LVwG N LVwG-AV-709/001-2022

LVwG-AV-709/001-2022Landesverwaltungsgericht26.07.2022

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-709/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.709.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.06.2022, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B stattgegeben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.06.2022, GZ. ***, wurde der am 05.04.2022 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zusammengefasst aus, dass Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte die Vollendung des 21. Lebensjahres, das Vorliegen der Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Sinn sowie eine Rechtfertigung für den Besitz bzw. den Bedarf für das Führen einer Schusswaffe seien.

Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 – 3 WaffG näher definiert, wann ein Mensch als verlässlich und wann er keinesfalls als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes gelte. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit sei im Sinne einer Prognosebeurteilung in Form einer Generalklausel definiert, wobei dabei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Es hätten dabei die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart sowie konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des Betreffenden einzufließen. Es sei nicht eine allgemeine Verlässlichkeit betroffen, sondern der Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen werde. Bereits auf Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände könnte der Schluss gerechtfertigt sein, dass keine hinreichende Gewähr mehr bestehe, dass der Betreffende von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.

Der Beschwerdeführer weise insgesamt elf rechtskräftige Verurteilungen auf, unter anderem wegen Körperverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht, Tierquälerei, Betrug, schwerer Betrug und Verleumdung. Das Urteil bezüglich Körperverletzung vom 01.08.2013 habe auf fünf Monate bedingte Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Probezeit gelautet, wobei die Tilgung dieser Verurteilung voraussichtlich mit 01.08.2028 eintrete.

Gemäß § 8 Abs. 4 WaffenG liege eine maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn diese bereits getilgt sei bzw. wenn die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen sei.

Durch eben diese angeführten Delikte habe der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. Tieren gefährdet und seien bei gesamtheitlicher Betrachtung diese Tatsachen, das damit im Zusammenhang stehende Verhalten sowie die strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls geeignet, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes keine Verlässlichkeit bestehe und dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen aufgrund bestimmter Tatsachen zuzutrauen sei. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Berechtigung wie einer Waffenbesitzkarte setze ein hohes Maß an Vertrauen des Staates in die Berechtigungswerber voraus und könne im Hinblick auf das Anlegen eines strengen Maßstabes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende und mit Waffen unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werde.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 05.07.2022 eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag vom 05.04.2022 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vollumfänglich stattgeben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass aus dem Verfahrensgang zu konstatieren sei, dass gegen den Beschwerdeführer kein Waffenverbot bestehe, dass auch nach Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung keine Tatsachen vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer einen verfassungsgefährdenden Angriff beginnen könnte, dass der Beschwerdeführer nach dem beigebrachten Gutachten selbst unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden, dass der Beschwerdeführer bereits 2014/2015 Waffen der Kategorie C rechtmäßig erworben und seither anstandslos besessen habe, dass sich der Beschwerdeführer zu seinen Straftaten bekenne, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung wohlverhalten habe und dass sämtliche aus den Verurteilungen herrührende Freiheitsstrafen inzwischen endgültig nachgesehen worden wären.

Alle diese bei der Verlässlichkeitsprüfung wesentlichen Verfahrensergebnisse hätten in die Entscheidung der belangten Behörde keinen Eingang gefunden, wodurch sich das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet habe. Konkret habe sich die belangte Behörde von dem nicht ungetrübten Vorleben des Beschwerdeführers „blenden“ bzw. fehlleiten lassen und habe die belangte Behörde ihm ohne Chance auf „Bewährung“ und ohne persönliche Anhörung eine negative Gesamtpersönlichkeit attestiert. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung aus dem Jahre 2013 im strafrechtlichen Sinne vollkommen wohlverhalten und sich als liebevoller Familienvater und Ehemann in der Mitte der Gesellschaft sozialisiert wiedergefunden bzw. etabliert.

Auch habe keine der verhängten Freiheitsstrafen ein Ausmaß von sechs Monaten überschritten und seien diese inzwischen endgültig nachgesehen worden. Die belangte Behörde hat auch nicht versucht, sich darüber hinaus von der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers ein Bild zu machen und nicht festgestellt, dass im Zusammenhang mit den festgestellten Straftaten eine in waffenrechtlicher Hinsicht relevante Aggressivität zu Tage getreten sei. Es könne auch trotz einer nicht getilgten Verurteilung ein Mensch im waffenrechtlichen Sinne verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht die Strafe ganz oder teilweise nachgesehen habe.

Ein derart strenger Maßstab wie von der belangten Behörde angewendet sei anlässlich der erstmaligen Bewilligungserteilung nicht angebracht bzw. angemessen. Der Beschwerdeführer hätte auch durch den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C den verantwortungsvollen Umgang mit und seine Befähigung zur sorgsamen Verwahrung von Waffen jahrelang unter Beweis gestellt.

Auch würden die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht annähernd den Schweregrad von Verurteilungen im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG erreichen. Beim Beschwerdeführer sei auch seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung ein Gesinnungswandel eingetreten und sei dieser vollkommen geläutert, beruflich und sozial voll integriert und werde er auch in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen.

Die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ausschließlich auf Grundlagen nicht getilgter Vorverurteilungen erscheine gerade auf Grundlage der positiven Gesamterscheinung des Beschwerdeführers, nicht zuletzt bestärkt durch den positiven Befund der klinisch psychologischen Untersuchung, nicht gerechtfertigt. Bestimmte Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer unzuverlässig wäre, würden nicht vorliegen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.07.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Besitzer mehrerer Waffen (1 Flinte und 5 Büchsen) der Kategorie C, die er 2015, 2021 und 2022 erworben hat. Die Waffen werden vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß verwahrt und kann nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer diese Waffen einmal missbräuchlich verwendet worden wären.

Mit Antrag vom 05.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen der Kategorie B, zumal der Beschwerdeführer diese beiden Waffen zur Selbstverteidigung innerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume bereithalten will und er gemeinsam mit seiner Ehegattin, die bereits eine Waffenbesitzkarte und Schusswaffen der Kategorie B besitzt, den Schießsport ausüben möchte.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1. Urteil des BG *** vom 09.03.1998 (rechtskräftig seit 20.04.1998) wegen Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe

2. Urteil des BG *** vom 07.10.1999 (rechtskräftig seit 12.10.1999) wegen Betrug nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe (bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

3. Urteil des LG *** vom 03.05.2000 (rechtskräftig seit 08.05.2000) wegen Versuch der Nötigung und der Begünstigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 4 Monaten (bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

4. Urteil des LG *** vom 02.02.2001 (rechtskräftig seit 06.02.2001) wegen Betrug und Verleumdung nach §§ 146 und 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

5. Urteil des LG *** vom 16.05.2001 (rechtskräftig seit 16.10.2001) wegen gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten

6. Urteil des BG *** vom 27.06.2002 (rechtskräftig seit 28.10.2002) wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe

7. Urteil des BG *** vom 30.10.2006 (rechtskräftig seit 03.11.2006) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen (bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

8. Urteil des LG *** vom 20.11.2008 (rechtskräftig seit 24.03.2009) wegen gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

9. Urteil des BG *** vom 11.02.2010 (rechtskräftig seit 11.02.2010) wegen Tierquälerei nach § 222 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe

10. Urteil des BG *** vom 12.04.2012 (rechtskräftig seit 12.04.2012) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

11. Urteil des BG *** vom 01.08.2013 (rechtskräftig seit 01.08.2013) wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (bedingt auf 3 Jahre nachgesehen)

Die Tilgung dieser Verurteilungen wird voraussichtlich mit 01.08.2028 eintreten. Bezüglich keiner dieser Verurteilungen erfolgte jedoch ein nachträglicher Strafausspruch oder ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Der Beschwerdeführer ist seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2013 auch wohlverhalten.

Im Zusammenhang mit dem der Verurteilung vom 11.02.2010 zugrundeliegenden Sachverhalt der Tierquälerei wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 30.11.2009, GZ. ***, ein Waffenverbot erlassen. Bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 11.06.2012, GZ. ***, wurde dieses Waffenverbot jedoch wieder aufgehoben. Der daraufhin gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2012 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 16.08.2012, GZ. ***, unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers abgewiesen.

Die Lebenssituation des Beschwerdeführers stellt sich nun bereits seit geraumer Zeit so dar, dass er in aufrechter Ehe lebt, 5 Kinder im Alter von 24, 23, 18, 16 und 6 Jahren hat und beruflich im Unternehmen seiner Ehegattin als Programmierer tätig ist. Der Beschwerdeführer hat Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen und ist auch seit 03.02.2022 Besitzer eines Waffenführerscheines. Ein klinisch-psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.03.2022 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen auffälligen Umgang mit Alkohol hat und auch keine weiteren Auffälligkeiten objektivierbar sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine selbstbewusste, sozial angepasste, sehr kontrollierte, emotional stabile sowie sehr reflektierte Person und besteht eine unauffällige physische, soziale und finanzielle Risikobereitschaft. Der Beschwerdeführer hat eine angepasste und verantwortungsbewusste Persönlichkeit und neigt derzeit auch unter psychischer Belastung nicht dazu, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verlässlich ist, mit Waffen ordnungs- und sachgemäß umzugehen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegten Verwaltungsaktes.

Im Konkreten ergeben sich die Daten des Beschwerdeführers einschließlich der von ihm schon jetzt von ihm besitzenden Schusswaffen aus – diesbezüglich von der belangten Behörde – nicht in Zweifel gezogenem Antragsvorbringen. Es gibt keine Hinweise dafür und wird Gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs behauptet, dass es hinsichtlich der Verwahrung und/oder Verwendung dieser Schusswaffen jemals Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten gegeben hätte.

Die Feststellungen bezogen auf den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus diesem selbst. Auch hier wurde von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs insbesondere nicht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die Waffenbesitzkarte in Abrede gestellt bzw. in Zweifel gezogen und gibt es auch für das erkennende Gericht keine Veranlassung, von einer entsprechenden Glaubhaftmachung der Rechtfertigung auszugehen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind ebenso unstrittig und ergeben sich auch aus dem vorliegenden Strafregisterauszug. Dies betrifft ebenso die Feststellungen in Bezugnahme auf die Tilgungsfrist und auf den Umstand, dass zu keiner dieser Verurteilungen ein nachträglicher Strafausspruch oder ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte sowie dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2013 auch wohlverhalten ist, wovon auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeht.

Die Feststellungen betreffend die angesprochenen Bescheide des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs ergeben sich aus eben diesen.

Was schlussendlich die festgestellte Lebenssituation und vor allem auch Persönlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, waren diese Feststellungen neben dem dazu glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem aus den dazu in Übereinstimmung stehenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des klinisch-psychologischen Gutachtens vom 16.03.2022 zu treffen. Auch hinsichtlich dieses Gutachtens finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch keine Argumente, die das Ergebnis dieses Gutachtens auch nur in Zweifel ziehen würde, und ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde dieses Gutachten im Ergebnis bestreitet. Vielmehr ist offenkundig, dass die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs – zu Unrecht, worauf auch unten noch weiter einzugehen ist – die mangelnde Verlässlichkeit ausschließlich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erschließt.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(…)

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

§ 21 Abs. 1 WaffG:

„(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.“

§ 22 Abs. 1 WaffG:

„(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Ebenso hat die Behörde gemäß § 21 Abs. 2 WaffG verlässlichen EWRBürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Ein Bedarf nach § 21 Abs. 2 WaffG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, wohl aber eine Rechtfertigung nach Abs. 1 leg. cit. angeführt. Mit eben dieser Rechtfertigung meint der Gesetzgeber einen plausiblen, mit der öffentlichen Ordnung in Einklang stehenden Grund, die Waffe zu besitzen, wobei im Abs. 1 leg. cit. demonstrativ 3 Umstände, die jedenfalls als Rechtfertigung in diesem Sinne in Betracht kommen. Es ist daher der Behörde verwehrt, den in den Z 1 bis 3 genannten Waffenbesitzzweck die Legitimität oder das Hinreichen für eine Rechtfertigung abzusprechen, wobei konkret der Selbstverteidigungszweck ebenso wie die Ausübung des Schießsportes nur glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050) und daher nicht bewiesen werden muss. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer, der zudem auch das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes gelungen.

Grundvoraussetzung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 WaffG ist des Weiteren, dass der Antragsteller „verlässlich“ ist. Der Gesetzgeber hat im § 8 Abs. 1 bis 3 WaffG näher definiert, wann ein Mensch als verlässlich und wann er keinesfalls als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes gilt. § 8 Abs. 1 WaffG definiert eben in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).

§ 8 Abs. 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des Waffengesetzes jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs. 3 WaffG 1996 ergibt sich die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die die gerade angesprochene weitere Prüfung Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG erübrigt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; VwGH 19.02.2004, 2000/20/0396; VwGH 01.07.2005, 2005/03/0025).

Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2013 elfmal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei diese Verurteilungen teilweise (Nötigung, 2 Körperverletzungen, Tierquälerei) auch wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung erfolgte. Dadurch sind die in den Z 1 und 4 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllt und gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich danach als nicht verlässlich.

Gemäß § 8 Abs. 4 WaffG liegt jedoch eine maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Nach dem Tilgungsgesetz (§ 1 Abs. 1) tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die Tilgung der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers erst am 01.08.2028 (voraussichtlich) eintreten, die Verurteilungen jedenfalls derzeit noch nicht getilgt sind.

Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch aber verlässlich sein, wenn das Gericht die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sämtliche Freiheitsstrafen – die Geldstrafen bleiben diesbezüglich eben außer Betracht – zumeist zur Gänze, zumindest aber immer großteils bedingt nachgesehen wurden und in weiterer Folge auch kein nachträglicher Strafausspruch und vor allem auch kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Dies betrifft eben auch jene Freiheitsstrafen, die gegenüber dem Beschwerdeführer wegen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen erfolgte. Jene Freiheitsstrafe, die das Ausmaß von 6 Monaten überschritten hat, wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges im Jahre 2008 erteilt und hat bei der gegenständlichen Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben, zumal sie nicht unter eine der Tatbestände des § 8 Abs. 3 WaffG zu subsumieren ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass alleine das Argument, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers noch nicht getilgt sind, zu kurz greift, um die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG zu verneinen, da gegenständlich der zweite Satz, letzter Fall des Abs. 4 leg. cit. schlagend wird. Der Beschwerdeführer kann daher sehr wohl unter Umständen verlässlich sein, wozu eben die oben dargestellte Prognose, dies insbesondere unter Beachtung des Abs. 7 anzustellen ist. Eben dies wurde zu Unrecht von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs unterlassen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 9 Jahren ein untadeliges Leben führt und sich seither wohlverhält. Dieser doch lange Zeitraum lässt unter Berücksichtigung des Vorlebens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen 11 Verurteilungen in 15 Jahren den berechtigten Schluss zu, dass beim Beschwerdeführer eine dieses Vorleben bereuende Einstellung vorliegt und ein „Rückfall“ als nicht mehr wahrscheinlich anzusehen ist. Dabei hat auch Beachtung zu finden, dass auch damals im Rahmen der angeführten Tatbegehungen mit Ausnahme der Tierquälerei niemals Waffen im Konnex standen und selbst nach diesem Vergehen der Tierquälerei von der damals zuständigen Behörde das daraufhin verhängte Waffenverbot sehr rasch nach rund 3 Jahren schon wieder aufgehoben wurde, somit selbst damals, als ein Großteil der auch hier angesprochenen Verurteilungen (nämlich alle mit Ausnahme der leichten Körperverletzung im Jahre 2013) noch eine wesentlich kürzere Zeit zurücklagen. Richtig ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch im Sinne des Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer ja auch schon seit Jahren im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C ist und von einer missbräuchlichen Verwendung dieser Waffen in welcher Form auch immer nichts aufscheint. Dass zudem der Beschwerdeführer trotz langjähriger Erfahrung im Umgang mit Waffen zusätzlich auch noch den Waffenführerschein absolvierte, spricht für seine ernsthafte Einstellung im Umgang eben mit Waffen.

Des Weiteren hat Beachtung zu finden, dass der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ein gefestigtes Leben in familiärer und beruflicher Hinsicht führt. Vor allem aber gilt zu beachten, dass ihm gutachterlich bestätigt wurde, dass er auf Grund seiner festgestellten Persönlichkeit jedenfalls zuzubilligen ist, selbst unter psychischer Belastung, umso mehr aber auch ohne diese ordnungsgemäß und keinesfalls leichtfertig oder gar missbräuchlich mit Waffen umzugehen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Überlegungen hat die Prognoseentscheidung daher für den Beschwerdeführer trotz oder auch unter Zugrundelegung der von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu Grunde gelegten strafgerichtlichen (und auch noch nicht getilgten) Verurteilungen günstig auszufallen und liegen sämtliche Ausstellungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 WaffG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGVG unterbleiben, zumal einerseits bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. im Sinne der Beschwerdeanträge abzuändern war, und andererseits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen auch im festgestellte Rahmen unstrittig und waren lediglich Rechtsfragen zu klären.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und liegt gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vor, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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