LVwG N LVwG-S-1809/001-2021

LVwG-S-1809/001-2021Landesverwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Gewerberecht; Veranstaltungsrecht; Verwaltungsstrafe; öffentliche Veranstaltung; Anmeldung; Veranstalter;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1809/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1809.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.06.2021, ***, betreffend eine Bestrafung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die LPD *** hat am 30.07.2020 eine Anzeige über eine Veranstaltung beim Würstelstand ***, , *** am 18.07.2020, 18:04 Uhr bis 20:30 Uhr aufgenommen. In der Anzeige ist ausgeführt, dass die Veranstaltung nicht angemeldet worden sei. Bei „Art der Veranstaltung“ ist „“ angeführt. Bei „Angaben der Person“ ist angeführt:

„Ich habe davon nichts gewusst und hätte geglaubt, dass die Gemeinde die Veranstaltung vornimmt.“

Mit Schreiben vom 30.07.2020 hat die LPD *** dem Beschwerdeführer die hier gegenständliche Übertretung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat dazu in seiner Stellungnahme vom 26.08.2020 Folgendes ausgeführt:

„Zu der mit zur Last gelegten Verwaltungsübertretung möchte ich angeben, dass nicht ich der Veranstalter war sondern die B bzw. die C. Wir haben lediglich unseren Gastgarten zur Verfügung gestellt. Es handelte sich um eine geförderte Veranstaltung um regionale Künstler zu unterstützen.“

Angeschlossen war ein Flugblatt über näher angeführte Veranstaltungen.

Mit Schreiben vom 07.09.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals den Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht. Dazu hat er mit Schreiben vom 21.09.2020 Folgendes vorgebracht:

„Wir waren nicht Veranstalter dieser Regionalhilfe für Künstler aus *** sondern die B mit Förderung der C. Das geht auch aus dem beigefügten Veranstaltungsplakat und der Facebookkopie der Plattform hervor. Da wir schon sehr viele Veranstaltungen durchgeführt haben wissen wir selbstverständlich das mindestens 4 Wochen vorher ein öffentliches Konzert angemeldet werden muss. Ich ersuche Sie daher das Verwaltungsstrafverfahren an den richtigen Adressaten

zu schicken.“

Das Plakat war angeschlossen, ebenso ein Facebookauszug.

Daraufhin hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.06.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 18.07.2020, 18.04 Uhr - 18.07.2020, 20.30 Uhr

Ort:***, ***, Würstelstand ***

Tatbeschreibung:

Sie haben eine öffentliche Veranstaltung, welche sich nur auf eine Gemeinde erstreckte und die Höchstzahl der Besucher 3000 Personen nicht überstieg, ohne (rechtzeitige) Anmeldung durchgeführt, obwohl derartige Veranstaltungen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde anzumelden sind. Art der Veranstaltung: ***“

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ Veranstaltungsgesetz verletzt und über ihn wurde gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz eine Verwaltungsstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend hat er vorgebracht, dass er mit der Veranstaltung überhaupt nichts zu tun habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in den Verfahrensakt betreffend ein gleichartiges Strafverfahren gegen D, ***, ins Gewerberegister, ins Vereinsregister und in die Vereinsstatuten des Vereins B Einsicht genommen.

Weiter hat das LVwG NÖ am 26.09.2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin zu ***, D, und der Obfraustellvertreter des Vereins B, E, als Zeuge vernommen wurden.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung unter anderem Folgendes angegeben:

„Ich arbeite seit ca. 23 Jahren bei einer Sonnenschutzfirma. …

Der Würstelstand um den es hier geht, wird von meiner Frau betrieben; sie ist auch Inhaberin der Gewerbeberechtigung. Ich habe außer, dass ich Sonnenschutz beim Würstelstand montiert habe, nichts damit zu tun. Ich bin oft als Gast dort.

An dem besagten Abend des 18.07.2020 war ich als Gast bei der Veranstaltung vor dem Würstelstand und habe dort Musik gehört. Meine Frau hat beim Würstelstand gearbeitet und war hinter der Theke, als die Polizei gekommen ist. Die Polizisten sind automatisch auf mich zugegangen und haben mir mitgeteilt, dass es keine Veranstaltungsgenehmigung gibt.

Wir haben vor Corona zahlreiche Veranstaltungen organisiert, d. h. meine Frau und ich, das waren Veranstaltungen unterschiedlicher Natur, zum Teil auch Musikveranstaltungen. Daher wissen wir beide, dass man einer Veranstaltung vier Wochen im Vorhinein anmelden muss. Wir haben alle diese Veranstaltungen ordnungsgemäß angemeldet.

Im vorliegenden Fall sind sowohl meine Frau als auch ich davon ausgegangen, dass die Veranstaltung von demjenigen angemeldet wird, von dem sie auch organisiert und beworben wird. Wir haben in dem Sinn nur die Plakate vom Wirtschaftsstadtrat persönlich bekommen und sie am Würstelstand ausgehängt. Weiters haben wir uns um diese Veranstaltung nicht mehr gekümmert außer dass der Würstelstand betrieben wurde. Es war damals so, dass der Wirtschaftsstadtrat zu uns gekommen ist, d. h. am Würstelstand und dass wir beide mit ihm gesprochen haben d. h. meine Frau und ich. Er hat uns gefragt ob wir bei dieser Initiative mitmachen, wo jungen Künstlern geholfen werden soll. Das Honorar für die Musiker wurde ursprünglich von meiner Frau bezahlt und dann wieder refundiert von, ich nehme an, der Wirtschaftskammer oder irgendeiner Coronahilfe. Sinn der Sache war, dass regionalen Musikern geholfen wird. Meine Frau hat lediglich das Lokal, d. h. die Veranstaltungsstätte zur Verfügung gestellt. Wir sind eigentlich davon ausgegangen, dass die Veranstaltung von den Initiatoren angemeldet wird. Meines Wissens hat es vor der Veranstaltung nur dieses eine Treffen gegeben, wo meine Frau gefragt wurde, ob sie da mitmachen würde. Ich schätze, dass das in etwa zwei Wochen vor der Veranstaltung war. Meiner Erinnerung nach war es sehr knapp. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um eine generelle Veranstaltung auf dem Rathausplatz handelt und diese natürlich schon angemeldet ist. Da sich der Würstelstand am Rathausplatz befindet, ist das ja an und für sich kein Thema.“

Die Beschwerdeführerin D hat bei ihrer Vernehmung unter anderem Folgendes angegeben:

„Ich bin Inhaberin einer Buchhandlung am ***…..

Der Verein ist aus einer Idee der Wirtschaftstreibenden von *** entstanden, die sich zunächst in lockerer Form zusammengeschlossen haben. 2015 wurde dann der Verein gegründet. Ich bin seit 2015 Obfrau. Die Idee hinter dem Verein ist, die Kaufkraft in *** zu halten, einen gemeinsamen Werbeauftritt zu haben, d. h. ein gemeinsames Corporate Design und auch sich gegenseitig weiter zu empfehlen, weil man sich auch gegenseitig kennt.

Die Idee bei der Veranstaltungsserie war so, dass man einerseits den Künstlern helfen wollte, konkret den F. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Verein von unterschiedlichen lokalen Musikern, beginnend von der Rockband bis zum Streichquartett. Die Idee war auch weiters, dass die Gastronomen, von denen ja auch einige Mitglieder bei unserem Verein sind, ebenfalls gefördert werden. Wir haben dann die Musiker mit den Gastronomen zusammengebracht. Ich habe dann die Obfrau vom F angerufen und gefragt, was sie von dieser Idee hält. Die war sofort begeistert und hat dann überlegt, welche Gruppe bzw. welcher Musiker zu welchem Lokal passt. Meines Wissens haben Musiker und Gastronomen dann selbst die Termine zusammengestellt, wer wann wo spielen sollte. In weiterer Folge hat dann auch der Wirtschaftsstadtrat davon gehört und wollte das ganze größer aufziehen bzw. mehrere Lokale dazu nehmen. Wer die Plakate gedruckt hat, bzw. in Auftrag gegeben hat, kann ich nicht sagen. Wir war es jedenfalls nicht. Beim damaligen Wirtschaftsstadtrat handelt es sich um Herrn G. Er ist auch heute noch Wirtschaftsstadtrat.

Dass wir am Plakat erwähnt sind, als Initiative der B habe ich quasi als Dankeschön einerseits des Vereins F gesehen. Ich habe das quasi als Dankeschön für die Idee angesehen. Um etwaige Förderungen habe ich mich dann nicht mehr gekümmert, das ist Sache des Wirtschaftsstadtrates und der Wirtschaftskammer. Wir vom Verein B sehen uns nicht als Event-Veranstalter. Das sehe ich nicht als unsere Kernkompetenz. Daher war es für mich klar, dass wir keine Veranstaltungsanmeldungen machen. Meines Erachtens war das auch den anderen, insbesondere auch den Wirtschaftsstadtrat klar, er ist ja dann auch von Lokal zu Lokal gegangen und hat das mit den Gastronomen abgeklärt.

Dass man Veranstaltungen grundsätzlich anmeldet bzw. anzumelden hat, das ist uns als Verein B schon bekannt und bewusst. In diesem Sinne habe ich auch schon zahlreiche Veranstaltungen als Obfrau des Vereins angemeldet.

Die Idee zu diesen Veranstaltungen ist im Juni gekommen. Die ersten Veranstaltungen waren bereits im Juli. Ich persönlich habe den Eindruck dass das Ganze zu schnell zu groß geworden ist. Für gewöhnlich schaffen wir das schon, dass wir drei kleine Veranstaltungen in kurzer Zeit organisieren können. Wir als Verein waren auch froh, dass wir das aus der Hand geben konnten. Für mich war das weitere Organisationsthema ab dem Zeitpunkt, wo sich der Wirtschaftsstadtrat der Sache angenommen hat, erledigt, und uns als Verein quasi aus der Hand genommen.“

Der Zeuge E hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben:

„Ich kenne die Beschwerdeführerin, D aus unserem gemeinsamen Unternehmertum in ***. Sie führt eine Buchhandlung, ich ein Sportgeschäft. Ich bin seit zwei Jahren Obfrau-Stellvertreter im Verein B.

Anlassfall war eigentlich, dass in einem *** Lokal eine externe Band angekündigt war. Wir von der B haben uns dann gedacht, eigentlich könnten *** Musiker in *** Lokalen auftreten. Beide haben durch Corona massive Verluste erlitten und da wollten wir gegensteuern. Wir haben uns dann gedacht, das könnte man doch miteinander verbinden, d. h. die Musiker des F und die lokalen Gastronomen. Damit war die Idee geboren. Wir haben dann mit dem F Kontakt aufgenommen und in weiterer Folge hat sich auch der Wirtschaftsstadtrat eingebracht. Dieser hat sich dann auch mit der Wirtschaftskammer um allfällige Förderungen gekümmert. Das Projekt ist dann irgendwie ein Selbstläufer geworden und auf Initiative des Wirtschaftsstadtrat waren es dann rund 16 Veranstaltungen. Die jeweiligen Unternehmen haben rund € 500 bekommen, darin enthalten waren ca. € 100 Warenwert der Brauerei als Sachspende, € 150 an Förderungen von der Wirtschaftskammer und Gelder einzelner Sponsoren, die praktisch der Wirtschaftsstadtrat aufgestellt hat.

Wir sind zum Thema, wer eine Veranstaltung anmelden soll bzw. auch AKM Abgaben und dergleichen, wie Betriebsanlagengenehmigungen, öfter zusammen gesessen. Mit wir meine ich den Wirtschaftsstadtrat, Frau D, und ein Vertreter des F. Wir haben ausführlich diskutiert, dass der jeweilige Gastronom die Veranstaltung anmelden sollte, und ob und welche Genehmigungen erforderlich wären.

Meines Erachtens war das die Aufgabe von Herrn G, die jeweiligen Gastronomen auf erforderliche Genehmigungen hinzuweisen. Meines Erachtens war es auch die Aufgabe der jeweiligen Gastronomen, sich um eine entsprechende Veranstaltungsbewilligung zu kümmern. Ich war konkret bei einem Gespräch dabei, H, wo Herr G dies mit einem Gastronomen auch so erörtert hat. Ich möchte aber dazu sagen, dass ich nicht bei jedem Gespräch, dass er mit Gastronomen geführt hat, dabei war.“

4. Feststellungen:

Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1 und 3. dargestellt.

I, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ist seit 04.08.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Imbisstube“ mit dem Standort ***, *** vor Hnr. ***“. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Gewerbeberechtigung.

D ist seit 2015 Obfrau des Vereins B, der 2015 zur Förderung der regionalen Kaufkraft in *** gegründet wurde. In den Vereinsstatuten ist unter „§ 2 Zweck“ angeführt:

„Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, den Standort *** als Einkaufsstadt für den Konsumenten attraktiver zu gestalten und dadurch die in *** wirksame Kaufkraft zu halten bzw. zu erhöhen.“

In „§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes“ ist unter anderem Folgendes angeführt:

Organisation und/oder Förderung, Unterstützung bzw. Finanzierung von Veranstaltungen

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung“

E ist jedenfalls seit 2020 Obfrau-Stellvertreter dieses Vereins.

Im Juni 2020 wurde bei einer Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern bzw. Mitgliedern des Vereinsvorstandes die Idee geboren, dass nach den Corona-Lock-downs regionale Gastgewerbelokale und regionale Künstler dahingehend unterstützt werden sollten, dass Auftritte von regionalen Künstlern in regionalen Lokalen organisiert werden sollten. Dazu haben die Vertreter des Vereins B zunächst Gespräche mit dem Verein F geführt, weil geklärt werden sollte, welche Künstler in welchen Lokalen auftreten könnten. Der Wirtschaftsstadtrat der Stadtgemeinde *** hat diese Idee begeistert aufgenommen, die Organisation maßgeblich unterstützt und in Zusammenarbeit mit den Vereinen Förderungen bzw. Spenden lukriert. Es gab Gespräche zwischen den Vertretern des Vereins B, dem Stadtrat und den Vertretern der einzelnen Gastgewerbebetriebe dahingehend, worum sich die einzelnen Gastgewerbebetriebe kümmern sollten. Dabei ist der Verein und der Wirtschaftsstadtrat davon ausgegangen, dass der einzelne Gastwirt sich um die jeweilige Veranstaltungsbewilligung kümmern sollte. Die Bewerbung der Veranstaltungen wurde vom Wirtschaftsstadtrat organisiert.

Zu den in Aussicht genommenen Veranstaltungen wurde ein Flugblatt herausgegeben. Dieses ist nach Werbeeinschaltungen mit

„Eine Initiative der B

***“ überschrieben. Dann sind jeweils die einzelnen Veranstaltungen angeführt, unter anderem auch:

„18.07.20 Würstelstand *** **** 17.00 Uhr“

Weiters gab es für die konkrete Veranstaltung noch ein eigenes Flugblatt

Dieses ist nach Werbeeinschaltungen mit „Eine Initiative der B ***“ überschrieben.

Darunter ist angeführt:

„Beginn um 17:00 Uhr live

Samstag, 18. Juli

Würstelstand ***



(***)“

Diese Veranstaltung hat zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit am dort angeführten Ort stattgefunden. Diese Veranstaltung war nicht angemeldet.

5. Beweiswürdigung:

Die Modalitäten der Initiative und Organisation der Veranstaltungen ergaben sich aus den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Obfrau und des Obfrau-Stellvertreters des Vereins B. Beide haben überzeugend dargestellt, dass der Verein nur als Initiator und Ideengeber auftreten sollte und im Wesentlichen die einzelnen Gastgewerbebetriebe rechtlich als Veranstalter auftreten sollten. Übereinstimmend auch mit dem Beschwerdeführer haben sie dargestellt, dass der Wirtschaftsstadtrat maßgeblich beteiligt war und das Projekt immer größer wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegendem Fall die Inhaberin des Würstelstandes *** wusste oder wissen hätte müssen, dass sie die Veranstaltung anmelden sollte.

Dass die Veranstaltung zur im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit am angeführten Ort abgehalten wurde, wurde nicht bestritten.

Wer Inhaberin der Gewerbeberechtigung ist, ergibt sich aus dem Gewerberegister.

6. Erwägungen:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 17 VwGVG im hier maßgeblichen Umfang lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ Veranstaltungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz sind Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, schriftlich unter Anschluss

der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte

anzumelden.

Gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz sind Veranstaltungen bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

§ 3 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz definiert den Veranstalter folgendermaßen: Veranstalter, Verantwortlichkeit

(1)Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.

Im vorliegenden Fall wäre die Inhaberin des Würstelstandes *** als Veranstalterin anzusehen. Da der Beschwerdeführer selbst nicht Inhaber der Veranstaltungsbetriebsstätte ist (sondern seine Ehefrau), konnte er mangels Veranstaltereigenschaft für diese Übertretung nicht belangt werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.