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LVwG-AV-234/001-2022•LVwG N LVwG-AV-234/001-2022
LVwG-AV-234/001-2022Landesverwaltungsgericht19.08.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Entscheidungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, mit welchem der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 betreffend ihren Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, wie folgt zu lauten hat:„Der Devolutionsantrag vom 20.10.2021 wird gemäß § 73 Abs 1 und Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bauansuchen vom 20.05.2021 beantragte die A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin mit Bauansuchen vom 20.05.2021 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.Beide Ansuchen waren adressiert „An die Marktgemeinde ***, ***, ***“ und langten jeweils am 28.05.2021 beim Gemeindeamt ein.
Im Zuge der Vorprüfung dieser beiden Bauvorhaben erstattete der bautechnische Sachverständige der Marktgemeinde *** am 17.08.2021 jeweils ein Gutachten gemäß §§ 54 und 56 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), worin er zusammengefasst jeweils zu dem Ergebnis kam, dass die Bauformen und die Anordnung des gegenständlichen Projekts ein offenkundiges Abweichen und eine wesentliche Beeinträchtigung des Bezugsbereiches zeigen, womit festgestellt werden könne, dass sich das vorgelegte Projekt nicht harmonisch in den Bezugsbereich einordne und es diesbezüglich keine Genehmigungsfähigkeit aufweise.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.08.2021, Zlen. *** und ***, betreffend beide Bauansuchen aufgetragen, die unvollständigen bzw. mangelhaften Unterlagen bis 15.10.2021 zu ergänzen bzw. abzuändern, da im gegenständlichen Bezugsbereich ein hintereinander Anordnen von vier Hauptgebäuden nicht festgestellt werden könne. Ebenfalls sei die schlanke Grundrissform mit einer Länge von 12,00 m und einer Breite von 4,50 m nicht wahrnehmbar, weshalb das Projekt dahingehend abzuändern sei, dass die Ortsüblichkeit gegeben sei. Erst nach Vorlage dieser fehlenden Unterlagen könne das Bauansuchen weiter behandelt werden.
Mit Schreiben der Planverfasserin, der C GmbH in ***, vom 21.09.2021 wurde auf das Schreiben vom 17.08.2021 repliziert und ausgeführt, dass in diesem Schreiben sowie den beiliegenden Gutachten eine Ausführung fehle, welche Inhalte unvollständig und mangelhaft seien, weshalb am 01.09.2021 telefonisch sowie per E-Mail um eine Konkretisierung angefragt worden sei. Da bisher keine Antwort eingelangt sei, werde um Erlassung eines Bescheides für die beiden Bauansuchen oder um Klärung, ob und in welcher Form der Bescheiderlassung ein Hindernis im Wege stehe, ersucht.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.10.2021 wurde der Planverfasserin mitgeteilt, dass hinsichtlich der beiden Bauansuchen fristgerecht eine Vorprüfung durch den Bausachverständigen durchgeführt worden und das Ergebnis derselben der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden sei. Da seitens der Beschwerdeführerin unklar gewesen sei, was mit diesem Schreiben gefordert werde, habe am 01.09.2021 eine telefonische Aufklärung seitens der Baubehörde stattgefunden. Es werde daher nochmals mitgeteilt, dass der Baubehörde zur Beurteilung und Weiterführung der Bauansuchen ein Ortsbildgutachten, erstellt von einer hierzu befugten Person, vorzulegen sei.
Mit an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gerichteten Schriftsatz vom 20.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 ein.Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen aus, dass sie am 28.05.2021 bei der zuständigen Baubehörde ein Bauansuchen für das GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, gestellt habe und das vorliegende Ortsbildgutachten vom 17.08.2021 unschlüssig sei. Da die Baubehörde erster Instanz binnen drei Monaten über ein Bauansuchen zu entscheiden habe, sei die Entscheidungsfrist am 28.08.2021 abgelaufen, zumal die Baubehörde ausreichend Zeit gehabt habe, ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Es sei nicht Sache des Bauwerbers, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, sondern sei ein amtlicher Sachverständiger beizuziehen. Bis dato liege keine Entscheidung der Baubehörde vor. Die Entscheidung sei aus überwiegendem Verschulden der Baubehörde erster Instanz bisher nicht ergangen, weshalb die Entscheidungsbefugnis auf den Gemeindevorstand übergegangen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 abgewiesen.Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des am 28.05.2021 eingereichten Bauansuchens hinsichtlich eines Bauvorhabens auf dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zugehörigen GSt.Nr. *** ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, im Zuge dessen nach Überprüfung der Antragsbeilagen das Vorprüfungsverfahren unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen durchgeführt worden sei, welcher ein Gutachten gemäß §§ 54 und 56 NÖ BO 2014 erstellt habe. Das Ergebnis dieser Vorprüfung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sei ihr unter Setzung einer Frist bis 15.10.2021 aufgetragen worden, das Bauansuchen entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern. Knapp nach Ablauf dieser Frist habe die Antragstellerin den Devolutionsantrag eingebracht.Da die Baubehörde erster Instanz unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihres Ansuchens aufgetragen und mit Verbesserungsauftrag vom 17.08.2021 eine ausreichende, jedenfalls angemessene Frist für die Änderung der Antragsbeilagen bzw. dafür, das Projekt zu ergänzen bzw. abzuändern, eingeräumt habe, liege der Grund für die Verzögerung des Verfahrens in der Person der Partei selbst. Da der Verbesserungsauftrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen ergangen sei, sei ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen. Die Entscheidungsfrist habe vor Einlangen der entsprechend dem Verbesserungsauftrag modifizierten Antragsbeilagen bei der Baubehörde erster Instanz nicht zu laufen beginnen können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.03.2022 wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Devolutionsantrag stattgegeben werde, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass am 28.05.2021 ein Bauansuchen für das GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, bei der zuständigen Baubehörde gestellt worden sei. Das Ortsbildgutachten vom 17.08.2021 sei unschlüssig. Die Behörde hätte in der Folge entweder das Bauvorhaben bewilligen oder einen nachvollziehbaren substantiierten Verbesserungsauftrag erlassen müssen, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei und die Baubehörde erster Instanz säumig gewesen sei. Da die Baubehörde erster Instanz binnen drei Monaten über ein Bauansuchen zu entscheiden habe, sei die Entscheidungsfrist spätestens am 01.09.2021 abgelaufen, zumal die Baubehörde kein entsprechendes ergänzendes Gutachten eingeholt habe und es nicht Sache des Bauwerbers sei, ein solches Gutachten vorzulegen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die unkommentierte Widergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen mit dem allgemeinen Hinweis auf fehlende Unterlagen keinen Verbesserungsauftrag darstelle. Schließlich seien sämtliche, beantragten Personalbeweise im Devolutionsantrag übergangen worden, welche bewiesen hätten, dass die Behörde erster Instanz schuldhaft säumig gewesen sei, weil die Entscheidungsfrist abgelaufen gewesen sei, ohne dass zuvor ein ergänzendes Ortsbildgutachten von der Behörde erster Instanz eingeholt worden und auch kein gesetzeskonformer Verbesserungsauftrag ergangen sei.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme des E und des D beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit E-Mail vom 07.03.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst die Beschwerde vom 04.03.2022 und mit Schreiben vom 14.03.2022 legte sie sodann den Bezug habenden Verwaltungsakt, eine Kopie der Einladungskurrende samt Tagesordnung für die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 24.01.2022 und einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022 zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie den Imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich am 02.08.2022.
Die A GmbH mit Sitz *** (FN ***) ist grundbücherliche Eigentümerin des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit Bauansuchen vom 20.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.Dieses Ansuchen war adressiert „An die Marktgemeinde ***, ***, ***“ und langte am 28.05.2021 beim Bauamt der Marktgemeinde *** ein. Eine bestimmte Behörde wurde in diesem Bauansuchen nicht genannt oder zum Tätigwerden aufgefordert.
Die Eigentumsverhältnisse an dem GSt.Nr. ***, KG ***, ergeben sich aus einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 02.08.2022 vorgenommenen Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Darüber hinaus sind sämtliche dieser Feststellungen unbestritten und ergeben sich zudem vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 73 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018 bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Abs 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 2 Abs 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021 lautet:
„§ 2 ZuständigkeitBaubehörde erster Instanz ist
[…]
Baubehörde zweiter Instanz ist
[…]
(örtliche Baupolizei)
§ 5 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 12/2018 lautet auszugsweise:
Abs 1: Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
Abs 2: Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Mit dem verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, Zlen. *** und ***, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 betreffend ihren Antrag vom 20.05.2021 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen. Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Abweisung des Devolutionsantrages.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist zunächst die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird. Das bedeutet, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des von dem Gemeindevorstand zurückgewiesenen Devolutionsantrages dementsprechend das Bestehen der von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 20.05.2021 behaupteten Entscheidungspflicht der „Baubehörde“, also wohl des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, wäre.
Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, von der angerufenen Behörde durch Bescheid erledigt zu werden. Formalrechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen – noch nicht erledigten (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027) – Antrag gestellt hatte (VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017). Materiell-rechtlich muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (VwGH 29.10.1998, 98/07/0113).
Über ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BÖ 2014 hat der Bürgermeister als zuständige Baubehörde erster Instanz (gemäß § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 innerhalb von drei Monaten) zu entscheiden.
Allerdings war der hier gegenständliche Antrag vom 20.05.2021 bereits aufgrund seiner Form nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen, da darin keine Behörde angerufen wurde. So war das Bauansuchen adressiert „An die Marktgemeinde ***, ***, ***“. Eine bestimmte Behörde (z.B. der Bürgermeister) wurde in diesem Antrag nicht genannt oder zum Tätigwerden aufgefordert.
Die in § 73 Abs 1 AVG festgelegte Verpflichtung, über Anträge von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft aber die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (VwGH 29.08.1996, 96/06/0166). Die Entscheidungspflicht kann daher nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden.
Folglich war der ausdrücklich an eine Gebietskörperschaft, nämlich die Marktgemeinde ***, gerichtete Antrag vom 20.05.2021 nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht einer nicht angerufenen Behörde (hier: des Bürgermeisters) zu begründen.
Mangels eines an die Baubehörde erster Instanz gerichteten Antrags traf diese folglich auch keine Entscheidungspflicht, weshalb der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin in diesem Verfahren kein Entscheidungsanspruch zukommt. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob (als Voraussetzung für den Ablauf einer Entscheidungsfrist gemäß § 5 Abs 2 NÖ BO 2014) überhaupt sämtliche erforderliche Antragsbeilagen vorhanden waren, war doch der Antrag nicht an den Bürgermeister als Baubehörde, sondern an die Gemeinde als Gebietskörperschaft gerichtet.
Mangels einer Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufgrund des Bauansuchens vom 20.05.2021 war aber auch der auf diese Eingabe bezugnehmende Devolutionsantrag vom 20.10.2021 unzulässig und konnte dieser keinen Zuständigkeitsübergang auf den Gemeindevorstand bewirken.
Nach der ständigen hg. Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 01.01.2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungs-gerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch § 27 erster Satzteil VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es ...) (VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0247).
Aus diesen Erwägungen wäre der Devolutionsantrag vom 20.10.2021 daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** spruchgemäß abzuändern war.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Grundbuchsabfrage am 02.08.2022 ergeben hat, dass – wie zuvor festgestellt – das GSt.Nr. ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, hingegen das im Bauansuchen sowie dem Devolutionsantrag genannte GSt.Nr. ***, KG ***, ebenso wie das darin nicht angeführte GSt.Nr. ***, KG ***, nicht existieren.Hierauf war jedoch nicht weiter einzugehen, da bereits der verfahrenseinleitende Antrag betreffend das GSt.Nr. ***, KG *** - wie zuvor ausgeführt - an die falsche Stelle gerichtet war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19.02.1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Die (einfache) Sachlage ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde; die Rechtslage ist eindeutig.Es wurde daher von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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