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LVwG-AV-104/001-2022•LVwG N LVwG-AV-104/001-2022
LVwG-AV-104/001-2022Landesverwaltungsgericht21.07.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Bebauungsplan; Bezugsniveau; Belichtung; subjektiv-öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A und 2. des B, beide vertreten durch C D Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. November 2021, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch F, Rechtsanwalt in ***, ***), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 (eingelangt am 28. Juni 2021) suchte die E GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) um baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten inkl. Parkplätze“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an.
1.2. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 29. Juni 2021 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 NÖ BO 2014 entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen der Bauwerberin, protokolliert zur Zahl ***, nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde einzubringen. Es erfolgte der Hinweis, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattfinde.
1.3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 (eingelangt bei der Marktgemeinde an diesem Tag) erhoben 1. A und 2. B (in der Folge: Beschwerdeführer) als Miteigentümer der im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, (in der Folge: Nachbargrundstück) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung Einwendungen. Diese Einwendungen betreffen neben dem hier gegenständlichen Bauvorhaben (protokolliert zZl. ***) auch ein weiteres Bauvorhaben der Bauwerberin auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, (protokolliert zZl. ***). Seitens der Beschwerdeführer wurde Folgendes eingewendet:
-Über die beiden Bauverfahren protokolliert zu den Zlen. *** und *** sei erst nach rechtskräftiger Abweisung oder nach Zurückziehung eines (dritten) Bauansuchens protokolliert zur Zl. *** zu entscheiden.
-Die Projekte zu den Zlen. *** und *** seien als einheitliches Bauvorhaben in einem gemeinsamen Bauverfahren zu behandeln und darüber einheitlich zu entscheiden. Beide Bauvorhaben würden auf einem gesetzwidrigen und damit verfassungswidrigen (Teil) Bebauungsplan beruhen. Die Auswirkungen der darin erlassenen Bezugsniveaufestlegungen würden sich im Konkreten genau dort zeigen, wo die Nachbargrundstücke in der Natur an das vom Bauvorhaben Zl. *** umfasste Grundstück Nr. *** angrenzen. Die Vorrausetzungen gemäß § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) zur Erlassung eines (Teil-)Bebauungsplans seien nicht erfüllt und verstoße der Teilbebauungsplan gegen § 1 NÖ ROG 2014, wonach auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen sei.
-Durch das Bauvorhaben seien die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt, weil die Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. *** beeinträchtigt werde. Es würden die Bestimmungen der NÖ BO 2014 betreffend die einzuhaltenden Seitenabstände (Bauwich) und die Gebäudehöhe sowie die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 betreffend die Zulässigkeit von Bebauungsplänen verletzt. Durch Gebäuderücksprünge werde versucht, die Abstandsvorschriften für Gebäude mit Frontlängen von mehr als 15 m zu umgehen.
-Das Bauvorhaben verstoße gegen § 53a Abs. 1 NÖ BO 2014, weil die Bauhöhe von 11,76 bzw. 12,025 m über der für die Bauklasse II/III höchstzulässigen Gebäudehöhe von 11,00 m liege.
1.4. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 08. Oktober 2021, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten inkl. Parkplätze“ erteilt.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 (einlangend bei der Marktgemeinde am 25. Oktober 2021) Berufung. Darin wurden im Wesentlichen die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 erhobenen Einwendungen releviert. Darüber hinaus wurde ergänzend vorgebracht, dass die möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit der bestehenden Gebäude der Beschwerdeführer nicht nachprüfbar seien, zumal sich dazu keine entsprechenden Hinweise in den Einreichunterlagen finden würden.
1.6. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. November 2021, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG „in Teilen als unzulässig zurückgewiesen (Punkte I. und II.) sowie in Teilen als unbegründet abgewiesen (Punkte III. und IV.)“.
Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die einheitliche Beurteilung der Bauvorhaben (protokolliert zu den Zahlen *** und ***) sowie die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen würden und daher unzulässig seien. Nichtsdestotrotz stehe es der Bauwerberin frei, mehrere Anträge für ein und dasselbe Grundstück zu stellen; auch seien Projektsplittung üblich und sei nicht zu erkennen, inwiefern eine Zusammenziehung der beiden Verfahren zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Einhaltung der Nachbarrechte führen würde. Auch seien die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Teilbebauungsplans erfüllt, weil diesem die Entwidmung einer Verkehrsfläche sowie eine Baulanderweiterung zugrunde liege. In diesem Sinne habe auch das Amt der NÖ Landesregierung keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Teilbebauungsplans geäußert.
Das übrige Berufungsvorbringen betreffe Nachbarrechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, es sei jedoch nicht begründet. Seitens der belangten Behörde sei eine bautechnische Stellungnahme (vom 23. November 2021) zur Beurteilung der behaupteten Gefährdung der Standsicherheit der Nachbargebäude eingeholt worden, der zufolge eine Gefährdung der Standsicherheit des zweigeschossigen Hauptgebäudes sowie des eingeschossigen Nebengebäudes der Beschwerdeführer auszuschließen sei. Bezüglich der Gebäudefronten sei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bauchsachverständigen vom 19. Juli 2021 und 23. November 2021 zu verweisen, wonach gemäß § 53 Abs. 2 NÖ BO 2014 nach jedem Rücksprung von mehr als 1 m eine eigene Gebäudefront zu bilden sei. Die dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandte Wand bestehe daher aus zwei Fronten, welche jeweils nicht länger als 15 m seien; der Bauwich habe daher der halben Gebäudehöhe zu entsprechen. Als Bezugsniveau sei in Anwendung des § 4 Z 11a NÖ BO 2014 die im rechtsgültig verordneten Teilbebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes (und nicht die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes) heranzuziehen. Selbst bei Berücksichtigung des ursprünglichen Niveaus sei der vorgesehene Bauwich ausreichend. Bezüglich der zulässigen Gebäudehöhe wird ausgeführt, dass ein Teilbereich des Gebäudes im Süden zwar eine Gebäudehöhe von 11,69 m aufweise, nach § 53a Abs. 1 NÖ BO 2014 jedoch Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig seien. Überdies könne eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf zukünftiger Hauptfenster entsprechend den Ausführungen in der bautechnischen Stellungnahme vom 23. November 2021 ausgeschlossen werden, zumal die Bauwiche wesentlich größer ausfallen würden, als dies von der NÖ BO 2014 vorgeschrieben sei.
2.1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung Beschwerde.
2.2. In dieser werden „zusammengefasst [die] Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben wie folgt aufrecht [erhalten]“:
-Es liege eine unzulässige Teilung eines Gesamtbauvorhabens in zwei Einzelprojekte vor; die Bauwerberin wäre zur Einreichung eines gemeinsamen Bauprojektes aufzufordern gewesen: Es liege nicht im Ermessen eines Bauwerbers, Bauprojekte, die eine Einheit bilden, willkürlich in Einzelprojekte zu zerlegen. Dass es sich bei beiden Projekten (Zlen. *** und ***) um eine Einheit handle, sei schon alleine auf den Umstand zurückzuführen, dass beide Bauvorhaben über eine gemeinsame Tiefgarage verfügen würden, die im Projekt Zl. *** über keine eigene Zufahrt besitze. Auch gehe die Einheitlichkeit des Projektes aus den Werbeaussendungen der Bauwerberin und den Ausführungen der Baubehörde erster Instanz in einer Zeitschrift hervor. Ein einheitliches Verfahren sei überhaupt erst die Vorrausetzung, um prüfen zu können, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd § 6 NÖ BO 2014 beeinträchtigt seien.
-Beide Bauvorhaben, so auch das gegenständliche Bauvorhaben Zl. ***, würden auf einem rechtswidrigen Teilbebauungsplan beruhen: Die Vorrausetzungen zur Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 2 NÖ ROG 2014 seien nicht erfüllt. Insbesondere liege kein neu aufgeschlossener Baulandbereich vor, zumal bei den letzten Änderungen des Flächenwidmungsplans lediglich ein Teil des Grundstücks Nr. *** „entwidmet“ worden sei. Darüber hinaus sei die Grenze des Widmungsgebietes „Bauland-Kerngebiet“ nur geringfügig nach Süden verschoben worden. Der Charakter des Zentrums der Marktgemeinde als Straßendorf werde willkürlich und rein projektbezogen verändert, weshalb dieser den Grundsätzen der Ortsbildgestaltung iSd NÖ ROG 2014 widerspreche. Diese Einwendung betreffe ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, weil es durch die Festlegung des Bezugsniveaus abweichend von der natürlichen Geländeoberkante zu einer Beeinflussung der zulässigen Bauhöhe komme.
-Die Ermittlung der Gebäudehöhe erfolge aufgrund einer unzulässigen Teilung in zwei Gebäudefronten, welche für sich kürzer als 15 m seien, obwohl der Tiefenunterschied zwischen den Gebäudefronten weniger als 1 m betrage. Diese Teilung führe dazu, dass ein geringerer seitlicher Bauwich erforderlich sei, als dies bei einer gesamten Gebäudefrontlinie von 25,30 m geboten wäre.
-Durch die Oberkante der dem Nachbargrundstück gegenüberliegenden Front des projektierten Gebäudes von 363,325 m ü.A., der natürlichen Geländeoberkante von 351,61 m ü.A (Südende) bzw. 353,55 m ü.A.(Nordende) und dem bestehenden Abstand zur Grundgrenze von 6,41 m (Südende) und 6,725 m bzw. 5,735 m (Nordende) werde die Belichtung der Hauptfenster eines noch zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück (bei Mindestbauwich 3 m von der Grundgrenze) beeinträchtigt.
Beantragt wurde die Ab- oder Zurückweisung des Bauansuchens, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Beischaffung der Akten zu den Zahlen *** und . Zudem wurde die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend den Teilbebauungsplan „“ angeregt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 erstattete die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertretung (nach hg. Aufforderung vom 02. Februar 2022) eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie sich gegen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aussprach und im Übrigen auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwies.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog mit Beschluss vom 14. April 2022 G als Amtssachverständigen für Bautechnik (in der Folge: Amtssachverständiger) dem gegenständlichen Verfahren bei, der (nach hg. Aufforderung) ein mit 19. Mai 2022 datiertes bautechnisches Gutachten insbesondere betreffend die gebildeten Frontabschnitte, ermittelten Gebäudehöhen, den projektierten Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze sowie zu einer Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zukünftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück erstattete.
Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht. Hierzu erstattete die belangte Behörde durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 10. Juni 2022 eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.
3.3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20. Mai 2022 die belangte Behörde um Vorlage des Verordnungsaktes betreffend den der Baubewilligung zugrunde liegenden (Teil-) Bebauungsplan „***“. Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass der Verordnungsakt dem Verfassungsgerichtshof (im Erkenntnisbeschwerdeverfahren betreffend das Bauvorhaben zZl. ***) vorgelegt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – nach hg. Ersuchen um Einsichtnahme – den Verordnungsakt, verbunden mit dem Auftrag, diesen an die Marktgemeinde *** zu retournieren.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, deren gemeinsame Rechtsvertretung, ein Vertreter der Bauwerberin und deren Rechtsvertretung sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Amtssachverständige zur Verhandlung beigezogen.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes, des Verordnungsaktes betreffend den Teilbebauungsplan „***“ sowie durch die Erörterung und Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 19. Mai 2022.
Seitens der Beschwerdeführer wurde ergänzend vorgebracht, dass das Bauverfahren Zl. *** beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei und der Verfassungsgerichtshof die Verordnungsakten zur weiteren Prüfung angefordert habe. Aus dem Verordnungsakt würde sich ergeben, dass der Teilbebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Bauwerberin und damit projektbezogen erlassen worden sei. Es werde angeregt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend das Bauvorhaben zZl. *** abzuwarten.
Seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin wurde angeregt, dieser Anregung der Beschwerdeführer nicht zu folgen, da das gegenständliche Verfahren spruchreif sei.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das Bauvorhaben der Bauwerberin im östlichen Bereich der Baugrundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, das die Errichtung eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten inklusive Pkw-Stellplätze (Zl. ***, Bezeichnung als „Haus B“) betrifft (die Baubewilligung wurde von der Baubehörde erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung der Grundstückszusammenlegung erteilt). An dieses Projekt ist (in westliche Richtung) angrenzend ein weiteres Bauvorhaben der Bauwerberin zur Zl. *** (Bezeichnung als „Häuser A, C, D, E, F, G“) vorgesehen, für das eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (hinsichtlich dieses Bauvorhabens ist derzeit ein Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 BVG zZl. *** anhängig).
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Nachbargrundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, welche an das Baugrundstück im Osten angrenzen. Dem Nachbargrundstück Nr. *** ist die östliche Seite des projektierten Wohnhauses mit neun Wohneinheiten („Haus B“) zugewandt. Die Nachbargrundstücke sind mit einem zweigeschossigen Hauptgebäude und einem eingeschossigen Nebengebäude bebaut. Das Hauptgebäude ist mehr als 10 m vom geplanten Bauvorhaben entfernt.
Alle gegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland Kerngebiet (BK) ausgewiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere einschließlich der Einreichpläne, und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
4.2. Die Baugrundstücke Nr. *** und ***, beide KG , liegen im Geltungsbereich des Teilbebauungsplan „“, der in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am 24. März 2021 beschlossen wurde (Anschlag an der Amtstafel am 06. Mai 2021; Abnahme am 20. Mai 2021). Die Planbeilage „Plan Nr. ***“, auf die sich dieser Teilbebauungsplan bezieht, legt insbesondere für das Gebiet des gegenständlichen Bauvorhabens („Haus B“) das Bezugsniveau fest; für den nördlichen Bereich des Bauvorhabens ist das Bezugsniveau mit 353,80 m ü. A., für den südöstlichen Bereich mit 351,30 m ü. A. ausgewiesen. Das verordnete Bezugsniveau weicht von der Höhe des Urgeländes ab. Entsprechend der planlichen Darstellung „Plan Nr. ***“, auf die sich der Teilbebauungsplan bezieht, erfolgt zudem für den Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens die Festlegung der offenen Bebauungsweise bei einer Bebauungsdichte von 50 % und einer Bebauungshöhe der Bauklassen II und III.
Der im Verordnungsakt enthaltenen Planungsbericht zur Neuerstellung des Teilbebauungsplans „***“ vom 09. November 2020 lautet auszugsweise wie folgt:
„Gegenstand dieser Neuerstellung des Teilbebauungsplanes *** ist die erstmalige Festlegung von Bebauungsbestimmungen gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014 auf Bauland-Kerngebiet. Das Planungsgebiet befindet sich direkt am Hauptort ***. Im Bereich des Planungsgebietes kam es am 23.01.2020 zu einer Änderung der Flächenwidmung, wo die Erschließung des Baulandes geändert wurde und das Bauland an sich etwas erweitert wurde.
[…]
Der Geltungsbereich (= Planungsbereich) umfasst das vorhin beschriebene Areal. Die Abgrenzung des Planungsgebietes von Teilbebauungsplänen ist im NÖ ROG 2014 unter § 29 geregelt. Dabei darf ein Bebauungsplan für
den gesamten Gemeindebereich
einzelne Ortschaften oder
abgrenzbare Teilbereiche
erlassen werden.
Abgrenzbare Teilbereiche werden als zB. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrsflächen, Flussläufe u.dgl. augenscheinlich getrennt sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen, definiert.
Der Geltungsbereich des TBPL *** erklärt sich folgendermaßen:
Die Fläche des heutigen Grundstücks Nr. ***, KG ***, war mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zur inneren Erschließung versehen. Im Rahmen der letzten Umwidmung wurde das Bauland jedoch Richtung Süden bis zur KG-Grenze erweitert und die Verkehrsfläche im Hinblick auf eine verdichtete zentrale Bebauung entwidmet.
[Plandarstellung]
Aufgrund der vorhin dokumentierten Entwidmung der Verkehrsfläche und der Baulanderweiterung im Jahr 2020 kann die gegenständliche Baulandfläche als neuartig aufgeschlossen bezeichnet werden, wonach sich die Abgrenzung eines Teilbebauungsplanes richten darf.
[Plandarstellung]
Die Abgrenzung im Osten und Westen ergibt sich aus der derzeit noch geplanten Grundstückssituation. Hier sollen die Grundstücke im Hinblick auf das vorliegende Bebauungsprojekt *** zusammengelegt werden.
Die Abgrenzung im Norden ergibt sich aufgrund der Landesstraße ***.
Die Abgrenzung im Süden ergibt sich aufgrund der Widmungsgrenze zwischen Bauland und Grünland.“
Darüber hinaus erfolgt in diesem Planungsbericht eine Beurteilung aller Festlegungen des Teilbebauungsplans hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt und sind im Planungsbericht etwa auch Ausführungen zur Festlegung der Gebäudehöhen und Bauklassen, insbesondere zur vorgesehenen Bauklasse II, III im Süden des Planungsbereichs enthalten. Unter dem Punkt „Gelände, Bezugsniveau“ ist insbesondere ausgeführt, dass das Gelände im gesamten Planungsgebiet Richtung Süden teilweise sehr stark abfallend und die Festlegung eines Bezugsniveaus für eine geordnete Bebauung im Hangbereich geplant sei. Diesen Planungsbericht abschließend ist zusammenfassend ausgeführt, dass der gegenständliche Bebauungsplan und das vorliegende Projekt „***“ (zu dem auch das Bauvorhaben Zl. *** zählt) eine Umsetzung der im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehenen (näher beschriebenen) Ziele darstelle.
Der Verordnungsakt enthält überdies eine Beurteilung der schriftlichen Stellungnahmen zum Entwurf des Teilbebauungsplanes während der Auflagefrist durch den von der Gemeinde beigezogenen Raumplaner („Empfehlungen“ vom 22.02.2021).
Die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer liegen weder im Anwendungsbereich des Teilbebauungsplans „***“ noch werden sie vom Anwendungsbereich eines anderen Bebauungsplans erfasst.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des Verordnungsaktes betreffend den Teilbebauungsplan „***“, insbesondere den bezeichneten grafischen Darstellungen, dem Planungsbericht vom 09. November 2020 sowie den Empfehlungen des Raumplaners zu den schriftlichen Stellungnahmen, die während der Auflagefrist eingelangt sind, vom 22. März 2021. Dass für die Nachbargrundstücke auch kein anderer Bebauungsplan erlassen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt und ist unstrittig.
4.3. Gemäß den Einreichunterlagen wurde die den Beschwerdeführern zugewandte östliche Seite des „Hauses B“ in zwei Frontabschnitte (Gebäudefront 1 und Gebäudefront 2) unterteilt.
Die gesamte Länge der Ostseite des „Hauses B“ beträgt 26,50 Meter. In dieser östlichen Gebäudeseite sind insgesamt zwei Rücksprünge projektiert, wobei einer dieser beiden Rücksprünge eine Länge von mehr als einem Meter aufweist („oberer“, „nördlicher“ Rücksprung: 110 cm, „unterer“, „südlicher“ Rücksprung 45 cm). Bei Bildung von zwei Gebäudefronten – nämlich einer „oberen“, „nördlichen“ Gebäudefront 1, gemessen vom Beginn der östlichen Gebäudeseite im Norden bis zum Rücksprung von 110 cm, sowie einer „unteren“, „südlichen“ Gebäudefront 2, gemessen vom Rücksprung von 110 cm bis zum Ende der östlichen Gebäudefront im Süden – betragen die Längen dieser Gebäudefronten 11,86 m (GF 1) und 14,64 m (GF 2).
Die mittleren Höhen dieser beiden – wie dargelegt gebildeten – Gebäudefronten betragen gemessen vom verordneten Bezugsniveau unter 8 Meter (GF 1) bzw. unter 10 Meter (GF 2):
Gebäudehöhe der Gebäudefront 1:
[(11,86 m x 7,04 m) + (2,485 m x 4,51 m)] 11,86 m = 7,98 m
Gebäudehöhe der Gebäudefront 2:
[(7,96 m x 8,29 m) + (1,74 m x 1,20 m) + (2,485 m x 7,79 m) + (5,15 m x 9,525 m)] / 14,64 m = 9,32 m
Die Gebäudefronten 1 und 2 des „Hauses B“ weisen zur Grundgrenze des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer die folgenden (unterschiedlichen) Abstände auf: Entlang der GF 1 beträgt der Abstand 5,725 m und 5,735 m, entlang der GF 2 mit 6,41 m.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere den darin enthaltenen Projektunterlagen der Bauwerberin und den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen im Gutachten vom 19. Mai 2022 sowie dessen schlüssigen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So legte der Amtssachverständige im schriftlichen Gutachten – insbesondere durch eine planliche Darstellung – nachvollziehbar dar, dass die den Einreichunterlagen zu entnehmenden Gebäudehöhenberechnungen (ausgehend vom Bezugsniveau) schlüssig seien und führte er aus, dass eine Nachrechnung zum selben Ergebnis geführt habe (dies steht überdies im Einklang mit den schon im baubehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen, insbesondere vom 23. November 2021). Dieser Berechnung sind auch die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, wenngleich sie aber vorbringen, dass der Berechnung eine unrichtige Bildung von Frontabschnitten (siehe sodann unten) sowie ein gesetzwidrig verordnetes Bezugsniveau zugrunde liege. Die Abstände zur Grundstücksgrenze ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Einreichplänen im Einklang mit den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen.
4.4. Zum Treffen dieser – für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen – Feststellungen war die Beischaffung der Bauakten zu den Zahlen *** und *** nicht erforderlich, weshalb diesem Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht zu entsprechen war.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 53/2018, lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
[…]
3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;
[…]
5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);
[…]
11. Bebauungsweise: Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück (§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);
11a.Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:
-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
sofern die Höhenlage des Geländes nicht
-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
21. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;
Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;
Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;
[…]“
„§ 6.
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
1. der Eigentümer des Baugrundstücks
2. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
3. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
1. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
3. durch jene Bestimmungen über
a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
„§ 21.
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]“
„B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 49
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
[…]
(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.
[…]“
„§ 50
Bauwich
(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.
[…]“
„§ 53
Ermittlung der Höhen von Bauwerken
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).
(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.
(3) Die Gebäudefront wird
nach unten
und nach oben
durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder
– mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3) begrenzt.
Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).
[…]
(4) Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.
[…]“
„§ 53a
Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl
(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.
[…]
[…]
(3) Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.
[…]“
5.2. § 70 NÖ BO 2014, idF LGBl. 20/2022, lautet:
„§ 70
Übergangsbestimmungen
[…]
(14) Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Z 6 und 7a und § 57 außer Kraft.
[…]
(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(17) § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022 tritt am 1. Jänner 2030 außer Kraft.“
5.3. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs. 16 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Bauverfahren seit 28. Juni 2021 anhängig ist (Tag des Einlangens des Antrags der Bauwerberin bei der Marktgemeinde ***), ist auf das verfahrensgegenständliche Projekt die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.
6.2. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
6.2.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die (unter einer aufschiebenden Bedingung) erteilte Baubewilligung, wobei die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer „teilweise zurückgewiesen“ und „teilweise abgewiesen“ hat. Dabei erfolgte die Zurückweisung hinsichtlich jener Berufungsgründe, die aus Sicht der belangten Behörde keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, die Abweisung wurde hinsichtlich jener Berufungsgründe verfügt, die aus Sicht der belangten Behörde innerhalb der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gelegen seien.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer insgesamt einer einheitlichen Sachentscheidung zugeführt hat und sich insofern – differenzierend nach den vorgebrachten Berufungsgründen im Lichte der in § 6 NÖ BO 2014 vorgesehenen Nachbarrechte – im Ausdruck vergriffen hat, zumal hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides auch keine getrennten Absprüche, etwa hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, erfolgt sind (vgl. in diesem Sinne auch § 59 AVG, wonach Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten). Die gegenständliche Beschwerde ist daher gegen die mit dem Bescheid der belangten Behörde verfügte (gebotene einheitliche) Berufungsentscheidung, nämlich die Abweisung der Berufung und damit gegen eine inhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet.
6.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).
Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).
Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.
§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hierzu die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 (seit LGBl. Nr. 50/2017) sinngemäß zu übertragen ist. Dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (Ltg.-1378/B-23/3-2017) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bestehen ließe. Somit ist auch im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts wird überdies durch § 27 VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.
6.3. Zu den Beschwerdegründen:
Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdegründe nicht begründet.
6.3.1. Zum Beschwerdevorbringen, wonach das gegenständliche Bauvorhaben zur Zl. *** mit dem zur Zahl *** geführten Bauvorhaben in Wahrheit ein einheitliches Projekt bilden würde, dessen Splittung vor dem Hintergrund der Einschränkung nachbarrechtlicher Einwendungen unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. etwa VwGH 21.02.2022, Ra 2022/06/0013, mwN). Insofern ist es Sache der Bauwerberin, den Umfang des von ihr eingereichten Projektes, dessen baurechtliche Genehmigung erfolgen soll, in den Einreichunterlagen zu definieren. Zudem ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). So ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Beschwerdeführer durch den von der Bauwerberin definierten Umfang des gegenständlichen Projektes beschnitten worden sein könnten und wurde dies auch von den Beschwerdeführern nicht näher dargetan. Auch kann eine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführer bei einer Zusammenführung der beiden Bauvorhaben in ein gemeinsames Verfahren nicht erkannt werden.
6.3.2. Auch dem Beschwerdevorbringen, dass dem geplanten Bauvorhaben ein gesetzwidriger Teilbebauungsplan zugrunde liegen würde, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um kein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegtes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer (in der Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend eine anlass- und projektbezogene Planung) auch nicht dazu veranlasst, den in Rede stehende Teilbebauungsplan beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Denn so widersprechen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa Raumordnungspläne für Einzelfälle nicht von vornherein und stets dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. etwa VfSlg. 17.815/2006, mwN; sie bedürfen aber einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung). Im vorliegenden Fall liegt – wie oben festgestellt – der Neuerlassung des Teilbebauungsplans ein Planungsbericht zugrunde, in dem insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung des Teilbebauungsplans gemäß den Anforderungen des NÖ ROG 2014, insbesondere gemäß § 29 Abs. 2 leg.cit., sowie die Auswirkungen auf die Ortsbildgestaltung und Umwelt beurteilt worden sind; auch setzt sich der Bericht mit dem für den Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens festgelegten Bezugsniveau sowie den Bauklassen auseinander. Der Bericht enthält zudem Ausführungen darüber, dass mit dem Teilbebauungsplan und mit dem Bauprojekt „***“ (wozu das gegenständliche Bauvorhaben zählt) den Zielen des örtlichen Raumordnungsprogrammes entsprochen werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher im Hinblick die Ausführungen der Beschwerdeführer, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplans allgemein in einer Projekt- und Anlassbezogenheit erblicken, keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplans.
6.3.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster geltend machen, insbesondere weil der Ermittlung der Gebäudehöhe eine unzulässige Teilung der Ostseite des Gebäudes in zwei Gebäudefronten zugrunde liege, wodurch insbesondere der gesetzlich geforderte Bauwich nicht eingehalten werde, ist Folgendes auszuführen:
6.3.3.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit gewährt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Zudem werden subjektiv- öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.
Damit ist – im Einklang mit den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 53/2018 (Motivenbericht 19.06.2018, Ltg.-228/B-23-2018, 7) – im Sinne einer Vereinheitlichung der die Belichtung betreffenden Vorschriften nunmehr auch im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn klargestellt, inwieweit ein Nachbar im Bauverfahren einen Anspruch auf eine Belichtungsprüfung geltend machen kann. Zufolge § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 hat die Belichtungsprüfung sohin grundsätzlich nur dort stattzufinden, wo ein den Bauwerber ein begünstigendes Abweichen von der Regel (lit. a) lukriert werden soll, wo er also mehr darf (lit. b) als im Normalfall.
Korrespondierend zu der Neufassung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 statuiert § 49 leg.cit. idF LGBl. Nr. 53/2018, dass für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden dürfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.
Im gegenständlichen Fall liegt im Anwendungsbereich des Teilbebauungsplans „***“ eine geordnete Bebauung vor. Im eingereichten Projekt sind keine Abweichungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 vorgesehen (vgl. hierzu die abschließende Aufzählung der §§ 50 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, 52 Abs. 2 Z 4, 53a Abs. 8 und 67 Abs. 1). Es ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 ausschließlich zu prüfen, ob das Projekt den Vorschriften hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich entspricht.
6.3.3.2. Das projektierte Gebäude entspricht diesen in § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 festgelegten Parametern:
§ 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 bestimmt als Gebäudehöhe die mittlere Höhe einer Gebäudefront, die sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) errechnet. Gemäß § 53 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zum Zweck der Ermittlung der Gebäudehöhe der äußerste Umfang eines mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Dabei ist nach jedem Rücksprung von mehr als 1 m eine eigene Gebäudefront zu bilden.
Dementsprechend ist – im Sinne der oben getroffenen Feststellungen – die den Beschwerdeführern zugewandte Gebäudeseite des „Hauses B“ in zwei Gebäudefronten (Gebäudefront 1 und Gebäudefront 2) zu unterteilen. Der in Gebäudefront 2 befindliche zweite Rücksprung im Ausmaß von (nur) 0,45 m vermag mangels einer Länge von mehr als 1 m keinen Rücksprung im Sinne des § 53 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu begründen, der die Bildung einer weiteren (dritten Gebäudefront) erfordern würde. Dem steht auch das Beschwerdevorbringen nicht entgegen, dass der Rücksprung im Ausmaß von 110 cm alleine zur Umgehung der Bestimmungen der NÖ BO 2014 projektiert worden sei, kann doch dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, die Bildung einer (weiteren) Gebäudefront an das Überschreiten eines von ihm bestimmten Längenmaßes (nämlich mehr als 1 m) zu knüpfen.
Gemäß § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 wird die Gebäudehöhe nach unten durch das Bezugsniveau begrenzt. Als Bezugsniveau gilt gemäß § 4 Z 11a NÖ BO 2014 grundsätzlich die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder einer Verordnung des Gemeinderats festgelegt abweichend festgelegt wurde. Entsprechend den Feststellungen trifft der hier anwendbare Teilbebauungsplan Festlegungen betreffend das Bezugsniveau, weshalb dieses – und nicht der davon (abweichende) natürliche Geländeverlauf – für die Berechnung der Gebäudehöhe heranzuziehen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Regelungen waren die dargelegten gemittelten Höhen der Gebäudefrontabschnitte 1 und 2 festzustellen (vgl. die oben getroffenen Feststellungen), die – entsprechend den Vorgaben des hier anzuwendenden Teilbebauungsplanes – der Bauklasse II (über 5 m bis 8 m) und III (über 8 m bis 11 m) entsprechen (vgl. hierzu § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014; auch entspricht das Gebäude der gemäß Bebauungsplan vorgesehenen offenen Bebauungsweise). Im Hinblick auf das mit dem Teilbebauungsplan verordnete Bezugsniveau erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, wonach durch die Oberkante der dem Nachbargrundstück gegenüberliegenden Front des projektierten Gebäudes die Belichtung der Hauptfenster eines noch zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werde, als unbegründet: mit diesem Vorbringen stellen die Beschwerdeführer auf den natürlichen Geländeverlauf, namentlich die natürlichen Geländeoberkanten – und eben nicht auf die Vorgaben des hier anzuwendenden Teilbebauungsplanes, nämlich das darin festgelegte Bezugsniveau – ab.
Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO müssen der seitliche und hintere Bauwich, also der Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen, der halben Gebäudehöhe der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen. Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen überschreitet keiner der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefronten eine Länge von 15 m, weshalb ein seitlicher Bauwich zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß der halben Gebäudehöhe einzuhalten ist. Demnach ist ein Bauwich bei der Gebäudefront 1 mit 3,99 m (7,98 m/2) und bei Gebäudefront 2 von 4,66 m (9,32 m/2) einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen erfüllt, denn beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze entlang der Gebäudefront 1 5,725 m bzw. 5,735 m und entlang der Gebäudefront 2 6,41 m.
Infolge dessen, dass Verletzungen der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 nicht vorliegen, werden die Beschwerdeführer durch das Projekt nicht in dem von ihnen relevierten Recht auf Gewährleistung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster verletzt.
Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen auch mit der (zur NÖ BO 1996 ergangenen, insoweit jedoch übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überein, wonach die NÖ BO ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (so VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN; wenngleich sogar der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige eine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben ausgeschlossen hat).
6.3.4. Es war daher – unter Korrektur des Spruchs des angefochtenen Bescheides (vgl. hierzu die Ausführungen betreffend die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) – spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird zum erstmals (und alleine) in der Berufung erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Standsicherheit bestehender Gebäude auf dem Nachbargrundstück gefährdet sei, nur darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 von den Beschwerdeführern nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen schriftlichen Einwendungsfrist geltend gemacht wurde; nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist daher eine Teilpräklusion der Beschwerdeführer und damit ein (Teil-) Verlust ihrer Parteistellung hinsichtlich dieses subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts eingetreten (zur Präklusion vgl. auch VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012). Abgesehen davon erweist sich eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der bestehenden Bauwerke auf dem Nachbargrundstück gemäß den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen – welche auf den nachvollziehbaren Ausführungen des von ihr zu dieser Frage eingeholten bautechnischen Gutachtens vom 23. November 2021 gründen – als nicht gegeben. In diesem Sinne sind auch die Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und wurde in der Beschwerde eine Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht mehr releviert (vgl. hierzu die abschließende Darstellung der Rechtsverletzungen in der Beschwerde).
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zudem vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 NÖ BO 2014 fehlt (zur Zulässigkeit der Revision aus diesem Grund VwGH 09.07.2021, Ro 2020/05/0012), die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, da eine Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden auf dem Nachbargrundstück iSd § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 schon im Hinblick auf ein von der belangten Behörde zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten nicht gegeben ist und auch die Beschwerdeführer die Verletzung dieses Rechts im Beschwerdeverfahren nicht mehr releviert haben.
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