LVwG N LVwG-AV-897/001-2022

LVwG-AV-897/001-2022Landesverwaltungsgericht29.11.2022

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; stationäre Pflege; Kostenbeitrag; Ersatz; Einkommen; Vermögen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-897/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.897.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. Juni 2022, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Übernahme eines Kostenbeitrages auf Grund Hilfe bei stationärer Pflege ab 16. März 2020 bis 31. Mai 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. Juni 2022, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16.03.2020, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 16.03.2020 bis 31.05.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 27.603,56 zu leisten.

Zudem erfolgte in diesem Bescheid der Hinweis, dass ab 01.06.2022 die Pensionsteilung von der Pensionsstelle vom Amt der NÖ Landesregierung durchgeführt werde.

Zur Überweisung dieses Kostenbeitrages wurde eine Frist bis 31.07.2022 eingeräumt.

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld aus, dass das Land NÖ aufgrund von Pflege- und Betreuungskosten Aufwendungen in Höhe von bislang € 82.087,46 abzüglich der geleisteten Ersätze aus den Pensionsüberweisungen der C und den Pflegegeldüberweisungen der Versicherungsanstalt *** in Höhe von insgesamt € 34.198,17 übernommen hätte.

Die Beschwerdeführerin würde abseits der Pension der C und des Pflegegeldes der Versicherungsanstalt *** auch über eine Pension vom Amt der NÖ Landesregierung beziehen. Im Jahr 2020 hätte die Pensionshöhe € 1.285,34 monatlich betragen, im Jahr 2021 € 1.286,25 monatlich sowie im Jahr 2022 € 1.326,14 monatlich. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16.03.2020 wäre die Beschwerdeführerin zum Einsatz von 80 % der Pensionsbezüge verpflichtet. Der behauptete gutgläubige Verbrauch könne nicht berücksichtigt werden. Frau A und Frau D wäre der Einsatz beider Pensionen bekannt gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2013 bis 2014 im PBZ *** Hilfe bei stationärer Pflege erhalten hätte. Aufgrund der geltenden Rechtslage, insbesondere den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 5 NÖ SHG sowie der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wäre daher ein Kostenbeitrag für den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.05.2022 in Höhe von € 27.603,56 zu leisten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde ein lückenhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte sowie die Ausführungen im Bescheid, wonach ein gutgläubiger Verbrauch deshalb scheitere, weil bereits aus den Jahren 2013 und 2014 die Pensionsteilung bekannt hätte sein müssen, völlig ins Leere gehen würden. Der Pflegeregress wäre 2018 abgeschafft sowie das NÖ Sozialhilfegesetz komplett reformiert worden. Diese Ausführungen wären daher nicht geeignet, den Kostenbeitrag vorzuschreiben. Zudem hätte sich aufgrund der Einvernahme einer Zeugin, nämlich der Tochter der Beschwerdeführerin, eindeutig der Sachverhalt klären lassen und wäre der gegenständliche Bescheid wahrscheinlich auch nicht erlassen worden. Deshalb werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10.08.2022 wurde der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 11.10.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einvernahme der Zeugin D, Tochter der Beschwerdeführerin, sowie durch Einsichtnahme in die bei der Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat sich vorab für die Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt.

4. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeht das erkennende Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 04.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld. In diesem Antrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Einkommen in Form einer Pension in Höhe von € 1.262,90 von der pensionsauszahlenden Stelle Amt der NÖ Landesregierung, eine Rente in Höhe von € 890,15 von der Rentenstelle C (Witwenpension) sowie Pflegegeld in Höhe von Stufe 3 (Erhöhung wurde beantragt) bezieht.

Im Rahmen einer behördlichen Vorsprache wurden von der Tochter der Beschwerdeführerin, Frau D, weitere Unterlagen an die Behörde übermittelt und von dieser mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin weder über ein Sparbuch verfügt, noch weitere Einkünfte bezieht. Sodann wurde seitens Frau D telefonisch der Behörde Mitteilung gemacht, dass das Pflegegeld zumindest auf Stufe 4 erhöht werde.

Mit Bescheid vom 16.03.2020, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2020 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 11.03.2020 stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes sowie ein Einkommen in Höhe von € 2.081,14 hätte. Weiteres Einkommen wäre nicht bekanntgegeben worden. Weiters findet sich in der Begründung des Bescheides der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld entsprechend den maßgeblichen bundesgesetzlichen Anspruchsübergangsregelungen zu leisten habe. Zudem wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einen Antrag auf Pensions- und Pflegegeldteilung bei der pensionsauszahlenden Stelle einbringen wird. Ein weiterer Hinweis findet sich auf die gesetzliche Regelung des Kostenersatzes. Demnach wäre der Hilfeempfänger zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn er zu hinreichenden Einkommen gelange oder nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.

Mit Schreiben vom 12.03.2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine pauschale Abtretungserklärung unterfertigt wonach die pensions- und pflegegeldauszahlenden Stellen ermächtigt wurden, 80 % der Pensionen und des Pflegegeldes für die Dauer des Aufenthaltes in einer Sozialhilfeeinrichtung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu überweisen.

Mit Schreiben vom 31.03.2020 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Versicherungsanstalt *** die Pension und das Pflegegeld der Hilfeempfängerin ab dem nächsten Auszahlungstermin zu teilen und als Beitrag zu den Sozialhilfekosten zu überweisen. Die unterfertigte Abtretungserklärung wurde diesem Ersuchen beigelegt.

Ebenso wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.03.2020 das Pensionsservice der C ersucht, die Pension der Hilfeempfängerin ab dem nächsten Auszahlungstermin zu teilen und als Beitrag zu den Sozialhilfekosten zu überweisen. Auch diesem Ersuchen wurde die unterfertigte Abtretungserklärung beigelegt.

Seitens der Versicherungsanstalt *** wurde mit Schreiben vom 31.03.2020 die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld darüber informiert, dass die Pflegegeldteilung in Höhe von € 551,80 ab 01.05.2020 erfolgen wird. Seitens der C wurde mit Schreiben vom 23.04.2020 der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt, dass dem Antrag entsprechend mit der Pensionsteilung erstmalig am 01.05.2020 begonnen wird.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld an die pensionsauszahlende Stelle beim Amt der NÖ Landesregierung kein Ersuchen betreffend Pensionsteilung eingebracht. Dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Antrag auf Kostenübernahme am 04.02.2020 mitgeteilt hat, dass sie Pension in Höhe von monatlich € 1.262,90 vom Amt der NÖ Landesregierung bezieht.

Erst mit Schreiben vom 03.05.2022 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Pensionsverrechnungsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung die Pension ab dem nächsten Auszahlungstermin zu teilen und als Beitrag zu den Sozialhilfekosten zu überweisen. Weiters wurde um Übermittlung der Auszahlungsbeträge für die Jahre 2020 und 2021 ersucht, um den Kostenbeitrag errechnen zu können.

Vom Amt der NÖ Landesregierung wurde sodann mit E-Mail vom 05.05.2022 mitgeteilt, dass ab Juni die Teilung erfolgt und ein Betrag von € 1.060,91 überwiesen wird. Weiters wurden die gewünschten Bezugsnachweise ab 2020 übermittelt.

Sodann wurde die Tochter der Beschwerdeführerin am 05.05.2022 darüber informiert, dass die Pensionsteilung vom Amt der NÖ Landesregierung bislang nicht durchgeführt worden wäre und daher eine Forderung in Höhe von € 27.603,56 für den Zeitraum Heimeintritt 11.03.2020 bis zum Zeitpunkt der Teilung 31.05.2022 bestehen würde. Weiters wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und ein Kostenbeitrag in Höhe von € 27.603,56 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.05.2022 auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter und eine Enkeltochter.

Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig ihre Tochter D angewiesen, angespartes Geld von ihrem Konto auf Sparbücher anzulegen. Diese Sparbücher wurden von der Beschwerdeführerin an die Enkeltochter, die wiederum die Tochter von D ist, verschenkt.

Die Sparbücher finden sich nicht in Gewahrsame der Beschwerdeführerin, sondern hat diese die Tochter D für deren Tochter in Besitz.

Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 4, hat einen erhöhten Betreuungsaufwand und kann nicht ohne fremde Hilfe fortkommen.

Die Beschwerdeführerin hat derzeit ein Vermögen in Höhe von ca. € 3.000 auf ihrem Konto. Weiteres Vermögen besitzt sie nicht.

Ein Kostenersatz wie der vorgeschriebene würde die Beschwerdeführerin in eine finanzielle Ausweglosigkeit führen und könnte von dieser eigenmächtig nicht bestritten werden.

Ob zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld telefonischer Kontakt hinsichtlich der Nichteinbehaltung der Pension seitens des Amtes der NÖ Landesregierung Ende Mai/Anfang Juni 2020 erfolgte kann nicht sicher festgestellt werden. Über dieses Telefonat findet sich im erstinstanzlichen Akt kein Aktenvermerk.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich des derzeitigen Einkommens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin sowie aus den vorgelegten Kontoauszügen im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ob tatsächlich ein Telefonat zwischen der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (Frau E) hinsichtlich einer fehlenden Pensionsteilung stattgefunden hat kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Diesbezüglich finden sich im erstinstanzlichen Akt keine Anhaltspunkte dafür. Das Telefonat ist aber nicht entscheidungswesentlich.

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen durchaus glaubwürdigen Eindruck beim erkennenden Gericht hinterließ und die Situation sehr genau und nachvollziehbar schildern konnte. Sie konnte ebenso glaubwürdig schildern, dass regelmäßig übriges Geld vom Konto der Beschwerdeführerin auf Sparbüchern angelegt wurde und diese sodann von der Beschwerdeführerin der Enkeltochter geschenkt wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht finanziell imstande wäre den Kostenbeitrag zu leisten, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der Zeugin und auch aus der Tatsache, dass das für den Kostenbeitrag erforderliche Geld derzeit nicht am Konto aushaftet.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 15 NÖ SHG:

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen

Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den

bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die

Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit

Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und

seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei

zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen

Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.

§ 37 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG:

Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

haben Ersatz zu leisten:

1. der Hilfeempfänger.

§ 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG:

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes

Einkommen hatte.

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der

Volljährigkeit gewährt wurden und

2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den

Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden

würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht

gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die

Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe

nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen

nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht

verlangt hätte werden dürfen.

§ 40 Abs. 1 NÖ SHG:

Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für

die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der

Verjährung (§ 1497 ABGB).

Weiters ist im gegenständlichen Fall auf folgende Bestimmungen zu verweisen:

§ 330a ASVG:

(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären

Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen

und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der

Pflegekosten ist unzulässig.

§ 707a Abs. 2 ASVG:

(Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem

Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende

Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die

betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere

Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich

getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser

Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes hilfsbedürftig im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ SHG ist und demnach auch der dauernden Unterbringung in

einer Einrichtung für stationäre Dienste gemäß § 47 Abs. 1 NÖ SHG, wie es das gegenständliche Pflegezentrum *** ist, bedarf.

Unter Zugrundelegung der in § 2 NÖ SHG genannten Prinzipien umfasst die Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG unter anderem Hilfe bei stationärer Pflege. Die Hilfe erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NÖ SHG unter anderem durch stationäre

Dienste.

Um zu den anspruchsberechtigten Personen für Sozialhilfeleistungen zu zählen ist unabdingbare Voraussetzung, dass der jeweilige Bedarf nicht durch Eigenmittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Das in § 2 Abs. 1 NÖ SHG aufgestellte Subsidiaritätsprinzip ist daher zentraler Kernpunkt der rechtlichen Bestimmungen.

Weiters ist in § 15 NÖ SHG festgelegt, dass die Leistung bei Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 NÖ SHG (eben dieser umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfsbedürftige Menschen) unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen hat. Weiters darf der Einsatz des Einkommens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder verschlimmert werden würde.

Ergänzend ist in der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln geregelt, wie der Einkommensbegriff der §§ 15, 35 und 38 NÖ SHG auszulegen ist.

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist und das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich ist (vgl. VwGH vom 3.10.2018, Ro 2018/12/0014). Demnach sind alle Einkünfte des Hilfe Suchenden heranzuziehen, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen.

Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung, gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht oder ob es gar aus einer verbotenen Tätigkeit herrührt (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht).

Gemäß VwGH vom 30.9.1994, 93/08/001, besteht der wesentliche Unterschied zwischen Einkommen und verwertbarem Vermögen unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, das „es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens stammen.

Im gegenständlichen Fall bezog die Beschwerdeführerin zwei Pensionen und wurde dieser Umstand bereits bei Antragstellung ausführlich der Behörde mitgeteilt und zu keinem Zeitpunkt verschwiegen.

Die Pensionsabtretung wurde von der Behörde lediglich bei einer pensionsauszahlenden Stelle begehrt, die Pension vom Amt der NÖ Landesregierung floss der Beschwerdeführerin in vollem Ausmaß auf deren Konto zu. Durch den Nichtverbrauch dieses Einkommens wurde es in den folgenden Monaten zu Vermögen. Wenn auch im NÖ SHG diese Bestimmung nicht explizit aufgenommen ist, so ist diese Ansicht jedenfalls zu vertreten, wenn man bedenkt, dass auch die 20% des Taschengeldes bei Nichtverbrauch zu Vermögen werden.

Es ist auch auf eine ähnliche Bestimmung im NÖ SAG zu verweisen, wonach nicht verbrauchtes Einkommen im Folgemonat zu Vermögen wird.

Wie oben bereits dargelegt, ist für das erkennende Gericht laut Aktenlage nicht ableitbar, weshalb die Pensionsteilung nur mangelhaft vorgenommen wurde. Da am 31.3.2020 sowohl bei der C als auch bei der Versicherungsanstalt die Pensionsteilung durch die Behörde beantragt wurde und ein weiteres Schreiben an das Amt der NÖ Landesregierung nur wenig zeitlichem Mehraufwand bedurft hätte (Standartschreiben, Abfertigen durch Mail bzw. elektronischen Akt) geht das erkennende Gericht von einem Versehen oder Vergessen der zuständigen Mitarbeiterin der Behörde aus.

Im Genehmigungsbescheid der Behörde vom 16.03.2020, Zl. *** findet sich der Hinweis, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einen Antrag auf Pensions- und Pflegegeldteilung bei der pensionsauszahlenden Stelle einbringen wird und von der Beschwerdeführerin lediglich Änderungen der Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sind. Die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund dieser Ausführungen – da sie alle Einkommensquellen beim Antrag richtigerweise bekanntgab – daher darauf verlassen, dass sämtliche weiteren Schritte von der Behörde durchgeführt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt auch keiner der in § 38 Abs 1 NÖ SHG aufgezählten Fälle vor. So kam die Beschwerdeführerin nicht zu hinreichendem Einkommen (das Einkommen floss monatlich zu, wurde nicht verbraucht und wandelte sich in Vermögen um), noch wurde nachträglich bekannt, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte (weil die Pension von Beginn an bekannt gegeben wurde).

Aus § 38 Abs. 1 NÖ SHG folgt, dass verwertbares Vermögen nur dann einen Grund für den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger darstellt wenn es nachträglich erworben, bekannt geworden oder verwertbar geworden ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Behörde ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigen muss. Gleiches muss für Einkommen gelten, dass der Behörde bekannt gegeben wurde.

Dabei wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Zusammenhang mit dem Wiener Mindestsicherungsgesetz hingewiesen, wonach das Wort „gelangen“ im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen „gelangt“ im Sinne von „nachträglich erwerben“ zu verstehen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163) ist.

Anders würde es sich verhalten, wenn die Pensionsauszahlung von der Beschwerdeführerin verschwiegen oder erst im Nachhinein der Behörde bekannt gegeben worden wäre. In diesen Fällen käme eine Nachforderung unter Umständen in Betracht. Eine Nachzahlung ist auch in Fällen denkbar, in denen die Behörde aufgrund Arbeitsbelastung nicht unmittelbar den Antrag auf Kostenteilung begehren konnte. Ein Zeitraum von einigen Monaten zur Aufarbeitung eines Falles wird in Einzelfällen tolerierbar sein. Im gegenständlichen Fall wurde die Pensionsteilung jedoch mehr als zwei Jahre lang nicht eingeleitet, aus der Aktenlage ist keinesfalls ableitbar, dass dieser Umstand aufgrund zeitlicher Ressourcen nicht möglich gewesen wäre. So wurde dazu bereits oben näher dargelegt, dass es bloß eines standardisierten Anschreibens bedurft hätte.

Das Versehen der Behörde kann der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichtes nicht angelastet werden. So kann nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin Geld auf ihrem Konto hortet, um etwaige Rückersatzansprüche tilgen zu können.

Ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin am 7.5.2022 ein Guthaben von € 4.960,- auf ihrem Konto hatte, im Oktober 2022 verfügte sie über ca. € 3.000,-.

Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich ein Bruchteil des Kostenbeitrages am Konto der Beschwerdeführerin aushaftete. Aufgrund der nunmehrigen Pensionsteilung aller Pensionen ist ein rasantes Anwachsen des Geldes am Konto auch nicht zu erwarten.

Der Ersatzanspruch nach § 38 SHG 2000 setzt jedoch voraus, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. E 29. Februar 2012, 2011/10/0094).

Müsste die Beschwerdeführerin den Kostenbeitrag leisten, so wäre ihre Pflege und Betreuung nicht mehr sichergestellt. Da sie Pflegestufe 4 bezieht, ist von einem erhöhten Betreuungsaufwand auszugehen, die Beschwerdeführerin kann nicht ohne fremde Unterstützung leben. Die Beschwerdeführerin würde in eine soziale Notlage geraten.

Da sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen im Bescheid der Behörde vom 16.03.2020, Zl. *** darauf verlassen konnte, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einen Antrag auf Pensions- und Pflegegeldteilung bei der pensionsauszahlenden Stelle einbringen wird und von der Beschwerdeführerin lediglich Änderungen der Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sind, konnte sie dieses Geld gutgläubig verwenden. Die unbegründeten Ausführungen der Behörde, wonach ein gutgläubiger Verbrauch aufgrund eines Pflegeheimaufenthaltes in den Jahren 2013 und 2014 nicht möglich gewesen wäre, entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit.

Da die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 NÖ SHG (nachträglicher Einkommenszufluss, Verschweigen von Einkommensquellen) nicht vorliegen und die Rückzahlung zur Herbeiführung einer Notlage gem. § 38 Abs 3 Nö SHG führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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