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LVwG-AV-1377/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1377/001-2021
LVwG-AV-1377/001-2021Landesverwaltungsgericht13.07.2022
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Sicherung; Vorfrage; Aussetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Bundesministers für Arbeit, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Juli 2021, *** und ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. A AG in ***, ***; 2. Land Niederösterreich, Abteilung ***, in ***, ***; 3. Stadtgemeinde ***, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2022
BESCHLUSS:
1. Gemäß den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 38 erster Halbsatz AVG und § 11 lit. a EisbG wird an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Antrag gestellt zu entscheiden, ob es sich bei der (allenfalls früheren) ***-Strecke *** – *** im Bereich ihres km *** um eine Eisenbahn handelt.
2. Gleichzeitig wird das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung der Bundesministerin ausgesetzt.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die A AG bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen betrieben seinerzeit als Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Strecke *** – ***. Diese kreuzt in ihrem km *** die (hier innerhalb des Ortsbereiches von *** iSd § 1 Z 12 NÖ ROG 2014 verlaufende) Landesstraße ***. Auf Grundlage eines Bescheides der belangten Behörde vom 16. November 2011 war die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung gesichert.
2. Die Landesstraße soll im Bereich der Kreuzung durch einen Geh- und Radweg verbreitert werden. Auf Grund dessen beantragte die A AG am 13. Juli 2020, die belangte Behörde möge entscheiden, dass die Sicherung der Kreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV durch Bewachung zu erfolgen habe. Ein Ersuchen um Überprüfung der Sicherung erging am 25. September 2020 auch seitens der Stadtgemeinde ***.
3. Die belangte Behörde führte am 21. Jänner 2021 in *** eine mündliche Verhandlung durch, in der der (nunmehr auch gerichtlich bestellte) eisenbahn-technische Amtssachverständige ein Gutachten erstattete, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, die Kreuzung sei mittels Bewachung zu sichern. Der vorhandene Handschranken im Quadranten I sei dabei weiterhin zur Unterstützung zu verwenden. Zur Bewachung sah der Sachverständige ein Organ als ausreichend an.
4. Nach Übersendung der Verhandlungsniederschrift brachte der nunmehr beschwerdeführende Bundesminister (der bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen war) am 14. Februar 2021 – neben Vorbringen zur Sicherung – vor, bereits der Vorentscheidung vom 16. November 2011 sei zu Grunde gelegen, dass die Eisenbahnkreuzung „nicht mehr auf freier Strecke“, sondern im Bereich des Bahnhofes *** (Verschubbereich Lokalbahnhof) liege. Es wurde die Übermittlung in der Verhandlung erörterter „neuer Einreichunterlagen“ an den Bundesminister gefordert.
Diese (bereits am 26.01.2021 vorgelegten) Unterlagen, konkret einen von der Stadtgemeinde *** angefertigten Lageplan, übermittelte die belangte Behörde am 26. Mai 2021 an den Bundesminister.
In weiterer Folge erfolgten noch Stellungnahmen der Verfahrensparteien zu inhaltlichen Fragen der Sicherungsentscheidung, wobei im Wesentlichen strittig war, ob für die Sicherung ein Bewachungsorgan ausreichend sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde fest, dass „die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - “ mit der *** („“), deren Träger das Land Niederösterreich ist, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durch Bewachung mit Armzeichen eines Bewachungsorganes zu sichern sei, wobei der im Quadranten I vorhandene Handschranken als Hilfseinrichtung zu verwenden sei. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV an.
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde insbesondere (offenbar auf Grundlage der Angaben der A AG im verfahrenseinleitenden Antrag) fest, dass sich die verfahrensgegenständliche Kreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** (ehemals *** Strecke *** – *** bzw. *** – ***) befinde. Sie sei im Verschubbereich des Lokalbahnhofs *** situiert. Die Frequenz auf der Schiene an der Kreuzung betrage etwa zehn Verschubfahrten pro Tag.
Auf Grundlage weiterer (im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter maßgeblicher) Feststellungen sowie rechtlicher Erwägungen (die sich insbesondere auf § 49 Abs. 2 EisbG sowie § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 § 39, § 83 Abs. 1 und § 85 EisbKrV gründen) gelangte die Behörde zu der im Spruch festgelegten Sicherung. Sonstiges Vorbringen des Bundesministers tangiere die Sicherungsentscheidung nicht, Arbeitnehmerschutzvorschriften stünden dieser nicht entgegen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der der beschwerdeführende Bundesminister zunächst beantragt, den aus seiner Sicht unrichtig bezeichneten Gegenstand des Verfahrens (Streckenbezeichnung) einer Überprüfung zu unterziehen. Richtigerweise handle es sich um die Strecke - (und nicht *** - ***), was im Betreff des Bescheides, nicht aber im Spruch auch so angeführt werde. Die beiden Bahnstrecken *** – *** und *** – *** würden einander im Bahnhof *** kreuzen. Nach einer Vergrößerung des Bahnhofes liege die Kreuzung nunmehr innerhalb desselben und nicht mehr auf der freien Strecke. Dennoch befinde sie sich auf dem durchgehenden Hauptgleis der Strecke *** – ***.
Weiters beantragt der Bundesminister (nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) eine inhaltliche Abänderung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen zur Sicherung.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 23. August 2021 samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
7. In einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 25. November 2021 brachte die A AG vor, die Umwidmung des ehemaligen Streckenabschnitts der Strecke *** – *** von km *** bis km *** in ein Bahnhofsgleis des Bahnhofes *** sei mit der Übereinstimmungserklärung vom 31. Jänner 2020 gemäß § 36 EisbG erfolgt. Das sei auch im verfahrenseinleitenden Antrag berücksichtigt worden.
8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Mai 2022 (unter Beiziehung des Amtssachverständigen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei zunächst ein Ortsaugenschein an der Eisenbahnkreuzung stattfand. Im Anschluss wurde die Verhandlung in der Außenstelle des Gerichtes in *** fortgesetzt. Es nahmen Vertreter des beschwerdeführenden Bundesministers, der A AG sowie der Stadtgemeinde *** (letzterer nur am Ortsaugenschein) teil, die belangte Behörde sowie das mitbeteiligte Land blieben der Verhandlung hingegen fern.
Die Vertreter der A AG sagten in der Verhandlung die Vorlage von Unterlagen zur korrekten Zuordnung der Kreuzung zu einer Eisenbahnstrecke zu.
9. Die belangte Behörde erstattete am 23. Mai 2022 eine Stellungnahme, die lediglich den Umfang ihrer Befugnis zur Festlegung der Sicherung zum Gegenstand hatte.
10. Die A AG wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 25. November 2021 und legte eine Erklärung eines ihrer Mitarbeiter vom 23. März 2020 vor, in der dieser als leitende Person nach § 40 EisbG bestätigte, dass die Umwidmung des Streckengleises der ehemaligen Strecke - in ein Bahnhofsgleis des Bahnhofes *** Lokalbahn sowie die Umwidmung dieses Bahnhofes in eine Betriebsstelle des Bahnhofes *** einer angeschlossenen „fachtechnischen Übereinstimmungserklärung“ (die von einer weiteren Person nach § 40 EisbG unterfertigt war) entspreche. Darin wurde wiederum auf ein Vorhaben vom 11. Dezember 2018 sowie zugehörige Pläne verwiesen, das die Umwidmung des Streckengleises in ein Bahnhofsgleis zum Gegenstand hat.
11. Nach Gewährung von Parteiengehör erklärte der beschwerdeführende Bundesminister am 17. Juni 2022, er habe eine Umwidmung der Strecke im Sinne der Stellungnahme der A AG im gesamten Verwaltungsverfahren nicht wahrnehmen können. Aus den Ausführungen der Gesellschaft könne geschlossen werden, dass das Vorhaben nach § 36 Abs. 1 EisbG iVm § 6 der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahnvorhaben umgesetzt worden sei. Es würden jedoch die in den vorgelegten Erklärungen referenzierten Unterlagen (Bauentwurf, Lagepläne, Signaltabelle und Weichentabelle) fehlen. Auf Grund der bisherigen Argumentation könne nicht abgeleitet werden, dass die örtliche Festlegung der Eisenbahnkreuzung als Verhandlungsgegenstand im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides korrekt erfolgt sei.
Ergänzend wies der Bundesminister darauf hin, dass die Betriebsanlagen in km *** der Strecke *** – *** zwischen dem Bahnhof *** und der Haltestelle *** und somit außerhalb des Bahnhofes *** gelegen sei.
12. In einer weiteren Stellungnahme vom 22. Juni 2022 äußerte sich die A AG lediglich zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Mai 2022.
13. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 sowie den im Anschluss erstatteten Stellungnahmen und ist insoweit unbestritten.
Lediglich der Klarstellung halber wird auf Grund des Akteninhaltes ergänzend festgestellt, dass sich die beiden Bahnhöfe *** und *** Lokalbahn an unterschiedlichen Orten befinden, zwischen ihnen jedoch eine Schienenverbindung vorhanden ist. Jedenfalls bis zu den von der A AG dargestellten Veränderungen in den Jahren 2018 bzw. 2020 befand sich der Bahnhof *** Lokalbahn auch nicht an der Strecke *** – ***, er war aber früher Kreuzungspunkt mehrerer anderer von der A AG bzw. ihrer Rechtsvorgänger betriebener Eisenbahnstrecken, insbesondere lag er an der Strecke *** – ***.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, lautet:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 231/2021, lauten:
„1. Teil
Begriffsbestimmungen
Eisenbahnen
§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Hauptbahnen;
b) Nebenbahnen:
c) Straßenbahnen;
2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Anschlussbahnen;
b) Materialbahnen.
[…]
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
[…]
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
[…]
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
Konzession
Erforderlichkeit der Konzession
§ 14. (1) Eine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2) Keine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
[…]
Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
Erforderlichkeit der Genehmigung
§ 17. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.
[…]
Pflichten des Eisenbahnunternehmens
[…]
Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
§ 28. (1) Ist die Weiterführung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteiles einer öffentlichen Eisenbahn wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes zu bewilligen.
[…]
Auflassung einer Eisenbahn
§ 29. (1) Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs. 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn.
[…]
(4) Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn.
[…]
Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
[…]
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:
1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
4. bei Abtragungen, soweit diese nicht ortsfeste Anlagen zum Umschlag von Gütern zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern beseitigen oder erheblich beschränken.
Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung näher bezeichnen, für welche der in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen jedenfalls bei Einhaltung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzung keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung erforderlich ist.
[…]
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
[…]
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV), BGBl. II 425/2009, lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009.
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 2. Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich
1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
[…]“
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-3 idF LGBl. 16/2022, lauten:
„[…]
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.
Das sind:
a) Landesstraßen:
Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind
Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen
b) Gemeindestraßen.
[…]
das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;
[…]
§ 15
Straßenbaulast
(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und
kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist,
der Straßenerhalter zu tragen.
[…]
(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die *** verläuft in der Umgebung der gegenständlichen Kreuzung mit einer Eisenbahnstrecke im Ortsbereich iSd § 1 Z 12 NÖ ROG 2014. Offenkundig bestehen auch gegenüber dem Freilandbereich ergänzende Anlagen (Gehsteig, Geh- und Radweg) bzw. sollen solche zur Ausführung gelangen, wofür bereits eine konkrete Planungsabsicht besteht.
Im Hinblick darauf geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass hier gemäß § 15 Abs. 1 und 3 (erster Gedankenstrich) iVm § 4 Z 3 und 6 NÖ Straßengesetz 1999 neben dem Land Niederösterreich auch die Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast im engeren Sinn anzusehen ist und ihr daher im Verfahren über die Sicherung der Kreuzung nach § 49 Abs. 2 EisbG Parteistellung zukommt (vgl. dazu näher VwGH 08.03.2021, Ro 2020/03/0044, mit Verweis auf VfSlg. 20.362/2020).
2. Inhaltlich ist einleitend festzuhalten, dass der beschwerdeführende Bundesminister mit seinem Vorbringen, es handle sich bei der Kreuzung, deren Sicherung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nicht um jene in km *** der Eisenbahnstrecke *** – ***, im Recht ist. Wie in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt wurde, bezieht sich die Kilometerangabe *** nicht auf diese Strecke, sondern auf die Strecke *** – ***.
Wie der Verwaltungsakt und die Bescheidbegründung eindeutig zeigen (vgl. nur die Individualisierung durch die Bezugnahme auf die vorige Sicherungsentscheidung vom 16.11.2011), stand aber immer außer Frage, dass Verfahrensgegenstand alleine die Sicherung dieser Kreuzung (also jener in km *** der Strecke -) war, sodass mit einer allfälligen Korrektur der Bezeichnung die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens (also die Angelegenheit, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides gebildet hat, vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN) und damit die durch § 27 VwGVG geregelte Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht überschritten wird.
3. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2022 hat der beschwerdeführende Bundesminister über die bloße Korrekturbedürftigkeit des Spruches hinaus jedoch im Ergebnis auch darauf hingewiesen, dass im bisherigen Verfahren der eisenbahnrechtliche Status der Strecke *** – *** (speziell im Bereich der verfahrensgegenständlichen Kreuzung) nicht hinreichend geklärt wurde.
Die belangte Behörde traf dazu lediglich die nicht näher begründete Feststellung, die „ehemals“ an der vorgenannten Strecke befindliche Kreuzung sei nunmehr im Verschubbereich des Bahnhofes *** gelegen. Die A AG spricht in ihren Stellungnahmen vom 25. November 2021 bzw. vom 1. Juni 2022 ebenso vom „ehemaligen Streckenabschnitt der Strecke *** – *** von Bahn-km *** bis Bahn-km ***“, ohne jedoch näher auf das Schicksal dieser Strecke einzugehen. Zwar werden Unterlagen zu einer aus Sicht der Gesellschaft gemäß § 36 EisbG bewilligungsfreien „Umwidmung“ (wie der beschwerdeführende Bundesminister zutreffend vorbringt, ohne die bezughabenden Unterlagen, insbesondere Pläne) vorgelegt, durch die der Streckenabschnitt offenbar letztlich zu einem Teil der Strecke *** – *** geworden sein soll. Offen bleibt jedoch, ob es sich bei der Strecke *** – *** im Zeitpunkt der (erst im März 2020 abgeschlossenen) Umwidmung überhaupt noch um eine Eisenbahn handelte, oder ob der Begriff „ehemalige“ etwa dahingehend verstanden werden muss, dass für die Strecke ein Einstellungsbescheid nach § 28 EisbG und nachfolgend ein – diesfalls grundsätzlich verpflichtend gebotenes – Auflassungsverfahren nach § 29 EisbG durchgeführt wurde.
Denkmöglich erscheint auch, dass eine Bewilligung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn (insbesondere Anschlussbahn) nach § 17 EisbG erteilt wurde (derartiges wird im Eintrag auf *** behauptet; demnach befindet sich die Strecke auch nicht mehr im Eigentum des Bundes, was wiederum Auswirkungen auf eine allfällige Konzessionspflicht nach § 14 EisbG hätte).
Sollte die Eigenschaft als Eisenbahn verlorengegangen sein, stellt sich die Frage, ob eine derartige bloße „Umwidmung“, bei der ein Teil einer nicht mehr bestehenden Eisenbahnstrecke genehmigungsfrei zu einem Teil einer anderen Strecke gemacht werden soll, zum Wiederaufleben der Eisenbahneigenschaft führen kann. Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 und 2 EisbG iVm § 2 VgEV umfasst nur Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten sowie die Veränderung eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen. Eine entgegen diesen Bestimmungen und ohne dann erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung durchgeführte faktische (Wieder-)Inbetriebnahme einer früheren Eisenbahn kann wohl nicht zur neuerlichen Begründung der Eisenbahneigenschaft führen.
Es ist somit letztlich offen, ob es sich bei der Eisenbahnstrecke *** – *** im Bereich der Kreuzung mit der *** um einen der in § 1 EisbG taxativ aufgezählten Eisenbahntypen und damit um eine Eisenbahn im Sinne dieser Bestimmung handelt.
4. Wenn im 2. Hauptstück des 4. Teils des EisbG, insbesondere in § 49 leg.cit. von „schienengleichen Eisenbahnübergängen“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass damit ein schienengleicher Übergang einer Straße (vgl. näher die §§ 1 und 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II 216) mit einer Eisenbahn iSd § 1 EisbG gemeint ist. Im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG stellt es dementsprechend eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, ob die Straße eine solche Eisenbahn kreuzt. Nur dann ist eine für den Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung vorzuschreiben. Andernfalls wäre der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. die verfahrenseinleitenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Klärung dieser Vorfrage sieht § 11 lit. a EisbG zwingend eine Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; vgl. § 17 BMG iVm Pkt. J. Z 9 des Teils 2 der Anlage zu diesem Gesetz) vor, wodurch die Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert wird (so VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156, mwN, zu § 11 lit. b EisbG; für die lit. a kann nichts anderes gelten). Bei § 11 lit. a EisbG handelt es sich somit um eine Sondervorschrift iSd einleitenden Halbsatzes zu § 38 AVG, die abweichend von der dort getroffenen subsidiären Regelung eine verpflichtende Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch die Bundesministerin vorsieht. Aus § 17 VwGVG folgt, dass § 11 lit. a EisbG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
Da im vorliegenden Fall die Beantwortung dieser Vorfrage auf Grund der erörterten bisherigen Verfahrensergebnisse nicht auf der Hand liegt, ist (gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) ein Antrag auf eine entsprechende Entscheidung an die Bundesministerin zu stellen und bis zu deren Vorliegen das Verfahren auszusetzen. Danach ist das Verfahren in Bindung an diese Entscheidung fortzusetzen.
6. Mit der Einschränkung der Antragstellung auf den Bereich der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 2014 ausgesprochen hat, dass sich die Zuordnung einer Eisenbahn zu einem der Typen des § 1 EisbG (und damit auch die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage, ob überhaupt eine Eisenbahn vorliegt) grundsätzlich auf die gesamte Eisenbahn bezieht. Es scheint aber denkmöglich, dass im Fall der Strecke *** – *** einzelne Streckenteile unterschiedliche eisenbahnrechtliche Schicksale erfahren haben (etwa nach § 28 Abs. 1 EisbG nur Streckenteile eingestellt oder nach § 29 EisbG nur Streckenteile aufgelassen wurden). Sollte dies der Fall sein, kann sich im Hinblick auf die Präjudizialität für den vorliegenden Fall die Entscheidung auf jenen Streckenteil beschränken, in dem sich der km *** (und somit die gegenständliche Kreuzung) befindet. Ansonsten ist der Antrag auf die gesamte Strecke bezogen zu verstehen.
IV. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren bisher keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut bzw. dem systematischen Zusammenhang des § 17 VwGVG, des § 38 AVG, sowie der §§ 1, 11 lit. a und 49 Abs. 2 EisbG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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