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LVwG-AV-389/001-2022•LVwG N LVwG-AV-389/001-2022
LVwG-AV-389/001-2022Landesverwaltungsgericht07.07.2022
Lebensmittelrecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Parteistellung; rechtliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.2.2022, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 8, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Am 27.8.2021 fand die Hochzeit der Beschwerdeführerin statt. In den darauffolgenden Tagen litt der Großteil der Hochzeitsgesellschaft an Brechdurchfall, wobei in vielen Fällen, so auch bei der Beschwerdeführerin selbst, Noroviren-Infektionen nachgewiesen wurden. Aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin beim Marktamt der Stadt *** hat das zuständige NÖ Lebensmittelaufsichtsorgan bei der C Gesellschaft m.b.H. in ***, die das Catering beim Hochzeitsmahl ausgerichtet hatte, eine Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 LMSVG durchgeführt.
Mit Eingabe vom 27.10.2021 hat die Beschwerdeführerin beim Amt der NÖ Landesregierung um Akteneinsicht ersucht, da sie wegen dieser Vorkommnisse entsprechende Schritte gegen die C GmbH ergreifen möchte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.2.2022 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen, da der Beschwerdeführerin die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehle.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.3.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihr uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werde. Die anzuwendenden Normen ließen erkennen, dass diese nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des jeweiligen – besonders betroffenen – Privaten erlassen worden seien. Da die Beschwerdeführerin durch allfällige Verstöße der C GmbH in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit durch die gegebenenfalls bewirkte bzw. verschuldete Norovirus-Infektion verletzt worden sei, könne kein Zweifel bestehen, dass ihr ein – eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG bewirkendes – rechtliches Interesse zukomme, denn nur bei Kenntnis des Sachverhaltes bzw. Akteninhaltes könne sie ihre rechtlichen Interessen sinnvoll verfolgen. Somit sei ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung Akteneinsicht zu gewähren gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Das Recht auf Akteneinsicht steht also nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt, d.h. ob sie vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist oder ob „in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist“.
Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/07/0133). Die Parteistellung kann auch durch subjektive Privatrechte vermittelt werden, sofern sich der Bescheid unmittelbar auf diese auswirken kann, was voraussetzt, dass der Verwaltungsbehörde ausnahmsweise die Wahrung von Privatrechten aufgetragen ist und die privatrechtlichen Vorschriften daher in einer Beziehung zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens stehen (vgl. VwGH 11.10.2012, 2009/01/0068).
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde bei der belangten Behörde aufgrund einer vom Marktamt der Stadt *** weitergeleiteten Anzeige der Beschwerdeführerin eingeleitet. Da es erkennbar um den Verdacht geht, dass der Caterer gesundheitsschädliche oder für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht haben könnte (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG), wurde dieses Verfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geführt.
Gemäß § 24 Abs. 1 LMSVG obliegt die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften dem Landeshauptmann, der sich gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen hat. Diese haben gemäß § 35 LMSVG im Rahmen der einzurichtenden Qualitätssicherungssysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen und sind u.a. befugt, die Kontrollen ohne Vorankündigung durchzuführen, die Gebäude der Lebensmittelunternehmer zu betreten, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen, Geschäftsunterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen. Gemäß § 38 Abs. 1 LMSVG sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, die Kontrollvorgänge zu dulden und den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten.
Gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG hat der Landeshauptmann bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen.
Gemäß § 39 Abs. 2 LMSVG kann das Aufsichtsorgan in bestimmten Fällen vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 in bestimmten Fällen den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird.
Gemäß § 39 Abs. 3 LMSVG kann das Aufsichtsorgan bei Gefahr im Verzug Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen.
Gemäß § 39 Abs. 4 LMSVG hat der Landeshauptmann im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder auf Grund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.
Aus den Bestimmungen des LMSVG, insb. aus den soeben zitierten und auch aus den straf- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 90 bis 94), ergibt sich keine Normierung einer Parteistellung oder eines Rechtsanspruches für Personen, die einen lebensmittelrechtlich relevanten Sachverhalt zur Anzeige gebracht haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch Verzehr eines Lebensmittels Schaden erlitten hätten.
In § 13 Abs. 1 AVG wird zwischen „Anträgen“ einerseits und „Anzeigen“ andererseits unterschieden. Das LMSVG räumt Personen, die einen lebensmittelrechtlich relevanten Sachverhalt bei der Behörde angezeigt haben, kein Antragsrecht ein, aufgrund dessen ihnen Parteistellung in einem lebensmittelrechtlichen Verfahren zukäme, und nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann aus einer Anzeige keine Parteistellung in jenem Verfahren, das die Behörde gegen andere Personen führt, abgeleitet werden (vgl. VwGH 14.1.1983, 82/02/0237, zur einer Anzeige nach der StVO 1960, VwGH 6.7.1956, 2550/54, zu einer Anzeige nach der Abgabenordnung, oder VwGH 28.5.2013, 2013/05/0030, zur Anzeige eines Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996). Im aufsichtsbehördlichen und im verwaltungspolizeilichen Verfahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. VwGH 27.8.2013, 2013/06/0128). Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG haben nur der Beschuldigte (§ 32 Abs. 1), der Privatankläger (§ 56 Abs. 1) sowie der Privatbeteiligte (§ 57 Abs. 1) Parteistellung; aus § 17 VStG ergibt sich zudem noch die Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht Privatbeteiligte sein, da das LMSVG keine derartigen Vorschriften enthält, die die Behörde dazu verpflichteten, auch über aus einer Verwaltungsübertretung abgeleitete privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden (siehe § 57 Abs. 1 VStG). – Wenn also die gegenständliche Anzeige der Beschwerdeführerin zu einer Maßnahme der Lebensmittelaufsicht gegen den Caterer oder zu dessen Bestrafung führen sollte, so kommt ihr dennoch als Anzeigerin keine Parteistellung im lebensmittelaufsichtsbehördlichen Verfahren zu.
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerde darauf, dass sie ein „rechtliches Interesse“ hätte. Damit ist das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird, gemeint (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, S. 75f.). Diese Person kann zwar keine bestimmte behördliche Entscheidung begehren, aber die Rechtsordnung sieht doch vor, dass bestimmte Umstände in Bezug auf sie von der Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind und damit zum „rechtlichen Interesse“ werden (vgl. Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, S. 53).
Das rechtliche Interesse im Sinn des § 8 AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 19.10.2004, 2004/03/0142). Ein subjektives öffentliches Recht ist aber auch dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist. Auf Grund der Auslegung der in Frage stehenden Normen ist festzustellen, ob eine Rechtsnorm in der Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, und in der Folge ist zu ermitteln, ob diese Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient (vgl. VwGH 26.2.2003, 2000/03/0328).
Die oben zitierten Bestimmungen des LMSVG, die die Vorgangsweise der Lebensmittelaufsicht bei der Prüfung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften normieren, nämlich die Kontrollen der Lebensmittelunternehmer und die Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung, lassen nicht erkennen, dass sie nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse eines einzelnen besonders betroffenen Privaten erlassen worden seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis vom 26.2.2003 ausgesprochen hat, handelt die Behörde im Rahmen aufsichtsrechtlicher Normen ausschließlich für die dieser Norm zu Grunde liegenden öffentlichen Interessen (vgl. die in § 2 LMSVG angeführten Ziele). Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin oder Beteiligte einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle oder Maßnahme gegen das bei ihrer Hochzeit tätige Lebensmittelunternehmen, gegen sie kann in diesem Verfahren keine Rechtsverwirklichung stattfinden, das LMSVG räumt ihr keine bestimmten Rechte auf Information über den Fortgang oder Ausgang des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ein, und es sind auch keine bestimmten persönlichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin oder besondere, die Beschwerdeführerin aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Umstände ersichtlich, auf Grund derer sie durch die Entscheidungen der Lebensmittelaufsichtsbehörde berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wird wie das adressierte Lebensmittelunternehmen. Dass sie durch allfällige Verstöße des Caterers gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt worden sein könnte, vermag auch kein speziell ihr zukommendes rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zu begründen, da – wie sich u.a. aus § 2 und § 39 LMSVG ergibt – der Gesundheitsschutz der Verbraucher ohnehin von der Lebensmittelaufsicht von Amts wegen wahrzunehmen ist. Das faktische (wirtschaftliche) Interesse der Beschwerdeführerin gründet sich auf eine bloße Reflexwirkung und kann daher nur ihre Stellung als Beteiligte begründen (vgl. VfGH 11.12.2012, B822/11), womit ihr aber kein Recht auf Akteneinsicht zukommt.
Dass die Beschwerdeführerin vor den zuständigen ordentlichen Gerichten zivilrechtliche Ansprüche gegen den Caterer geltend zu machen beabsichtigt, vermag ihr ebenfalls kein Recht auf Akteneinsicht im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nach dem LMSVG zu verschaffen, da dieses Recht nicht den Parteien eines anderen Verfahrens zusteht, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten des gegenständlichen Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind, von Bedeutung wäre (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Das Recht auf Akteneinsicht kann nämlich nicht schon alleine damit begründet werden, dass jemand ein zivilrechtliches Verfahren gegen jemanden führt oder zu führen beabsichtigt und die Geltendmachung oder Verteidigung seiner Interessen in diesem Zivilverfahren die Kenntnis der Akten erfordere (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152).
Zumal der Beschwerdeführerin aus all diesen Gründen die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt, kann die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0238) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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