LVwG N LVwG-AV-1230/001-2022

LVwG-AV-1230/001-2022Landesverwaltungsgericht30.11.2022

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Anrechnung; Teuerungsausgleich;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1230/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1230.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. September 2022, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ SozialhilfeAusführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. September 2022 wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Mai 2022, Zl. ***, gewährten Leistungen nach dem NÖ SozialhilfeAusführungsgesetz (NÖ SAG) für den Zeitraum 01. September 2022 bis 30. September 2022 eingestellt.

Begründend führte die Bezirksverwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner AMS Leistung von täglich € 17,92 am 02. September 2022 einen Teuerungsausgleich (Einmalzahlung) gemäß § 66 Abs. 5 AlVG in Höhe von € 300,-- vom AMS erhalten hätte. Dieser Betrag wäre als zusätzliches Einkommen bei der Bemessung von Leistungen nach dem NÖ SAG zu berücksichtigen.

Das Einkommen hätte sich gemäß September 2022 auf insgesamt € 837,60 erhöht und daher den maßgeblichen Richtsatz von € 833,94 überschritten. Bei der Einmalzahlung des AMS in Höhe von € 300,-- gemäß § 66 Abs. 5 AlVG handle es sich um kein anrechenfreies Einkommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 10. Oktober 2022 führte der Erwachsenenvertreter aus, dass der Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide. Es wäre richtig, dass eine Einmalzahlung in Höhe von € 300,-- an den Beschwerdeführer erfolgt wäre, dieser Betrag wäre jedoch in keinster Weise ausschließlich im Monat September 2022 zu berücksichtigen. Vielmehr würde es sich beim Teuerungsausgleich über einen für einen längeren Zeitraum hinweg als Unterstützung dienenden Betrag handeln. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, diesen Teuerungsausgleich auf das gesamte Kalenderjahr 2022 aufzuteilen. Zudem würde es sich nicht um ein Einkommen, sondern um einen Zuschuss (ähnlich wie etwa die Familienbeihilfe) handeln und wäre dieser nicht als Einkommen zu qualifizieren. Aus all diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben und dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum September 2022 zu gewähren.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde am 13. Oktober 2022 dem erkennenden Gericht vor und verzichtete gleichzeitig von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf führte zudem aus, dass eine anrechenfreie Einmalzahlung nach dem Lebenserhaltungs- und

Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) in Höhe von € 300,00 am 20. September 2022 von der Bezirksverwaltungsbehörde an Herrn A angewiesen worden wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsicht in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde zur Zl. ***.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Mai 2022, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit von 01. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt. Am 02. September 2022 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS eine Einmalzahlung in Höhe von € 300,--. Dabei handelte es sich um den sogenannten Teuerungsausgleich gemäß § 66 Abs. 5 AlVG.

Am 20. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine anrechenfreie Einmalzahlung nach dem Lebenserhaltungs- und

Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz in Höhe von € 300,00 angewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer gewährten Sozialleistungen beruhen auf dem angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2022, die Leistungen hinsichtlich der AMS-Überweisung wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegt und wird der Zufluss dieses Teuerungsausgleiches nicht in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer eine Einmalzahlung in Höhe von € 300,-- nach dem LWA-G erhalten hat, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 ausgeführt. Der Zufluss dieser Leistungen wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 07. November 2022 mitgeteilt und wurde die Möglichkeit geboten, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er einen Teuerungsausgleich in Höhe von € 300,-- auf Grund seiner Meldung beim AMS erhalten hat. Weiters wäre eine Einmalzahlung in Höhe von € 300,-- nach dem Lebenserhaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz angewiesen worden. Es hätte sich auf Grund eines inhaltsgleichen Zweckes der beiden Zahlungen – nämlich einen finanziellen Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten zu bieten - gehandelt und wäre es daher beim Beschwerdeführer zu einer Doppelauszahlung gekommen. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wurde ihm die Möglichkeit geboten, binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

Bislang langte beim erkennenden Gericht keine Stellungnahme dazu ein.

6. Rechtliche Erwägungen:

Da der Beschwerdeführer, wie oben bereits ausführlich dargelegt, einerseits den Teuerungsausgleich gemäß § 66 Ass. 5 AlVG in Höhe von € 300,-- vom AMS erhalten hat, andererseits auch eine Einmalzahlung in Höhe von € 300,-- nach dem Lebenserhaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz angewiesen bekam, kam es zu einer Doppelauszahlung von zweckidenten Unterstützungsleistungen. Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht eine Einkommensanrechnung für September 2022 (nach dem die Anweisung im September 2022 erfolgte) angestellt und war daher die Entscheidung nicht weiter zu beanstanden.

Ergänzend darf aber auch darauf hingewiesen werden, dass § 3 NÖ SAG unter anderem vorsieht, dass Leistungen der Sozialhilfe nur Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, zu gewähren sind, und dies auch nur subsidiär und insofern, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten abgedeckt werden kann.

Bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 NÖ SAG). Dem NÖ SAG liegt ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (vgl. die Gesetzesmaterialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, Zu § 6, Seite 12), zählt es doch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Personen in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zum Einkommen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat am Vermögen zu (§ 6 Abs. 2 NÖ SAG). Auch das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person ist bei der Bemessung der Leistungen zu einzubeziehen (vgl. § 7 Abs. 1 NÖ SAG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (z.B. VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2020/10/0032, m.w.N.).

Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ ist in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Abfertigung ausgeführt, dass der zugeflossene Abfertigungsbetrag im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. VwGH vom 26. September 2019, Zl. Ra 2018/10/0199, und 5. November 2020, Zl. Ra 2019/10/0199).

Die Überweisung des Teuerungsausgleichs erfolgte im Bedarfszeitraum, nämlich während des Bezugs von Sozialleistungen. Es handelt sich beim gegenständlichen Betrag daher um Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ SAG.

Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln regelt insbesondere, inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Personen zu berücksichtigen ist oder anrechenfrei bleibt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 diese Verordnung sind Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 216/2021, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden, vom Einkommen nicht anzurechnen.

Die erfolgte Ausbezahlung gründet auf § 66 Abs. 5 AlVG und nicht auf § 66 Abs. 3 AlVG und ist daher vom anrechenfreien Einkommen nach dem NÖ SAG nicht umfasst.

§ 66 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:

Einmalzahlung

§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

[...]

(5) Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.

Gemäß § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.

Ein Widerspruch des NÖ SAG bzw. der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ebenso nicht zu erkennen.

Dies deshalb, weil das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz eine Anrechenfreiheit von Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, nur dann vorsieht, wenn die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Der Gesetzgeber hat allerdings gerade darauf verzichtet, indem er in § 66 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ausdrücklich nur § 66 Abs. 1 zweiter und dritter Satz für anwendbar erklärt hat, nicht jedoch dessen vierten Satz („Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anrechenfreiheit war daher vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt.

Dafür sprechen auch die Materialien zu § 66 Abs. 5 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A S. 13):

„[...] Um eine doppelte Gewährung des Teuerungsausgleichs zu vermeiden, werden die Sozialhilfeträger ermächtigt, die Einmalzahlung auf die Sozialhilfe anzurechnen, weil diese Personen im Rahmen der Sozialhilfe eine entsprechende Leistung erhalten. [...]“

Die belangte Behörde hatte den Teuerungsausgleich daher zu berücksichtigen und war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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