LVwG N LVwG-AV-999/001-2021

LVwG-AV-999/001-2021Landesverwaltungsgericht28.11.2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Feststellungsbescheid; Waldsperre; Sach- und Rechtslage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-999/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.999.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. Mai 2021, Zl. ***, betreffend forstpolizeilichen Auftrag gemäß §§ 34 und 35 Forstgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. Mai 2021, Zl. *** aufgetragenen forstpolizeilichen Maßnahmen (nämlich Feststellung einer unzulässigen dauernden Sperre der Parzellen *** und ***, beide KG *** sowie forstpolizeilicher Auftrag betreffend Beseitigung eines Zaunes) bis zur rechtskräftigen Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, im Flächenausmaß von 54.663m2 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Oktober 2022, Zl. ***) rechtmäßig waren.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 13.04.1992 erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre einer Waldfläche (der Parzellen *** und ***, beide KG ***), aufgehoben und festgestellt, dass die dauernde Waldsperre der angeführten Grundstücke unzulässig ist.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Sperreinrichtungen der Waldparzellen auf Grundstücken *** und ***, beide KG ***, im Gesamtausmaß von etwa 5,5 ha, in Form der die Parzellen umfriedenden Zaunes innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sachlage zum Zeitpunkt der Begehung durch den forstlichen Amtssachverständigen im Jahr 2019 geändert hätte und Wiederaufforstungsmaßnahmen stattfinden würden. Ein Zaun würde zum Schutz des Waldes vor Wildverbis bei Wiederaufforstungen zielführend sein. Auf Grund der geänderten Sachlage und der noch im Jahr 2019 befürworteten Einzäunung zur Wiederaufforstung bzw. auch der Tatsache, dass nunmehr ein weiteres Mal eine Aufforstung nötig werde, werde dem Bescheid widersprochen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 01.07.2021 eine Beschwerdeverhandlung samt Ortsaugenschein durchgeführt. Bei der Begehung wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass auf den gegenständlichen Waldgrundstücken die Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung geplant sei und für dieses Gehege der nunmehr in der Natur befindliche Zaun Verwendung finden würde.

Das erkennende Gericht hat sodann das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur rechtmäßigen Abwicklung des Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung zur Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung ausgesetzt.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten führte sodann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch und wurde mit Bescheid vom 17.10.2022 eine befristete Rodungsbewilligung zur Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG *** im Flächenausmaß von 54.663m2 erteilt. Mit Schreiben vom 22.11.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass von der befristeten Rodungsbewilligung die gesamte Fläche innerhalb des Zaunes erfasst ist und der forstpolizeiliche Auftrag vom 01.05.2021 daher zur Gänze gegenstandslos geworden ist. Es würde keine weitere unzulässige Waldsperre mehr bestehen und wäre ein Entfernungsauftrag für den Zaun bzw. Teilstrecken davon derzeit nicht notwendig.

Diese Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. ***, aus den Erkenntnissen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung samt Ortsaugenschein vom 01.07.2021 sowie aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Zl. ***.

4. Rechtslage:

Benützungsbeschränkungen

§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b)Gefährdungsbereiche der Holzfällung und bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c)Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d)Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e)Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a)aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b)der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c)der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.

(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen

a)des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,

b)des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, pisten und loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

a)in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,

b)in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.

(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.

(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.

Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren

1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,

2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder

3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4

auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.

(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn

a)Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,

b)in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,

c)die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.

(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind

a)die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,

b)die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,

c)Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,

d)der Waldeigentümer.

Unter Hinweis auf die oben widergegebenen Feststellungen wird zunächst festgehalten, dass beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Auftrag nach dem Forstgesetz sowie die Feststellung einer unzulässigen Waldsperre, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.05.2021 angeordnet wurden, ursprünglich zu Recht erfolgt ist. So hat sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, unzulässigerweise einer Waldsperre unterzogen und mittels umfriedenden Zaunes gesichert wurden. Da es dafür keine Rechtsgrundlagen gab, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der belangten Behörde zu Recht erlassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen, wie dem vorliegenden, von der Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gegolten haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich in der Herstellung des Zustandes, die einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen, Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Verpflichtung auferlegt in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden als ob in der Zeit nach Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen wurde, nichts geschehen wäre (siehe dazu zB VwGH vom 16.12.1999, 99/07/0103 – diese Rechtsprechung ist auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich – vgl. dazu etwa VwGH vom 21.10.2021, Ra2021/07/0087).

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Leistungsbescheiden beispielsweise in seiner Entscheidung vom 24.10.2001, 2000/04/0142 festgehalten, dass, wenn während des (Rechtsmittel)Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Maßnahme wegfällt, ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen ist.

Insofern wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich eine unzulässige Waldsperre bestanden hat und ist die belangte Behörde daher zu Recht mit der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung dieses Zaunes vorgegangen.

Allerdings wäre dieser Auftrag nunmehr nicht mehr vollstreckbar, zumal sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat und durch die nunmehr genehmigte Rodungsbewilligung und die geplante Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung der von der belangten Behörde festgestellte Missstand nicht mehr besteht. Eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides scheidet somit ebenfalls aus, da sich der Beschwerdeführer auf eine diesbezügliche rechtskräftige Rodungsbewilligung stützen kann. Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war daher eine vergangenheitsbezogene Feststellung im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses vorzunehmen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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