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LVwG-AV-174/001-2022•LVwG N LVwG-AV-174/001-2022
LVwG-AV-174/001-2022Landesverwaltungsgericht07.07.2022
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftserteilung; Verfahrensrecht; Behörde; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Verweigerung einer Auskunft zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wird, dass der Bescheid des Bürgermeisters wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2021 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister Auskunft „zum Verbleib der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde ***“ und ersuchte dazu um Beantwortung folgender acht Fragen:
1. im Rechnungsabschluss 2018 findet sich der Verkauf der Grundstücke unter dem Ansatz 840 mit Einnahmen von € 413.406. Welcher Betrag ist abzüglich Steuern bei der Gemeinde eingegangen, wann und auf welchem Konto wurde er verbucht?
2. Wurden von diesen Einnahmen 2018 Ausgaben getätigt? Welche, in welcher Höhe, wann und wo verbucht?
3. Im Voranschlag für 2019 wurde unter Ansatz 639 die Instandhaltung von Wasserläufen (Rückhaltebecken) mit € 100.000 veranschlagt. Im Rechnungsabschluss für 2019 finden sich bei diesem Ansatz nur 504 Euro. Wurden 2019 zum Hochwasserschutz sonstige Ausgaben getätigt? Wenn ja, wofür konkret, in welcher Höhe, wann und wo wurden diese verbucht? Wo finden sich die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Kassenabschluss RA 2019 (Konto bzw. Sparbuch)?
4. Wo sind die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Voranschlag für 2020 ersichtlich? Die Rücklagen sind im Vergleich zum RA 2017 gleich geblieben (~ € 425.000) auch im VA 2020 wurden € 100.000 für Rückhaltebecken veranschlagt. Wurden diesbezüglich 2020 Ausgaben getätigt, wofür konkret, wann und in welcher Höhe, wo verbucht?
5. In Ihrem Schreiben zum RA 2018 sind € 100.000 der Grundstückseinnahmen als Rücklage für den Gemeindekanal verplant. Wo findet sich diese Rücklage? Im RA 2018 wurde bei der Abwasserbeseitigung ein Einnahmenüberschuss von € 80.000, im RA 2019 von € 106.000 erzielt. Warum wurden mit diesen Überschüssen keine Rücklagen für die Kanalsanierung gebildet?
6. Laut RA 2019 beträgt der Kassenstand am 31.12.2019 € 596.000. Im Jahresrückblick 2019 wird von Ihnen für die nächste Bürgermeisterperiode ein Barvermögen von voraussichtlich ca. 780.000 Euro genannt. Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen!
7. Das Barvermögen Ende 2019 ist lt. Ihrem Jahresrückblick 2019 um ca. 280.000 Euro höher als bei der Amtsübernahme im Jahre 2015? 2018 hat die Gemeinde aus der Veräußerung der Grundstücke in Streifing ca. 400.000 Euro eingenommen, Außenstände in Höhe von ca. 260.000 Euro wurden 2015 eingebracht (lt. Jahresrückblick 2019). Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen!
8. Wurden 2021 Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf zur Deckung des coronabedingten Rückgangs der Bundes-Ertragsanteile verwendet? Wenn ja: wann und in welcher Höhe, wo verbucht? Wie hoch war 2020 der Rückgang der Abgabenertragsanteile des Bundes (im VA 2020 € 1.325.000, im VA 2021 € 1.166.000)? Die Rücklagen im VA 2021 sind auf € 184.200 geschrumpft, wie erklären Sie die Differenz zum von Ihnen genannten Betrag in der WinterGemeindezeitung 2020 (Zahlungsreserve von bis zu € 350.000)?
Am 8. März 2021 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass er dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen werde. Mit Schreiben vom 12. März 2021 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 6 des NÖ Auskunftsgesetzes die Ausstellung eines Bescheides.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 hat der Bürgermeister eine Beantwortung der Stellungnahme zum Rechnungsabschluss 2020 vom 2. April 2021 an die Beschwerdeführerin gerichtet. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 2021, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, über den Grundstücksverkauf berichtet und Fragen beantwortet worden seien. Die im Auskunftsersuchen gestellten Fragen seien daher bereits am 11. Mai 2021 ausführlich beantwortet worden. „Der Form halber sowie aus Gründen der Nachweisbarkeit“ folgten in diesem Schreiben weitere Ausführungen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. Juni 2021, Zl. ***, wurde der Antrag auf Auskunft teilweise abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde *** in der Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 2021 sowie mit der schriftlichen Auskunft vom 2. Juni 2021 der Auskunftsverpflichtung vollinhaltlich nachgekommen sei. Die überschießenden Teile des Auskunftsersuchens seien unzulässig, da das Begehren umfangreiche Recherchen und die Prüfung sämtlicher Haushaltsdaten der Gemeinde erforderlich machen würde, weil es auf eine umfangreiche behördliche Rechtfertigung für das behördliche Handeln bzw. Unterlassen der Marktgemeinde abzielen und offenbar mutwillig wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von namhaft gemachten Zeugen. Unter einem legte sie eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. Oktober 2021, ***, vor, in der ihr auf Grund ihrer Eingabe vom 19. September 2021 u.a. hinsichtlich der weiteren Verwendung der Einnahmen unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) mitgeteilt wurde, dass diese dem Gemeinderat obliege und entsprechend der Veranschlagung zu erfolgen habe.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Juli 2022 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Auskunftsverfahrens mitgeteilt worden sei, wo die Einnahmen verblieben wären, wie diese verbucht worden und wo die Zahlen abrufbar wären. Eben diese Auskunft sei auch dem Land Niederösterreich im Rahmen des Aufsichtsverfahrens erteilt worden. Interessanterweise habe das Amt der NÖ Landesregierung mit denselben Auskünften und mit Nachschau in die veröffentlichten Haushaltsunterlagen (Rechnungsabschlüsse, Voranschläge etc) der Marktgemeinde den Verbleib der Einnahmen des Grundstücksverkaufs nachvollziehen können. Unter einem wurde der Schriftverkehr des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Beschwerdeführerin bzw. mit der Gemeinde vom Mai und Juni 2022 vorgelegt.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache zu entscheiden, dass der Bürgermeister wahrheitsgetreue Auskunft zum Verbleib der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf zu geben habe. Im Detail ersuchte sie um Beantwortung „folgender Fragen des Auskunftsbegehrens vom 11. Jänner 2021“:
Frage 1: Wann und auf welchem (Bank)konto wurden die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf verbucht?
Frage 2: Worden von diesen Einnahmen 2018 Ausgaben getätigt? Welche, in welcher Höhe, wann und wo verbucht?
Frage 3: Wo finden sich die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Kassenabschluss RA 2019 (Konto bzw. Sparbuch und Buchhaltung)?
Die Beantwortung der restlichen Fragen meines Auskunftsbegehrens ist nicht erforderlich, ich möchte Klarheit zum Verbleib des Geldes. Ich habe als Gemeinderätin 2017 für den Grundstücksverkauf gestimmt und den Kaufvertrag mit anderen Gemeinderäten unterschrieben, es ist das Vermögen der Gemeinde. NÖ GO § 69 (2) „Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sie wurden nicht bestritten.
4.1. § 2 Abs. 1 des NÖ Auskunftsgesetzes lautet:
„§ 2
Recht auf Auskunft
(1)Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.“
§ 6 Abs. 4 des NÖ Auskunftsgesetzes lautet:
„(4)Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist
in Sachen
zuständig:
die vom Amt der Landesregierung besorgt werden
das Amt der Landesregierung als Behörde
die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden
die Bezirkshauptmannschaft
die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden
der Magistrat
die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden
das für die jeweilige Sache zuständige Organ
die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden
das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
in allen übrigen Fällen
die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.“
§ 35 Z 17 und Z 22 lit. a NÖ GO 1973 lautet:
„§ 35
Gemeinderat
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
[…]
17. der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;
[…]
22. folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
a) der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, […].“
4.2. Mit den acht Fragen begehrt die Beschwerdeführerin Auskunft zum „Verbleib der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde ***“, sie ersucht somit um Auskunft zum Voranschlag, zum Rechnungsabschluss und zu einem Grundstücksverkauf durch den Gemeinderat. Nach § 35 NÖ GO 1973 ist dafür der Gemeinderat das zuständige Organ.
Zuständig zur Erlassung des Bescheides nach dem NÖ Auskunftsgesetz in Sachen, die von einer Gemeinde besorgt werden, ist das für die jeweilige Sache zuständige Organ der Gemeinde. Da dies im vorliegenden Fall der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister ist, hat eine unzuständige Behörde entschieden (vgl. § 35 Z 17 und Z 22 lit. a NÖ GO 1973; vgl. weiters dazu NÖ LVwG 11. Februar 2019, LVwG-AV-177/001-2019; NÖ LVwG 24. Oktober 2019, LVwG-AV-402/001-2019).
Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29. September 2016, Ra 2016/05/0080).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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