LVwG N LVwG-AV-482/001-2022

LVwG-AV-482/001-2022Landesverwaltungsgericht12.09.2022

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; öffentliche Straße; Privatstraße; Verkehrsbedürfnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-482/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.482.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. März 2022, ***, betreffend Berufungsentscheidung in einer straßenrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein zu Spruch zu lauten hat wie folgt:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2021, ***, wird ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 4, 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idgF

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Die Marktgemeinde *** ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches als öffentliches Gut ausgewiesen ist und auf dem (teilweise) ein öffentlicher Weg verläuft; unter anderem im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches sich im Eigentum von A und B (in der Folge: die Beschwerdeführer) befindet, weicht der Naturzustand vom Kataster ab, sodass unter Zugrundelegung der Grenzpunkte aus einer Kommassierung aus dem Jahre 1948 der in Rede stehende Weg auf 56 m² die Liegenschaft *** in Anspruch nimmt. Dementsprechend verläuft der Weg im Bereich des Grundstückes *** – wie im Vermessungsplan (Naturaufnahme) der D GmbH, GZ ***, dargestellt - nur zu einem geringeren Ausmaß auf der Parzelle ***. Derartige Abweichungen finden sich auch in der Fortsetzung des Weges entlang der benachbarten Liegenschaften. Aufgrund des strittigen Grenzverlaufes führte der Bürgermeister als Straßenbehörde erster Instanz am 08. September 2021 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführer insbesondere vorbrachten, dass der gegenständliche Weg in der derzeitigen Form noch keine dreißig Jahre bestehe. Die Nachbarn der Beschwerdeführer, deren Liegenschaften ebenfalls von der Wegführung betroffen sind, stimmten einem Verkauf ihrer vom Weg betroffenen Grundstücksteile an die Gemeinde zu. Der Verhandlungsschrift ist ein Einwendungsschriftsatz der Beschwerdeführer angeschlossen, wonach diese das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 bestreiten.

1.2. Mit Bescheid vom 28. September 2021 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 fest, dass für die Straße/den Weg, Grundstück Nr. ***, KG *** (56m²) sämtliche Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorlägen und diese Straße/dieser Weg ab Rechtskraft des Bescheides als Gemeindestraße gelte. Die gegenständliche Fläche verliefe als Verlängerung der Straße/des Weges (Grundstück Nr. ***, KG ***) bzw. bilde mit einer Fläche von 56 m² ein Teilstück dieser Straße bzw. des Weges. Verwiesen wird auf die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne (Lageplan und Naturaufnahme der Vermessung).

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und daraus von der Behörde abgeleiteten Feststellungen kommt diese zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorlägen.

1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Unter Wiederholung der Einwendungen wird vorgebracht, dass die Erklärung des nur teilweise auf dem Grundstück Nr. *** gelegenen Weges zur Gemeindestraße in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer eingriffe. Der öffentliche Weg verliefe tatsächlich südlich ihres Grundstücke zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ***. Weiters wird das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses bestritten und das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens bemängelt, durch welches der tatsächliche Verlauf der Straße während der (zumindestens) letzten 30 Jahre geklärt hätte werden sollen. Die Angaben der Anrainer seien in diesem Zusammenhang unzutreffend. Unzutreffend bzw. nicht auf Beweise gegründet sei die Annahme der belangten Behörde, dass die in Rede stehende Fläche von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt worden wäre. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer zur Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses nicht notwendig sei, weil die angrenzende Fläche des Grundstückes *** mit geringem Aufwand befahrbar gemacht werden könne. Schließlich wird bemängelt, dass der Verlauf der Privatstraße nicht ausreichend determiniert sei und im Bescheid die Art des Verkehrs nicht beschrieben werden würde.

1.4. Nach Beischaffung eines Luftbildes und Anhörung der Parteien erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufungsentscheidung vom 24. März 2022, in der die Berufung unter gleichzeitiger Präzisierung des Spruches abgewiesen wurde.

Begründend gibt die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder, entgegnet den einzelnen Vorbringen der Berufungswerber und trifft abschließend die Feststellung, dass die gegenständliche Fläche des Grundstücks seit mindestens 30 Jahren aufgrund des bestehenden Verkehrsbedürfnisses von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt werde; durch den Verlauf der Gemeindestraße sei diese für die Allgemeinheit gänzlich zugänglich und werde für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr genutzt; die gegenständliche Fläche im Ausmaß von 56 m² werde befahren und begangen.

Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 sei spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Spruch konkretisiert werde, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden und „um den Plan entsprechenden Zustand im Spruch zu determinieren“.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der – neben dem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Nach Darstellung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, die unrichtige Beweiswürdigung und daraus resultierende unzutreffende Tatsachenfeststellung (was näher begründet wird), sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung (weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vorlägen) geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Straßengesetz 1999

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen:

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d) im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;

3. Öffentliche Straßen:

Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.

Das sind:

a) Landesstraßen:

  • Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind

  • Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen

b) Gemeindestraßen.

Eine öffentliche Straße liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor.

Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben gilt jedenfalls:

  • bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß § 12 bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß § 44a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren,

  • bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7);

4. Naturstraßen:

öffentliche Straßen, deren Fahrbahnen aus Gründen

  • ihrer geringen Verkehrsbedeutung oder

  • der Ökologie

nicht staubfrei gemacht werden;

5. Gemeingebrauch:

die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke;

6. Straßenerhalter:

das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

7. Straßenverwaltung:

die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist;

8. Straßenbauvorhaben:

ein Projekt für den Bau oder die Umgestaltung einer diesem Gesetz unterliegenden öffentlichen Straße;

9. Zulaufstrecken:

Öffentliche Straßen, die mit einem zu bewilligenden Straßenbauvorhaben in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen;

10. Verkehrsbedürfnis:

liegt vor, wenn eine Straße zumindest für einen kleinen Teil der Einwohner eines Ortes zur Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig ist; dies gilt auch für den Fall, dass der Zugang oder die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- oder Zeitaufwand möglich wäre;

11. Umgebungslärm:

Unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden und vom Verkehr auf Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen; Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

12. Hauptverkehrsstraße:

eine öffentliche Straße oder bestimmte Abschnitte einer solchen Straße mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

13. Strategische Lärmkarte:

eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet;

14. Aktionsplan:

ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

15. Ballungsraum:

ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebiets oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

AVG

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall haben die Straßenbehörden der Marktgemeinde *** eine Feststellung nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 getroffen. Festzuhalten ist, dass die Sache des Verfahrens durch den Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung fixiert wird. Diese umfasst die Feststellung, dass betreffend „die Straße/den Weg“ Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, (im Ausmaß von 56 m²) sämtliche Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter“ vorlägen und „diese Straße/dieser Weg“ ab Rechtskraft dieses Bescheides als Gemeindestraße gelte.

3.2.2. Die Regelung des § 7 NÖ Straßengesetz 1999 geht auf die Vorgängerbestimmung des § 2 NÖ Landesstraßengesetz 1979 (diese wieder auf das NÖ Landesstraßengesetz 1956) zurück, wobei ausweislich des Motivenberichtes (lediglich) eine exakte Festlegung der Kriterien zur „Herabsetzung der Hemmschwelle“ für die Inangriffnahme sowie zur Vereinfachung des Öffentlichkeitserklärungsverfahrens getroffen wurde. Soweit es um die Grundkonzeption der „Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter“ geht, kann daher auf die zu den Vorgängerbestimmungen ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 12.11.2002, 2005/05/0173).

Danach liegt das Wesen einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter darin, dass ein Grundeigentümer seine Straße (ausdrücklich oder konkludent durch Duldung der Benutzung durch einen Teil der Allgemeinheit) dem Gemeingebraucht widmet (vgl. zB VwGH 30.01.2007, 2005/05/0311), was zur Folge hat, dass er in der Folge Handlungen zu unterlassen hat, welche der Ausübung des Gemeingebrauchs entgegen- stehen (zB VwGH 07.12.1993, 93/05/0184).

3.2.3. Von dieser Konzeption ist der Fall gänzlich verschieden, in der von einem öffentlichen Straßenerhalter (vgl. § 4 Z 6 NÖ Straßengesetz 1999) eine (öffentliche) Straße teilweise auf Privatgrund errichtet bzw. betrieben wird. In einem solchen Fall liegt von vornherein eine öffentliche Straße, also beim Betreiber Gemeinde eine Gemeindestraße, vor. Dementsprechend ist ausgeschlossen, dass eine Straße gleichzeitig Privatstraße und Gemeindestraße sein kann bzw für sich allein funktionslose Teile einer Gemeindestraße eine Privatstraße bildeten.

Dementsprechend stellt sich der gegenständliche Fall so dar, dass eine Gemeinde-straße – aus welchem Grund auch immer – auf einer kurzen Strecke (teilweise) auf einer Fläche verläuft, die entweder einem Dritten (den Beschwerdeführern) gehört bzw. in Bezug auf welche die Grenz- bzw. Eigentumsverhältnisse allenfalls strittig sind. Es geht daher in Wahrheit nicht darum, ob eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter (also die Straße eines „privaten“ Straßenerhalters, die von der Allgemeinheit mitbenutzt wird) vorliegt, sondern um den rechtmäßigen Bestand einer (öffentlichen) Gemeindestraße im Grenzbereich mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Dieser Fall ist nicht in einem Verfahren nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 zu klären, sondern in einem Zivilprozess bzw. allenfalls im Rahmen eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend (die Änderung) eine(r) Gemeindestraße.

Selbst wenn man davon ausginge, dass im Gegenstand (hinsichtlich des gesamten Straßenzuges) keine Gemeindestraße, sondern eine Privatstraße vorliege (was hier bei einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche nicht anzunehmen ist), dürfte sich das Feststellungsverfahren nicht auf einen Teil derselben, sondern hätte es sich auf die gesamte Straße zu beziehen, in Bezug auf welche das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses zu prüfen ist (vgl. VwGH 28.11.1989, 84/05/0029). Die in der Rede stehende Teilfläche des Grundstücks ***, KG ***, stellt nämlich für sich allein evidentermaßen (mangels eigenständiger Funktion) keine Straße dar, sondern lediglich einen Teil einer solchen. In diesem Zusammenhang ist auf die Definition des Verkehrsbedürfnisses in § 4 Z 10 NÖ Straßengesetz 1999 zu verweisen; daraus ergibt sich, dass ein Verkehrsbedürfnis darin besteht, dass es sich entweder um die einzige adäquate Zufahrtsmöglichkeit zu den durch die Straße aufgeschlossenen Grundstücken handelt bzw. im Falle des Vorliegens mehrerer Möglichkeiten, dass die anderen aus Kosten- oder Zeitgründen keine zumutbaren Alternativen darstellen. Bei dieser Sichtweise stellte die Beschränkung der Entscheidung auf einen Teil dieser ein Verkehrsbedürfnis befriedigenden Straße einen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG dar (weil in einer unteilbaren Angelegenheit bloß über einen Teil entschieden worden wäre), welcher im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar ist, da durch eine Entscheidung über die gesamte Straße anstelle über den bescheidgegenständlichen Teil die Sache des Verfahrens überschritten würde. Angemerkt sei, dass im Falle der Benutzung einer Privatstraße bloß durch die Anrainer, wie dies typischerweise bei Wirtschaftswegen vorkommt, keine Benutzung durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis erfolgt.

3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Bürgermeister im vorliegenden Fall nicht die in Rede stehende Fläche (allein) zu einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter erklären hätte dürfen. Die diese bestätigende Entscheidung des Gemeinderats ist daher dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters – insofern ersatzlos – behoben wird.

3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 24 Abs. 2 dritter Fall VwGVG unterbleiben. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise in strittigen Fragen aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061).

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im konkreten Fall um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.