LVwG N LVwG-S-1580/002-2022

LVwG-S-1580/002-2022Landesverwaltungsgericht04.10.2022

Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verwaltungsstrafe; Anschlusszwang; Wasserbezug; Anmeldung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1580/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1580.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung aufgrund einer Übertretung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 325,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz begangen zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe trotz eines für seine Liegenschaft in ***, ***, vorliegenden Anschlusszwanges seinen Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung seit dem 1. Dezember 2015 nicht bei der Gemeinde angezeigt, obwohl aufgrund der Vorschriften nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz eine Meldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde vorzunehmen gewesen sei.

Dafür wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250.- (Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von € 25,- festgesetzt.

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäß den Angaben der Gemeinde *** seit 1952 bis dato Wasserbezieher der Wasserleitung der Gemeinde *** und habe deshalb einen Erhebungsbogen zugesandt bekommen, welchen er unvollständig ausgefüllt und in gekürzter Form rückübermittelt habe. Sein darin vorgebrachter Einwand, es bestehe ein freier Wasserbezug gehe ins Leere, da dieser lediglich für die Dauer der Amtsperiode des damaligen Gemeinderates (bis 1955) und ausschließlich für das Vieh auf der Liegenschaft (nicht für den Haushalt) bestanden habe. Darüber hinausgehende Vereinbarungen gebe es nicht. Überdies habe sich der Beschwerdeführer geweigert einen Wasserzähler montieren zu lassen.

Rechtfertigend habe der Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Vorsprache bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der er zusammengefasst vorgebracht habe, dass aufgrund einer Gegenleistung eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde bestehe, welche einen freien Wasserbezug für den Beschwerdeführer ermögliche. Im Zuge dieser Vorsprache am 15. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer überdies, dass das Strafverfahren so lange ausgesetzt werden solle, bis auf dem Zivilrechtsweg über den vorliegenden Vertrag entschieden worden sei. Dieses sei noch nicht anhängig.

Aufgrund einer an den Beschwerdeführer übermittelten Aktenabschrift habe dieser mit Schreiben vom 22. April 2022 eine ergänzende Rechtfertigung abgegeben, in welcher er im Wesentlichen wie bereits zuvor vorbrachte und überdies angab, dass die für den ursprünglich freien Wasserbezug gewährte Grundabtretung dauerhaft sei, weshalb auch der Wasserbezug dauerhaft frei sein müsse. Es sei auch von allen freien Wasserbezieher nur sein Wasserbezug gecancelt geworden. Es seien auch beantragte Beweismittel nicht berücksichtigt worden und er verweise auch darauf, dass er den Ermittlungsbogen wahrheits- und fristgemäß abgegeben habe.

Die belangte Behörde stellte aufgrund des dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren im Wesentlichen fest, dass die gegenständliche Liegenschaft, deren grundbücherlicher Eigentümer der Beschwerdeführer sei, an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde *** angeschlossen sei und die Liegenschaft im Versorgungsbereich der mit 1. Dezember 2015 in Kraft getretenen Wasserleitungsordnung liege. Den dem Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogen habe dieser nur unzureichend ausgefüllt rückübermittelt. Da der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen sei, die voraussichtlich benötigte Wassermenge sowie den Verwendungszweck bei der Behörde anzumelden und dies aber nicht getan habe, sei über den Beschwerdeführer die Strafe zu verhängen gewesen. Dies auch deshalb, weil privatrechtliche Vereinbarungen für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich sei und auch keine Ausnahme vom Anschlusszwang vorlägen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der vorliegenden, fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung des von ihm als zivilrechtliche Vorfrage bezeichneten „Wasserbezugs auf privatrechtlicher Basis“. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, seit dem Jahr 1952 Wasserbezieher der Wasserleitung der Gemeinde *** sei. Seit der Errichtung bestehe ein vertraglich festgesetzter, freier Anschluss und ein freier Wasserbezug aufgrund verschiedener Gegenleistungen, wie Grundstücksabtretungen, der Auflassung von Wasserrechten oder verschiedener Leitungsrechte. Ein derartiger freier Wasserbezug bestehe für weitere Liegenschaften in der Gemeinde, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einige weitere Liegenschaften auflistet, für die ein freier Wasserbezug ebenfalls vorliege. Seit dem Jahr 1952 habe es keine Änderungen hinsichtlich des Wasserbezuges auf der gegenständlichen Liegenschaft gegeben. Aufgrund der privaten Vereinbarung sei das Ausmaß und die Abmessungen der angeschlossenen Gebäude ohne Belang. Auch seien diese der Gemeinde *** bekannt.

Die Anwendung der im Straferkenntnis genannten Rechtsgrundlagen sei nicht zulässig, da der Anschluss bereits in der Zeit vor Inkrafttreten der rechtlichen Grundlagen bestehe und der Wasserbezug auf einer vertraglichen, privatrechtlichen Basis erfolge. Bis heute sei auf seiner Liegenschaft kein Wasserzähler installiert und keine Wassergebühr verrechnet worden. Überdies sei die Gemeinde *** bis heute berechtigt gewesen, das gegenständliche Grundstück für Ihre Zwecke zu nutzen. Auch sei die Wasserleitung der Gemeinde *** teilweise auf Grundstücksteilen der Liegenschaft *** errichtet worden. Ab 1955 sei der Wasserbezug dauerhaft gewährt worden. Dies sei mündlich vereinbart und durch beidseitiges konkludentes Handeln vereinbart worden. Es läge sohin ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und der gegenständlichen Liegenschaft vor.

Aufgrund dieser Vereinbarung sei die Wasserversorgungsanlage nicht „öffentlich“ im Sinne des Gesetzes, da der Anschluss im Versorgungsbereich nicht jedem unter gleichen Bedingungen offenstehe. Auch sei diese Wasserversorgungsanlage nicht gemeinnützig, da der Aufwand der Gemeinde auch Summen enthalte, die nicht als Aufwand für die Trinkwasserversorgung zulässig seien. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass die Anwendung der Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** ebenso wie deren Rechtsgrundlagen unzulässig sei.

Für den Fall, dass sich die Gemeinde nicht an die bestehende Vereinbarung halten wolle, werde die Ersitzung des Rechtes gemäß ABGB eingewandt. Die Auflösung des bestehenden Vertrages sei unzulässig könnte Amtsmissbrauch darstellen. Dazu sei auch ein nicht abgeschlossenes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft *** anhängig. Im gegenständlichen Fall treffe keiner der im Erhebungsbogen taxativ genannten Ausgangspunkte zu:

Es handle sich weder um eine Bemessung der Wasseranschlussabgabe, noch um eine Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz oder eine Anmeldung eines Wasserbezuges. Da keiner der Gründe zutreffe, liege offensichtlich ein Irrtum oder Schikane seitens der Gemeinde vor.

Da aufgrund der privatrechtlichen Versorgung mit Wasser das Vorhandensein eines „Abgabenschuldners“ nicht gegeben sei, entfalle auch die Notwendigkeit des Ausfüllens eines Erhebungsbogens. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde überdies ein bereits in der Vergangenheit durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführtes Verfahren und wiederholt überdies, dass ein privatrechtlicher Vertrag den Wasserbezug der gegenständlichen Liegenschaft regle. Es liege außerdem eine Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 2 NÖ Wasserleitungsgesetz vor.

Die Gemeinde habe den privaten Wasserbezug erst vereitelt, seitdem der Beschwerdeführer in einer oppositionellen Bürgerliste aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass die gegenständliche Tat verjährt sei, da nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** drei Jahre lang keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Verwaltungsstrafakt zur GZ ***, dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7. September 2022 überdies eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer unbesucht blieb.

Dieser wandte sich mit Schreiben vom 6. September 2022 mit der Mitteilung an das erkennende Gericht, dass er sich für die Teilnahme an der genannten Verhandlung aus gesundheitlichen Gründe entschuldigen müsse und anbei eine ärztliche Krankmeldung übermittle. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung wurde indes nicht beantragt. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. September 2022 gab der zwischenzeitlich beauftragte rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung des Strafaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, welche im mit Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde *** festgelegten Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** liegt, für den ein Anschlusszwang besteht. Die Liegenschaft ist an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde *** angeschlossen.

Es erfolgte zumindest in der Zeit von 1. Dezember 2015 bis 17. Februar 2022 keine Anmeldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde. Auf dem am 12. Jänner 2022 bei der Gemeinde *** eingelangten und nur unvollständig ausgefüllten Erhebungsbogen gab der Beschwerdeführer keine Angaben zu der voraussichtlich benötigten Wassermenge und dem Verwendungszweck bekannt.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,-.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes. Weder wird durch den Beschwerdeführer bestritten, dass er grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, noch dass diese im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde liegt. Unstrittig ist auch, dass die Liegenschaft an die Wasserleitung der Gemeinde *** angeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Anmeldung seines Wasserbezuges unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde unterlassen habe.

Wenn er behauptet, dass er der Anmeldung entsprochen und den Erhebungsbogen wahrheits- und fristgemäß abgegeben habe, dann ist dem der im Akt befindliche Erhebungsbogen entgegenzuhalten. Auf diesem wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darin weder die benötigte Wassermenge noch den Verwendungszweck des Wasserbezugs anführt, sondern lediglich rudimentär anmerkt, dass der Wasserbezug auf privatrechtlicher Basis erfolge.

Eine Anmeldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde erfolgte somit nicht.

6. Rechtslage:

6.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

6.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. …

[…]

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

[…]

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.

6.3. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 idF LGBl. Nr. 85/2016:

§ 7 Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

[…]

§ 8 Wasserleitungsordnung

(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).

(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über

1. den Versorgungsbereich (Abs. 3);

2. die Anmeldung des Wasserbezuges;

3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4);

4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung;

5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.

(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.

(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.

(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.

[…]

§ 12 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer

[…]

3. die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;

(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der

a) Z 3 bis zu € 730,–,

[…]

(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der

a) Z 3 mit 10 Tagen,

[…]

6.4. Wasserleitungsordnung der Gemeinde ***:

§1 Versorgungsbereich

(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** umfasst das als Bauland (Bauland im Sinne des NÖ Raumordungsgesetzes 2014 – Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Agrargebiet, Bauland-Sondergebiet (Gast- und Schankbetriebe)) gewidmete Gemeindegebiet mit Ausnahme der drei Bauland-Sondergebiete im *** […]

(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§ 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, die Ausnahmen hierzu sind im § 2 leg. cit. geregelt).

§2 Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (§1 Abs. 1) haben den Wasserbezug dem Bürgermeister der Gemeinde *** mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Liegenschaftseigentümer bei Nichtbestehen des Anschlusszwanges um Bewilligung eines freiwilligen Anschlusses angesucht hat.

[…]

7. Erwägungen:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Herrn A ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld angefochten. Mit diesem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er trotz eines für seine Liegenschaft in ***, ***, vorliegenden Anschlusszwanges seinen Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung seit dem 1. Dezember 2015 nicht bei der Gemeinde angezeigt habe, obwohl aufgrund der Vorschriften nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz eine Meldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde vorzunehmen gewesen sei.

Dies resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer den ihm übermittelten Erhebungsbogen lediglich unzulänglich ausgefüllt an die Gemeinde übermittelt und darin rudimentär angemerkt hat, dass der Wasserbezug auf privatrechtlicher Basis erfolge. Eine Anmeldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde erfolgte somit nicht.

Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur entsteht der Anschlusszwang nach dem NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 kraft generell-abstrakter Normsetzung durch Erlassung der Wasserleitungsordnung durch die Gemeinde und die damit bewirkte Aufnahme einer bestimmten Liegenschaft in den Versorgungsbereich mit der aus § 1 Abs 1 des NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 daraus gesetzlich resultierenden Rechtsfolge (VwGH 96/07/0149).

Eine solche Wasserleitungsordnung wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde *** mit 1. Dezember 2015 verordnet. Dadurch entstand der Anschlusszwang für sämtliche Liegenschaften im Versorgungsbereich. Diese Wasserversorgungsanlage ist entgegen dem Beschwerdevorbringen als öffentlich zu betrachten, da sie im Versorgungsbereich von jedermann zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann.

Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen vermögen am Öffentlichkeitscharakter der Versorgungsanlage nichts ändern. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung zivilrechtlicher Fragen kam dementsprechend nicht in Betracht. Auch das Inkrafttreten der Regelungen zu einem Zeitpunkt, in dem der Anschluss (und die behauptete privatrechtliche Vereinbarung) bereits vorgelegen ist, ändert nichts an deren Anwendbarkeit und vermag dem Beschwerdeführer nicht zu einer Befreiung vom Anschlusszwang verhelfen.

Wenn durch den Beschwerdeführer umfangreich und wiederholend ausgeführt wird, dass es eine privatrechtliche Vereinbarung gebe, welche den Wasserbezug der gegenständlichen Liegenschaft regle, so ist dazu festzuhalten, dass den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Gemeinde entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen (wie den durch den Beschwerdeführer behaupteten Freibezug auf privatrechtlicher Vereinbarung) auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen sind und diese im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht mit Erfolg eingewandt werden können.

Die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Anspruch auf eine Freiwassermenge gegenüber der Gemeinde besteht bzw. welche (privatrechtlichen) Forderungen sich für den Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde daraus ergeben, kann rechtsverbindlich – sofern eine privatrechtliche Vereinbarung darüber nicht besteht bzw. auch nicht zustande kommt – nur vom zuständigen Zivilgericht geklärt werden. Selbstverständlich wäre unter den Voraussetzungen der §§ 1438 ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Aufrechnung einer (bescheidmäßig geltend gemachten) Abgabenschuld mit einer gültigen und fälligen privatrechtlichen Gegenforderung möglich.

An den unmittelbar auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, Wasserleitungsordnung der Gemeinde ***) bestehenden Verpflichtungen der Eigentümer anschlusspflichtiger Liegenschaften ändert dies nichts.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verjährung der Verwaltungsübertretung ist anzumerken, dass es sich bei der nicht vorgenommenen Meldung um ein Dauerdelikt handelt. Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (vgl. VwGH Ra 2022/03/0018).

Wie der VwGH zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist vorzunehmen gewesen wären, ausgesprochen hat, begründet eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt. Es stellt daher (auch) die fortgesetzte Unterlassung der Anzeige, solange eine Verpflichtung dazu besteht, eine Rechtsverletzung dar. Die Rechtsverletzung wird erst dadurch beendet, dass die Anzeige erstattet wird oder - wegen einer Gesetzesänderung - nicht mehr zu erstatten ist (vgl. VwGH Ra 2022/03/0015).

Eine Verjährung gemäß § 31 VStG 1991 kommt somit deshalb nicht in Betracht, weil die Meldung bisher noch nicht vorgenommen wurde.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das erkennende Gericht vom Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zu überzeugen, zumal auch eine Schuldeinsicht der Übertretung bis dato nicht gegeben ist.

8. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).

Mag auch das strafrechtlich geschützte Rechtsgut im gegenständlichen Fall – die Sicherstellung der Entrichtung der Anschlussgebühren – nicht von höchster Bedeutung sein, so ist doch von einer besonderen Intensität der Beeinträchtigung auszugehen, da sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung beharrlich weigerte, die von ihm geforderten Auskünfte zu erteilen. Die besonders lange Übertretungsdauer – seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Dezember 2015 – war ebenso als erschwerend zu werten, wie die bis zum Schluss des Ermittlungs- und Beweisverfahrens vorliegende fehlende Schuldeinsicht des Beschwerdeführers. Demgegenüber waren keine Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Aus den dargelegten Gründen erscheint eine Strafe in der Höhe von € 250,- tat-, täter- und schuldangemessen.

Die Beschwerde war im Ergebnis abzuweisen, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 50,-, vorzuschreiben waren.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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