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LVwG-S-1603/001-2022•LVwG N LVwG-S-1603/001-2022
LVwG-S-1603/001-2022Landesverwaltungsgericht07.07.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe Einreise; PCR-Testung; Rechtsirrtum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 und der COVID-19-Einreiseverordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom 10.5.2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 31.12.2021, 11:30 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***, *** - Terminal *** - Internationale Einreise ***
Tatbeschreibung:
Sie sind am 31.12.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus dem Vereinigten Königreich mit Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021“
Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geldstrafe in Höhe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und verpflichtete sie zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur vorgeworfenen Tatzeit aus einem Virusvariantengebiet, nämlich Großbritannien, in das Bundesgebiet eingereist sei. Zu diesem Zeitpunkt sei vorgeschrieben gewesen, dass Personen, die von einem Virusvariantengebiet, wie es in Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung ausgewiesen gewesen sei, einreisen, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis über einen durchgeführten molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) auf den Erreger SARSCoV2 („Coronavirus“) hätten vorweisen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte über keinen solchen Nachweis eines negativen PCR-Tests verfügt.
Im Hinblick auf das Verschulden sei auszuführen, dass von jedem Einreisenden abverlangt werden könne, sich regelmäßig über die Bestimmungen für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu informieren, um gegebenenfalls kurzfristig geänderten Einreisevorschriften Rechnung zu tragen. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, sich rechtzeitig im Zuge der Rückreise nach Österreich direkt bei den zuständigen Behörden (z.B. telefonisch) zu erkundigen, ob und inwieweit sich die Rechtslage geändert hätte. Der von der Beschwerdeführerin angestrengte Entlastungsbeweis sei nicht gelungen, weshalb ihr fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.
Zur Strafbemessung seien weder mildernd noch erschwerend Umstände zu werten gewesen. Da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes hoch einzuschätzen ist, sei mit einer Ermahnung nicht vorzugehen gewesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deshalb kein Verschulden treffe, weil sie sich im Vorfeld der Reise nach Österreich umfassend, auch auf Internetseiten österreichischer Behörden, über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen informiert habe. Weder der Homepage des österreichischen Außenministeriums, noch jener des österreichischen Sozialministeriums sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass für die Einreise zusätzlich zu einer „Boosterimpfung“ ein negatives PCR-Testergebnis vorzuweisen gewesen wäre. Den im Internet auffindbaren Informationen sei vielmehr zu entnehmen gewesen, dass eine „Boosterimpfung“ einen PCR-Test ersetzen würde.
3.1. A, geb. am ***, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, arbeitet als Angestellte der B (B) an deren Amtssitz in ***. Sie verfügt über eine Legitimationskarte gemäß § 5 Amtssitzgesetz (ASG) der Kategorie „GRÜN“, Nr. ***, ausgestellt vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, mit Gültigkeit bis 31.5.2023.
Am 31.12.2021 reiste die Beschwerdeführerin um *** Uhr über den Luftweg aus dem Vereinigten Königreich mit Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits drei Mal gegen den Erreger SARS-CoV-2 („Coronavirus“) geimpft. Zum Zeitpunkt der Einreise konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten molekularbiologischen Tests (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis vorweisen. Ebenso erfolgte im Vorfeld der Reise keine online Registrierung zur Pre-Travel-Clearance, weil das elektronische System für Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich in den Tagen vor der gegenständlichen Reise noch nicht freigeschalten war.
3.2. im Vorfeld der Reise, vom 27.12. bis 29.12.2021, informierte sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Flug am 31.12.2021 mehrmals auf der Homepage des österreichischen Außenministeriums, welche auf eine Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) verwies. Auf dieser Homepage fand sich ein umfassender Katalog mit „Frequently Asked Questions“, aufgeteilt in die Themengebiete „Einreisebestimmungen“, „Einreise nach Österreich“, „Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)“, „Ausnahmen bei der Einreise nach Österreich“, „Pre-Travel-Clearance“ sowie „Quarantänebestimmungen bei der Einreise nach Österreich“.
3.3. Die Homepage des BMSGPK hatte seit 27.12.2021 auszugsweise folgenden Wortlaut:
„27. Dezember 2021
FAQ: Einreise nach Österreich
Einreisebestimmungen
Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie stellt nicht nur die nationale Gesundheitspolitik vor Herausforderungen, sie hat auch den Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten auf der ganzen Welt verändert. Reisen zwischen einzelnen Staaten bergen die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und die Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus diesem Grund wurde der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten der Welt drastisch reduziert. Die Einreise aus einzelnen Staaten nach Österreich ist demnach nur aus bestimmten Gründen gestattet und ist seit Beginn der Pandemie in Österreich in der COVID-19-Einreiseverordnung geregelt.
Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich 2-G+. Man muss daher ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) vorweisen. Personen, die bereits eine weitere Dosis („Booster“) bekommen haben, sind von der Vorlage eines Tests befreit.
Ungeachtet dessen, müssen die sonstigen gesetzlich geltenden Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa-und Aufenthaltsbestimmungen) eingehalten werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Innenministeriums.
[…]
FAQ: Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?
Bei der Einreise nach Österreich sind die beiden folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Sollte keiner dieser Nachweise vorliegen, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vor der Einreise durchzuführen. Weiters ist unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, die nur mittels negativem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden
kann. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen.
Bei der Einreise nach Österreich muss ein gültiges negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis darüber mitgeführt werden. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“), muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Reisen Sie ohne entsprechenden Nachweis ein, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vor der Einreise durchzuführen. Weiters ist unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, die nur durch ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) beendet werden kann.
(27.12.2021, 14:00)
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)
Staaten und Gebiete mit einem hohen Auftreten von Virusvarianten sind in der Anlage 1 gelistet. Generell gilt aus Ihnen ein Einreiseverbot nach Österreich mit nur wenigen Ausnahmen.
Zu diesen Staaten und Gebieten gehören derzeit […] Vereinigtes Königreich.
FAQ: Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)
Vom Verbot der Einreise nach Österreich sind folgende Personengruppen ausgenommen:
[…]
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
[…]
Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:
Diese kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einer behördlichen Kontrolle muss sie in digitaler Form oder ausgedruckt vorgezeigt werden. Die Echtheit des Dokumentes kann über den QR-Code überprüft werden. Personen, die eine weitere Impfung („Booster“) und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dessen Probenahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen können, sind von der Registrierungspflicht befreit.
Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probenentnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“), muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Es ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten und die nur mittels negativem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden kann. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen. Personen, die eine weitere Impfung („Booster“) und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dessen Probenahme nicht länger als 48
Stunden zurückliegen darf, vorweisen können, sind von der Quarantänepflicht befreit.
(27.12.2021, 14:00)
Wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 unter erleichterten Bestimmungen einreisen?
Folgende Personengruppen können unter erleichterten Bedingungen nach Österreich einreisen:
[…]
[…]
Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:
Diese kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einer behördlichen Kontrolle muss sie in digitaler Form oder ausgedruckt vorgezeigt werden. Die Echtheit des Dokumentes kann über den QR-Code überprüft werden.
Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probenentnahme nicht älter als 72 Stunden sein darf. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“), muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
(27.12.2021, 07:00)“
3.4. Nach der Lektüre dieser Homepage vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sie als „geboosterte Person“ bei der Einreise (auch aus dem Vereinigten Königreich) keinen negativen molekularbiologischen Nachweis vorzeigen müsse.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin befragt und die Darstellung der Homepage des Sozialministeriums im Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin informiert hatte, gemeinsam erörtert wurde. Die Feststellungen erweisen sich als unstrittig, insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin zugestanden, ohne Nachweis eines durchgeführten molekularbiologischen Tests eingereist zu sein. Die Beschwerdeführerin machte in der Verhandlung auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Sie hat stringent schildern können, welche Internetseiten sie im Vorfeld der gegenständlichen Reise besucht hat. Zumal es der Beruf der Beschwerdeführerin mit sich bringt, viel zu verreisen, hegte das erkennende Gericht keine Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Vorfeld einer Reise über die jeweils gültigen Corona-Bestimmungen informiert. Der Beschwerde waren überdies mehrere Screenshots von Internetseiten österreichischer Behörden beigelegt, weshalb die Feststellungen in Punkt 3.2. zu treffen waren.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund von §§ 16, 25 und 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) erlassenen COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl. II Nr. 589/2021, lauten auszugsweise:
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
[…]
§ 9. (1) – (2) […]
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
(4) Ist das Testergebnis gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
(5) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht für
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
[…]
[…]
Vereinigtes Königreich“
5.2.1. § 40 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 136/2020 (in Kraft bis 31.12.2021), lautet auszugsweise:
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[…]“
5.2.2. § 40 EpiG, idF. BGBl. I Nr. 6/2022, lautet auszugsweise:
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[…]“
6.1. Das Vereinigte Königreich wurde mit der am 25.12.2021 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 589/2021 in die Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung aufgenommen. Somit waren für Personen, die zu diesem Zeitpunkt von dort nach Österreich einreisen wollten, grundsätzlich die Bestimmungen des § 6 COVID-19-Einreiseverordnung anwendbar. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. hatten Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17, worunter auch die Beschwerdeführerin fällt (gem. Z 4), einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne galt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies galt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 leg. cit. erfüllten, also bereits eine „Boosterimpfung“ und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführten, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen durfte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 31.12.2021 aus dem Vereinigten Königreich im Luftweg in das Bundesgebiet am Flughafen *** eingereist zu sein, ohne ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis mitgeführt zu haben.
§ 9 COVID-19-Einreiseverordnung enthält nun verschiedene Ausnahmebestimmungen. So sieht dessen Abs. 5 vor, dass die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises unter anderem gemäß § 6 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung nicht für Fremde gilt, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes verfügen (Z 3 leg. cit.).
Dass für diese Personen ebenso eine Ausnahme dahingehend verordnet worden wäre, dass von der Verpflichtung, zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis mitzuführen, abgesehen worden wäre, kann § 9 COVID-19-Einreiseverordnung jedoch nicht entnommen werden. Daraus folgt nun, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat.
6.2. Die Beschwerdeführerin macht jedoch mit Verweis auf die oben wiedergegebene Homepage geltend, dass sie an der Übertretung kein Verschulden träfe, weil sie davon hätte ausgehen können, dass sie als „geboosterte Person“ keinen PCR-Test bei der Einreise hätte vorweisen müssen. Mit diesem Vorbringen ist sie im Ergebnis aus den folgenden Überlegungen im Recht:
6.2.1. Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es – zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht – einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).
Auch die Richtigkeit von Informationen, die von der zuständigen Behörde oder ihrer Oberbehörde im Internet bereitgestellt werden, darf man sich verlassen, allerdings nur soweit diese Informationen eindeutig und auch nicht erkennbar unvollständig oder bloß beispielhaft sind und kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sie für den konkreten Sachverhalt relevant sind (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/02/0278).
6.2.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Legitimationskarte der Kategorie „Grün“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4 Legitimationskartenverordnung. Diese Verordnung wurde auf Grund des § 5 Amtssitzgesetz (ASG) erlassen.
Die von der Beschwerdeführerin konsultierte Homepage enthielt nun eigene Informationen zu Personen, die „trotz Einreiseverbots aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 unter erleichterten Bestimmungen einreisen“ durften. Hierbei waren zum einen Personen, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen, genannt. Zum anderen enthielt die Homepage den Hinweis, dass entweder ein „negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test“ ODER [ein] Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“)“ zur Einreise erforderlich wäre. Ergänzend wurde außerdem ausgeführt, dass ein negatives Testergebnis dann nicht vorgelegt werden müsse, „sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“)“ handle.
Diese zur Einreise unter erleichterten Bedingungen bereitgestellten Informationen erwiesen sich nicht als erkennbar unvollständig oder widersprüchlich. Auch ging aus ihnen nicht hervor, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung gehandelt hätte. Schließlich erwiesen sie sich eindeutig auf den Fall der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Legitimationskarte gemäß § 5 ASG anwendbar.
Die Beschwerdeführerin durfte somit auf die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde bereitgestellten Informationen in der verfahrensgegenständlichen Situation (zeitnah vor dem Reiseantritt) vertrauen, sodass ihr die angelastete Verwaltungsübertretung fallbezogen nicht vorwerfbar ist.
6.3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels Verschulden als begründet, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH stützt und im Übrigen Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren.
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