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LVwG-S-1315/001-2022•LVwG N LVwG-S-1315/001-2022
LVwG-S-1315/001-2022Landesverwaltungsgericht12.07.2022
Tierrecht; Tierschutz; Vernachlässigung; Leiden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 6. April 2 Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 50 VwGV dahingehend
Folge gegeben als die verhängte Strafe auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24
Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. wird gemäß § 50 VwGVG
dahingehend Folge gegeben, als diese beiden Übertretungspunkte zu einem
einzigen Übertretungspunkt zusammengefasst werden, welcher zu lauten hat:
„Sie haben als Halter eines Schäferwelpen, weiblich, geboren am ***,
Chipnr. ***, seit Haltungsbeginn mit 28.12.2020 bis 08.02.2021
dem Tier ungerechtfertigt Leiden dadurch zugefügt, indem dieses unter
dauernder Bewegungsbeschränkung (stark beengte Wohnsituation
(bewohnbare Fläche für 2 Personen und Hund von unter 40 m), teilweiser
Boxenhaltung, zu geringer und verletzungsgefährdender Freifläche, zu seltene
Möglichkeit von Harn- und Kotabsatz im Freien, kaum stattgefundene
außerhalb der Liegenschaft sowie mangelnder Beschäftigung und fehlender
geistiger Auslastung gehalten wurde.“
Die Übertretungsnorm hat zu lauten „§ 5 Abs. 1 und 2 Z. 10 und 13
Tierschutzgesetz“, die Strafnorm hat zu lauten „§ 38 Abs. 1 Z. 1
Tierschutzgesetz“.
Weiters tritt anstelle der Einzelstrafen zu 2. und 3. eine Gesamtstrafe von
€ 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden).
3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz wird mit
€ 90,-- neu bestimmt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 990 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 6. April 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 08.02.2021, 08:30 Uhr
Ort: Gemeindegebiet von ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Hundehalter eines Schäferwelpen, weiblich, geb. 04.10.2020, ChipNr. ***, zu verantworten, dass Sie zumindest zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort nicht dafür gesorgt haben, dass das Tier entsprechend seines Bedarfes Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität hatte, obwohl der Halter dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Im gesamten zugänglichen Beriech für den Welpen/Junghund war kein Behältnis mit ausreichend Wasser vorhanden.
2. Sie haben es als Halter eines Schäferwelpen, weiblich, geb. ***, ChipNr. ***, zu verantworten, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort bzw. seit Haltungsbeginn mit 28.12.2020 (lt. Heimtierdatenbank) dem Tier aufgrund der dauernden Bewegungsbeschränkung Leiden zugefügt haben, da dem Tier aufgrund der stark beengten Wohnsituation (Haus – bewohnbare Fläche ca. 40 m², 2 Personen), einer zu geringen Freifläche sowie kaum stattgefundene Bewegung außerhalb der Liegenschaft nicht genügend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Beim Hund konnte aufgrund der mangelnden Bewegung bereits übersteigerter Bewegungsdrang durch die Amtstierärztin festgestellt werden.
3. Sie haben es als Halter eines Schäferwelpen, weiblich, geb. ***, ChipNr. ***, zu verantworten, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort bzw. seit Haltungsbeginn mit 28.12.2020 (lt. Heimtierdatenbank) dem Tier durch die mangelnde Beschäftigung und fehlende geistige Auslastung Leiden zugefügt haben, da die Unterbringung, Ernährung und Betreuung vernachlässigt wurde. Beim Hund ist bereits aufgrund der mangelnden Beschäftigung und fehlenden geistigen Auslastung ansatzweises Problemverhalten erkennbar, da er Ihre Mutter bereits zweimal gebissen hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 17 Tierschutzgesetz i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Pkt 1.5 Abs. 1 2. Tierhalteverordnung
zu 2. § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 10 Tierschutzgesetz
zu 3. § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz“
Über den Beschuldigten wurden Geldstrafen in der Höhe von 1. € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden), 2. € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden), 3.
€ 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt, der Verfahrenskostenbeitrag im Betrag von 160 Euro festgesetzt.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der PI *** vom 08.02.2021, GZ-P: *** sowie die Anzeige der Amtstierärztin des Magistrates St. Pölten – Veterinärverwaltung, vom 08.02.2021, Zl. ***. Dieser zufolge hat die Amtstierärztin wahrgenommen, dass das Haus (bewohnbare Fläche ca. 40 m², davon vieles durch Möbel und Unrat verstellt) sich in einem vermüllten und verschmutzten Zustand befunden hat, Kot- und Uringestank wahrnehmbar und Kotreste am Boden zu erkennen waren. Der Vorgarten war sehr klein und für den Hund kaum benutzbar, da viel Gerümpel herumlag.
An dem Tier war die mangelnde Bewegung und geistige Auslastung durch gesteigerten Bewegungsdrang und ansatzweises Problemverhalten (fehlgeleitetes Spielverhalten) erkennbar.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und die angelasteten Verwaltungsübertretungen in Abrede gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der eine Beweisaufnahme erfolgte durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen C, der Zeugin D, des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen E sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Beschwerdeführer an, monatlich € 1.600,-- Krankengeld zu beziehen. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 1.500,--.
„Ich habe am 28.12.2020 die Schäferhündin Namens F als kleinen Welpen von einem Züchter gekauft. Ich habe schon im Dezember 2020 wie auch im Jänner und im Februar 2021 eine Beschäftigung als Reinigungskraft in einem Unternehmen gehabt und war 4-mal wöchentlich von 06:00 – 18:00 Uhr dort beschäftigt. Ich hatte auch noch eine halbe Stunde Reisetätigkeit am Tag für diese Tätigkeit zur An- und Abreise. Der Hund war im Zeitraum meiner Abwesenheit bei meiner Mutter, wo ich auch wohne. Meine Mutter wurde damals von der G betreut und zwar sowohl von Heimhilfe als auch Hauskrankenpflege. Sie war zwar nicht bettlägerig aber es ist ihr auch damals nicht gut gegangen. Sie konnte nicht mit dem Hund spazieren gehen. Sie hat ihn nur fallweise in den Vorgarten hinauslassen können. Zweimal in der Woche kam Besuch meiner Mutter, die sind dann mit dem Hund spazieren gegangen.
Hinsichtlich der Wassersituation gebe ich an, dass ich am damaligen Tag, 08.02.2021, arbeiten war und bei der amtstierärztlichen Kontrolle nicht dabei war. Ich habe aber auf den Lichtbildern gesehen, dass im Schüsserl sehr wohl Wasser drinnen war. Außerdem habe ich einen 10 l Kübel befüllt mit Wasser draußen an den Zaun gehängt gehabt. Wenn der Hund nach draußen konnte, konnte er auch aus diesen Kübel Wasser trinken. Ich habe den Kübel aufgehängt, damit der Hund nicht hinein urinieren kann. Der Kübel war in einer Höhe von ca. 60 cm. Aus meiner Sicht konnte der Hund in normaler Haltung aus diesem Kübel trinken. Ich bin am Vortag mit dem Hund spazieren gegangen und ist mir schon aufgefallen, dass der Hund mehr Bewegung brauchen würde, weil er sehr aktiv war. Ich habe aber keine Chance mehr bekommen, es besser zu machen, indem mir der Hund dann in der Folge gleich abgenommen worden ist. Meine Chefin hätte noch angeboten, dass ich später mit der Arbeit beginne und zu Mittag heimfahren kann, damit ich den Hund beschäftigen kann. Dazu ist es dann aber nicht mehr gekommen. Ich habe dahingehend Erfahrung mit Hunden, da mein Cousin ein Hundezüchter ist. Selber hatte ich zuletzt mit sechs Jahren einen Hund. Einen Hundekurs konnte ich nicht besuchen, weil Corona war und keine Kurse stattgefunden haben. Es war damals das Haus eine Baustelle und auch im Vorgarten war Baumaterial gelagert. Ich habe mir halt gedacht, dass man mit einem jungen Hund ohnehin nicht so viel Bewegung machen soll. Nachher bin ich dann nicht mehr dazu gekommen, weil mir der Hund schon abgenommen worden ist. Wenn ich zu Hause war, habe ich Sitz und Platz mit dem Hund trainiert, damit er folgt.“
Der Zeuge C gab an:
„Ich bin am 08.02.2021 gemeinsam mit dem Kollegen H nach einer anonymen telefonischen Anzeige über eine vernachlässigte Hundehaltung zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gefahren, *** in ***. Es hat eine ältere Dame geöffnet. Diese hat sich in weiterer Folge als Mutter des Beschwerdeführers herausgestellt. Wir sind dann in die Wohnung hinein und hat sich ein sehr verwahrloster Zustand gezeigt. Es hat stark nach Fäkalien gerochen, dies obwohl wir beide eine FFP2-Maske getragen haben, war dieser Gestank eindeutig wahrnehmbar. Frau I hat gesagt, dass ihr Sohn der Hundehalter ist und dieser viel arbeitet und den ganzen Tag immer fort ist. Ob und wer sich in dessen Abwesenheit um den Hund kümmert, weiß ich nicht mehr, was sie da gesagt hat. Die Mutter wies zahlreiche Biss- und Kratzspuren auf den Händen auf, es war halt ein Welpe. Die Mutter wurde von einer mobilen Heimhilfe betreut und hat sie angegeben, dass der Hund während des Besuches der G immer in diese Box gesperrt wird, die sie mir dann gezeigt hat. Die Box war eindeutig zu klein für den Hund. Ich habe davon auch ein Lichtbild angefertigt. Es war ganz offenkundig, dass die alte Frau mit dem Welpen überfordert war. Wir haben dann die Amtstierärztin angerufen, welche gekommen ist und unverzüglich die Abnahme des Hundes veranlasst hat. Der Hundehalter selbst war bei der Amtshandlung nicht anwesend und konnte er auch telefonisch nicht erreicht werden. Es gab in der Folge dann ein Telefongespräch mit ihm, ich kann mich aber an den Inhalt dieses Telefonates nicht mehr erinnern. Ich bin wohl am Abend dann noch einmal hingefahren um den persönlichen Kontakt zum Hundehalter herzustellen. Ich schätze den Wohnbereich bzw. die freie Fläche in diesem auf etwa 30 – 40 m², ich kann das nicht sehr gut einschätzen. Es war im Essbereich ein Futternapf und eine Wasserschüssel, wobei die Wasserschüssel etwa 2 - 4 mm hoch mit Wasser befüllt war. Sonst habe ich nirgendwo Wasser hervorgefunden. An einen Blecheimer mit Wasser bzw. gefrorenem Wasser im Garten, den ich zu einem späteren Zeitpunkt am 08.02.2021 wahrgenommen haben soll, kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich verweise diesbezüglich auf die Angaben in der Anzeige bzw. der Mitteilung der PI ***.
Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, wie ich auf die 2 – 4 mm Wasserstand im Schüsserl gekommen bin, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr sagen kann. Ich kann den Durchmesser der Wasserschüssel heute anhand des Lichtbildes nur mehr einschätzen, vielleicht 8 – 14 cm Durchmesser.
Über Befragung, ob kurz zuvor der Boden aufgewischt worden ist, gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann. Ich habe die Lichtbilder im Rahmen der Ersteinschreitung bei der Amtshandlung gleich gemacht. Der Mutter des Herrn A war die Situation peinlich. Sie hat versucht noch einige Sachen wegzuräumen, wie sie gesehen hat, dass ich Fotos mache. Daran, dass Herr A mich darauf aufmerksam gemacht hat zum Zeitpunkt des späteren Einschreitens, wie er dann Zuhause war, dass draußen ein Kübel mit Wasser hängt, kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich der Mutter des Herrn A gesagt habe, wie viel Wasser ein junger Hund braucht. Grundsätzlich sage ich schon immer, welcher Zustand gesetzmäßig wäre. Was ich in dieser Hinsicht zu Herrn A gesagt habe, kann ich heute nicht mehr angeben. Es war ein Welpe bzw. Junghund. Er war etwa Kniehoch wenn er saß, das heißt, der Kopf war auf Kniehöhe. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich der Mutter gesagt habe, wie oft und wie lange ein Hund Auslauf braucht. Ob ich dezidiert gesagt habe, welche Flächen im Innenraum bzw. außen ein Hund zur Verfügung braucht bzw. wie viel Auslauf er braucht, kann ich heute nicht mehr genau sagen. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich gesagt habe, welche Qualität von Wasser ein Hund braucht.“
Die Zeugin D gab Folgendes an:
„Ich bin am 08.02.2021 über Aufforderung der Polizei zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gekommen. Diese bestand aus dem aktenkundigen Vorgarten bzw. dem Wohnhaus. Der Vorgarten war einerseits klein, andererseits nahezu vollständig mit diversem Gerümpel vollgestellt. Dieser Zustand ist lichtbildlich dokumentiert und zeigt, dass es sich dort um zahlreiche Verletzungsgefahren für Tiere bzw. gerade einen jungen Hund handelte. Zum Zeitpunkt meines Eintreffens war der Hundehalter nicht anwesend, sondern dessen Mutter die betagt war und mit einem Rollator sich bewegt hat. Es war auch innerhalb der Wohnung ziemlich schmutzig, zugestellt und vermüllt. Es roch stark nach Fäkalien und waren am Boden auch Urin und Kotspuren ersichtlich. Bei meinem Eintreffen war die Hündin in einer Box verwahrt, die solche Ausmaße hatte, dass der Hund darin nicht stehen konnte. Wenn von einer zweiten Box die Rede ist, so sage ich, dass die entweder gleichgroß oder gar noch kleiner war als die, wo der Hund drinnen war, wie ich gekommen bin. Ich habe dort Futter und Wasser so vorgefunden, wie es auch im Polizeibericht dokumentiert bzw. fotografiert ist. In einem Wasserschüsserl war nahezu kein Wasser mehr drinnen, die Menge war jedenfalls nicht ausreichend. Bei einer Nachkontrolle war ich noch einmal dort und hat Herr A gesagt, dass draußen eh ein Kübel mit Wasser hängt, habe ich auch einen solchen gesehen, doch hing der Kübel auf einer Höhe, dass der Hund da nicht dazu kommt. Am 08.02.2021 war ich auch kurz nach Eintreffen der Polizeibeamten dort, es wird etwa 09:00 Uhr gewesen sein, da habe ich keinen Kübel mit Wasser im Vorgarten vorgefunden. Frau I hat mir gesagt, dass ihr Sohn sehr viel arbeitet und oft weg ist. Sie hat gesagt, dass sie von der G betreut wird und den Hund in dieser Zeit in die Box sperrt.
Im Nachhinein hat mir Herr A gesagt, er möchte gerne seine Arbeitszeiten ändern, damit er sich mehr um den Hund kümmern kann und zwar wolle er erst ab 08:00 Uhr arbeiten und auch zu Mittag nach Hause fahren. In Folge dessen hat er angegeben, dass er von etwa 07:00 bis 18:00 Uhr außer Haus sei. Das heißt also den ganzen Tag. Er hat angegeben, er wolle seine Arbeitszeiten auf vier Tage in der Woche reduzieren. Aus meiner Sicht war Frau I nicht in der Lage, mit dem Hund spazieren zu gehen und hat sie auch nicht gesagt, dass sie das tun würde. Sie hat auch nicht gesagt, dass sie den Hund in den Vorgarten hinauslassen würde. Sie hat mir gesagt, dass sie bereits 2-mal vom Hund gebissen worden sei und hatte ich den Eindruck, dass der Hund für sie eher störend ist. Es ist dann kurz ein Polizist mit dem Hund spazieren gegangen und habe ich mir das Verhalten des Hundes angeschaut, er hatte einen übersteigerten Bewegungsdrang und war das auch anzunehmen und hat er sich benommen wie sich eben ein Junghund benimmt, wenn er länger eingesperrt war.
Über Befragung durch den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, dass regelmäßig Besuch käme, der mit dem Hund spazieren geht: Das hat Frau I nicht gesagt. Auch Herr A hat das mir gegenüber nicht angegeben. Ob im Vorgarten Kotspuren zu sehen waren, kann ich heute nicht mehr angeben, wohl aber im Haus drinnen. Ich glaube nicht, dass Kot im Vorgarten gelegen ist, sonst hätte ich das fotografisch dargestellt.
Über die Befragung durch die Verhandlungsleiterin, wenn ich eingeschätzt habe, dass es eine bewohnbare Fläche im Haus von ca. 40 m² gab, davon aber noch vieles durch Möbel und Unrat verstellt, so gebe ich an, dass die tatsächlich benutzbare Fläche geschätzt noch kleiner als 40 m² waren. Da drinnen haben Herr A, seine Mutter und der Hund gelebt.
Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass die G Montag, Mittwoch und Freitag jeweils zur Reinigung der Wohnung für eine Stunde anwesend waren und jeweils eine halbe Stunde für Körperpflege und Stützstrümpfe wechseln der Mutter.
Die Zeugin D gibt dazu an, dass Frau I gesagt hat, dass in dieser Zeit der Hund immer in der Box war, weil die Gdamen Angst vor dem Hund hatten und nicht wollten, dass er raufspringt.
Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter:
Es kann sein, dass ein Kübel im Vorgarten gehangen ist, auch schon am 08.02.2021. Ich kann es aber nicht mit Sicherheit sagen.
Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, wie hoch bei der weiteren Kontrolle der Kübel mit Wasser gehangen ist, gebe ich an:
Er war auf jeden Fall so hoch, dass der Hund nicht Wasser trinken konnte, dies auch nicht, wenn er die Vorderbeine auf dem Mäuerl abgestützt hätte. Außerdem war der Hund am 08.02.2021 bei meiner Amtshandlung im Haus drinnen. Dies hat auch die Polizei so gesagt und hat es auch die Frau I so gesagt. Der Kübel hing auf einer Höhe von ca. 1,20 m, das ist aber lediglich eine Schätzung. Ich habe Frau I dezidiert gefragt, wie der Hund gehalten wird und hat sie nicht gesagt, dass sie den Hund regelmäßig in den Vorgarten lässt. Ich glaube auch, dass das körperlich von ihrer Seite aus gar nicht möglich gewesen wäre. Ich habe zu Herrn A bzw. bei seiner Mutter nicht gesagt, welchen Wasserbedarf konkret ein Hund hat. Ich habe auch nicht gesagt, welche Qualität das Wasser haben muss, welches er dem Hund anbietet. Ich habe mit Herrn A besprochen, wie viel Auslauf ein Hund braucht. Ich habe gesagt, dass ein erwachsener Hund alle sechs Stunden hinaus muss um Urin abzusetzen und ein junger Hund definitiv noch öfter. Ich habe gesagt, dass er ca. 2-3 täglich eine halbe Stunde bis Stunde mit dem Hund spazieren gehen muss. Ich habe ihm auch gesagt, dass er Hundeerziehung lernen muss und eine Hundeschule besuchen muss. Herr A hat mir auch gesagt, dass er wegen Corona bzw. weil die Hundeschulen damals nicht offen waren, keinen Hundekurs besuchen konnte. Ich habe ihm nicht gesagt, welche Freifläche der Hund braucht. Das ist nämlich relativ und kommt es darauf an, wie viel Beschäftigung und Bewegung der Hund außerhalb der Liegenschaft bekommt.“
Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte aus wie folgt:
„Meinem Dafürhalten nach wurde dem Hund über einen längeren Zeitraum Leid zugefügt. Dies ergibt sich daraus, dass zum einen im Bereich der Wohnung ein starker Harn- und Kotgeruch wahrnehmbar war und davon ausgehen ist, dass der Welpe wiederholt im Wohnungsbereich Kot und Harn abgesetzt hat. Es ist bei einem Hund vom Wesen her so, dass er grundsätzlich den Kot- und Harnabsatz getrennt durchführt von seinem Lebensbereich, das heißt, wenn er dann trotzdem in seinem Lebensumfeld Kot und Harn absetzt, dies nur tut, weil ihm nichts anders übrigbleibt. Hinzu kommt, dass Welpen in dieser Phase der Entwicklung sehr viel Beschäftigung benötigen. Sie benötigen Sozialkontakte und Bewegung um ihre Koordination zu schulen, um ihre Risikoeinschätzung zu schulen, auch zum Aufbau der Muskulatur. Wenn das alles nicht gegeben war, dadurch, dass der Hund zumindest in dem Zeitraum, wo Herr A nicht anwesend war, in der Wohnung keine Gelegenheit dazu hatte, dann führt das entsprechend zu Leid von dem Tier. Was noch dazu kommt ist, dass offensichtlich während der Anwesenheit der G der Welpe dreimal die Woche zumindest für eine Stunde in dieser Transportbox eingesperrt war. In dieser Transportbox hatte er überhaupt keine Gelegenheit, seinem normalen Bewegungsverhalten nachzukommen. Ganz im Gegenteil war er im speziellen am Schluss aufgrund seiner Größe und der Größe der Transportbox dazu genötigt, bereits in unphysiologischen Körperhaltungen da drinnen auszuharren. Aus all dem ergibt sich für mich, dass dem Hund Leid zugefügt worden ist.
Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, ab welchem Zeitpunkt die Transportbox zu klein für den Welpen war, gebe ich an, dass das ziffernmäßig nicht genau dargelegt werden kann, in dem nicht bekannt ist wie schnell der Hund gewachsen ist. Auf jeden Fall aber ist der Hund zumindest in der Woche vor der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung bereits zu groß für die Transportbox gewesen ist.
Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter, wann der Hund wohl Harn und Kot im Wohnbereich abgesetzt hat, gebe ich an, dass nach meiner Einschätzung und meinem Dafürhalten der Hund über mehrere Tage vor der Amtshandlung Kot und Urin im Innenraum abgesetzt haben muss, wenn starker Fäkalien- und Uringeruch wahrnehmbar war. Über die Muskulatur des Hundes bzw. deren Ausbildung ist mir nichts bekannt.“
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer war von 28.12.2020 bis 08.02.2021 Halter der Schäferhündin F, geb. ***, Chipnr. ***. Der Beschwerdeführer war in den Monaten Dezember 2020, Jänner 2021 und Februar 2021 berufsbedingt an 4 Tagen pro Woche je 12,5 Stunden von zu Hause abwesend. Während dieser Zeit wurde mit dem Hund nicht spazieren gegangen, keine Beschäftigung oder Auslastung des Hundes unternommen, der Hund wurde lediglich fallweise in den Vorgarten gelassen, der für den Aufenthalt eines Hundewelpen aufgrund herumstehenden Gerümpels ungeeignet war und eine Verletzungsgefahr darstellte.
Der Wohnbereich von weniger als 40 m² für zwei Personen und einen Hund war verwahrlost, zugestellt und zugemüllt, es roch nach Fäkalien, am Boden waren Urin- und Kotspuren vorhanden. Die Hündin wurde zumindest dreimal wöchentlich für je 1,5 Stunden in einer Box gehalten, in der der Hund nicht aufrecht stehen konnte.
Am 08.02.2021 hatte der Hund keine ausreichende Menge Wasser zur Verfügung, es war lediglich eine minimale Menge Wasser (ca. 2-4 mm Füllstand) in einer Schüssel vorhanden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und D, welche nachvollziehbar und überaus detailgetreu waren. Die Gegebenheiten der Wohnung bzw. des Vorgartens sowie der Hundebox und der Wasserschüssel wurden darüber hinaus lichtbildlich dokumentiert. Die Zeitangaben hinsichtlich der Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. der Boxenhaltung des Hundes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Der Angabe des Beschwerdeführers, Besuch seiner Mutter sei zweimal in der Woche mit dem Hund spazieren gegangen, wird kein Glaube geschenkt. Da erfahrungsgemäß Erstangaben der Wahrheit am nächsten kommen, vermochte dieses erstmalig in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen nicht zu überzeugen.
Dass eine derartige Haltung dem Hund ungerechtfertigt Leiden verursachte, ergibt sich aus den gutachtlichen Einschätzungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.
Dass der minimale Füllstand an Wasser für den Hund nicht ausreichend war, ergibt sich auf Grund der Aussagen der Amtstierärztin. Dieser muss auf Grund ihres Sachverstandes zugemutet werden, zutreffende Aussagen darüber zu treffen, ob die dargebotene Wassermenge für den verfahrensgegenständlichen Hund als ausreichend zu werten ist oder nicht.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. verstößt insbesondere gegen Abs. 1, wer
Z. 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
Z. 13. Die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
Gemäß § 3 Abs. 1 2. Tierhaltungsverordnung gelten für die Haltung von Säugetieren die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
Gemäß Anlage 1 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung hat der Halter dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Gemäß § 38 Abs. 3 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Es steht zunächst aufgrund der Angaben der Zeugin D unstrittig fest, dass dem Tier zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Menge Wasser zur Verfügung stand. Dieser Umstand wurde auch lichtbildlich dokumentiert. Wenn beschwerdeführerseits ausgeführt wird, der Hund habe das Wasser wohl verschüttet, so ist es die Aufgabe des Hundehalters, unverzüglich dafür zu sorgen, die Wasserschüssel wieder zu befüllen oder in seiner Abwesenheit geeignete Personen damit zu beauftragen, für eine ordnungsgemäße Versorgung des Hundes mit Wasser zu sorgen.
Indem der Beschwerdeführer als Hundehalter nicht dafür gesorgt hat, dass er von ihm gehaltene Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht, ist der objektive Tatbestand der zu Übertretungspunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Nachdem der Hund zum Zeitpunkt der polizeilichen und der amtstierärztlichen Amtshandlung seinen gewohnten Aufenthaltsbereich im Haus hatte, hätte selbst die vom Beschwerdeführer behauptete Zurverfügungstellung eines mit Wasser befüllten Kübels im Vorgarten daran nichts zu ändern vermocht, indem der Hund nicht selbsttätig vom Haus in den Vorgarten gelangte.
Indem der Beschwerdeführer dem Hund unter dauernder Bewegungsbeschränkung, mangelnder Beschäftigung und geistiger Auslastung hielt, hat er diesem dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt und ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Führen mehrere Sorgfaltsverstöße zum verpönten Erfolg (Zufügung von Leiden im Sinne des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz), begeht der Täter nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen, sondern liegt nur die einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vor, wobei die Häufung von Sorgfaltswidrigkeiten im Wege der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es war daher spruchgemäß mit der Zusammenfassung der Übertretungspunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zu einem einzigen Übertretungspunkt sowie Verhängung einer Gesamtstrafe vorzugehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Tathandlung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Das Verhalten des Beschwerdeführers zu Übertretungspunkt 1. ist als grob fahrlässig zu werten, indem er auch für die Zeitdauer seiner Abwesenheit dafür Sorge tragen hätte müssen, dass der Hund mit einer ausreichenden Menge Wasser versorgt ist, zu Übertretungspunkt 2. ebenfalls als grob fahrlässig zu werten, indem ihm durchaus bewusst war, dass der Hund mehr Bewegung brauchen würde.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschuldigten gering sind, konnte nicht mit der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden.
Mildernd wirkt die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend wirkt zu Übertretungspunkt 2. die Häufung von Sorgfaltswidrigkeiten.
Die konkret verhängten bzw. herabgesetzten Strafen erscheinen (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, wobei die vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen waren.
Indem sich die verhängten bzw. herabgesetzten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Bestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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