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LVwG-S-2484/001-2021•LVwG N LVwG-S-2484/001-2021
LVwG-S-2484/001-2021Landesverwaltungsgericht04.07.2022
Ordnungsrecht; Lärmerregung; Lebensmitteltransport; Kühlaggregat; Betrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.09.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Polizeiinspektion *** erstattete am 13.04.2021 zu GZ-P: ***, an die Bezirkshauptmannschaft Baden Anzeige, dass die C GmbH, ***, ***, am 10.04.2021 von 21:00 Uhr bis 11.04.2021 22:00 Uhr in der Gemeinde ***, ***, durch den Betrieb des Kühlaggregats des geparkten Sattelkraftfahrzeuges *** und *** ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hätte.
Nach einer Lenkeranfrage verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Strafverfügung vom 05.05.2021, Zl. ***, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:
„Zeit:
10.04. 2021, 21:00 Uhr - 11.04.2021,22:00 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug:
***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger
Tatbeschreibung:
Sie haben durch den Betrieb des Kühlaggregats des geparkten Sattelkkraftfahrzeuges ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25.05.2021 fristgerecht Einspruch und führte begründend aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.
Mit Schreiben vom 28.06.2021 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zum Tatvorwurf dahingehend Stellung, dass er einen Lebensmitteltransport durchgeführt habe, welcher eine durchgehende Kühlung der transportierten Ware erfordere. Dadurch ergebe sich die Notwendigkeit, auch bei einem stehenden Fahrzeug zur permanenten Aufrechterhaltung der Kühltemperatur das Kühlaggregat in Betrieb zu halten. Bei der transportierten Ware habe es sich um empfindliche, leicht verderbliche Lebensmittel gehandelt. Die Kältemaschine sei mit schallabsorbierender Verkleidung ausgestattet und intervallmäßig mit einem Motor mit niedriger Drehzahl betrieben worden. Nach der einschlägigen Judikatur sei eine Lärmerregung dann ungebührlich, wenn sie vermeidbar sei. Abgesehen davon, dass die gegenständliche Lärmerregung nicht ungebührlich gewesen sei, sei diese jedenfalls unvermeidbar gewesen.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen.
In weiterer Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Straferkenntnis vom 29.09.2021, Zl. ***, gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) mit identem Spruch wie in der oben angeführten Strafverfügung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte neuerlich begründend aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er habe einen Lebensmitteltransport durchgeführt, welcher eine durchgehende Kühlung der transportierten Ware erfordere. In den dieselbetriebenen Geräten der Firma D würden spezielle Komponenten wie Schalldämpfer und Eindämmungstechnologien zum Einsatz kommen, damit die Geräuschemission reduziert bzw. ein Lärmaustritt technisch soweit als möglich verhindert werde. Er habe die Fahrzeugkombination nächst dem Bahnhof *** in der *** am 10.04.2021 abgestellt, um die Wochenendruhe gemäß Art 8 Abs 4 EG-VO 561/2006 einzuhalten. Er habe den Parkplatz mit Bedacht gewählt, da sich dieser aufgrund der vorhandenen Zuglärmkulisse mit erhöhtem Grundgeräuschpegel zum Abstellen eines Fahrzeuges mit Kühlaggregat eigne. Selbst für den Kontrollbeamten sei das Fahrzeug als Lebensmitteltransport erkennbar gewesen. Die vorgehaltene Lärmerregung sei nicht ungebührlich gewesen, diese sei jedenfalls aber nicht vermeidbar gewesen.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, jedenfalls die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
§ 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz bestimmt:
„Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“
Aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion ***, der eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch im Zuge der Beschwerdeausführungen und der dabei vorgelegten Unterlagen steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das Sattelzugfahrzeug *** und den Sattelanhänger *** mit eingeschaltetem Kühlaggregat abgestellt hat. Aufgrund der vorgelegten Lieferscheine hat es sich zweifelsfrei um einen Lebensmitteltransport von leicht verderblichen Gütern gehandelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend Lärmschutz ausgesprochen hat, dass eine – gegenständlich § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störende Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (Betriebslärm nach der Gewerbeordnung, Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung (§ 60 Abs. 1 StVO, § 24 Abs. 3 lit. f bzw. lit. i StVO etc.) bzw. dem Kraftfahrgesetz (§ 4 Abs. 2 KFG, § 102 Abs. 4 KFG), Lärm durch pyrotechnische Artikel nach dem Pyrotechnikgesetz) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück.
Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, nämlich eine Lärmerregung durch ein Kühlaggregat im Zusammenhang mit einem Lebensmitteltransport, aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht eine Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes, sondern des Kraftfahrgesetzes bzw. der Straßenverkehrsordnung darstellt, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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