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LVwG-AV-498/001-2022•LVwG N LVwG-AV-498/001-2022
LVwG-AV-498/001-2022Landesverwaltungsgericht21.09.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Beamter; Bezüge;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerden des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.02.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung von Waffen (hg. protokolliert z. Zl. LVwG-AV-499/001-2021), vom 10.02.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Entschädigung für Waffen (hg. protokolliert z. Zl. LVwGAV498/001-2021) und vom 21.07.2021, Zl. ***, betreffend Zuerkennung einer Entschädigung für verfallene Waffen und Munition (hg. protokolliert z. Zl. LVwGAV1357/001-2021), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.2.2021, mit dem der „Antrag vom 29.05.2018 auf Ausfolgung von behördliche sichergestellten Waffen“ abgewiesen wurde, wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Den Beschwerden gegen den Bescheid vom 10.2.2021, mit dem der „Antrag vom 29.05.2018 auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung“ abgewiesen wurde, sowie den Bescheid vom 21.7.2021 wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer für die nachstehend angeführten Waffen, Waffenteile und Munition eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 15.915,00 Euro zuerkannt wird. Diese Summe setzt sich zusammen wie folgt:
A) Waffen und Waffenteile:
Stk.
Bezeichnung
Nr.
Verkehrswert
18
Läufe
€ 180,-
2
Pistolenläufe
€ 20,-
1
Gewehr Gotth v. Nordheim Zella Mehlis
€ 20,-
1
Gewehr ERMA Mod. EWG 71
€ 150,-
6
Bajonette
€ 150,-
2
Läufe 9 mm
€ 20,-
14
Läufe
€ 140,-
1
Verschlussstück Pistole Peters Stahl
€ 200,-
1
Karabiner M95
€ 200,-
1
Karabiner M98
€ 150,-
1
Gewehr 98
€ 250,-
1
Karabiner
€ 250,-
1
Bockflintenlauf
€ 80,-
1
Lauf K98
€ 10,-
4
Läufe Deko
€ 40,-
5
Verschlüsse
€ 50,-
1
Lauf
€ 10,-
2
Bajonette
€ 150,-
1
Fallmesser
€ 15,-
15
Laufrohlinge
€ 150,-
1
Verschlussstück
€ 20,-
1
Verschlussstück
€ 20,-
1
Verschlussstück
€ 20,-
1
Lauf mit Abzug
€ 50,-
1
Lauf
€ 10,-
11
Stückverschlüsse
€ 110,-
5
Läufe
€ 50,-
1
Bockflinte B.C. Miroku
€ 450,-
1
Degen SS
€ 350,-
9
Laufrohlinge
€ 90,-
1
Gewehr St83
€ 300,-
1
Gewehr 98
€ 250,-
1
Gewehr Anschütz Luxus
€ 120,-
1
Gewehr Anschütz
€ 220,-
1
Karabiner M95
€ 70,-
1
Gewehr Winchester .30-30
€ 300,-
1
Luftgewehr Walther
€ 150,-
1
Gewehr Walther (Kat. C Kat. B), umschaltbar
€ 200,-
1
Gewehr Erma Western Gun
€ 50,-
1
Gewehr mit ZF .22LR
€ 180,-
1
Mauser Sportmodell
€ 150,-
1
Luftgewehr Diana Mod .24
€ 60,-
1
Lauf Groß
€ 30,-
1
SSG Eigenbau Grillmayer
€ 750,-
1
Produzeće 44 Gewehr
€ 750,-
1
SSG Steyr
€ 800,-
1
Luftpistole Diana
€ 50,-
1
Luftpistole BSA Skorpion
€ 30,-
1
Luftpistole Record
€ 25,-
1
SA Dolch
€ 400,-
1
Russ. Mpi Umarex CO2
€ 150,-
5
Bajonette
€ 35,-
1
Pistole Steyr M1907 Deko
€ 80,-
1
Repetierbüchse Remington, Mod .700, Kal. .375 HH Mag.
€ 1.050,-
1
Repetierbüchse Mauser, Modell 98 israelische Fertigung, Kal. .308, Win.
€ 285,-
1
Repetierbüchse Schmidt-Rubin, Modell M31, Kal. 7,5x55 Suiss
€ 450,-
1
Revolver SmithWesson, Mod. 629-4, Kal. .44Mag
€ 650,-
1
Pistole Glock, Mod. 22 Gen. 2, Kal. .40 SW
€ 350,-
Gesamtsumme Waffen: € 11.340,-
B) Munition:
Bezeichnung
Stück
Verkehrswert
9 mm
2500
€ 525,-
9 mm Subsonic
1000
€ 300,-
7,62 x 54R
1350
€ 1.000,-
5,45 x 39, AK-74
400
€ 160,-
7,5 x 55
600
€ 600,-
8 x 57IS
200
€ 200,-
.357 Mag.
300
€ 150,-
.308
1000
€ 960,-
Kaliber .45
600
€ 180,-
Restmunition
Unbekannt
€ 500,-
Gesamtsumme Munition: € 4.575,-
Im Übrigen werden die Beschwerden dazu als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
und fasst den nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Der Beschwerdeführer A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Waffenwesen, C, in der Höhe von € 7.627,10 zu tragen.
Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ***; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (§ 17 VwGVG i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG).
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Am 14.11.2017 bzw. 15.11.2017 führten Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung NÖ (LVT NÖ) beim Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung durch, im Zuge derer eine Vielzahl an Waffen, Waffenteilen und anderen Gegenständen sichergestellt wurde.
1.2. Mit Bescheid vom 4.12.2017, ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) und § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ein Waffenverbot, in dem ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten ist.
Das Waffenverbot wurde am 23.12.2017 rechtskräftig.
1.3. Mit Schriftsatz vom 29.5.2018 stellte der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, bei der belangten Behörde 1. den Antrag, ihm mittels Bescheid eine angemessene Entschädigung für den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände zuzuerkennen. Gleichzeitig stellte er 2. den Antrag, jene Gegenstände, welche keinen Waffencharakter hätten, auszufolgen.
Im Antrag enthalten ist eine Liste an näher bezeichneten Gegenstände, für die eine Entschädigung beantragt wurde. Die in einzelne Positionen aufgeschlüsselten Gegenstände wurden jeweils mit einer Geldsumme bezeichnet. Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigungssumme von gesamt € 32.960,-.
Weiters angeführt ist eine Liste an näher bezeichneten Gegenständen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Waffen und keine Munition darstellen würden und deshalb auszufolgen seien.
1.4. Mit Schriftsatz vom 20.6.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfolgung von Zielfernrohren, in eventu auf Ausdehnung des Entschädigungsantrages vom 29.5.2018.
Darin führte er zusammengefasst aus, dass auf den Gewehren mit den Positionen 96, 122 und 125 Zielfernrohre montiert seien. Diese Zielfernrohre seien nicht Bestandteil der Gewehre und könnten mit einfachen Mitteln abgenommen werden. Es werde deshalb die Ausfolgung beantragt. Sollte diesen Ansuchen nicht stattgegeben werden, werde eventualiter die Ausdehnung des Entschädigungsantrags beantragt, weil die Zielfernrohre einen Wert von jeweils € 2.000,- hätten. Insgesamt wären deshalb € 38.960,- zuzusprechen.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichts *** (LG ***) vom 29.3.2019, ***, wurde der Beschwerdeführer in sechs Fakten rechtskräftig wegen mehrerer Vergehens nach § 50 WaffG sowie § 43 Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) schuldig gesprochen. Unter einem sprach das LG *** gemäß § 19a Abs. 1 StGB betreffend näher bezeichneter Gegenstände die Konfiskation aus.
1.6. Mit Schriftsatz vom 2.5.2019, eingelangt am 10.5.2019, stellte der Beschwerdeführer eigenmächtig bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausfolgung von näher bezeichneten Gegenständen, welche keine Waffen und keine Munition seien, an befugte Personen.
1.7. Mit Bescheid vom 10.2.2021, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers „vom 29.5.2018 auf Ausfolgung von behördlich sichergestellten Waffen“ unter Anwendung von § 12 Abs. 3 WaffG ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.12.2017 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.5.2018, 2.5.2019 und 24.1.2020 einen Antrag zur Ausfolgung an befugte Personen gestellt. Mit Rechtskraft eines Waffenverbotes erlösche jedoch das Eigentumsrecht und somit die Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Gegenstände zur Gänze, weshalb eine Ausfolgung an andere Personen nicht mehr veranlasst hätte werden können.
1.8. Mit Bescheid vom 10.2.2021, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers „vom 29.05.2018 auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für nachstehende Waffen“ unter Anwendung von § 12 Abs. 4 WaffG ab:
„Pos. 3 18 Läufe
Pos. 8 2 Pistolenläufe
Pos. 21 1 Gewehr Gotth v Nordheim Zella Mehlis Nr. ***
Pos. 22 1 Gewehr Marke Erma Mod EG71 Nr. ***
Pos. 24 6 Bajonette
Pos. 25 2 Läufe 9mm
Pos. 26 14 Läufe
Pos. 36 1 Verschlussstück mit Lauf für Pistole Peters Stahl
Nr. ***
Pos. 37 1 Gewehr Kal. 22 Interordnans Nr. ***
Pos. 45 1 Karabiner M95, Nr.***
Pos. 46 1 Karabiner M95 Nr. ***
Post. 47 1 Karabiner K98k, Nr. ***
Post. 48 1 Gewehr 98, Nr. ***
Pos. 49 1 Karabiner, Nr. ***
Pos. 50 1 StG jugo RBK, Nr. *** Deko
Pos. 51 1 Luftgewehr, Nr. ***
Pos. 52 1 Mpi Sten MK3 Deko
Pos. 53 1 Bockflintenlauf Nr. ***
Pos. 54 1 Lauf ÜSMG Deko
Pos. 55 1 Lauf K98
Pos. 57 4 Läufe Deko
Pos. 62 1 Lauf, Nr. ***
Pos. 64 5 Verschlüsse
Pos. 65 1 Lauf
Pos. 66 2 Bajonette
Pos. 69 1 Gewehr 98, Nr. ***
Pos. 70 1 Pumpgun Mosberg, Nr. ***
Pos. 72 1 Fallmesser
Pos. 73 15 Lauf-Rohlinge
Pos. 77 1 Verschlussstück, Nr. ***
Pos. 78 1 Verschlussstück mit Schlagbolzen
Pos. 82 1 Verschlussstück, Nr. ***
Pos. 83 1 Lauf mit Abzug, Nr. ***
Pos. 84 1 Lauf
Pos. 86 1 Mpi Skorpion ohne Lauf = Dekoteile, Nr.***
Pos. 87 1 Pistole Mod 39, Nr.***
Pos. 88 1 Pistole Steyr 1914, Nr. ***
Pos. 89 11 Stückverschlüsse
Pos. 90 5 Läufe
Pos. 92 1 StG 3 ohne Lauf: Deko, Nr. ***
Pos. 94 1 Bockflinte B.C. Miroku, Nr. ***
Pos. 95 1 Bockflinte Bere Ha
Pos. 97 1 Karabiner K98k, Nr. ***
Pos. 98 1 Karabiner Schweiz, Nr. ***
Pos. 101 1 Degenklinge SS
Pos. 103 9 Lauf-Rohling
Pos. 104 1 Gewehr St83, Nr. ***
Pos. 105 1 Gewehr 98, Nr. ***
Pos. 106 1 Gewehr Anschütz Luxus, Nr. ***
Pos. 107 1 Gewehr Anschütz, Nr. ***
Pos. 109 1 Karabiner M 95, Nr. ***
Pos. 111 1 Gewehr Wincester Kal. 30-30, Nr.***
Pos. 112 1 Luftdruckgewehr Walther, Nr. ***
Pos. 114 1 Revolver A. Francotte A Liege, Nr. ***
Pos. 115 1 Gewehr Walther, Nr. ***
Pos. 116 1 Gewehr Erma Western Gun
Pos. 117 1 Gewehr mit Zielfernrohr, Kal. 22, Nr. ***
Pos. 118 1 Gewehr Mauser Sportmodell, Nr. ***
Pos. 119 1 Luftdruckgewehr Diana
Pos. 120 1 Lauf groß
Pos. 121 1 SSG 83, Nr. ***
Pos. 122 1 SSG Eigenbau Grillmayer, Kal 300 Wincester Nr. ***
Pos. 124 1 Gewehr Preduzece 44, Nr. ***
Pos. 125 1 SSG Steyr, Nr. ***
Pos. 128 1 Luftdruckpistole Diana, Nr. ***
Pos. 129 1 Luftdruckpistole BSA Skorpion, Nr. ***
Pos. 130 1 Luftdruckpistole Record
Pos. 131 1 SA Dolch
Pos. 132 1 russ. Mpi Umarex C02, Nr. ***
Pos. 133 5 Bajonette
Pos. 142 1 Pistole Ceska Nr. ***
Pos. 143 1 Pistole
Pos. 9 1 Schlageinrichtung StG 77
Pos. 12 5 Knallkörper
Pos. 13 9 Selbstlaborrate Böller
Pos. 17 2 Mündungsfeuerdämpfer
Pos. 18 4 Dekohandgranaten
Pos. 19 1 HL-Granate, Deko 8,4 cm
Pos. 32 1 Stg 77 Ohne Lauf und ohne Verschluss = Teilesatz
Pos. 33 1 Kolben
Pos. 34 2 Schulterstützen
Pos. 35 1 Mündungsfeuerdämpfer
Pos. 41 2 Lafetten für MG 42
Pos. 43 1 Fliegerdreibein für MG
Pos. 44 1 Dreibein für MG
Pos. 123 1 Grillmayer Schaft Aluminium“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2020 aufgefordert worden sei, hinsichtlich der Glaubhaftmachung von rechtmäßigem Erwerb und Besitz entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.11.2020 seien vom Beschwerdeführer noch vorhandene Belege und Rechnungen übermittelt worden. Für die in den Anträgen angeführten Positionen mit den Nrn. 96, 148 und 149 werde eine Entschädigung in einer späteren Entscheidung zuerkannt werden. Für die im Spruch genannten Waffen habe der rechtmäßige Erwerb nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb der Entschädigungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen wäre.
1.9. Mit Bescheid vom 21.7.2021, ***, erkannte die belangte Behörde unter Anwendung von § 12 Abs. 4 WaffG dem Beschwerdeführer für verfallene Waffen und Munition eine Entschädigung wie folgt zu:
„1. Pistole, Marke Glock, Mod. 22 Gen. 2, Kal. .40 SW, Wknr. ***, Beschuss aus dem Jahr 1991, höhenverstellbare Kimme, Lauf innen blank, Stift zum Steuerblock fehlt, Waffe reinigungsbedürftig, mit Gummigriff Hogue, mit original Box samt Zubehör, € 320.-
2. Revolver, Marke SmithWesson, Mod. 629-4, Kal. .44 Mag. Wknr. ***, belgischer Beschuss, höhen- und seitenverstellbares Visier, Hahn und Abzug mit beginnender Rostbildung, Laufinnen blank, stark eingebrannte Pulverreste, 8 Zoll Lauf, Gummigriffschale, mit original Box, diese jedoch beschädigt, € 680.-
3. Repetierbüchse, Marke Mauser, Mod. 98 israelische Fertigung, Kal. .308 W i n, Wknr. ***, neuer Beschuss aus dem Jahr 1983, Lauf innen blank, mit seitlicher Montage für Zielfernrohr (neue Bauart), Sicherung extrem schwergängig, Schaft mit starken Kratzern und Dellen, mit Riemen, € 285.-
4. Repetierbüchse, Marke Remington, Mod. 700, Kal. .375 HH Mag, Wknr. ***, Beschuss aus dem Jahr 2006, Stainless Ausführung, mit schwarzem Kunststoffschaft, seitliche Drehhebelsicherung, Lauf innen blank, mit Mündungsfeuerbremse, mit Zielfernrohr, Marke Leupold, Mod. Ultralight, 3-9x33, Nr. ***, Klemmontage, Riemenbügel fehlen, € 1250.-
5. Repetierbüchse, Marke Schmidt Rubin, Mod. M31, Kal. 7,5x55 Suiss, Wknr. ***, Lauf innen blank, Schaft mit Kratzern und Dellen, mit Riemen, guter Erhaltungszustand, € 450.-
6. 1000 Patronen Kal. .308 Win., 2100 Patronen Kal. 9mm Luger, 80 Patronen Kal. 8x56R, 200 Patronen Kal. 8x57IS, 300 Patronen Kal. .357 Mag., € 905.-
Gesamtbetrag: € 3.890,00“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2020 Registrierungsbestätigungen sowie diverse Rechnungen über den rechtmäßigen Besitz der belangten Behörde übermittelt hätte. Der rechtmäßige Besitz der Schusswaffen und Munition sei deshalb aktenkundig. Von der belangten Behörde wurde von der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) eine Schätzung der genannten Waffen und Munition eingeholt. Mit im Bescheid wiedergegebenen Schreiben vom 2.3.2021 sowie vom 21.6.2021 habe die LPD Wien eine Schätzung der genannten Gegenstände der belangten Behörde vorgelegt, zu der jeweils vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben worden sei, welche im Wesentlichen zu entnehmen gewesen sei, dass die von der LPD Wien angesetzten Beträge zu niedrig seien. Von der belangten Behörde sei festzustellen gewesen, dass bei der Festsetzung einer Entschädigung grundsätzlich nur auf den objektiven Verkehrswert, nicht jedoch auf den Wert einer besonderen Vorliebe Bedacht genommen werden könne. Die verfallenen Waffen und verfallene Munition seien von einem Beamten im waffentechnischen Dienst der LPD Wien genauestens untersucht, der Zustand geprüft und auf den Wert in Höhe von € 3.890,- (€ 2.985,- für die Waffen plus € 905,- für Munition) geschätzt worden. Der durch eine fachkundige Person ermittelte Schätzwert sei als objektiver Verkehrswert anzusehen.
2.1. Gegen die Bescheide vom 10.2.2021 wurde mit Schriftsatz vom 10.3.2021 und gegen den Bescheid vom 21.7.2021 wurde mit Schriftsatz vom 18.8.2021 jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
2.1.1. In der Beschwerde vom 18.8.2021 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gesamt € 3.890,- für verfallene Waffen und Munition zuerkannt habe, womit implizit der darüberhinausgehende Antrag mit einem rechtlichen Interesse von € 14.160,- abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil die vom Beschwerdeführer angebotene Beweismittel in keiner Weise gewürdigt worden seien. So hätte die belangte Behörde bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers festgestellt, dass die Zielfernrohre auf keinen Fall Waffen darstellen würden, sondern auszufolgen wären. Darauf sei die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen.
In inhaltlicher Hinsicht würden die von der LPD Wien geschätzten Werte um einen Großteil unter jenen Beträgen liegen, welche im vom Beschwerdeführer bei der Fa. D Gesellschaft m.b.H. eingeholten Angebotes angeführt seien. Weiters sei vorzubringen, dass historische Waffen oft einen Preis erzielen würden, welcher über jenem der Neufertigung liege. Im Falle des Revolvers werde die 8“-Version nicht mehr gefertigt. Im Falle der Repetierbüchse Remington werde das Kal. .375, HH nicht mehr neu gefertigt. Die Zielfernrohre würden außerdem nicht mehr gefertigt werden. Außerdem könne es der belangten Behörde egal sein, wenn die Fa. D einen höheren Betrag zahle, als etwa durch eine Versteigerung im E erwirkt werden könnte.
Weiters sei dem Ausfolgebegehren in Bezug auf die Zielfernrohre Folge zu geben.
Es werde deshalb beantragt, dass das erkennende Gericht einen Entschädigungsbetrag von insgesamt € 18.050,- zuerkenne, in eventu einen Entschädigungsbetrag von € 15.050,- zuerkenne und die beiden Zielfernrohre, welche sich auf den Gewehren Remington Mod. 700 und Mauser, Mod. M98, israelische Fertigung befinden würden, herausgebe, in eventu, dass der Bescheid behoben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
2.1.2. In der Beschwerde vom 10.3.2021 wird zusammengefasst zunächst vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die von Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel zu würdigen. Zu den Zielfernrohren auf den Gewehren, welche unter den Positionen 96, 122 und 195 angeführt seien, sei auszuführen, dass diese keine Waffen oder Waffenteile darstellen würden und deshalb auszufolgen sein. Dahingehend sei jedoch von der belangten Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden.
Dies gelte weiters auch für die Positionen 9, 12, 13, 17, 18, 19, 32, 33, 34, 35, 41, 43, 44 und 123. Diese Gegenstände seien ebenso keine Waffen bzw. Waffenteile und seien auszufolgen. Dahingehend sei auch die Rechtsansicht, dass Waffenteile dem Verfall unterliegen würden, verfehlt, weil diese Gegenstände selbst eben nicht Waffencharakter hätten.
Zu den von der belangten Behörde verlangten schriftlichen Nachweise wird vorgebracht, dass bis auf die Waffen zu den Positionen 96, 148 und 149, welche im Waffenregister eingetragen gewesen wären, keine Nachweise vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Rechnungen vorweisen können, er hätte die Gegenstände allesamt vor dem 30.6.1997 gekauft, dementsprechend seien diese damals frei im Handel erhältlich gewesen. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer lediglich den rechtmäßigen Erwerb und nicht den rechtmäßigen Besitz glaubhaft machen. Bei einer Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers hätte dieser auch ein Angebot eines Kaufinteressenten über die genannten Gegenstände vorlegen können. Jedenfalls sei ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Schusswaffenkunde einzuholen gewesen.
Beantragt werde deshalb, das erkennende Gericht möge die angefochtenen Bescheid aufheben und entscheiden, dass die Gegenstände zu den Positionen 9, 12, 13, 17, 18, 19, 32, 33, 34, 35, 41, 43, 44 und 123 sowie die drei antragsgegenständlichen Zielfernrohre zu den Positionen 96, 122 und 125 herausgegeben würden. Für die restlichen Gegenstände werde beantragt, eine Entschädigung in Höhe von insgesamt € 32.960,- zuzuerkennen. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
3.1. Mit Bescheid vom 4.12.2017 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer A, geb. am ***, ein Waffenverbot. Anlass war eine am 14.11.2017 bzw. 15.11.2017 von Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung NÖ (LVT NÖ) beim Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, durchgeführte gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung, im Zuge derer eine Vielzahl an Waffen, Waffenteilen und anderen Gegenständen sichergestellt und beschlagnahmt wurde. Eine weitere Durchsuchung der genannten Liegenschaft durch Beamte des LVT NÖ fand am 21.2.2018 statt, im Zuge derer abermals Waffen, Munition und weitere Gegenstände sichergestellt wurden.
Vor der Verhängung des Waffenverbots hat der Beschwerdeführer über viele Jahre Waffen gesammelt. Seine Sammlertätigkeit begann Anfang der 1990er Jahre mit Vollendung seines 18. Lebensjahres. Die Sammlertätigkeit hat bis Anfang der 2000er Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer war außerdem in der Vergangenheit Mitglied im ***, ***. Seine Waffen hat er überwiegend beim Büchsenmacher erworben, insbesondere bei der ehemaligen Firma F in ***, weiters auch bei der Firma G in ***, ***. Darüber hinaus kaufte er Waffen bei der Firma H in *** und bei der Firma I in ***. Schließlich erwarb der Beschwerdeführer Waffen auch bei Sammlertreffen, so beim Sammlertreffen ***. Aufzeichnungen oder Fotos machte der Beschwerdeführer von den von ihm erworbenen Waffen keine.
3.2.1. Die nachstehenden Waffen, welche im Zuge der oben genannten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden, und für welche er einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, haben folgenden objektiven Verkehrswert:
Pos.
Stk.
Bezeichnung
Nr.
Verkehrswert
3
18
Läufe
€ 180,-
8
2
Pistolenläufe
€ 20,-
21
1
Gewehr Gotth v. Nordheim Zella Mehlis
€ 20,-
22
1
Gewehr ERMA Mod. EWG 71
€ 150,-
24
6
Bajonette
€ 150,-
25
2
Läufe 9 mm
€ 20,-
26
14
Läufe
€ 140,-
36
1
Verschlussstück Pistole Peters Stahl
€ 200,-
45
1
Karabiner M95
€ 200,-
47
1
Karabiner M98
€ 150,-
48
1
Gewehr 98
€ 250,-
49
1
Karabiner
€ 250,-
53
1
Bockflintenlauf
€ 80,-
55
1
Lauf K98
€ 10,-
57
4
Läufe Deko
€ 40,-
64
5
Verschlüsse
€ 50,-
65
1
Lauf
€ 10,-
66
2
Bajonette
€ 150,-
72
1
Fallmesser
€ 15,-
73
15
Laufrohlinge
€ 150,-
77
1
Verschlussstück
€ 20,-
78
1
Verschlussstück
€ 20,-
82
1
Verschlussstück
€ 20,-
83
1
Lauf mit Abzug
€ 50,-
84
1
Lauf
€ 10,-
89
11
Stückverschlüsse
€ 110,-
90
5
Läufe
€ 50,-
94
1
Bockflinte B.C. Miroku
€ 450,-
101
1
Degen SS
€ 350,-
103
9
Laufrohlinge
€ 90,-
104
1
Gewehr St83
€ 300,-
105
1
Gewehr 98
€ 250,-
106
1
Gewehr Anschütz Luxus
€ 120,-
107
1
Gewehr Anschütz
€ 220,-
109
1
Karabiner M95
€ 70,-
111
1
Gewehr Winchester .30-30
€ 300,-
112
1
Luftgewehr Walter
€ 150,-
115
1
Gewehr Walther (Kat. C Kat. B), umschaltbar
€ 200,-
116
1
Gewehr Erma Western Gun
€ 50,-
117
1
Gewehr mit ZF .22LR
€ 180,-
118
1
Mauser Sportmodell
€ 150,-
119
1
Luftgewehr Diana Mod .24
€ 60,-
120
1
Lauf Groß
€ 30,-
122
1
SSG Eigenbau Grillmayer
€ 750,-
124
1
Produzeće 44 Gewehr
€ 750,-
125
1
SSG Steyr
€ 800,-
128
1
Luftpistole Diana
€ 50,-
129
1
Luftpistole BSA Skorpion
€ 30,-
130
1
Luftpistole Record
€ 25,-
131
1
SA Dolch
€ 400,-
132
1
Russ. Mpi Umarex CO2
€ 150,-
133
5
Bajonette
€ 35,-
143
1
Pistole Steyr M1907 Deko
€ 80,-
96
1
Repetierbüchse Remington, Mod .700, Kal. .375 HH Mag.
€ 1.050,-
97
1
Repetierbüchse Mauser, Modell 98 israelische Fertigung, Kal. .308, Win.
€ 285,-
98
1
Repetierbüchse Schmidt-Rubin, Modell M31, Kal. 7,5x55 Suiss
€ 450,-
148
1
Revolver SmithWesson, Mod. 629-4, Kal. .44Mag
€ 650,-
149
1
Pistole Glock, Mod. 22 Gen. 2, Kal. .40 SW
€ 350,-
142
1
Pistole Ceska
€ 0,-
(Anm.: Die Positionsnummern beziehen sich auf die Bezeichnung im Entschädigungsantrag sowie im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen)
3.2.2. Die nachstehende Munition, welche im Zuge der oben genannten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, und für welche er einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, haben folgenden objektiven Verkehrswert:
Bezeichnung
Stück
Verkehrswert
9 mm
2500
€ 525,-
9 mm Subsonic
1000
€ 300,-
7,62 x 54R
1350
€ 1.000,-
5,45 x 39, AK-74
400
€ 160,-
7,5 x 55
600
€ 600,-
8 x 57IS
200
€ 200,-
.357 Mag.
300
€ 150,-
.308
1000
€ 960,-
Kaliber .45
600
€ 180,-
Restmunition
Unbekannt
€ 500,-
Zu den unter Pkt. 3.2.1. angeführten Waffen bzw. Waffenteilen sowie zu der unter Pkt. 3.2.2. angeführten Munition hat der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Erwerb glaubhaft gemacht.
3.3. Mit Urteil des LG *** vom 29.3.2019 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig in sechs Fakten wegen mehrerer Vergehens nach § 50 Abs. 1 WaffG sowie § 43 Abs. 1 Z 2 SprG verurteilt. Unter einem sprach das LG *** gemäß § 19a Abs. 1 StGB betreffend die nachfolgenden Gegenstände, welche vom verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung des Beschwerdeführers umfasst sind, die Konfiskation aus:
Pos.
Stk.
Bezeichnung
Nummer
37
1
Gewehr Kal. 22 Interordnance KK95
50
1
Zastava M72-Bi 1983 ohne Magazin
52
1
Maschinenpistole Sten MK III
54
1
Lauf eines überschweren MG, Browning, M2
69
1
Gewehr 98
70
1
Vorderschaftsrepetierflinte, Pumpgun Mosberg
87
1
Pistole Mod 39
88
1
Pistole Steyr, Modell 1912, Kal. 9mm Luger
114
1
Revolver A. Francotte A Liege
(Anm.: die Positionsnummern beziehen sich auf die Nummerierung im Entschädigungs- bzw. Ausfolgungsantrag)
3.4. Zu den nachstehenden Gegenständen wird festgestellt, dass es sich um Kriegsmaterial handelt:
Pos.
Stk.
Bezeichnung
Nummer
86
1
Mpi Skorpion ohne Lauf
62
1
Lauf für russ. MG, Kal. 7,62 x 54 R
41
2
Lafetten für MG 42
43
1
Fliegerdreibein für MG
44
1
Dreibein für MG
9
1
(militärische) Schlageinrichtung StG 77
19
1
Leuchtspur-Hohlladungs-Übungsgeschoß, Kal. 84mm
(Anm.: die Positionsnummern beziehen sich auf die Nummerierung im Entschädigungs- bzw. Ausfolgungsantrag)
Der Beschwerdeführer verfügte über keine Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder zum Führen von Kriegsmaterial.
3.5. Zu folgenden Gegenständen wird festgestellt, dass es sich weder um Waffen, noch um Waffenteile, sondern um freie Teile handelt:
Pos.
Stk.
Bezeichnung
Anmerkung
32
1
StG 77 ohne Lauf und ohne Verschluss
33
1
Kolben
34
2
Schulterstützen
35
1
Mündungsfeuerdämpfer
92
1
StG 3 ohne Lauf, Deko, Nr. 181289
123
1
Grillmayer Schaft Aluminium
12
5
Knallkörper
X
13
9
Selbstlaborrate Böller
X
17
2
Mündungsfeuerdämpfer
X
18
4
Dekohandgranaten
X
X) Anmerkung:
Bei den Positionen 12,13, 17 und 18 handelt es sich nur dann um freie Teile, wenn es „Deko“-Teile sind.
3.6. Zu den nachfolgenden Gegenständen konnte vom Beschwerdeführer ein rechtmäßiger Erwerb nicht glaubhaft gemacht werden:
Pos.
Stk.
Bezeichnung
Nummer
95
1
Bockflinte, Marke Beretta, Modell S04, Kal. 12
51
1
Luftgewehr
121
1
SSG 82
3.7. Festgestellt wird, dass auf den Gewehren zu den Positionen 96, 122, 124 und 125 im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen bzw. im Entschädigungsantrag jeweils ein Zielfernrohr montiert ist. Die Zielfernrohre können von den Gewehren abgeschraubt werden. Ein Zielfernrohr stellt keinen Waffenteil dar, es handelt sich um einen freien Teilkörper, welcher von einem Gewehr heruntergenommen und anderweitig, etwa durch Veräußerung, verwendet werden kann. Der jeweilige separate Verkehrswert der Zielfernrohre beträgt pro Zielfernrohr € 200,-.
3.8. Der im gerichtlichen Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige für Waffenwesen – ein Amtssachverständiger stand dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung –, C, verzeichnete für seine Gutachtertätigkeit die nachstehenden Gebühren:
3.8.1. Für das schriftliche Gutachten:
„Kostenaufstellung:
Pos. Nr. 1Befundung der Gegenstände laut der Auflistung BH Zwettl
Waffen, Waffenteile, Munition, Munitionsteile
Messer, Säbel, andere Gegenstände
3 Tage vor Ort Befundaufnahme, Landespolizeidirektion Wien,
03.01. – 8 Std.
04.01. – 8 Std.
17.01. – 6 Std.
pro Std. SV € 175,-€ 3.850,-
Fahrtkosten, 600 Km, a € 0,42,-€ 252,-
Zeitversäumnis Fahrtzeit, 7,2 Std. a € 28,20€ 203,04
Pos. Nr. 2Erstellung Gutachten
15 Stunden, pro Std. SV € 175,-€ 2.625,-
Netto:€ 6.930,04
zuzüglich 20 % MwSt.:€ 1.386,00
Gesamt:€ 8.316,04“
3.8.2. Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Erörterung sowie Ergänzung des Gutachtens:
„Kostenaufstellung:
Pos. Nr. 1Aktenstudium, Vorbereitungen für die Verhandlung
€ 875.-
Pos. Nr. 2 Teilnahme an der Verhandlung
Fahrtkosten Hin-/ Retour, 260Km, a. € 0,42.- € 109,20.-
Zeitversäumnis Fahrtzeit, 3Std. a. € 28,20.- € 84,60.-
3 Stunden, pro Std. SV € 175.- € 525.-
Nettokosten: € 1.593,80.-
zuzüglich 20%MwSt.: € 318,76.-
Der SV beantragt die Gebühr: € 1.912,56“
4.1. Das erkennende Gericht hab Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Weiters wurde am 20.7.2021 sowie am 31.8.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer befragt und das Gutachten des mit verfahrensleitenden Beschluss vom 13.8.2021 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen, C, erörtert wurde.
4.2. Zu den in Pkt. 3.2.1. und 3.2.2. angeführten Gegenständen ist beweiswürdigend auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Erwerbs dieser Gegenstände gelungen ist. So hat er für das erkennende Gericht nachvollziehbar darlegen können, dass er lange Jahre Waffen gesammelt und diese bei verschiedenen Stellen, auch privat über Sammlerbörsen, gekauft hat. Auch wenn der Beschwerdeführer für viele dieser Gegenstände keine schriftlichen Nachweise vorlegen konnte, erachtete es das erkennende Gericht auf Grund seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig, dass diese Waffen und Waffenteile von ihm angeschafft wurden, zumal die in den Punkten 3.2.1. und 3.2.2. angeführten Gegenstände auch im Rahmen der Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers sichergestellt wurden.
4.3. Die in den Pkt. 3.2.1. und 3.2.2. angeführten Verkehrswerte der Waffen, Waffenteile und Munition ergeben sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Waffenwesen (naSV), schriftlich ausgeführt am 15.1.2022 und erörtert sowie ergänzt in der mündlichen Verhandlung am 31.8.2022. Zum Gutachten ist beweiswürdigend auszuführen, dass der naSV die angeführten Gegenstände im Rahmen von mehreren Lokalaugenscheinen einer Begutachtung unterzogen hat, somit erfolgte eine Befundaufnahme vor Ort und nicht bloß mittelbar anhand von Lichtbildern. Der naSV ging bei seiner Befundung systematisch vor und arbeitete Punkt für Punkt die ihm zur Verfügung gestellten Liste, in der die Gegenstände des Entschädigungs- bzw. Ausfolgungsantrages verzeichnet waren, anhand der Positionsnummern dahingehend durch, dass er jeden von ihm vorgefundenen Gegenstand vor Ort einzeln begutachtete. Bei der Befundung des Zustands der Gegenstände flossen als Parameter für deren Zustand die Kriterien der Beschädigungen, oberflächliche Beschädigungen, Abnützungen, fehlenden Teile, äußerlichen wie auch innerlichen Beschädigungen, der mitunter nicht vorhandenen oder nicht funktionstüchtigen Teile ein. Weitere Kriterien waren Rost und andere Wertminderungen solcher Art (s. VH-Protokoll 31.8.2022, S. 2f). In der Ergänzung und Erörterung seines Gutachtens in der fortgesetzten Verhandlung konnte der naSV gegenüber dem Gericht schlüssig die einzelnen Gebrauchsspuren, Abnützungen sowie andere Bewertungsparameter im Hinblick auf jeden einzeln erörterten Gegenstand im Detail darlegen.
Zur effektiven Festlegung des Preises setzte der naSV bei seiner Bewertung den jeweiligen Preis für eine Neuanschaffung an und zog von diesem die von ihm ermittelte Wertminderung ab. Bei der Ermittlung des Neupreises verwendete er verschiedene Quellen zur Ermittlung einer Referenz (s. VH-Protokoll 31.8.2022, S. 3f).
Für das erkennende Gericht erwies sich das Gutachten des naSV, dessen fachliche Qualifikation angesichts seiner Ausbildung, Erfahrung, und Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht anzuzweifeln waren, in der Fassung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2022 im Ergebnis als schlüssig, nachvollziehbar und logisch im Sinne der Denkgesetze. Der naSV konnte im Detail darlegen, wie er die Preise der Gegenstände im Einzelnen ermittelt hat und legte dazu auch Referenzbeispiele vor (s. Beilagen ./A bis ./F). Die Wertminderungen konnte er im Einzelnen zu jedem dazu erörterten Gegenstand in der mündlichen Verhandlung darlegen, weshalb ihm das erkennende Gericht in Bezug auf die für Waffen und Waffenteile ermittelten Verkehrswerte folgt.
Zur bewerteten Munition ist auszuführen, dass der naSV Verkehrswerte angesetzt hat, welche im Zeitpunkt der Befundaufnahme marktüblich waren. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu plausibel und unter Darlegung von Beispielen ausgeführt, dass sich seitdem die Marktpreise für die hier in Rede stehende Munition verdoppelt haben. Angesichts dessen war vom erkennenden Gericht der vom naSV festgelegte Verkehrswert für Munition zu verdoppeln, sodass er den Marktpreisen im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht entspricht.
4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG *** vom 29.3.2019.
4.5. Die Einstufung der in Pkt. 3.4. genannten Gegenstände als Kriegsmaterial ergeben sich aus der fachlichen Stellungnahme des naSV in der mündlichen Verhandlung am 31.8.2022 sowie dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (s. AS 864, 882 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. waren auf Grund der Stellungnahme des naSV in der mündlichen Verhandlung am 31.8.2022 zu treffen (s. VH-Protokoll 31.8.2022, S. 7ff).
4.6. Im Hinblick auf die in Pkt. 3.6. genannten Gegenstände ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen rechtmäßigen Erwerb glaubhaft zu machen. So hat er lediglich allgemein dazu ausgesagt, diese Gegenstände bei einem „Sammlertreffen“ bzw. „vom G“ erworben zu haben. Hinzu kommt, dass diese Gegenstände in den Standblättern der bei seinem Bruder, J, im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände vermerkt wurden und außerdem bei der Befundaufnahme durch den naSV in der Waffenverwahrstelle nicht aufgefunden werden konnten. Angesichts fehlender Unterlagen über den Nachweis eines Erwerbes in Zusammenschau mit den jeweiligen Standblättern 9. StBl. 106/18 und 10. StBl. 106/18 zu AZ. 5 /St 3/18p der Staatsanwaltschaft *** und dem Nichtvorhandensein der Waffen in der Verwahrstelle war beweiswürdigend auszuführen, dass diese Gegenstände dem Bruder des Beschwerdeführers, J zuzuordnen sind.
4.7. Die Feststellungen zu Pkt. 3.7. betreffend die auf den Positionen 96, 122, 124 und 125 montierten Zielfernrohre ergeben sich aus der Aussage des naSV in der mündlichen Verhandlung (s. VH-Protokoll vom 31.8.2022, S. 12f). An dieser Aussage war seitens des erkennenden Gerichts nicht zu zweifeln. Da der Verkehrswert eines Zielfernrohres vom naSV mit € 200,- angesetzt wurde, war der im Ergebnis zugesprochene Entschädigungsbetrag zu den Positionen 96, 122, 124 und 125 um jeweils diesen Betrag zu vermindern. Dies deshalb, weil es sich bei Zielfernrohren, wie festgestellt, um grundsätzlich freie Teile handelt und vom Beschwerdeführervertreter als befugter Person in Aussicht genommen wird, die Zielfernrohre abzunehmen und ihm ausfolgen zu lassen.
4.8. Die in Pkt. 3.8. festgestellten Gebühren ergeben sich aus den vom naSV dem erkennenden Gericht vorgelegten Gebührennoten vom 21.1.2022 und 5.9.2022. Der naSV hat dem erkennenden Gericht außerdem eine Rechnung vom 7.11.2021 über einen Gutachtensauftrag eines öffentlichen Notars über die Schätzung von Waffen in einer Verlassenschaftssache übermittelt, mit der ein Stundensatz von € 175,- bescheinigt wird.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
[…]
§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.
[…]
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) – (2) […]
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
[…]
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kriegsmaterialverordnung (KMV) lauten auszugsweise:
„§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
[…]“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
[…]“
5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten auszugsweise:
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) – (2)
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
[…]
§ 28. (1) […]
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
[…]
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
[…]
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
[…]
§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.
(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
6.1.1. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 10.2.2021 den Antrag des Beschwerdeführers „vom 29.05.2018 auf Ausfolgung von behördlich sichergestellten Waffen“ abgewiesen. In der Bescheidbegründung weist die belangte Behörde darauf hin, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides am 23.12.2017 Waffen und Munition als verfallen gegolten hätten. Eine Ausfolgung der verfallenen Waffen und der verfallenen Munition an andere Personen hätte nicht veranlasst werden können, weil mit Eintritt der Rechtskraft eines Waffenverbotsbescheides das Eigentumsrecht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Gegenstände zur Gänze erlösche.
6.1.2. Dem eindeutigen Wortlaut des Spruchs des genannten Bescheides und auch dessen Begründung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die belangte Behörde vermeint, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf die Ausfolgung von Waffen gestellt. Dabei übersieht sie jedoch, dass ein solcher Inhalt und dementsprechend ein solches Begehren dem genannten Antrag vom 29.5.2018 gar nicht zu entnehmen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Parteierklärungen, worunter eben auch ein Antrag fällt, nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0031).
Der Beschwerdeführer stellte in seinem Schriftsatz vom 29.5.2018 unter anderem den Antrag, die Behörde möge jene Gegenstände, welche keinen Waffencharakter hätten, ausfolgen. Dieser am objektiven Erklärungswert zu messende Wortlaut kann nun nicht so verstanden werden, dass damit gemeint sei, der Beschwerdeführer wolle Waffen und Munition ausgefolgt bekommen.
6.1.3. Die belangte Behörde hat im genannten Bescheid vom 10.2.2021 im Ergebnis über etwas abgesprochen, was mittels verfahrenseinleitendem Antrag nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Damit hat sie sich jedoch außerhalb der „Sache“ des Verfahrens bewegt und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben und der genannte Bescheid aufzuheben. Das bedeutet, dass der Antrag auf Ausfolgung von Gegenständen, die keinen Waffencharakter haben, weiterhin offen ist und die belangte Behörde darüber zu entscheiden haben wird.
Eine Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache war nicht möglich, hätte dies denn bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über einen Antrag erstmalig – unter Umgehung der Behörde – entscheidet. Dies würde jedoch außerhalb der Entscheidungskompetenz des Gerichtes liegen, weshalb es sich damit zu begnügen hatte, den Bescheid aufzuheben.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die neuerliche Einbringung eines Antrages mit demselben Wortlaut und Inhalt, wie jener Antrag, der bereits bei der Behörde anhängig ist, den ersteingebrachten Antrag nicht außer Kraft setzt.
6.2.1. Zur zugesprochenen Entschädigung ist zunächst auf § 12 Abs. 4 WaffG zu verweisen, wonach die Behörde jener Person, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit sie deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheid eine Entschädigung zuzuerkennen ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
An dieser Stelle genügt es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1053 ABGB bei einem Kaufvertrag als entgeltlichem, gegenseitigem und grundsätzlich formfreiem Konsensualvertrag die eine Partei die Übertragung einer Sache in das Eigentum der anderen Partei gegen Bezahlung des Kaufpreises verspricht (vgl. Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1053 Rz 1). Der Kaufvertrag kommt durch Einigung über Ware und Preis zustande (vgl. OGH 19.6.1986, 7 Ob 617/86). Für den Eigentumsübergang bedarf es sodann des Verfügungsgeschäfts, also der Übergabe der Sache (§§ 426 ff ABGB für bewegliche Sachen), beruhend auf dem gültigen Kaufvertrag (vgl. Verschraegen, aaO, Rz 25).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schriftsatz vom 29.5.2018 binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Waffenverbotes und somit fristgerecht einen Antrag auf Entschädigung für verfallene Waffen und Munition bei der belangten Behörde gestellt. In Bezug auf die im Spruch angeführten Waffen, Waffenteile und Munition ist es, wie festgestellt, dem Beschwerdeführer gelungen, einen (seinerzeitigen) rechtmäßigen Erwerb glaubhaft zu machen, zumal er glaubhaft machen konnte, die genannten Waffen sowie die genannte Munition jeweils von Waffenhändlern oder bei Sammlerbörsen gekauft zu haben.
6.2.2. Gemäß § 879 Abs. 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, nichtig. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die „Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute“; gemeint ist damit, dass es zu absoluter Nichtigkeit kommt, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 879 Rz 4, mHa die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Verstöße gegen Normen des Justizstrafrechts sind in der Regel auch Verstöße gegen gesetzliche Verbote im Sinne von Abs. 1 leg. cit. (vgl. Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 ABGB, Rz 28). Außerdem dienen die Bestimmungen des WaffG über den Erwerb, den Besitz und das Führen sowie die entsprechenden Bewilligungsvorbehalte dazu zweifelsohne dem Schutz der Allgemeininteressen und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. für viele VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291, wonach das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, als sehr hoch zu veranschlagen ist).
Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG macht sich gerichtlich strafbar, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt (Z 4) oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist (Z 5).
Für verbotene Waffen (gemäß § 17 WaffG) und für Kriegsmaterial (gemäß § 18 WaffG) ist für den Erwerb, den Besitz und das Führen jeweils eine behördliche Ausnahmebewilligung notwendig. Daraus folgt, dass ein Erwerb einer solchen Waffe nur dann rechtmäßig ist, wenn im Vorfeld die entsprechende Bewilligung der Waffenbehörde eingeholt worden ist. Liegt eine solche nicht vor, so verstößt ein allfälliger Kaufvertrag über den Erwerb von Kriegsmaterial gemäß § 879 Abs. 1 ABGB gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb „nichtig“, zumal der unbefugte Erwerb von Kriegsmaterial überdies gerichtlich strafbar ist.
Der Beschwerdeführer konnte nun für das verfahrensgegenständliche Kriegsmaterial keine Ausnahmebewilligung vorweisen, sodass der Erwerb dieser Gegenstände nicht als rechtmäßig anzusehen war. Dem Beschwerdeführer gebührt für diese Gegenstände somit keine Entschädigung im Sinne des § 12 Abs. 4 WaffG.
6.2.3. Die angemessene Entschädigung ist nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung, vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä, maßgeblich ist; der Wert der besonderen Vorliebe im Sinne des § 305 zweiter Halbsatz ABGB ist nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.6.2008, 2005/03/0099, mwN).
Die Ermittlung der Entschädigung hat regelmäßig auf Grundlage eines Schätzgutachtens über den objektiven Verkehrswert der verfallenen Gegenstände zu erfolgen (vgl. erneut VwGH 25.6.2008, 2005/03/0099).
Das vom naSV erstattete Schätzgutachten erwies sich im Ergebnis nach Erörterung und Ergänzung als schlüssig und nachvollziehbar (s. Beweiswürdigung oben). Die für die Waffen bzw. Waffenteile angeführten Beträge, welche der naSV als objektiver Verkehrswert bewertet und herangezogen hat, waren deshalb jeweils als Entschädigungsbetrag zuzusprechen.
Da es sich bei den Zielfernrohren, welche auf den Gewehren zu den Positionen 96, 122, 124 und 125 montiert sind, wie festgestellt um grundsätzlich freie Teile handelt, und der Wert eines Zielfernrohres fallbezogen jeweils mit € 200,- vom naSV angesetzt wurde, waren die zugesprochenen Entschädigungsbeträge für die Waffen entsprechend zu reduzieren. Dies deshalb, weil die Zielfernrohre als freie Teile am befugte Personen ausgefolgt werden sollen.
Zu den zugesprochenen Entschädigungsbeträgen für Munition ist auszuführen, dass der naSV in seinem Gutachten ursprünglich den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Befundaufnahme angesetzt hat. Da das Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der objektive Verkehrswert, wie er im Entscheidungszeitpunkt gilt, heranzuziehen. Der naSV hat dazu plausibel ausgeführt, dass sich der Marktpreis seit Befundaufnahme verdoppelt hat, weshalb für die Munition der doppelte Betrag als Entschädigung entsprechend zuzuerkennen war.
6.2.4. Das LG *** sprach in seinem Urteil vom 29.3.2019 gemäß § 19a StGB die Konfiskation mehrerer Waffen, für welche der Beschwerdeführer eine Entschädigung bei der belangten Behörde beantragt hatte, aus. Die Konfiskation ist vom Konzept und ihrem Aufbau her eine Strafe (vgl. OGH 17.2.2016, 15 Os 187/15m). Da dem Täter ein Gegenstand ohne Rücksicht auf den Wert weggenommen wird, wird dem Täter ein Übel zugefügt und er wird getadelt (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 19a Rz 38). Dementsprechend scheidet eine Entschädigung des Beschwerdeführers für die genannten konfiszierten Gegenstände schon allein deshalb aus, weil der Strafcharakter ansonsten unterlaufen werden würde. Ein solcher Inhalt kann der Bestimmung des § 12 Abs. 4 WaffG nicht unterstellt werden.
6.2.5. Dem Beschwerdeführer war im Ergebnis eine Entschädigung für die verfallenen Waffen in der Höhe von € 11.340,- und für die verfallene Munition in Höhe von € 4.575,-, sohin gesamt € 15.915,- zuzusprechen.
6.3. Zur Vorschreibung der Gebühren des naSV (Spruchpunkt 1. des Beschlusses):
6.3.1. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt dann anderes, wenn die Amtshandlung durch das gemäß § 1294 ABGB zu beurteilende Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht oder sie von Amts wegen angeordnet wurde und den Beteiligten daran kein Verschulden traf.
Zu den Barauslagen im Sinne des § 76 AVG zählen insbesondere Kosten für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger, sofern diese von der Behörde – bzw. im Wege des § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht – herangezogen werden dürfen. Dies war vorliegend der Fall, weil dem erkennenden Gericht im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die verfallenen Waffen und die verfallene Munition nach § 12 Abs. 4 WaffG auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 29.5.2018 eingeleitet. Da dieser Antrag den verfahrenseinleitenden Antrag darstellt und nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Verfahren regelmäßig ein Schätzgutachten einzuholen ist, die Beiziehung eines Sachverständigen also notwendig war, waren dem Beschwerdeführer die Kosten für die Beiziehung des naSV aufzuerlegen.
6.3.2. Der Sachverständige machte mit Schreiben vom 21.1.2022 beim erkennenden Gericht Gebühren für die Erstellung seines schriftlichen Gutachtens geltend.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen u.a. die entstandenen Reisekosten (Z 1), die Entschädigung für Zeitversäumnis (Z 3) sowie jene für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium (Z 4).
6.3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
Der naSV hat durch die dem erkennenden Gericht übermittelte Rechnung aus einem Verlassenschaftsverfahren, in dem er vom öffentlichen Notar als Sachverständiger beigezogen wurde, einen Stundensatz von € 175,- nachgewiesen. Er hat dadurch Einkünfte, die er im außergerichtlichen Erwerbsleben für eine gleiche Tätigkeit üblicherweise bezieht, gegenüber dem erkennenden Gericht im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 GebAG belegt, sodass der vom Sachverständigen veranschlagte Stundensatz heranzuziehen war. Die vom Sachverständigen geltend gemachte Anzahl an Stunden für Mühewaltung für die Befundung vor Ort sowie die Abfassung des Gutachtens erwiesen sich für das erkennende Gericht angesichts des schieren Umfangs der zu bewertenden Gegenstände als plausibel und nachvollziehbar.
6.3.2.2. Gemäß § 25 Abs. 3 GebAG hat der Sachverständige keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
Ein Ermessen soll dem Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers dabei nicht zukommen. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so soll das Gericht die Gebühr für Mühewaltung stets um ein Viertel zu mindern haben (vgl. RV 181 BlgNR 25. GP, S. 23f).
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten soll und muss nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich so abgefasst sein, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist, ist doch einer der Gründe für die Minderung der Gebühr nach dem Gesetzeswortlaut darin gelegen, dass aus dem Verschulden des Sachverständigen das Gutachten so mangelhaft abgefasst ist, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf (vgl. OGH 30.10.2008, 2 Ob 180/08x). Die Mängel des Gutachtens müssen außerdem dazu einzige Ursache für die Gutachtenserörterung sein. Überdies müssen die Mängel offenkundig sein (OLG Wien, 2 R 60/19m, SV 2020/1, 29). Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens kann sich aus dem formellen (logischen und sprachlichen) Aufbau und der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ergeben bzw. wenn der Sachverständige die Grundlagen für die von ihm gezogenen Schlüsse nicht ausreichend darlegt (vgl. OGH 28.7.2021, 9 Ob 39/21g, mHa Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher5, Rz 28a). Weiters hat der Sachverständige sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, es sei denn, dass der Sachverständige seinen ihm erteilten Auftrag überschreitet oder die Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist, kann ein Anspruch auf Gebühren entfallen (vgl. EFSlg. 106.383). Nur dann, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrages des Gerichts gar nicht zu erkennen ist, dürfen Gebühren nicht zugesprochen werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 25 GebAG E 256).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung erwies sich das Gutachten des Sachverständigen nicht als völlig unbrauchbar, zumal der Sachverständige eine Befundaufnahme vor Ort samt anschließender Bewertung der Gegenstände durchgeführt hat. Im schriftlich abgefassten Gutachten ist demnach jeweils der geschätzte Verkehrswert der einzelnen Gegenstände angeführt.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings insoweit zuzustimmen, als er eine mangelnde Schlüssigkeit des schriftlichen Gutachtens releviert. Im Gutachten muss der Sachverständige in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist (vgl, VwGH 24.3.1993, 92/03/0243; 27.4.1993, 92/08/0208). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen (VwGH 18.2.1994, 93/07/0102).
So ist aus dem schriftlichen Gutachten nicht im nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Detailgrad erkennbar, wie sich der vom Sachverständigen geschätzte Verkehrswert genau zusammensetzt. Zwar werden allgemein die angewendeten Bewertungsgrundsätze angeführt, eine Darstellung deren konkreter Anwendung auf die einzelnen bewerteten Gegenstände fehlt hingegen. Es war deshalb nicht bereits aus dem schriftlichen Gutachten erkennbar, woraus sich der geschätzte Verkehrswert der einzelnen Waffen sowie der Munition ergibt, sodass eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Gutachtenserörterung notwendig war.
Die vom Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens angesetzte Gebühr für Mühewaltung war deshalb gemäß § 25 Abs. 3 GebAG um 25 % zu reduzieren. Daraus ergäbe sich als Zwischenergebnis eine Gebühr für Mühewaltung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens in Höhe von € 1.968,75 (= € 131,25 * 15 Stunden).
6.3.2.3. Gegenständlich liegt weiters ein Fall des § 34 Abs. 2 GebAG vor, zumal die Bestimmung des § 53a Abs. 1 AVG, welche hier zur Anwendung gelangt, auf die Bestimmungen des GebAG verweist (s. § 34 Abs. 2 erster Satz GebAG). Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 34 GebAG Anm. 6; BVwG 17.7.2020, W195 2231060-1).
Da die vom Sachverständigen geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung nicht nach Tarif zu bemessen ist, sondern nach dem von ihm geltend gemachten Stundensatz, war diese nach § 34 Abs. 2 GebAG um 20 % zu reduzieren, zumal aus den vom Sachverständigen vorgelegten Nachweisen nicht hervorgeht, dass von ihm bereits ein Abschlag von 20 % berücksichtigt worden wäre.
Als Gebühr für Mühewaltung waren dem Sachverständigen für die Befundaufnahme € 3.050,- und für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens € 1.575,- zuzusprechen.
6.3.2.4. Der Sachverständige machte für die An- und Abreise zum und vom Ort der Befundaufnahme Fahrtkosten in Höhe von € 252,- (600 Km à € 0,42) geltend. Diese waren nach § 28 Abs. 2 GebAG zuzusprechen.
6.3.2.5. Zu den geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in Höhe von gesamt € 203,04 ist auszuführen, dass der Sachverständige eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 7,2 Stunden à € 28,20 angesetzt hat. Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG beträgt der Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Es waren deshalb an Entschädigung für Zeitversäumnis € 181,60 (8 Std. * € 22,70) zuzuerkennen, zumal die Zeitversäumnis während der Anreise zur Verhandlung und der Rückfahrt besonders nach den §§ 32f GebAG abzugelten ist (vgl. LGZ Wien 43 R 470/02i EFSlg. 102.626).
6.3.3. Mit Schriftsatz vom 5.9.2022 legte der Sachverständige eine Gebührennote für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 31.8.2022, welche den Parteien mit Schreiben vom 7.9.2022 ins Parteiengehör gegeben wurde. Rechtlich ist zu den vom naSV angesetzten Positionen auszuführen wie folgt:
6.3.3.1. Zur geltend gemachten Zeitversäumnis für die Fahrtzeit gilt das unter 6.3.2.4. gesagte. Es waren dafür € 68,10 (3 Std. * € 22,70) zuzuerkennen.
6.3.3.2. Der Sachverständige machte für die An- und Abreise zum und vom Verhandlungsort € 109,20 (260 Km à € 0,42) geltend. Diese waren nach § 28 Abs. 2 GebAG zuzusprechen.
6.3.3.3. Der Sachverständige macht für seine Teilnahme an der Verhandlung insgesamt acht Stunden Gebühr für Mühewaltung geltend (5 Stunden Aktenstudium und Vorbereitung für die Verhandlung sowie 3 Stunden Verhandlungsteilnahme).
Die ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen zur Vorbereitung der Gutachtenserörterung ist als Mühewaltung zu honorieren (vgl. OLG Graz 6 R 25/06b SV 2007/4, 203). Hat der Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenserörterung mehrere Fragen der Parteien zu beantworten, so kann er für die Vorbereitung der Verhandlung eine Mühewaltungsgebühr nach § 34 GebAG in Rechnung stellen (vgl. OLG Wien 17 R 225/99d SV 2000/1 27).
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte im Wesentlichen ausschließlich zur Erörterung des Gutachtens des naSV, vom naSV waren in der Verhandlung extensiv Fragen der Partei zum Gutachten zu beantworten. Eine darüberhinausgehende Anwesenheit des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung ohne seine Beteiligung erfolgte nicht. Die von ihm angesetzten Stunden stoßen deshalb auf keine Bedenken.
Unter erneuter Anwendung von § 34 Abs. 2 GebAG war die vom Sachverständigen geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung wiederum um 20 % zu reduzieren, sodass dafür € 1.120,- zuzuerkennen waren.
6.3.4. Die dem Sachverständigen zustehenden und vom Beschwerdeführer zu tragenden Gebühren setzen sich im Ergebnis zusammen wie folgt:
Mühewaltung für schriftliches Gutachten (§ 34 Abs. 1 und 2 GebAG)
€ 1.575,00
Mühewaltung für Befundung (§ 34 Abs. 1 und 2 GebAG)
€ 3.050,00
Fahrkosten Befundaufnahme (§ 28 Abs. 2 GebAG)
€ 252,00
Zeitversäumnis Befundaufnahme (§ 32 GebAG)
€ 181,60
Zeitversäumnis Verhandlung (§ 32 GebAG)
€ 68,10
Fahrtkosten Verhandlung (§ 28 Abs. 2 GebAG)
€ 109,20
Mühewaltung Verhandlung (§ 34 Abs. 1 und 2 GebAG)
€ 1.120
Zwischensumme:
€ 6.355,90
20 % Umsatzsteuer
€ 1.271,18
Gesamtsumme:
€ 7.627,08
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent (§ 20 Abs. 3 GebAG)
€ 7.627,10
6.3.5. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.10.2022, LVwG-AV-1357/002-2022, wurden dem naSV die Sachverständigengebühren zuerkannt und die Auszahlung angewiesen, sie sind dem Gericht also im Sinne des § 76 AVG „erwachsen“, sodass sie dem Beschwerdeführer vorzuschreiben waren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 7ff).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung liegt zum einen die insoweit eindeutige Rechtslage (s. dazu VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) sowie die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des VwGH zugrunde. Zum anderen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären, welche im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399). Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.
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