LVwG N LVwG-AV-900/001-2022

LVwG-AV-900/001-2022Landesverwaltungsgericht17.10.2022

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Einkommen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-900/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.900.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, in *** (NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***), vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 05.07.2022, Zl. ***, betreffend nachträglichem Kostenersatz nach dem NÖ SHG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Herr A, geb. ***, ist gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für den Zeitraum von 22.07.2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 2.407,18 dem Land Niederösterreich bis 30.11.2022 zu ersetzen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.07.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** stationär aufgenommen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, ***, wurde seinem Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen stattgegeben. Am 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer in das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** verlegt.

Der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2022 des Finanzamts Österreich, ***, übermittelt. Hieraus ergibt sich eine Steuergutschrift in Höhe von € 6.739,00 für das Jahr 2021. Der sich aus dieser Gutschrift ergebende Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (LGBl. 9200/2-0 idF. LGBl. Nr. 5/2022) in Höhe von € 5.391,20 wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 13.06.2022 zur Kenntnis gebracht. Seinerseits wurde darauf verwiesen, dass er erst seit 22.07.2021 untergebracht wäre, sodass eine aliquote Berechnung vorzunehmen wäre.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022, *** (in der Folge: Bescheid), wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von 22.07.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von € 5.931,20 zu ersetzen. Wider diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte sich erst ab 22.07.2021 in stationärer Pflege befunden, die Steuergutschrift betrifft jedoch das gesamte Kalenderjahr 2021. Diese Steuergutschrift stellt kein Einkommen dar, sondern verringere die Steuerlast für das Jahr 2021, es wäre der Betrag auf die einzelnen Monate aufzuteilen und von August 2021 bis Dezember 2021 eine Ersatzpflicht von € 2.246,33 berechtigt. Die von der belangten Behörde herangezogene Vorgehensweise wäre völlig unbillig und gröblich benachteiligend.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, ***, und die in diesem erliegenden Unterlagen, insbesondere den Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2022 zu Steuernummer *** des Finanzamts Österreich.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Feststellungen:

A, geboren am ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, Zl. *** Hilfe bei stationärer Pflege ab 22.07.2021 durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß §§ 12, 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) gewährt. Er ist hilfebedürftig und befand sich ab 22.07.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, seit der Verlegung am 08.10.2021 bis zumindest 31.12.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***.

Gemäß Einkommensteuerbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2022, ***, ergab sich aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 eine Steuergutschrift in Höhe von € 6.793,00, die dem Beschwerdeführer zufloss.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen sowie der Unterbringung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind unbestritten. Die zeitliche Einschränkung, wonach der Beschwerdeführer bis zumindest 31.12.2021 untergebracht war, war vorzunehmen, weil – wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird – nur über diesen Zeitraum abzusprechen ist.

Die Feststellung zur Steuergutschrift gründet sich auf den angeführten Einkommensteuerbescheid, der bei der belangten Behörde am 10.06.2022 eingelangt ist. Auch wenn die dritte, die Amtssignatur enthaltene Seite des Einkommensteuerbescheides im Akt nicht erliegt, gibt dieser Bescheid den wahren und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, relevanten Umstand wider, dass der Beschwerdeführer eine Steuergutschrift erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht bestritten, den angeführten Betrag erhalten zu haben.

6. Rechtslage:

Die für die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts relevanten Bestimmungen lauten (auszugsweise):

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn

a.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

b.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

c.wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), idF LGBl. Nr. 52/2022:

§ 37 Kostenersatzverpflichtete

(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

1. der Hilfeempfänger,

2. die Erben des Hilfeempfängers,

3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und

4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.

(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.

§ 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.

(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und

2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).

(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

§ 67 Örtliche Zuständigkeit

(1)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich bei Bescheiden über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(2)Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wird.

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, idF. LGBl. Nr. 5/2022

§ 4 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten

(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).

7. Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 NÖ SHG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Beteiligten. Der Beschwerdeführer, der zunächst in *** wohnhaft bzw. aufhältig war, ist seit 08.10.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** untergebracht, sodass die Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, die ursprünglich die Sozialhilfe gewährt hat, auf die belangte Behörde übergegangen ist und diese für das Verfahren zuständig war.

Bei Einkommen im Sinne des § 38 Abs. 1 NÖ SHG handelt es sich um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld (LVwG NÖ vom 15.01.2020, LVwG-AV-983/001-2019 mwN). Aus der Systematik der Rückforderungstatbestände ergibt sich, dass ein Rückersatz nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG dann in Betracht kommt, wenn der Sozialhilfeempfänger nach Gewährung der Hilfeleistung zu hinreichendem Einkommen gelangt ist (LVwG NÖ vom 19.08.2015, LVwG-AV-281/001-2015). Demgegenüber ist ein Rückersatz nach Z 2 leg. cit. dann nach dem Wortlaut zulässig, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Sozialhilfeempfänger zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Stellt Z 1 leg. cit. darauf ab, dass der Sozialhilfeempfänger neu Einkommen erhält (gleichsam „nova producta“), weil er beispielsweise einer Tätigkeit nachgeht, so ist Z 2 leg. cit. dann anzuwenden, wenn ein bereits bestehendes Einkommen erst während der Gewährung von Sozialhilfe hervorkommt (gleichsam „nova reperta“). Genau dies trifft hier zu: Der Beschwerdeführer hat ein (anrechenbares) Einkommen im Jahr 2021 erhalten, wie durch den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Österreich im Mai 2022 nachträglich bekannt wurde. Somit hat der Beschwerdeführer – wie er auch selbst nicht bestreitet – im Jahr 2021 relevantes Einkommen bezogen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass dieses Einkommen im Jahr 2021 relevant ist und somit weder zur Gänze noch für die im Jahr 2022 erbrachten Leistungen heranzuziehen sind, ist daher zu folgen. Die Steuergutschrift für das Jahr 2021 in Höhe von € 6.739,00 ist zu aliquotieren, die Steuergutschrift beträgt € 18,46 pro Tag. Der Beschwerdeführer befand sich ab 22.07.2021 in stationärer Pflege, für das Jahr 2021 war er daher an 163 Tagen untergebracht; für diesen Zeitraum ist Ersatz zu leisten. Da das nachträglich hervorgekommene Einkommen für das Jahr 2021 zusteht, war auch nur für diesen Zeitraum die Unterbringung relevant. Ob für den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum (01.01.2022 bis 31.05.2022) Einkommen des Beschwerdeführers vorliegt, kann aus dem Einkommensteuerbescheid, der das Jahr 2021 betrifft, nicht ermittelt werden.

Für die relevanten Tage errechnet sich ein Einkommen in Höhe von € 3.008,98, sodass ein Kostenersatz in Höhe von € 2.407,18 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu leisten ist. Die Berechnung des Beschwerdeführers für nur fünf Monate würde zu einem unbilligen Ergebnis führen, wenn der Zeitraum 22.07.2021 bis 31.07.2021 (10 Tage) außer Betracht bliebe. Gerade im Rückforderungsverfahren kann – anders als bei einer Anrechnung von Einkommen im Voraus – eine taggenaue Berechnung erfolgen.

Da die Frist für den verfahrensgegenständlichen Kostenersatz im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits verstrichen ist, war diese neu festzulegen, wobei in etwa derselbe Zeitraum gewählt wurde, wie ihn bereits die belangte Behörde gewählt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ist der Sachverhalt insgesamt unstrittig.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die rechtliche Beurteilung von Einkommen im Zusammenhang mit Pflegeleistungen ist hinreichend durch höchstgerichtliche Judikatur gefestigt, von der seitens des erkennenden Gerichts nicht abgegangen wurde.

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