LVwG N LVwG-AV-847/001-2022

LVwG-AV-847/001-2022Landesverwaltungsgericht26.09.2022

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; eigenmächtige Neuerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-847/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.847.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B rechtsanwälte og in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04. Juli 2022, ***, mit dem ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erlassen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Leistungsfrist betreffend die Beseitigung der Zuchtschweine von den gegenständlichen Grundstücken in der KG *** wird gemäß

§§ 17 VwGVG iVm 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis 31.03.2023.

3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer beabsichtigte auf diversen Grundstücken in der KG *** eine Schweinehaltung durch Errichtung und Betrieb von mobilen Schweineställen. Einen ersten Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.05.2021, ***, zurück, da einem Verbesserungsauftrag hinsichtlich des eingereichten Projektes nicht nachgekommen worden war. Dazu hatte die Behörde ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen von 23.11.2020 und das eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17.12.2020 eingeholt.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2021 bei gleichzeitiger Vorlage eines abgeänderten Projektes neuerlich die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die genannte Schweinehaltung. Das dazu eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 16.11.2021 war hinsichtlich einer wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit neuerlich negativ, weshalb die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den gestellten Antrag vom 27.07.2021 mit Bescheid vom 14.03.2022, ***, abwies. Die genannten Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Danach gelangte der belangten Behörde zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die mobilen Schweineställe mit Auslauf in Betrieb hatte, ohne dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erhalten zu haben. Die Behörde erließ deshalb den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.07.2022, ***, mit dem dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Zuchtschweine von den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG, ***, bis spätestens 31.12.2022 nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen wurde. Die Pflicht zur Entfernung ergibt sich aus der Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides, wonach die Tierhaltung in Form der Schweinezucht auf den genannten Grundstücken bis zur oben angeführten Leistungsfrist einzustellen ist.

Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass gemäß dem Merkblatt „gewässerverträgliche Freilandhaltung von Hausschweinen“ des Amtes der NÖ Landesregierung auf den genannten Grundstücken bei der begehrten Mastschweinehaltung lediglich eine geringfügige Einwirkung auf Gewässer zu erwarten wäre. Es würden die beiden Gutachten (Anmerkung: vom 23.11.2020 und 17.12.2020) vom Vorhandensein von Bauwerken ausgehen und dadurch einen Widerspruch zur OIB 3, 3.2.4 sehen. Der agrartechnische Amtssachverständige würde dadurch Rechtsvorschriften nach § 32 Abs. 7 WRG 1959 als verletzt sehen und dadurch eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 als gegeben ansehen, da es sich um keine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung handeln würde. Außer OIB 3 3.2.4 würden die beiden Amtssachverständigen keinen Verstoß gegen bezughabende Rechtsvorschriften, die einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 32 WRG 1959 entgegenstehen würden und eine Bewilligungspflicht begründen würden, nennen. Eine Ableitung der Bauwerkseigenschaft aus der Bauanzeige an die Gemeinde *** wäre falsch. Die gegenständlichen Objekte hätten nur vorübergehend Bestand und würde es sich um Bauwerke nach § 4 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 handeln, wobei § 9 NÖ BTV 2014 diese von den Bestimmungen nach § 3 NÖ BTV 2014 sowie OIB 3 3.2.4 ausschließe.

In Punkt 3.2 der Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 23.11.2020 werde ausgeführt, dass es keine rechtlichen Regelungen für die gegenständliche Art der (mobilen) Tierhaltung gäbe. Deshalb läge nach Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von rechtlichen Bestimmungen vor. Damit würde eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach § 32 Abs. 7 WRG 1959 vorliegen.

In der Stellungnahme vom 16.11.2021 würde der Amtssachverständige die Bewilligung mit einem angeblichen Verstoß gegen OIB 3.2.4 begründen und gleichzeitig eine Genehmigung aus demselben Grund ausschließen.

In Punkt 3.6 der Stellungnahme vom 23.11.2020 führe der agrartechnische Amtssachverständige aus, dass es möglich wäre, bei günstigen Witterungsbedingungen die Austräge gering zu halten, woraus geschlossen werden könne, dass geringe Austräge möglich seien. Auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen sehe der Amtssachverständige keine bezughabenden Rechtsvorschriften verletzt und wäre die bloße Möglichkeit der Einwirkung noch kein Grund für eine Bewilligungspflicht. Die Aussagen am Bausprechtag, das Projekt wäre bewilligungspflichtig, hätten sich nur auf die NÖ BTV 2014 bezogen.

Nach Punkt 4.4.3.2 der Stellungnahme vom 16.11.2021 des agrartechnischen Amtssachverständigen könne aus den Bodenproben geschlossen werden, dass bedeutend mehr als der Grenzwert des Merkblattes an Stickstoff gegenständlich gebunden werden könne. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt auf nähergenannten Grundstücken in der KG *** im Gemeindegebiet *** eine Schweinezucht mit mobilen Ställen samt Auslauf im Tiefstallmistverfahren durch. Die mobilen Schweineställe haben keinen wasserdichten Untergrund. Die Schweine werden dabei auf Flächen von ca. 100 m² gehalten. Es fallen riesige Mengen an Stickstoff an. Das als Einstreu verwendete Stroh ist nicht in der Lage, den überwiegenden Teil von abgegebenem Harn so rasch aufzunehmen, dass ein Durchfließen verhindert wird.

Ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Schweinehaltung (mit mobilen Ställen) ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.03.2022, ***, mangels Bewilligungsfähigkeit wegen einsickender Abwässer aus der Schweinezucht abgewiesen worden, der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

...

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2022 wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Zuchtschweine von genannten Grundstücken in der KG *** zu entfernen. Begründet wird dies von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten damit, dass für eine Haltung der Schweine keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Es wird dabei auch auf den abweisenden Bescheid vom 14.03.2022 hinsichtlich des gestellten Antrages vom 27.07.2021 Bezug genommen, wonach Bewilligungspflicht für gegenständliches Begehren vorliegt, jedoch keine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist. Auch nimmt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auf das Gutachten vom 16.11.2021 Bezug.

Durch die aufgetragene Maßnahme soll der dem WRG 1959 entsprechende Zustand wiederhergestellt werden.

Es liegt gegenständlich eine eigenmächtige Neuerung vor, weil durch die Haltung der Schweine in mobilen Ställen auf den gegenständlichen Grundstücken eine Gefährdung des im Untergrund befindlichen Grundwassers gegeben ist.

Die Frage der mangelnden Bewilligungsfähigkeit wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.3.2022 entschieden.

Eine Änderung der Sachlage seit Erlassung des Bescheides vom 14.03.2022 ist anhand der Aktenlage nicht zu ersehen.

Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist dann zu erteilen, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten werden und entweder öffentliche Interessen es erfordern oder ein Betroffener es verlangt. Eine Gesetzübertretung liegt etwa dann vor, wenn für eine bewilligungspflichtige Anlage keine Bewilligung eingeholt wurde.

Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH vom 31. Jänner 1995, 94/07/0078 und vom 25. Mai 2000, 97/07/0054).

Ebenfalls liegt eine eigenmächtige Neuerung vor, wenn eine Maßnahme gesetzt wird, die einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht zugänglich ist. Dies trifft gegenständlich zu. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

Es sei aber Folgendes angemerkt:

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat im Gutachten vom 16.11.2021 ausgeführt, dass in gegenständlichem Fall ganzjährig ohne befestigte Bodenplatte die Schweinehaltung erfolgen soll und es sich dabei nicht um eine Weidehaltung handelt, bei der Kot und Harn auf einer vergleichsweise großen Fläche verteilt anfallen, sondern im Hinblick auf den Tierbesatz es eine Art Stallhaltung ist, bei der die anfallenden Stickstoffmengen riesig sind. Es wird ein ca. 27-fach höherer Stickstoffanfall als bei einer Freilandhaltung angegeben. Der Amtssachverständige kommt zum Schluss, dass durch das punktuelle Absetzen von Harn in den mobilen Ställen es zu einem Durchfließen der Harnmenge durch das Stroh als Einstreu kommt, wodurch Stickstoffauswaschungen unvermeidbar sind.

Es sind nach dem natürlichen Lauf der Dinge mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer (das Grundwasser) zu erwarten.

Gegenständlich liegt auch nicht eine typische Bodennutzung vor, sondern eine Intensivtierhaltung auf unbefestigtem Boden, für die es keine rechtlichen Regelungen gibt.

Eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ist nur dann gegeben, wenn diese unter Einhaltung bezughabender Rechtsvorschriften erfolgt. Dass keine derartigen Rechtsvorschriften vorliegen, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Gutachten vom 23.11.2020 bereits ausgesagt.

Das in der Beschwerde argumentativ herangezogene Merkblatt „Gewässerverträgliche Freilandhaltung von Hausschweinen“ betrifft die Freilandhaltung. Gegenständlich liegt jedoch keine derartige vor, sondern ist die vom Beschwerdeführer vorgenommene Haltung der Schweine mit mobilen Ställen eine Intensivtierhaltung analog einer Stallhaltung auf unbefestigtem Boden, wie sich aus dem Gutachten vom 16.11.2021 ergibt.

Das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf baurechtliche Belange könnte nicht helfen, weil nach dem Wasserrechtsgesetz, konkret § 32 Abs. 1 lit. a WRG 1959, relevant ist, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung gerechnet werden muss. Bei einer Intensivtierhaltung wie der gegenständlichen auf unbefestigtem Erdboden ist derartiges zu erwarten. Die gehaltenen Schweine sind auf engem Raum und fällt eine große Menge an Stickstoff infolge von Kot und Harnabgabe an.

Wenn für gegenständliche Tierhaltung auch baurechtliche Vorschriften einzuhalten sind, die eine flüssigkeitsdichte Ausführung des Bodens verlangen, wird damit auch dem Erfordernis einer Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen entsprochen. Die genannten Rechtsnormen (Bauordnung, Wasserrechtsgesetz) sind parallel einzuhalten, dies wird auch im agrartechnischen Gutachten vom 23.11.2020 („handelt es sich bei der gegenständlichen Schweinehaltung um ein sowohl wasserrechtlich als auch baubehördlich bewilligungspflichtiges Vorhaben“) angesprochen.

Zum Tierbesatz hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Gutachten vom 16. November 2021 ausgeführt, dass der gegenständliche Tierbesatz 27-fach höher ist als bei einer Freilandhaltung, bei welcher eine Weidehaltung von 14 Mastschweinen je Hektar ganzjährig erfolgt. Gleiches gilt auch für die Relation beim Stickstoffanfall einerseits der Schweinehaltung des Beschwerdeführers und andererseits der Freilandhaltung.

Die weitere Argumentation, in Punkt 3.2 der Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 23.11.2020 werde ausgeführt, dass es keine rechtlichen Regelungen für diese Art der Tierhaltung gäbe, weshalb auch keine Verletzung von rechtlichen Bestimmungen vorliegen könne, würde zu kurz greifen. Die gegenständliche Tierhaltung ist – wie oben bereits dargelegt – eine Intensivtierhaltung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Mit dem Vorbringen, in Punkt 3.6 der Stellungnahme vom 23.11.2020 werde ausgeführt, dass es bei günstigen Witterungsbedingungen möglich wäre, die Austräge gering zu halten, woraus zu schließen wäre, dass im überdachten Bereich der Schweinehaltung witterungsunabhängig geringe Austräge möglich wären, wäre auch nichts zu gewinnen, es werden dadurch die obigen Überlegungen zur Beeinträchtigung des Grundwassers infolge der Intensivtierhaltung auf unbefestigtem Boden nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Das übrige Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, an der Rechtmäßigkeit des erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrages vom 04.07.2022 zu zweifeln. Die Frage der Bewilligungspflicht und der Bewilligungsunfähigkeit wurde bereits rechtskräftig mit dem Abweisungsbescheid vom 14.03.2022 entschieden.

Die Leistungsfrist war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG, wie im Spruch angegeben, neu festzulegen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten und wurden in der Beschwerde keine Rechts- und Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 Grundrechtecharta entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, 2014/05/0059 u.a.). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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