LVwG N LVwG-M-13/001-2022

LVwG-M-13/001-2022Landesverwaltungsgericht15.07.2022

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Sicherheitsverwaltung; Unzulässigkeit; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-13/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.13.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, betreffend einen von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (belangte Behörde) erteilten Auftrag zur Überwachung in einer Angelegenheit nach dem FSG, folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer erhob am 14. Februar 2022 „Beschwerde gem. Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 132 Abs 4 B-VG iVm § 88 Abs 2 SPG“ gegen einen von der belangten Behörde am 5. Jänner 2022 zur Zl. *** an die Polizeiinspektion *** erteilten Auftrag zur Überwachung bezüglich einer eventuellen Inbetriebnahme eines KFZ.

Zur Begründung bringt er vor, ihm sei mit Mandatsbescheid vom 3. Jänner 2022 von der belangten Behörde die Lenkberechtigung entzogen worden. Dagegen habe er am 18. Jänner 2022 Vorstellung erhoben.

Einer ihm im Zuge des Verfahrens übermittelten Aktenabschrift habe er am 13. Jänner 2022 entnehmen können, dass die belangte Behörde mit einem (der Beschwerde in Kopie angeschlossenen) Schreiben vom 5. Jänner 2022 der Polizeiinspektion *** (verbunden mit einem Auftrag zur Einziehung seines Führerscheins) den „Auftrag zur weiteren Überwachung“ des Beschwerdeführers „bezüglich einer eventuellen Inbetriebnahme eines KFZ“ erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe daher Grund zur Annahme, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes regelmäßig und verdeckt ihn betreffende Überwachungsmaßnahmen durchführen würden.

Diese Überwachung könne nur als sicherheitspolizeiliche aufgefasst werden, da in den Materiengesetzen (FSG und StVO 1960) keine Bestimmungen betreffend eine Überwachung normiert seien. Die Sicherheitsbehörden würden dabei im Rahmen des schlicht hoheitlichen Polizeihandelns gemäß § 28a Abs. 2 SPG tätig.

Bei der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer außerdem festgestellt, dass im Akt betreffend den Führerscheinentzug auch Vernehmungsprotokolle der Landespolizeidirektion Niederösterreich aus anderen Verfahren beigelegt seien. Eine behördenübergreifende Weitergabe von Vernehmungsprotokollen, die noch dazu für den Führerscheinentzug völlig unerheblich seien, stelle einen klaren Verstoß gegen das Amtsgeheimnis dar. Die belangte Behörde habe den Auftrag zur Überwachung auf rechtswidrigem Akteninhalt erteilt.

Der Beschwerdeführer beantragt, das beschwerdegegenständliche Verhalten der belangten Behörde – also den „Auftrag zur weiteren Überwachung“ vom 5. Jänner 2022 – für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

2. Der in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt – insbesondere die Erteilung des bekämpften Auftrages durch die belangte Behörde – wird der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2021, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige (also über Art. 130 Abs. 1 BVG hinausgehende) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:

„[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 50/2022, lauten:

„[…]

Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2. […]

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

[…]

Sicherheitsbehörden

§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

[…]

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 28a. […]

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

[…]

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. […]

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

[…]“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 154/2021, lauten:

„[…]

Geltungsbereich

§ 1. […]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, aus-genommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]

[…]

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

1. die Organe der Bundespolizei,

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Dem Beschwerdevorbringen folgend erging der vom Beschwerdeführer bekämpfte Auftrag der belangten Behörde an die Polizeiinspektion *** vom 5. Jänner 2022 Behörde zur (weiteren) Überwachung bezüglich einer eventuellen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch ihn im offenkundigen Zusammenhang mit der von der belangten Behörde kurz zuvor mittels Mandatsbescheides ausgesprochenen Entziehung seiner Lenkberechtigung. Darin kommt das Ziel der Behörde zum Ausdruck, die faktische Effektivität der Entziehung, die nach § 1 Abs. 3 erster Satz FSG zur Unzulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer führte, im Wege einer – gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 FSG zulässigen – Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sicherzustellen. Dementsprechend handelt es sich im Hinblick auf die taxative Aufzählung der zur Sicherheitsverwaltung zählenden Materien in § 2 Abs. 2 SPG, zu denen das Führerscheinwesen nicht zählt, bei dem Auftrag (ebenso wie bei einer allfälligen in dessen Befolgung tatsächlich durchgeführten Überwachung) um keine im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vollzogene Angelegenheit.

Dies wird auch in der Beschwerde zutreffend erkannt. Mit diesem Ergebnis ist aber die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, als Rechtsgrundlage des bekämpften Verwaltungshandelns sei § 28a Abs. 2 SPG als „Generalermächtigung für schlicht hoheitliches Polizeihandeln“ heranzuziehen, nicht in Einklang zu bringen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist keiner gesetzlichen Vorschrift zu entnehmen, dass Verwaltungshandeln, für das eine (ausdrückliche) Rechtsgrundlage nicht aufgefunden werden kann, subsidiär der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen wäre. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde, der das Verwaltungshandeln zuzurechnen ist, zum Kreis der Sicherheitsbehörden nach § 4 SPG zählt. Vielmehr schließt § 2 Abs 2 SPG eine solche Sichtweise aus.

Daraus folgt, dass eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs 2 SPG im vorliegenden Fall ausscheidet (vgl. VwGH 05.01.2022, Ro 2021/01/0023; 21.03.2006, 2003/01/0596; 13.01.1999, 98/01/0169; 24.06.1998, 97/01/1173). Durch andere Gesetze (insbesondere das FSG) wird eine vergleichbare Beschwerdemöglichkeit für verwaltungsbehördliches Handeln in Vollziehung des Führerscheinrechts nicht eingeräumt, was aber nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG Voraussetzung einer Verhaltensbeschwerde wäre (vgl. etwa VwGH 30.04.2018, Ro 2016/01/0013 ua.).

2. Wie der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde selbst ausführt, kann in der Erteilung des mit der Beschwerde bekämpften Auftrages auch nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erblickt werden. Ein insoweit bekämpfbarer Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN). Nach dem Beschwerdevorbringen wurde jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer von einem Verwaltungsorgan aber weder ein Befehl erteilt noch physischer Zwang angedroht oder ausgeübt.

Somit kommt auch eine (vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfende, vgl. VwGH 25.02.2014, 2012/01/0149, mwN) Umdeutung der Beschwerde in eine solche nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG nicht in Betracht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen ist.

4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, zumal der Entscheidung ohnehin zur Gänze der in der Beschwerde behauptete Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde.

5. Ein Kostenersatz ist schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, weil der belangten Behörde mangels Befassung mit der Beschwerde keine gemäß § 53 iVm § 35 Abs. 4 VwGVG ersatzfähigen Aufwendungen entstehen konnten.

6. Der Beschwerdeführer sei abschließend darauf hingewiesen, dass er mit seiner Beschwerde dem Inhalt nach die Ermittlung personenbezogener Daten durch die belangte Behörde bekämpft, die durch § 1 Abs. 1 DSG grundrechtlich geschützt ist (vgl. etwa VfSlg. 19.673/2012) und gegen die – sollte sie tatsächlich erfolgt sein – nach den weiteren Bestimmungen des DSG (insbesondere dessen § 24 Abs 1) bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 Rechtsschutz durch die Datenschutzbehörde besteht.

Auch aus diesem Grund wäre § 88 Abs. 2 SPG selbst im Falle einer Zurechnung der bekämpften Überwachung zur Sicherheitsverwaltung nicht anwendbar (vgl. VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0160, mwN).

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG sowie des § 2 Abs. 2 und des § 88 Abs. 2 SPG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in diesem Fall VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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