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LVwG-S-1551/001-2022•LVwG N LVwG-S-1551/001-2022
LVwG-S-1551/001-2022Landesverwaltungsgericht03.08.2022
Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Veranstalter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.04.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz 1953, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.04.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):
„(…)
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:28.01.2022, 18:40 Uhr
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben gegen die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 verstoßen, indem Sie als Veranstalterin eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste zu angegebener Zeit und an angegebenem Ort veranstaltet haben, ohne diese entsprechend § 2 Versammlungsgesetz 1953 wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzuzeigen.
Zu angegebener Zeit wurde am *** der Stadtgemeinde *** von Polizeistreifen festgestellt, wie ca. 80 Personen im Kreis stehend gemeinsam Lieder sangen, welche offensichtlich auf die 2G- und 3G-Regeln anspielten. Sie wurden hierbei beobachtet, wie Sie mit einer Musikbox, Lautsprechern und Mikrofon die Versammlung leiteten und die nächsten Handlungen ankündigten (nächsten Lieder, anschließender Fußmarsch).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
€ 100 10 Stunden§ 19 Versammlungsgesetz 1953 BGBl.
Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 50/2012
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe vom 10,00 € vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bestritt im Wesentlichen, Veranstalterin einer Versammlung gewesen zu sein. Sie sei als Sängerin zu einer Gruppe hinzugestoßen, die aus Mangel an anderen Möglichkeiten beschlossen habe, Straßenmusik zu betreiben. Es habe sich um keine Kundgebung gehandelt, Sinn und Hintergrund seien gewesen, für Passanten in diesen angespannten kalten Zeiten Musik zu machen und ihnen damit Freude zu bereiten. Die Lieder hätten aufmunternden bzw. meditativen, insgesamt stärkenden Charakter gehabt (Titel wie: „We are the World“, „I am Love“, „Oh when the Saints”, …) Durch das Mikrofon hätten unterschiedliche Personen gesprochen. Als Sängerin hätte sie das Mikrofon am häufigsten in der Hand gehabt. Angaben zum Ablauf des musikalischen Programms bzw. Anregungen für ein Weitergehen, um nicht am Platz stehen zu bleiben, hätten mehrere Anwesende mithilfe ihres Mikrofons gemacht. Auch seien besinnliche Texte vorgelesen worden. Weder die Beschwerdeführerin, noch jemand aus der Gruppe der MusikerInnen sei an der Veranstaltung einer politischen Kundgebung beteiligt oder interessiert gewesen.
3. 1 Am 28.01.2022 spielte eine Gruppe von ca. 6 bis 8 Musikern verschiedene Lieder auf dem *** von ***. Diese Gruppe sang in ändernder Zusammensetzung seit dem 26.12.2021 mehrmals auf dem ***, zunächst Weihnachtslieder. Die Beschwerdeführerin nahm hieran erstmals am 06.01.2022 als Sängerin teil. Sie brachte ihr eigenes Gesangsmikrofon. Andere Mitglieder der Gruppe brachten nun auch Musikinstrumente. Gesungen wurden unter anderem die Lieder „We are the World“, „I am Love“ und „Oh when the Saints”. Ebenso wurde ein Lied mit dem Titel „3 G - Song“, gesungen, welches einen neutralen (nicht direkt auf verordnete Maßnahmen gerichteten) Text aufweist. Es waren diverse Lichter bzw. Laternen auf dem Boden aufgestellt.
3. 2 In einer *** – Gruppe wurde von unbekannten Personen die Information verbreitet, dass am 28.01.2022 ein Lichtermeer und ein gemeinsames Singen stattfindet. Ein Spaziergang war laut diesen Informationen nicht geplant.
3. 3 Auf Grund dieses Aufrufes erfolgte gegen 18:40 Uhr eine Kontrolle durch zwei Polizeiorgane der PI ***. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich ca. 80 Personen am *** versammelt. Die Polizeibeamten gingen von sich aus auf die Beschwerdeführerin zu, um sie auf die versammlungsrechtlichen Bestimmungen sowie die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehende Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Rahmen von Versammlungen hinzuweisen. Sie sprachen die Beschwerdeführerin an, weil diese zu dem Zeitpunkt das Mikrofon in der Hand hatte und daher als Veranstalterin angesehen wurde. Die Beschwerdeführerin bestritt, Veranstalterin einer Versammlung zu sein.
3. 4 Die anwesenden Personen, einschließlich der Beschwerdeführerin, beabsichtigten in weiterer Folge zur Kirche und wieder zurück zu spazieren. Die Zusammenkunft löste sich jedoch nach dem Eintreffen der Polizisten bzw. dem Hinweis auf die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske von selbst auf. Ob die Beschwerdeführerin über das Mikrofon Durchsagen zum beabsichtigten Spaziergang tätigte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu Punkt 3.1 ergeben sich aus den in diesem Umfang übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Zusammenkunft vom 6.1.2022 war zudem auf einem auf *** veröffentlichten Video mit dem Titel „***“ ersichtlich.
Die Feststellungen zu Punkt 3.2 ergeben sich aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 04.07.2022, ***, in Verbindung mit dem beigefügten Screenshot der ***-Kommunikation.
Die Feststellungen zu den Punkten 3.3 und 3.4 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 04.07.2022, ***. Hinsichtlich der Mikrofondurchsage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht glaubt, durch das Mikrofon etwas zu dem Spaziergang gesagt zu haben und der Spaziergang auch nicht ihre Idee war, sondern sie hauptsächlich gesungen habe. Auch der Zeuge C konnte nicht (mehr) angeben, ob die Beschwerdeführerin oder eine andere Dame eine Durchsage zu dem beabsichtigten Spaziergang getätigt hat.
Die einschlägigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 lauten auszugsweise:
„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(…)
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
(…)“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg. 11.651/1988, 11.866/1988; ebenso VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN).
Hierauf muss gegenständlich jedoch nicht näher eingegangen werden, weil die Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht als Veranstalterin einer solchen Versammlung angesehen werden könnte:
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN).
Im gegenständlichen Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zu der gegenständlichen Zusammenkunft aufgerufen hat oder diese (mit Ausnahme der Auswahl von Liedertexten) organisiert hat. Die Beschwerdeführerin kommt daher nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin in Betracht.
Die festgestellten Unterstützungshandlungen der Beschwerdeführerin (Singen und allfällige, nicht näher bekannte Mikrofondurchsagen) im Rahmen der Zusammenkunft sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Beschwerdeführerin - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich hieraus nicht ableiten (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Da gegenständlich jeweils eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im zu Grunde liegenden Straferkenntnis Geldstrafen von unter 400,00 € verhängt wurden, war festzustellen, dass gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin nicht zulässig ist.
Eine ordentliche Revision für die weitere Partei im Verfahren (belangte Behörde) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die
Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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