LVwG N LVwG-AV-626/001-2022

LVwG-AV-626/001-2022Landesverwaltungsgericht07.07.2022

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abgabenbescheid; Bereitstellungsgebühr; Wohnung; entschiedene Sache;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-626/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.626.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 19. Mai 2022 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 16. Mai 2022, GZ ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid der Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 20. Jänner 2022 betreffend die Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Im Rahmen eines am 12. November 2003 von Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) unterfertigten Erhebungsblattes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** wurde angeführt, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Wohneinheit befinde.

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 29. Jänner 2018, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 196,60 zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2018 neu festgesetzt. Der Berechnung zugrunde gelegt wurde dabei eine Wohneinheit, ein Restmüllbehälter von 240 l bei 13 abfuhren, ein Altpapierbehälter mit 240 l bei 7 Abfuhren sowie ein Kunststoffbehälter mit 240 l bei 7 Abfuhren. In diesem Bescheid ist auch der Hinweis enthalten, dass die Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

1.1.2.

Im Zuge einer abgabenrechtlichen Datenerfassung am 30. Juli 2019, wo eine neue Wasserzählererfassung infolge des Wasserzählertausches erfolgte, stellte die Abgabenbehörde I. Instanz fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft zwei Wohneinheiten befinden würden.

Die Meldebehörde teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2019 mit, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft zwei Wohneinheiten befinden würden.

1.1.3.

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 12. September 2019, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 269,70 zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. Oktober 2019 neu festgesetzt. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden dabei zwei Wohneinheiten, ein Restmüllbehälter von 240 l bei 13 Abfuhren, ein Altpapierbehälter mit 240 l bei 7 Abfuhren sowie ein Kunststoffbehälter mit 240 l bei 7 Abfuhren.

Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. April 2020, Zl. LVwG-AV-279/001-2020, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und im Ergebnis der Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 12. September 2019 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die Rechtslage sich nicht geändert habe, da die abgabenrechtliche Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 durch die letzte Novelle nicht abgeändert worden sei. Auch sei die Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. Dezember 2017, in Kraft getreten am 1. Jänner 2018, und die darin festgesetzten Gebührensätze, nicht verändert worden.

1.1.4.

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 20. Jänner 2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 323,38 zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2022 neu festgesetzt. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden dabei zwei Wohneinheiten, ein Restmüllbehälter von 240 l bei 13 Abfuhren, ein Altpapierbehälter mit 240 l bei 7 Abfuhren sowie ein Kunststoffbehälter mit 240 l bei 7 Abfuhren.

1.1.5.

In der gegen diesen Abgabenbescheid vom 22. Jänner 2022 fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Unzulässige Bescheid Erstellung mangels Änderung der Rechtsgrundlage:

• Der letztgültige Bescheid GZ *** vom 29.01.2018 besitzt seine

weiterführende Wirkung, da an der im geänderten Abgabenbescheid vom 20. Jänner

2022 angeführten Liegenschaft *** keine Abänderung der Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines neuen Bescheides mit 2 Nutzungseinheiten vorliegen.

• Der letztgültige Bescheid aus 2018 kann wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht durch

einen neuen Bescheid ersetzt werden und ist somit weiterhin Grundlage zur Vorschreibung der Nutzungseinheiten.

• Wir berufen uns auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (Akt. Z. LVwG-AV-

279/001/2020) vom 09. April 2020, die diese Angelegenheit in der gleichen Sache entschieden hat."

1.1.6.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 16. Mai 2022, GZ ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass alle im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke mit Wohngebäuden an der Teilnahme an der öffentlichen Müllentsorgung verpflichtet wären - so auch die gegenständliche Liegenschaft. Die in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** abgeänderte Grundgebühr habe für die Berechnung des Behandlungsanteils der Abfallwirtschaftsgebühr eine Neufestsetzung mittels Abfallwirtschaftsbescheid zum 1. Jänner 2022 ausgelöst. Die Gebührenfestsetzung in einem Bescheid gelte solange auch für die Folgejahre, bis sich die Bemessungsgrundlage ändere. Dies könne eine Änderung entweder des zugeteilten Behältervolumens, der Grundgebühr oder - im Hinblick auf die Berechnung des Bereitstellungsanteils der Abfallwirtschaftsgebühr - die Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück sein. Nun habe sich aufgrund der Änderung der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** mit 1. Jänner 2022 die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr geändert. Die damit verbundene geänderte Rechtslage mache eine neue Abgabenfestsetzung notwendig, sodass die bisher bereits bestehende weitere Wohnung zu berücksichtigen gewesen sei.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 22. Jänner 2022.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

1.3.2.

Vom erkennenden Gericht wurde für den 5. Juli 2022 ein Ortsaugenschein auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt, in dessen Verlauf eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf vor allem die Ausgedingewohnung besichtigt wurde. Im Rahmen der Begehung wurden vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt, die in der Folge zum elektronischen Akt genommen wurden. In der Ausgedingewohnung, die über einen eigenen Eingang auch von außen betreten werden kann, befindet sich ein Badezimmer mit Dusche und Waschtisch. Das dort ehemals vorhandene WC wurde zwischenzeitig demontiert. In einem weiteren Raum befindet sich eine komplett ausgestattete Küche.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Laut Aussage des Beschwerdeführers werde die Küche von der zu pflegenden Schwiegermutter aber nicht benutzt wird, da die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Gattin zubereiteten Mahlzeiten von ihr in der Wohnung des Beschwerdeführers im Obergeschoß eingenommen würden.

Im Zuge der im Anschluss in den Räumlichkeiten des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer wird dargelegt, dass auf eigenen Wunsch seinerzeit eine 240 Liter Restmülltonne zugewiesen worden sei, da damals 6 Personen auf der Liegenschaft gewohnt hätten. An der Zuteilung solle nichts geändert werden. Laut Ansicht des Beschwerdeführers liege keine eigenständige Wohneinheit vor, da die zu pflegende Schwiegermutter das Essen in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers einnehmen müsse (laut Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 25. Mai 1987, GZ. ***). Eine Wohnung müsse ein eigenständiges Wohnen ermöglichen. Dies sei hier nicht der Fall, da die Schwiegermutter pflegebedürftig sei und der Beschwerdeführer nach dem Übergabevertrag diverse Leistungen erbringen müsse.

1.3.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022.

1.4. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 42/2017:

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§ 23. (1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

1. Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

2. eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

§ 24. (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus

einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.

Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als

Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.

(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:

1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):

a. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.

b. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.

c. Bei der Festsetzung der Grundgebühr sind Kriterien wie der Rauminhalt der Müllbehälter, das Gewicht, das Volumen und die Art des Abfalls etc. zu berücksichtigen, wobei auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 2) und die Interessen der Verwaltungsökonomie Bedacht zu nehmen ist.

Die Grundgebühr kann festgesetzt werden

für jede Art von Müllbehältern oder

nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z. B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).

d. Für den Sonderbereich (§ 3 Z 11) ist eine um 10% reduzierte Grundgebühr festzusetzen.

2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):

Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, daß der voraussichtliche Jahresertrag des Anteils für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft an der Abfallwirtschaftsgebühr höchstens 40 % des Jahresaufwandes (Abs. 4) beträgt.

(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.

(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft

Voraussichtliches jährliches Erfordernis für

1. die Erfassung und Behandlung von Abfall,

2. die Tilgung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer,

3. die Zinsen von Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft aufgenommen worden sind,

4. die Bildung einer Erneuerungsrücklage im notwendigen Ausmaß für sämtliche Einrichtungen der Abfallwirtschaft.

Abgabenschuldner

§ 26. (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.

(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.

(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.

(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.

(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschafts-abgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen

§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen

2.2. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** idF ab 1. Jänner 2022:

§ 2. Pflichtbereich

2. Pflichtbereich B

Der Pflichtbereich umfasst die gesamte Gemeindegebiete der Gemeinden: … ***, …

§ 6 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ergibt sich aus

  • einem Behandlungsanteil und

  • einem Bereitstellungsanteil.

2. Der Bereitstellungsbetrag pro Wohnung beträgt € 79,679

3. Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der festgesetzten

Abfuhrtermine.

4. Die Grundgebühr beträgt:

A) Für die Abfuhr von Restmüll

a) sowohl bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro

Müllbehälter und Abfuhr als auch für Müllbehälter für eine einmalige Benützung,

die gern. § 4 Abs. 2.1. lit. c) zugeteilt wurden

a.d) für ein Müllbehältervolumen von 240 Liter/13 Abf./Jahr€ 10,355/Abf.

inkl. max. 1 Stk. 240 Liter Papierbehälter/4 wöchentlichen Entleerung/Jahr

§ 10 Inkrafttreten

Die Abfallwirtschaftsverordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Abfallwirtschaftsverordnung vom 01.01.2018 außer Kraft.

2.3. Bundesabgabenordnung idF BGBl. I Nr. 228/2021:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines

Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

§ 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz durch Bestätigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr ab 1. Jänner 2022 neu festgesetzt.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

3.1.2.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

3.1.3.

Der Beschwerdeführer bringt zum einen im Wesentlichen vor, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert habe und eine entschiedene Sache vorliege.

Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage (2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde (vgl. VwGH 2007/03/0059).

Gemäß § 27 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind die im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Festsetzung gilt auch für die Folgejahre solange, bis sich die Bemessungsgrundlagen ändern. Dies kann sein eine Änderung entweder des zugeteilten Behältervolumens, der Grundgebühr oder – im Hinblick auf die Berechnung des Bereitstellungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr – die Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.

Nun ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück keine Änderung hinsichtlich der dort befindlichen Wohnungen erfolgt ist.

Allerdings haben sich die Bemessungsgrundlagen insofern verändert, als die dem Verfahren zugrundeliegende Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbades für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 im Bereich der Gebührensätze novelliert wurde.

Der nunmehrigen Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für den selben Abgabenschuldner und dieselbe Liegenschaft steht somit - bei veränderten Verhältnissen (im Bereich der Gebührensätze) - das Rechtshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen.

Diesen Überlegungen folgt, dass die Erlassung des Bescheides vom 20. Jänner 2022 dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

3.1.4.

Durch die letzte Novelle zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 wurde § 24 Abs. 2 Z 2 nicht abgeändert. Die Bestimmung sah bereits vor der Einführung des § 11 Abs. 6a NÖ AWG eine Einteilung in Haushalte (Wohnungen im engeren Sinn) sowie Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen (sonstige Nutzungseinheiten, Wohnungen im weiteren Sinn) vor.

Wenn daher in der Abfallwirtschaftsverordnung die Einhebung eines Bereitstellungsanteiles vorgesehen ist, sind Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen als Wohnungen (im weiteren Sinn) bei der Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr zu berücksichtigen, auch wenn hierfür keine Zuteilung von Müllbehältnissen vorgenommen wurde.

Der Begriff „Wohnung“ ist im NÖ AWG 1992 selbst nicht definiert. Bei der Interpretation dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, wie ihn der Landesgesetzgeber auch in anderen Gesetzen (z.B. § 4 Z. 32a NÖ Bauordnung 2014) verwendet. Dabei können nur die generellen Merkmale, nicht jedoch die spezifischen, für ein bestimmtes Gesetz normierten Begriffsmerkmale herangezogen werden.

Bei einer „Wohnung“ handelt es sich dementsprechend um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht. Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt (vergl. Judikatur LVwG NÖ z.B. vom 25. September 2019, LVwG-AV-844/001-2019).

Die bisherige Judikatur beschränkt sich jedoch auf die Definition von Wohnungen im engeren Sinn, also Haushalte. Für Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, also Wohnungen im weiteren Sinne des NÖ AWG, kann wohl das Vorhandensein einer Dusch- oder Schlafgelegenheit sowie von separaten Anschlüssen an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Gas, …) nicht zwingend als Voraussetzung herangezogen werden. Aber auch für das Bestehen solcher Nutzungseinheiten ist das Vorliegen einer in sich abgeschlossenen Fläche, die zumindest aus einem Zimmer besteht, erforderlich.

Die betroffenen Räumlichkeiten müssen zum weit überwiegenden Teil für betriebliche Zwecke genutzt werden und gegenüber anderer Nutzung auch baulich klar abgegrenzt werden können, d.h. es muss ein getrennter, eigener Eingangsbereich bestehen. Ob eine Wohnung tatsächlich als solche genutzt wird, ist jedoch nicht maßgeblich (vgl. LVwG NÖ vom 6. März 2020, LVwG-AV-67/001-2020).

Im vorliegenden Fall liegen nu – insoweit unbestritten – zwei Wohnungen (Ausgedingewohnung und Wohnhaus des Beschwerdeführers) vor, die über Küche, Sanitäreinrichtungen (Die Auisgedingewohnung ohne WC, aber mit Dusche und Waschtisch) und über separate Eingänge von außen verfügen.

Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass zwei Wohnungen vorhanden sind nicht zu beanstanden.

3.1.5.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.