminderten Schuldfähigkeit (zur Qualifikation als Milderungsgrund vgl. VwGH 18.3.1987, 86/03/0165, und Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Rz 6 zu § 3, rdb.at) des Beschwerdeführers steht keinen Erschwerungsgründen gegenüber, da die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände „rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, zahlreiche anhängige Verfahren wegen derselben Tat“ keine Erschwerungsgründe darzustellen vermögen. Einerseits kann nicht nachvollzogen werden, dass in der konkret geahndeten Alkotestverweigerung des Beschwerdeführers ein besonders als erschwerend zu wertendes „rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr“ gelegen wäre, und andererseits ist nicht hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Verfahren wegen Alkotestverweigerung geführt worden wäre.
Im Unterschied zur Beurteilung der belangten Behörde, die von keinen Milderungsgründen und zwei Erschwerungsgründen ausgegangen ist, und dennoch sowohl bei der Geld- als auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe jeweils nur die Mindeststrafe (siehe den oben zitierten Strafrahmen) verhängt hat, ist bei der Strafbemessung also von wesentlich günstigeren Voraussetzungen für den Beschwerdeführer auszugehen, was auch im Ergebnis seinen Niederschlag zu finden hat. Unter den Voraussetzungen des § 20 VStG, nämlich wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, wobei die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Dabei ist der Strafbemessung ein Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen (vgl. VwGH 5.11.1997, 95/03/0037). Im gegenständlichen Fall steht der Milderungsgrund der in hohem Grad verminderten Schuldfähigkeit (zur Qualifikation als Milderungsgrund vgl. VwGH 18.3.1987, 86/03/0165, und Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Rz 6 zu § 3, rdb.at) keinen Erschwerungsgründen gegenüber. Da die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers laut Amtssachverständigem „massiv“ eingeschränkt ist, erachtet das erkennende Gericht hier im speziellen Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Anwendung des § 20 VStG als gegeben, sodass die Mindeststrafe von 1.600 Euro unterschritten und die Geldstrafe (und analog die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das im Spruch angeführte Maß reduziert werden konnte. Eine noch weitergehende Herabsetzung scheiterte daran, dass keine weiteren Milderungsgründe vorlagen, insb. dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht unbescholten war (er wies eine Vormerkung wegen § 44 Abs. 4, § 134 Abs. 1 KFG, rechtskräftig per 23.6.2020, auf).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.
Einerseits ist in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses kein Tatort angegeben, andererseits kann die für 18:19 Uhr angelastete Missachtung eines Anhaltezeichens nicht am – generell als Tatort für alle drei Übertretungen angeführten – Anhalteort (200 m nach ***) stattgefunden haben, weil laut Anzeige um diese Uhrzeit erst die Polizei verständigt worden ist, dass der Beschwerdeführer soeben das Gasthaus in *** verlässt.
Andererseits genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es bei der Spruchfassung nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ... zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde (vgl. VwGH 25.3.1992, 91/03/0044; 8.7.1988, 88/18/0075), wobei die Konkretisierung den Zweck hat klarzustellen, ob es sich um ein nach den Abs. 1, 2 oder 3 des § 37 StVO 1960 oder um ein nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 strafbares Verhalten handelt (vgl. VwGH 18.5.2001, 98/02/0097). – Gegenständlich wurde im Spruch das nicht befolgte Zeichen als „erhobener Arm“ konkretisiert; ein solches Zeichen konnte (siehe oben) im gegenständlichen Fall aber nicht erwiesen werden, sodass ein Grund für die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vorliegt.
Zumal es sich bei der Anführung des Tatortes und der Nennung des konkreten Zeichens um unverzichtbare Tatbestandsmerkmale handelt, ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, nun – nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung – den Tatort bzw. das Zeichen „mittels erhobenen Armes“ auf ein anderes, z.B. Blaulicht oder Blinkzeichen, abzuändern.
Zu Spruchpunkt 3.:
Nach § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Nach § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.
Auf Basis der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung, indem er ein Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne eine Lenkberechtigung zu besitzen, in objektiver Hinsicht verwirklicht; er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft.
Gemäß § 19 VStG i.V.m. § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift soll unterbunden werden, dass Lenker ohne gültige Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilnehmen und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Der Unwert der Tat ist daher als hoch zu bewerten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß geringfügig waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Verfahrenseinstellung bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.
Die belangte Behörde hat – wie bereits oben angesprochen – keine Milderungsgründe gewertet, aber als erschwerend „rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, zahlreiche anhängige Verfahren wegen derselben Tat“. Einerseits kann nicht nachvollzogen werden, dass im konkret geahndeten Verhalten des Beschwerdeführers ein besonders als erschwerend zu wertendes „rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr“ gelegen wäre, und andererseits kommt der offenbar angesprochene Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z. 1 StGB („wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen … hat“) wegen des Kumulationsprinzips (§ 22 Abs. 2 VStG) im Verwaltungsstrafrecht unter Berücksichtigung dieser Eigenart gemäß § 19 Abs. 2 VStG insoweit nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.12.1995, 93/11/0276), ebenso wenig der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z. 2 StGB, weil zur Tatzeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat vorlag (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160); die im Vormerkungsauszug der belangten Behörde aufscheinende Vormerkung zu *** war zur Tatzeit noch nicht rechtskräftig (hier wurde irrtümlich eine mit einem unheilbaren Zustellmangel behaftete Zustellung eines Straferkenntnisses als Vormerkung gewertet).
Im gegenständlichen Fall steht der Milderungsgrund der in hohem Grad verminderten Schuldfähigkeit keinen Erschwerungsgründen gegenüber. Auch hier erachtet – siehe dazu die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. – das erkennende Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG als gegeben, sodass die Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls entsprechend) auf das im Spruch angeführte Maß herabgesetzt werden konnte (und auch hier scheiterte eine noch weitergehende Herabsetzung daran, dass keine weiteren Milderungsgründe vorlagen, insb. dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht unbescholten war).
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - eine Geldstrafe von (nur) bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400 Euro verhängt wurde
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