LVwG N LVwG-AV-386/001-2022

LVwG-AV-386/001-2022Landesverwaltungsgericht12.07.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht; Sanierung; Instandsetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-386/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.386.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 30.03.2022 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15.03.2022, GZ: ***, mit welchem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 29.12.2021, GZ: ***, betreffend den gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014) erteilten baubehördlichen Auftrag zum Abbruch des in Bau befindlichen Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen worden ist,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 29.12.2021, GZ: ***, festgesetzte Frist für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages (Abbruch des neu errichteten Bauwerks) bis zum Ende von fünf Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung verlängert wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 29.12.2021, GZ: ***, wurde A, ***, ***, auf Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 2014 der baubehördliche Auftrag zum Abbruch des in Bau befindlichen Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis zum 31.5.2022 erteilt.

Begründet ist dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Liegenschaftseigentümer A das bestehende Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** abgebrochen und mit dem Bau eines neuen Gebäudes begonnen habe, wobei für die Errichtung des neuen Gebäudes von der Baubehörde der Gemeinde *** keine Baubewilligung erteilt worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 9.1.2022 weist der Liegenschaftseigentümer A darauf hin, dass das auf der Baufläche Nr. *** in der KG *** situierte Nebengebäude nach ca. 100 Jahren baufällig geworden sei und aus Sicherheitsgründen (modrige Holzteile) eine Sanierung nicht mehr möglich gewesen sei; es sei daher mit einem Neubau in kleinerem Ausmaß begonnen worden. Hierbei sei das Fundament des Nebengebäudes auf das Niveau des daneben situierten Wohnhauses angehoben worden. Da das Nebengebäude flussaufwärts liege, werde das Wohnhaus dadurch zusätzlich vor Naturgefahren geschützt. Aus diesem Grunde werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Beigeschlossen waren dieser Berufung ein Foto des alten Nebengebäudes und ein weiteres Foto vom begonnenen Neubau.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15.03.2022, GZ: ***, wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Baubehörde sowohl der Abbruch des alten Nebengebäudes als auch der Beginn der Errichtung eines Neubaus bekannt geworden sei, für den jedoch keine Baubewilligung erteilt worden sei. Gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 würden Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einer Baubewilligung bedürfen.

Nach der Bestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 (bewilligungspflichtige Vorhaben) oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 (anzeigepflichtige Vorhaben) den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk eine Baubewilligung gemäß § 23 NÖ Bauordnung 2014 nicht vorliege.

Da Neu- und Zubauten vor dem Baubeginn einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen und der Liegenschaftseigentümer A ohne Erwirkung einer solchen Bewilligung mit dem Neubau eines Gebäudes begonnen habe, sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde des A vom 30.3.2022 wird ausgeführt, dass auf der Baufläche Nr. *** der KG *** (*** Nr. ***) über 100 Jahre ein altes Nebengebäude bestanden habe.

Im Jahr 2021 sei mit der Sanierung des alten Nebengebäudes begonnen und dabei festgestellt worden, dass die Mauerbank des Dachstuhls durch Wassereintritt morsch gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen sei daraufhin der Dachstuhl abgetragen und zwischengelagert worden. Bei der Instandsetzung sei auch das Fundament durch Stahlbeton ersetzt und auf das Niveau des daneben situierten Wohngebäudes angehoben worden. Da brauchbare Teile des alten Nebengebäudes wiederverwendet würden, handle es sich um eine umfassende Sanierung und sei daher § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 nicht anwendbar. Das Nebengebäude erfülle des Weiteren auch einen gewissen Schutz für das Wohnhaus, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wie auch die Aussetzung der Aufforderung vom 14.1.2022 beantragt werde.

Zudem werde „im Zweifelsfall“ zur Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort beantragt.

Bereits aufgrund des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes kann der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angesehen werden:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A ist Liegenschaftseigentümer der Baufläche Nummer ***, EZ ***, *** KG ***, auf welcher ein über 100 Jahre altes und zuletzt baufällig gewordenes Nebengebäude zum dort situierten Wohnhaus mit der Anschrift *** Nr. *** bestanden hat.

Im Jahr 2021 wurde dieses Nebengebäude zur Gänze abgebrochen und mit dem Bau eines neuen Gebäudes begonnen. Dabei wurde ein auf das Niveau des Wohngebäudes angeglichenes Fundament aus Stahlbeton errichtet und die Außenwände in Massivbauweise hergestellt.

Am 21.10.2021 wurde der Beschwerdeführer seitens der Baubehörde 1. Instanz aufgefordert, für den Neubau ein entsprechendes Bauansuchen einzureichen. Der am 7.12.2021 gestellte Antrag um Baubewilligung wurde als unvollständig qualifiziert und der Bauwerber in der Folge unter Setzung einer Frist aufgefordert, die fehlenden Einreichunterlagen nachzureichen. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer über sein Ansuchen eine Fristverlängerung bis zum 15.4.2022 gewährt.

Eine Baubewilligung für den in Rede stehenden Neubau wurde auch zwischenzeitig nicht erteilt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen zum Gang des durchgeführten zweistufigen behördlichen Verfahrens stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, der den Verfahrensgang vollständig und unbedenklich wiedergibt. Neben den dokumentierten und nicht bestrittenen Verfahrensschritten waren auch die mit den behördlichen Feststellungen in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. So führt der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** selbst aus, dass „eine Sanierung (Anm: des alten Nebengebäudes) nicht mehr möglich war“ und deshalb mit dem Neubau „in kleinerem ausmaß“ begonnen worden ist.

Was diesen Neubau betrifft stützt sich das erkennende Gericht auch auf die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos, welche neben der Ansicht des alten Nebengebäudes auch das zum Teil schon errichtete neue Nebengebäude zeigen. Dabei ist ersichtlich, dass in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers ein Betonfundament errichtet wurde und die Außenwände in Massivbauweise hergestellt worden sind.

Dass für die Neuerrichtung dieses Gebäudes eine Baubewilligung nicht vorgelegen hat, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021 lauten:

§ 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“

§ 70 Abs. 1 und Abs. 10 NÖ BO 2014:

„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

(…)

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…]

§ 17

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

1. die Herstellung von Anschlussleitungen;

2. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

–die Konstruktionsart beibehalten sowie

–Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

4. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;

[…]

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Das Landesverwaltungsgericht hat zum festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.

Mit 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) anhängig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ausgenommen jene nach § 33 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig damit begonnen, auf Grund der schlechten Substanz des Altbestandes des Nebengebäudes sämtliche Bauteile zur Gänze zu erneuern. Zu beurteilen ist somit lediglich die Frage, ob eine derartige „Generalsanierung“ durch Austausch bzw. Erneuerung sämtlicher Bauteile unter „Instandsetzung“ im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 zu subsumieren ist oder ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 14 NÖ BauO 2014 darstellt.

Hiezu liegt seit Jahren eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vor:

„Der VwGH hat in seinem zu § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 - dabei handelt es sich um die Vorgängerbestimmung des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 - ergangenen Erkenntnis vom 24.2.2004, 2001/05/1169, ausgeführt, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 keine Rede sein könne, seien doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ebenso wurde im Erkenntnis vom 31.7.2006, 2005/05/0370, dargelegt, dass dann, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten, eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei, weshalb bereits deshalb eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach § 17 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist wegen des insoweit vergleichbaren Regelungsinhaltes der beiden genannten Bestimmungen auch im Anwendungsbereich des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 maßgeblich.“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0292)

Im Erkenntnis vom 31.07.2006, 2005/05/0370, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen:

„Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z 5 NÖ BauO), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge gehabt hat; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO erreicht worden ist, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/1026). [Hier: Da durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinflusst werden kann, liegt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Abänderung von Bauwerken nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor, weshalb (auch) aus diesem Grund von einer bewilligungsfreien Instandsetzung nicht die Rede sein kann.]“

Ebenso wurde bereits im Erkenntnis vom 25.02.2005, 2002/05/1026, Folgendes dargelegt:

„Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen liegt zumindest eine "Abänderung" vor, von einer "Instandsetzung" kann keine Rede sein. Das Erneuerungserfordernis bei den das Dach tragenden Außenwänden erfüllt den Tatbestand des § 14 Z. 4 NÖ BauO, weil durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden kann, sodass eine Abänderung von Bauwerken nach dieser Bestimmung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO keine Rede sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024).“

Darüber hinaus hielt das Höchstgericht im Erkenntnis vom 20.05.2003, 2001/05/0144, fest:

„Da im Zuge der gegenständlichen "Sanierungsarbeiten" die Fundamente und im zeitlichen Zusammenhang - wenngleich sukzessive - alle Umfassungswände "ausgetauscht" wurden, handelt es sich um eine derart weitgehende bauliche Veränderung, dass von einer "Instandsetzung" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 nicht mehr die Rede sein kann; vielmehr sind diese Maßnahmen als bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 leg. cit. anzusehen, wobei es für die Bewilligungspflicht dieser Maßnahmen nicht darauf ankommt, ob sie als solche im Sinne der Z 1 (Neu- und Zubau von Gebäuden) oder als solche im Sinne der Z 4 (Abänderung von Bauwerken unter den dort genannten Voraussetzungen) zu qualifizieren sind. Daraus, dass das Dach stets unverändert blieb und in jeder Phase des Geschehens zwei Außenwände bestanden hätten, somit in rechtlicher Hinsicht jeweils ein Gebäude vorhanden gewesen sei, kommt es nicht an, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass die Fundamente und die Außenwände "ausgetauscht" (die alten Teile abgebrochen und durch neue Bauteile ersetzt) wurden.“

Laut Erkenntnis vom 17.06.2003, 2002/05/1200, gehört es zum Begriff der Instandsetzung, „dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (Hinweis E 20. Dezember 1994, 92/05/0240). Die Instandsetzung muss daher technisch möglich sein. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung oder eine Erneuerung des Gebäudes - was jedenfalls bei Ersetzung von nahezu allen wesentlichen raumbildenden Bauelementen durch neue Bauteile zutrifft - darstellt (Hinweis E 13. Oktober 1975, 1015/75). In dem Erkenntnis vom 1. September 1998, 98/05/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof zur NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass eine Instandsetzung dann in Betracht kommt, wenn wesentliche Teile des Gebäudes vorhanden geblieben sind.“

Sogar bereits zur NÖ BauO 1976 hat der VwGH ausgesprochen (20.12.1994, 92/05/0240 und 07.03.2000, 96/05/0060), dass die Erneuerung sämtlicher raumbildenden Teile schon deshalb keine "Instandsetzung" sein kann, „weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst das alte Haus vollständig abgetragen und ein neues - wenn auch mit denselben Ausmaßen - errichtet wird, oder ob sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden. Wenn auch § 2 NÖ BauO 1976 keine Definition für die im § 92 Abs 1 Z 1 und Z 4 NÖ BauO 1976 genannten Vorhaben (Neubauten, Zubauten und Umbauten bzw Instandsetzungen) enthält, so bietet doch die Gebäudedefinition des § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 (Bauwerk mit Dach und zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann) einen deutlichen Hinweis darauf, dass durch die Erneuerung von Wänden, des Bodens und des Daches ein NEUES Gebäude iSd § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 geschaffen wird.“

Aus all dem kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall keine Instandsetzung im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 vorliegt, zumal im Beschwerdefall ein relevantes Maß an "Altsubstanz" im Sinne der Judikatur nicht mehr vorhanden ist.

Insofern der Beschwerdeführer vermeint, es handle sich um eine „umfassende Sanierung“, da „brauchbare Teile des alten Nebengebäudes“ wiederverwendet würden, ist für ihn nichts zu gewinnen, da zum einen offenbleibt, um welche brauchbaren Teile des alten Nebengebäudes es sich handeln könnte und zum anderen aufgrund des unstrittig festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass die Fundamente und alle Umfassungswände "ausgetauscht" bzw. neu hergestellt wurden, sodass es sich um eine derart weitgehende bauliche Veränderung handelt, die nicht mehr als "Instandsetzung" im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 qualifiziert werden kann; vielmehr sind diese Maßnahmen als bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 leg. cit. anzusehen.

Wenn sich der Beschwerdeführer weiters darauf beruft, dass das Bauvorhaben auch einen gewissen Schutz für das Wohnhaus erfülle und er deshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahme beantrage, ist dazu festzustellen, dass ein derartiger Umstand die vorgeschriebene Baubewilligung nicht zu ersetzen vermag und ohne die vorgeschriebene Baubewilligung die Errichtung des Gebäudes unzulässig ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ist die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).

§ 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011).

Im Hinblick auf die von der Baubehörde datumsmäßig festgesetzte und zwischenzeitig bereits abgelaufene Frist war (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) die Frist vom erkennenden Gericht neu zu bestimmen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Das von der belangten Behörde bestätigte Fristausmaß von ca. fünf Monaten wurde im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt. Soweit von ihm „im Zweifelsfall zur Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort“ beantragt wurde, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des unstrittigen und klaren Sachverhaltes von einem solchen „Zweifelsfall“ nicht auszugehen gewesen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze d er Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der

(zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu

beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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