projekte
LVwG-S-1915/001-2022•LVwG N LVwG-S-1915/001-2022
LVwG-S-1915/001-2022Landesverwaltungsgericht04.07.2022
Ordnungsrecht; einstweilige Verfügung; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Privatsphäre;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.06.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung einer nach der Exekutionsordnung erlassenen einstweiligen Verfügung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Mit einstweiliger Verfügung vom 18.05.2021, Zl. ***, ordnete das Bezirksgericht *** an, dass Ihnen die Rückkehr und der Aufenthalt in dem in ***, ***, ob der Liegenschaft EZ *** KG *** gelegenen Haus und in dessen unmittelbarer Umgebung (Garten, Einfahrt, Umkreis vom 100m) verboten wird.
Sie haben sich im angeführten Tatzeitraum dem betroffenen Grundstück genähert und sich dadurch in einem Umkreis von weniger als 100m vom angeführten Tatort aufgehalten, wodurch Sie gegen die genannte einstweilige Verfügung verstoßen haben.“
Die übertretene Rechtsvorschrift lautet: „§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, idF. BGBl. I Nr. 86/2021, iVm. § 382b Z 2 Exekutionsordnung idF. BGBl. I Nr. 86/2021“
Die Strafnorm lautet: „§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, idF. BGBl. I Nr. 86/2021“
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom 14.06.2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 1) 18.11.2021, 15:23 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Am 18.05.2021 wurde vom BG , GZ: eine einstweilige Verfügung gemäß §382b EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde:
Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei, insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, WhatsApp, E-Mail, sämtliche Social-Media-Kanäle.
Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung dem betroffenen Grundstück
genähert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 1 Abs 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu
Verwaltungsübertretungen i.V.m. dem im Spruch angeführten § der Exekutionsordnung -
EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts“
Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von „§ 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretung“ über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 50,-.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass von ihr zunächst am 18.5.2022 eine Strafverfügung erlassen worden sei, gegen die der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben hätte. Es sei sodann vom Bezirksgericht *** (BG ***) eine Stellungnahme eingeholt worden, wobei diese laute wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
„[…] Zu GZ *** wurde am 18.5.2021 eine einstweilige Verfügung erlassen. Mit Punkt 1 dieser einstweiligen Verfügung wurde Herrn A die Rückkehr und der Aufenthalt in ***, ***, ob der Liegenschaft EZ *** KG *** gelegenes Haus und in dessen unmittelbarer Umgebung (Garten, Einfahrt, Umkreis von 100 m) verboten.
Laut Punkt 3 dieser einstweiligen Verfügung gilt dieser Punkt 6 Monate ab Erlassung. Ausgehend vom Datum der Erlassung am 18.5.2021 endete die Gültigkeit der einstweiligen Verfügung damit am 18.11.2021. Die Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an A erfolgte am 19.5.2021 durch Hinterlegung.
[…]“
Laut Mitteilung des BG *** hätte die einstweilige Verfügung vom 18.5.2021 somit bis einschließlich 18.11.2021 Wirkung gehabt. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer die im Spruch vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Zu den noch in der Strafverfügung in den dortigen Spruchpunkten 2. und 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen werde festgestellt, dass diese außerhalb des Gültigkeitszeitraumes der genannten einstweiligen Verfügung lägen, weshalb diese Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wären.
Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Für die Strafbemessung sei ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von € 1.800,- heranzuziehen gewesen, es wären weder mildernd noch erschwerend Umstände vorgelegen.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt:
„[…] Zum Spruchpunkt 1. behauptet die Behörde […], dass ich durch meinen Einspruch vom 28.2.2022 die EV vom 18.5.2021 des BG *** nach §382 EO eine Rechtsvorschrift verletzt hätte.
Ich habe im Einspruch festgehalten, was sich als Rechtsirrtum eines Rechtslaien darstellt, dass die EV vom 18.5.2021 mit 18.11.2021 erloschen sei ohne das es besonderen Antrag einer Partei bedarf. Der Freizügigkeit meiner Person durch keine Maßnahme beschränkt, behindert oder verboten war.
Daraus Seitens der Behörde den Schluss zu ziehen, ohne einen Beweis vorzulegen, dass ich die EV vom 18.5.2021 missachtet hätte, wird beeinsprucht. Ich habe am 18.11.2021 keine Rechtsvorschrift verletzt.
[…]“
3.1. Das Bezirksgericht *** (BG ***) erließ am 18.5.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer A, geb. am ***, als Gegner der gefährdeten Partei B folgende Einstweilige Verfügung (EV), Zl. ***, (auszugsweise Wiedergabe):
„1. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird die Rückkehr und der Aufenthalt in dem in ***, ***, ob der Liegenschaft EZ *** KG *** gelegenen Haus und in dessen unmittelbarer Umgebung (Garten, Einfahrt, Umkreis vom 100m) verboten.
2. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, dass Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei, insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, WhatsApp, E-Mail, sämtliche Social-Media-Kanäle, zu vermeiden.
3. Punkt 1. dieser einstweiligen Verfügung gilt 6 Monate ab Erlassung, Punkt 2. gilt 1 Jahr ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung.
[…]“
Die einstweilige Verfügung vom 18.5.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 19.5.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
3.2. Am 3.12.2021 erließ das BG *** gegenüber dem Beschwerdeführer als Gegner der gefährdeten Partei eine weitere einstweilige Verfügung, Zl. ***, mit folgendem Spruch (auszugsweise Wiedergabe):
„1. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird der Aufenthalt am Wohnort der gefährdeten Partei in ***, ***, und der Aufenthalt in dessen unmittelbarer Umgebung (Garten, Einfahrt, Gehsteig vor dem Haus, Parkplatz vor dem Haus, Umkreis vom 100m) verboten, dies bei sonstiger Exekution.
Das Aufenthaltsverbot gemäß § 382c EO gilt 12 Monate ab Erlassung.
[…]“
3.3. Der Beschwerdeführer hielt sich am 18.11.2021 um 15:23 in unmittelbarer Nähe des Hauses in der ***, ***, auf. Zumindest hielt er sich in der Einfahrt des Nachbarhauses, welches an das Haus in der *** angrenzt, auf. Er befand sich dabei jedenfalls innerhalb eines Umkreises von 100m vom Haus in der ***.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die einstweiligen Verfügungen des BG *** vom 18.5.2021 und vom 3.12.2021, eine Stellungnahme des BG *** vom 10.3.2022, die Strafverfügung samt Einspruch, die Anzeige der PI *** vom 28.11.2021, das Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Die Feststellungen zu den Pkt. 3.1. und 3.2. ergeben sich anhand der im Akt aufliegenden einstweiligen Verfügungen. Das Zustelldatum der einstweiligen Verfügung vom 18.5.2021 wurde seitens des BG *** bestätigt. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. gründen in der Anzeige der PI *** vom 28.11.2021, welcher eine Lichtbildbeilage beigefügt wurde, aus der sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Nahebereich der Liegenschaft an der Adresse ***, ***, zur vorgeworfenen Tatzeit ergibt. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer außerdem nicht bestritten, dass er sich zum genannten Zeitraum dort aufgehalten hat, sondern vielmehr vorgebracht, dass es ihm erlaubt gewesen wäre, zu diesem Zeitpunkt sich dort aufzuhalten. Es war somit als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in einem Umkreis von weniger als 100m von der genannten Liegenschaft aufgehalten hat.
5.1. § 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (EVVerwaltungsübertretungenBG), BGBl. I Nr. 152/2013, idF. BGBl. I Nr. 86/2021, lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.“
5.2. § 382b Exekutionsordnung (EO) idF. BGBl. I Nr. 105/2019 (in Kraft bis 30.6.2021) lautet auszugsweise:
§ 382b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
[…]“
5.2.2. § 382b EO idF. BGBl. I Nr. 86/2021 (in Kraft seit 1.7.2021) lautet wie folgt:
§ 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
6.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 EV-Verwaltungsübertretungen-BG zur Last gelegt. Demgemäß begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer in einer einstweiligen Verfügung unter anderem nach § 382b EO getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Das BG *** hat in seiner einstweiligen Verfügung vom 18.5.2021 auf Antrag der gefährdeten Partei gemäß § 382b iVm § 382e EO in Punkt 1. angeordnet, dass dem Beschwerdeführer als Gegner der gefährdeten Partei die Rückkehr und der Aufenthalt in dem in ***, ***, gelegenen Haus und in dessen unmittelbarer Umgebung (Garten, Einfahrt, Umkreis vom 100m) verboten ist. Diese Anordnung ist ihrem Inhalt nach unter § 382b Z 2 EO zu subsummieren, woraus folgt, dass ein Verstoß dagegen eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 EVVerwaltungsübertretungenBG darstellen kann.
6.2. Ein solcherart strafbares Verhalten, welches durch die angesprochene Verwaltungsübertretung sanktionsbewährt ist, liegt allerdings nur dann vor, wenn zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 18.11.2021 die einstweilige Verfügung vom 18.5.2021 tatsächlich noch Gültigkeit hatte. Das BG *** sprach in Punkt 3. der einstweiligen Verfügung aus, dass Punkt 1., somit die hier maßgebliche Bestimmung, „6 Monate ab Erlassung“ gilt.
Gemäß § 125 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. auch § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die einstweilige Verfügung wurde am 18.5.2021 erlassen. Aus den gesetzlichen Fristenbestimmungen folgt nun, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits am 17.11.2021, sondern erst mit Ablauf des 18.11.2021 endete, weil die Gültigkeitsdauer nicht mit einem bestimmten Datum, sondern nach Monaten bemessen war und an einem 18., nämlich dem 18.5.2021, zu laufen begann.
6.3. Wie festgestellt, hielt sich der Beschwerdeführer am 18.11.2021, 15:23 Uhr, im Nahebereich, und somit in einem Umkreis von weniger als 100m, der Liegenschaft ***, ***, auf. Er hat dadurch in objektiver Hinsicht gegen die einstweilige Verfügung vom 18.5.2021 und somit gegen die Verwaltungsstrafbestimmung des § 1 Abs. 1 EVVerwaltungsübertretungenBG verstoßen.
6.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Da es fallbezogen auf den Eintritt eines Erfolges oder Schadens nicht ankommt, hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185). Er hat somit nach ständiger Rechtsprechung initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, er hätte sich im Rechtsirrtum über das Ende der einstweiligen Verfügung befunden, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorwerfbar sei. Dazu ist auszuführen, dass ein Täter, der schon das Vorliegen eines Tatbestandelements („Tatbildirrtum“) verkennt, insoweit vorsatzlos handelt und nicht wegen vorsätzlicher Begehung, bei vorwerfbarem Irrtum und gesetzlich vorgesehener Fahrlässigkeitsvariante aber selbstredend wegen fahrlässiger Deliktsverwirklichung bestraft werden kann (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0097). Fallbezogen ist vorsätzliches Verhalten für eine Strafbarkeit nicht erforderlich. So ein Irrtum tatsächlich bestanden hätte, ist dieser dem Beschwerdeführer allerdings vorwerfbar, zumal er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, das die einstweilige Verfügung am 18.11.2021 noch nicht abgelaufen war. Besondere Rechtfertigungen, warum es für den Beschwerdeführer zwingend gewesen wäre, sich zur angelasteten Tatzeit vor dem Haus der gefährdeten Partei aufzuhalten, waren aus dem Akteninhalt und auch dem Vorbringen in der Beschwerde überdies nicht ersichtlich. Der Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.
6.5. Zur Spruchkorrektur ist auszuführen, dass gemäß § 44a VStG insoweit, als der Bescheidspruch der Behörde fehlerhaft ist, weil z.B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Demgemäß war die Tatbeschreibung im Spruches des Straferkenntnisses präzisierend neu zu fassen und die Übertretungs- sowie Strafnorm zu ergänzen.
7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.2. Der Schutzzweck der gegenständlichen vom Beschwerdeführer verletzten Norm liegt darin, zu gewährleisten, dass einstweilige Verfügungen, deren Zweck darin liegt, gefährdete Personen zu schützen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eingehalten werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten ist somit jeweils hoch.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nunmehr, dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gerichtliche Entscheidungen jeglicher Art zu befolgen und zu beachten sind. In generalpräventiver Hinsicht gilt es, die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Straftaten abzuschrecken.
Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet. Der Beschwerdeführer ist jedoch einschlägig vorbestraft (s. z.B. LVwG NÖ 22.6.2022, LVwG-S-631/001-2022; 4.4.2022, LVwGS630/001-2022). Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe kommt deshalb im Ergebnis nicht in Betracht.
8. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Die Beschwerde war im Ergebnis abzuweisen, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 100,-, vorzuschreiben waren.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist deshalb nur eine außerordentliche Revision zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.