LVwG N LVwG-S-2065/001-2021

LVwG-S-2065/001-2021Landesverwaltungsgericht01.07.2022

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsmittel; Benutzung; Arbeitgeber; Verschulden; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2065/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2065.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin

HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02. August 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

1.1.1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass die im Ausmaß von € 830,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängte Strafe auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) herabgesetzt wird. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 1.2.1. die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt präzisiert wird:

„§ 17 Arbeitsmittelverordnung BGBl II Nr. 164/2000 idF BGBl II Nr. 313/2002 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl 450/1994 idF BGBl I Nr. 118/2012“ und

1.2.2. die Tatbeschreibung wie folgt präzisiert wird:

Die Wortfolge „zu verantworten, dass das Arbeitsinspektorat *** bei einer Überprüfung am 3.2.2021 festgestellt hat, dass am 14.1.2021 in der Arbeitsstätte der C GmbH in ***, ***, ein Arbeitnehmer die Sortieranlage SW abschaltete um ein Bruchstück zu entfernen. Danach ging er in die Anlage hinein. Plötzlich wurde die Anlage von jemand anderem wieder eingeschaltet und der Arbeitnehmer, welcher sich in der Anlage befand, wurde von einem Brett verletzt. Es waren keinen Maßnahmengesetz, welche ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel verhindern. Dadurch wurde § 17 Abs.1 AM-VO übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, das Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.“ wird durch die folgende Wortfolge ersetzt:

„zu verantworten, dass am 14.1.2021 in der Arbeitsstätte der C GmbH in ***, ***, an der Sortieranlage SW keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt waren, um ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Anlage zu verhindern. Sie haben dadurch, dass die Anlage angeschaltet wurde, obwohl sich ein Arbeitnehmer darin befand, um ein Bruchstück zu entfernen, welcher durch das Anschalten der Anlage von einem Brett verletzt wurde, die Verpflichtungen betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt.“

2. Der für das behördliche Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag wird mit € 50,-- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs 1 ArbeitsmittelVO mit einer Geldstrafe von € 830,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 33 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass am 14.1.2021 ein namentlich bezeichneter Arbeitnehmer die Sortieranlage SW abschaltete um ein Bruchstück zu entfernen, während die Anlage wieder eingeschaltet wurde und der in der Anlage befindliche Arbeitnehmer von einem Brett verletzt wurde. Es waren keinen Maßnahmen gesetzt, welche ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel verhindern. Dadurch sei § 17 Abs. 1 AM-VO übertreten worden.

Begründend verwies die belangte Behörde zusammengefasst auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates, wonach bei einer Überprüfung am 3.2.2021 festgestellt wurde, dass am 14.1.2021 ein Arbeitnehmer die Sortieranlage abschaltete, um ein Bruchstück zu entfernen, danach in die Anlage hineinging und diese plötzlich von jemand anderem wieder eingeschaltet wurde, wodurch der Arbeitnehmer von einem Brett verletzt wurde. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren gelangte die Behörde zur Überzeugung, dass geeignete Maßnahmen fehlten, die ein irrtümliches Einschalten der Maschine verhindern konnten. Dass es bisher zu keinen Beanstandungen gekommen sei können nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden.

Bei der Strafbemessung wurde von einem Nettoeinkommen von € 2.500,-- ausgegangen, weiters seien mildernde oder erschwerende Umstände nicht zu berücksichtigen gewesen.

2. Beschwerdevorbringen

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung infolge mangelhafter Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingewendet und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Aufnahme der beantragten Beweise das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Im einzelnen wurde ausgeführt:

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: durch die unterbliebene Einvernahme der im behördlichen Verfahren beantragten Zeugen D und E wäre beweisbar gewesen, dass der Beschwerdeführer alle erdenklichen Maßnahmen und Vorkehrungen ergriffen hat, um ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Anlage zu verhindern. Das angefochtene Straferkenntnis weise in seiner Begründung keine nachvollziehbaren Feststellungen der Behörde auf, es erfülle die Anforderungen des AVG und VStG an eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung nicht.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge mangelhafter Beweiswürdigung: die Behörde übergehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausdrücklich festgehalten habe, dass vor dem Betreten der Sortieranlage die Abschaltung der Anlage am Hauptsteuerpult samt dem Abziehen des dort vorhandenen Schlüssels vorgeschrieben sei. Indem der betroffene Mitarbeiter diesen vorgeschriebenen Vorgang vorsätzlich und völlig grundlos missachtet habe, habe es überhaupt zur Wiedereinschaltung kommen können. Letztlich sei jede Maßnahme zur Sicherung der Anlage davon abhängig, dass sie auch von den Anwendern eingehalten werde. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde die Feststellung zu treffen gehabt, dass das Delikt nicht verwirklicht wurde. Darüber hinaus habe die Behörde auch zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden an der Wiedereinschaltung der Anlage getroffen habe. Er habe vielmehr in seinen beiden Stellungnahmen ausführlich dargelegt, dass er alle möglichen und denkbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen solchen Unfall hintanzuhalten. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfalt vollständig erfüllt hat und ihm daher ein allfälliger objektiver Verstoß subjektiv nicht vorwerfbar sei. Eine Erfolgshaftung widerspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Bei allem Verständnis für Arbeitnehmerschutzvorschriften könne dies nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer von jeglicher Verantwortung entlastet und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Unternehmens mit etwa 200 Mitarbeitern für jedes noch so grobe und nicht vorhersehbare Fehlverhalten eines Arbeitnehmers im Betrieb verantwortlich gemacht werde. Darüber hinaus sei die gegenständliche Anlage nicht nur behördlich genehmigt sondern auch regelmäßig überprüft worden. Darüber hinaus sei ein behördlich genehmigtes sicherheitstechnisches Zentrum mit der regelmäßigen sicherheitstechnischen Betreuung beauftragt worden. Weder das Arbeitsinspektorat noch das beauftragte sicherheitstechnisches Zentrum hätten bei sämtlichen Kontrollen vor dem Vorfall vom 14.1.2021 Mängel festgestellt oder darauf hingewiesen, dass gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen würde und an der gegenständlichen Anlage keine geeigneten Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten derselben ergriffen worden wäre. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer einer Vielzahl von Personen und Institutionen bedient, die allesamt besonders geeignet und ausgebildet seien, um allfällige Gefahren Elemente an der gegenständlichen Anlage zu erkennen. Bei ordnungsgemäßer, rechtskonformer und vollständiger Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer alle Maßnahmen gesetzt hat, die ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten von Arbeitsmitteln verhindern können und dass dieser Unfall alleine auf ein für den Beschuldigten nicht vorhersehbares und veränderbares gravierendes Fehlverhalten des betroffenen Arbeitnehmers zurückzuführen sei.

Zur materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: die Bestimmung des § 17 Abs. 1 AM-VO sei nicht verletzt worden. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass laut Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat der Arbeitnehmer die Sortieranlage SW abschaltete bevor er in die Anlage hineinging um ein Bruchstück zu entfernen. Auch die belangte Behörde sei daher im angefochtenen Straferkenntnis offenkundig nicht davon ausgegangen, dass die Beseitigung von Störungen an der noch im Betrieb befindlichen Anlage durchgeführt worden wäre. § 17 Abs. 1 AM-VO sehe im zweiten Satz weiters vor, dass durch geeignete Maßnahmen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern sei. Hierzu habe der Beschwerdeführer ausdrücklich und ausführlich darauf hingewiesen, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines unbeabsichtigten, unbefugten oder irrtümlichen Einschaltens der Anlage vorgesehen seien. Weiters sei die gegenständliche Anlage im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde genehmigt worden und keine zusätzlichen Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Arbeitnehmer innen erteilt worden. Dies sei zumindest bei der Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch ausführlich dargelegt, wie die Einhaltung der vorgesehenen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften sichergestellt und kontrolliert werden. Dies habe die belangte Behörde völlig unberücksichtigt gelassen. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei hinzuweisen, wonach Feststellungen zu einem vorgebrachten Kontrollsystem jedenfalls relevant seien und eine Erfolgshaftung nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer seien keine technischen Systeme bekannt, die ein unbeabsichtigtes oder irrtümliches Einschalten der Anlage auch dann hintanhalten könnten, wenn die dafür vorgesehene Maßnahme (Abschaltung am Hauptsteuerpult mit Abziehen des Schlüssels) vom Arbeitnehmer vorsätzlich umgangen werde. Es reiche die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Kontrollsystems aus, um auch nur fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten auszuschließen. Keineswegs gelte eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten und eine Umkehr der Beweislast, in dem sich der Beschuldigte, wie die belangte Behörde vermeint, freibeweisen müsste. Eine solche Beweislastumkehr widerspreche nicht nur den Bestimmungen des VStG, sondern auch den im Verfassungsrang stehenden Art. 6 EMRK. Eine verfassungswidrige Interpretation des § 5 Abs. 1 VStG sei daher jedenfalls unzulässig. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber zu BGBl. I Nr. 57/2018 ausdrücklich festgehalten, dass ein Verschulden von strafrechtlich Verantwortlichen einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzunehmen sein soll, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liege vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut werde. Der Beschwerdeführer habe Ihnen Betrieb der GmbH sowohl intern verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit entsprechenden Kontrollaufgabe betraut, wie auch eine externe Überprüfung eingerichtet. Bisher sei es weder zu Arbeitsunfällen noch Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat gekommen. Weiters würden auch regelmäßige Schulungen mit sämtlichen an der Anlage beschäftigten Mitarbeitern durchgeführt und seitens des sicherheitstechnischen Zentrums mehr als 300 Stunden an Präventionszeiten pro Jahr aufgewendet. Seitens des Arbeitsinspektorates seien trotz mehrfacher Überprüfungen die vorhandenen Einrichtungen an der verfahrensgegenständlichen Anlage als ausreichend angesehen worden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes seien die dargelegten organisatorischen Vorkehrungen zu berücksichtigen und allenfalls noch ergänzend beantragte Beweise aufzunehmen, um das vom Beschwerdeführer dargelegte und behauptete wirksame Kontrollsystem entsprechend festzustellen und zu bewerten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer das ihm zum Vorwurf gemachte Delikt weder objektiv verwirklicht hat noch ihm ein allfälliger Verstoß schuldhaft zur Last gelegt werden kann.

Dem zuständigen Arbeitsinspektorat als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens des Arbeitsinspektorates nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde in einer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, es sei nicht behauptet worden, dass es technische Mängel an der gegenständlichen Anlage geben würde. Auch die gewerbebehördliche Genehmigung stehe nicht in Frage. Der Tatvorwurf sei, dass durch das Wiedereinschalten der Anlage während der Störungsbehebung/Reinigung der mit der Durchführung der Arbeiten befasste Arbeitnehmer massiv gefährdet gewesen sei. Ein Kontrollsystem habe gerade dann zu greifen, wenn eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu massiven Gefährdungen von anderen Arbeitnehmern führen können.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates durch Einvernahme der Zeugen F (Erhebungsorgan), D, E, H und G sowie durch Einsicht in den Verfahrensakt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist – wie auch sein Sohn – handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH in ***, ***. Im Unternehmen werden etwa 220 Personen beschäftigt.

Am 14.1.2021 führte der Arbeitnehmer E als Folge einer Störung Tätigkeiten an der Sortiermaschine SW durch, wobei er diese weisungswidrig durch Betätigen einer Stop-Taste, Öffnen der Sicherheitstür und Auslösen des Lichtschrankens abschaltete, um ein Bruchstück zu entfernen. Der Schlüssel am Schaltpult wurde von ihm – ebenfalls weisungswidrig – nicht abgezogen. Nach Eintritt in die Anlage durch E verließ ein Teil des Teams die Anlage für eine Arbeitspause. Das Schaltpult war unbesetzt, der Schlüssel steckte. Ein anderer Teil des Teams kehrte aus der Pause zurück, während sich E noch in der Anlage befand. Von einem dieser Arbeitnehmer wurde diese durch Einschalten mittels des Schlüssels am Schaltpult wieder in Betrieb genommen. Dadurch wurde der in der Anlage befindliche Arbeitnehmer verletzt.

Vom später verunfallten, in der Anlage befindlichen Arbeitnehmer war mittels Handzeichen einem der beiden aus der Pause Zurückgekehrten gedeutet worden, dass er sich in der Anlage befinde. Der andere, der diese Handzeichen nicht wahrgenommen hatte, schaltete die Maschine wieder ein, ohne sich davon überzeugt zu haben, ob sich darin jemand befindet.

Am 22.3.2021 wurde gegenüber dem Arbeitnehmer E eine Verwarnung ausgesprochen.

Die in Rede stehende Anlage verfügt am Hauptsteuerpult über einen Schlüsselschalter, der die Steuerspannung der gesamten Anlage ein- und ausschaltet. Laut Bedienanleitung darf die Anlage nur betreten werden, wenn sie am Hauptsteuerpult mit dem Schlüsselschalter ausgeschaltet und der Schlüssel abgezogen wird, wodurch es technisch unmöglich wird, dass die Anlage während des Betretens und des Verweilens in der Sortieranlage in Betrieb genommen wird. Die Anlage ist verwaltungsbehördlich genehmigt.

Die Aufstellung von Anlagen im Unternehmen erfolgt nach den Angaben des Herstellers. Verbesserungswürdige Änderungen und Schulungen im Hinblick auf konkrete Anlagen werden durchgeführt, wenn etwas auffällt. Im Fall von Änderungen an der Anlage gibt es umgehend Schulungen.

Zeiten, in denen die Maschinen wegen Störungsbehebung stillstehen, sind von ein- bis zweimal täglich bis zu einmal wöchentlich. In diesen Fällen werden Kontrollen stichprobenartig durchgeführt.Für die Vorgangsweise bei Störungen enthält die schriftliche Sicherheitsunterweisung „Paketierung/Sortierung, Spaltcentrum“ folgende Anweisung:

„Sollte es notwendig sein, dass die Anlagen wegen Störungsbehebung, Wartung, Reinigung oder ähnliches betreten werden müssen, so ist am Bedienpult die Anlage außer Betrieb zu setzen. Gegen versehentliches Wiedereinschalten ist mit dem Schild „Achtung! Anlage nicht einschalten!“ am Bedienpult hinzuweisen. Beim Wiedereinschalten ist zu überprüfen, dass sich niemand in den Anlagen befindet.“

Die Organisation des Unternehmens ist in drei Bereiche gegliedert, nämlich Produktion, Einkauf und Verkauf. Der Beschwerdeführer ist für das Personal in allen drei Bereichen zuständig. Dem Beschwerdeführer untersteht als Personalchef Herr H. Diesem unterstehen sieben bis acht Abteilungen, denen jeweils Abteilungsleiter vorstehen, die auch gleichzeitig fachliche Vorarbeiter der ihnen jeweils unterstellten Arbeitnehmer sind. Jeder Arbeiter in der Sortieranlage untersteht der direkten Weisung des Vorarbeiters dieser Abteilung.

Es gibt beinahe tägliche Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalchef, dies unter der vom Beschwerdeführer zu Grunde gelegten Prämisse, dass niemandem etwas passieren darf. Weiters werden sicherheitsrelevante Fragen zwischen dem Personalchef und den Abteilungsleitern etwa einmal pro Woche besprochen. Kontrollgänge werden vom Personalchef laufend durchgeführt, mindestens einmal pro Woche.

Im Rahmen der Dienstleistung durch ein externes Sicherheitstechnisches Zentrum (STZ) erhält jeder Mitarbeiter eine Erstunterweisung und eine jährlich sich wiederholende Unterweisung durch den Abteilungsleiter. Die Kenntnis von der Unterweisung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Die (schriftliche) Sicherheitsunterweisung „Paketierung/Sortierung, Spaltcentrum“ sowie die „Unterweisung Sicherheit-Elemente-Produktion“ wurde vom Verunfallten und jenem Arbeitnehmer, der die Maschine wieder eingeschaltet hat (I), nachweislich zur Kenntnis genommen. Sie beinhaltet neben Verhaltensunterweisungen den Hinweis, dass diese Punkte ausnahmslos umzusetzen sind.

Das STZ, dessen Aufgabe es ist, sicherheitsrelevante Fehler zu suchen, ist mit der Prävention betraut. Der Besuch des Unternehmens durch das STZ erfolgt monatlich, dabei werden Kontrollen betreffend die beim letzten Besuch aufgetragenen Fehlerbehebungen durchgeführt. Im Rahmen von Rundgängen durch die Präventivkräfte werden die Anlagen kontrolliert.

Sicherheitsvertrauenspersonen im Betrieb waren bestellt.

Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ein gerichtliches Strafverfahren wegen des gegenständlichen Vorfalles wurde gegen ihn nicht geführt. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 3.200,-- aus Pensionsbezügen, er hat keine Sorgepflichten; er hat Anteile von 40% an der C GmbH und ist Eigentümer eines Einfamilienhauses.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Sie stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und finden im Akteninhalt (darin enthalten ein Auszug aus dem Firmenbuch zu Zahl *** des Landesgerichtes *** betreffend die C GmbH, sowie ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister; ebenso darin enthalten die Sicherheitsunterweisung „Paketierung/Sortierung, Spaltcentrum“ sowie die „Unterweisung Sicherheit-Elemente-Produktion“ samt einer Liste mit Unterschriften von Arbeitnehmern, darunter der Verunfallte und jener Arbeitnehmer, der die Maschine wieder eingeschaltet hat) und im Anzeigeinhalt Deckung. Sie gehen auch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, beinhaltend die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F, D, E, H und G zweifelsfrei hervor.

Die Angaben zum Unfallhergang stützen sich auf die Ausführungen des Zeugen E, die widerspruchsfrei und nachvollziehbar und im Übrigen vom Beschwerdeführer unbestritten sind. Aus den Angaben des Zeugen E geht weiters hervor, dass es unter den Arbeitnehmern gebräuchliche Verständigungssymbole (Handzeichen) gibt, die unter ihnen – ohne Einbindung des Arbeitgebers – vereinbart sind. Weiters geht daraus unwidersprochen hervor, dass es für die Arbeitnehmer keine Vorschriften gibt, wer konkret für die Abschaltung der Maschine am Schaltpult zuständig ist. Nach seinen Angaben ist demgegenüber unter den Arbeitnehmern ausgemacht worden, dass immer derjenige abschalten müsse, der die Abschaltung auslöst.

Die Angaben zu der zweifellos behördlich genehmigten, in Rede stehenden Anlage gründen auf der Bedienanleitung und sind weiters unbestritten. Die generelle Vorgangsweise betreffend Aufstellung der Anlagen nach Herstellerangaben, Erstunterweisung jedes Arbeitnehmers und jährliche Folgeunterweisungen wurde insbesondere vom Zeugen G nachvollziehbar dargestellt und steht im Einklang mit den Angaben sonstiger dazu befragter Personen.

Die Feststellungen zur Anzahl der Störungen und Vorgangsweise bei Störungsbehebungen gründen sich auf die Angaben des Zeugen D (ein bis zweimal täglich) und des Zeugen E (einmal wöchentlich). Das ist insofern kein Widerspruch, zumal die Angaben des Zeugen D als Sicherheitsvertrauensperson, bezogen auf den Betrieb des gesamten Unternehmens, zu verstehen sind und jene des Zeugen E bezogen auf die konkrete Anlage. Die Sicherheitsunterweisung „Paketierung/Sortierung, Spaltcentrum“ ist im Verwaltungsakt enthalten und ist von ihrem Inhalt, wie in den Feststellungen wiedergegeben, auszugehen.

Unbestritten ist weiters die vom Beschwerdeführer dargestellte Unternehmensstruktur und Organisation von Verantwortlichkeiten. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer täglich mit seinem Personalchef, und dieser etwa wöchentlich Besprechungen mit den Abteilungsleitern hält, wobei auch sicherheitsrelevante Fragen erörtert werden. Regelmäßige Kontrollgänge des Personalchefs, mindestens einmal wöchentlich, stehen wie wöchentliche Kontrollgänge seitens der Sicherheitsvertrauensperson nicht in Frage.

Die Betrauung des sicherheitstechnischen Zentrums mit der Prävention und die im Verfahren dargestellte Wahrnehmung dieser Aufgaben im konkreten Unternehmen stehen ebenfalls nicht in Zweifel.

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich also sowohl, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der GmbH im Bereich der Verpflichtungen betreffend Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen und Prävention Vorsorge getroffen hat, als auch, dass er stets um generelle Verbesserungen zum Schutz der Arbeitnehmer bemüht war und – wie sich aus seinen Angaben ergibt – für Verbesserungsvorschläge immer zugänglich war. Mit den dargestellten Sicherheitsvorschriften, deren Kenntnisnahme von den Arbeitnehmern durch Unterschrift zu bestätigen war, wurden die dort beinhalteten Anordnungen gegeben, im dort enthaltenen Umfang auch für den Fall von Störungsbehebungen.

Alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente wurden vollständig in die Beweiswürdigung einbezogen und betreffen überwiegend Maßnahmen zur Vorsorge und Prävention. Diese vom Beschwerdeführer im Bereich der Prävention dargestellten Maßnahmen sind – soweit in diesem Rahmen beurteilbar – zweifelsohne als vorbildlich zu bezeichnen. Allerdings wurden dem gegenüber Kontrollmaßnahmen nicht aufgezeigt, die etwa die Befolgung der Anordnungen im Zusammenhang mit Störungsbehebungen in der untersten Hierarchieebene, also zwischen den fachlich vorgesetzten Abteilungsleitern zu den Arbeitnehmern, betreffen.

Die beantragten Beweise wurden aufgenommen, allerdings wurde dem im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen gestellten Antrag auf Ortsaugenschein, zum Nachweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer einer Vielzahl von Institutionen und Personen bedient habe, um allfällige Gefahrenelemente an der gegenständlichen Anlage zu erkennen, an deren Empfehlungen er sich vollständig gehalten habe, nicht gefolgt, weil davon, dass sämtliche, technische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage vorlagen, ohnehin auszugehen war und das Erkennen von Gefahrenelementen an der konkreten Anlage nicht Gegenstand des Beweisverfahrens war.

Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen sind daher auf die vorgenommene Beweiswürdigung zu stützen und hat der Beschwerdeführer für die Verwaltungsübertretung einzustehen.

6. Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Folgende Bestimmungen sind verfahrensrelevant und lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise):

§ 130 Abs 1 ASchG:

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen[…]16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…]

§ 17 Abs 1 der Arbeitsmittelverordnung samt Überschrift:

Besondere Arbeiten

(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.(2) […]

(3) […]

Die in Rede stehende Maschine ist zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen und daher ein Arbeitsmittel iSd § 2 Abs 1 AM-VO. Benutzung iSd AM-VO umfasst gemäß § 2 Abs 2 alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

Ausgehend von dem Umstand, dass im konkreten Fall ein Arbeitnehmer Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an einer in Betrieb gesetzten Maschine durchgeführt hat, somit ein Arbeitsmittel, wenn auch unbeabsichtigt, unbefugt oder irrtümlich in Betrieb genommen wurde, während Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an diesem Arbeitsmittel ausgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Arbeitgeberin den objektiven Tatbestand erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat aber auch subjektiv für diese Verwaltungsübertretung einzustehen.

Bei einer Übertretung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Beweislast im technischen Sinn trifft den Beschuldigten dabei nicht, sondern nur eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Unsubstantiierte allgemeine Behauptungen reichen hierfür nicht aus, sondern muss der Beschuldigte ein ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Auch hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl VwGH 20.05.1968, 0183/67; 14.10.1976, 1497/75; 19.01.1994, 93/03/0220).

Es lag daher beim Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zunächst ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeeinwand betreffend Unzulässigkeit der Beweislastumkehr nicht zutrifft, dies auch nicht mit Hinweis auf die Novelle zum VStG BGBl I Nr. 57/201, weil von der mit dieser Novelle eingefügten Bestimmung des § 5 Abs 1a VStG und die damit verbundene Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nur die dort genannten Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe von über € 50.000,-- bedroht sind, betroffen sind. Die gegenständlich angelastete Übertretung fällt somit nicht darunter, ist dafür doch ein Strafrahmen von € 166,-- bis zu € 8.324,-- vorgesehen.

Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber (vgl zB OGH 2 Ob 174/05k mwN). Sie geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die zu treffenden Schutzmaßnahmen vor und dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung (vgl OGH 2 Ob 92/08f mwN). Umfasst wird davon vor allem der "technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich ua auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (vgl OGH 2 Ob 174/05k mwN). Derartige Regelungen enthält auch die Arbeitsmittelverordnung. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutznormen iSd § 1311 ABGB.

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden (§ 33 Abs 2 ASchG; §§ 34, 37 f ASchG). Es dürfen (ohnehin) nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (§ 33 Abs 3 ASchG). Insofern hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er die technischen Voraussetzungen zur Benützung des Arbeitsmittels mit dessen Aufstellung entsprechend der Bedienanleitung geschaffen und die entsprechenden Vorkehrungen zur Erhaltung getroffen hat.

Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 2007/02/0279). Wie dargelegt wurde, wurden Präventionsvorschriften - soweit ersichtlich - eingehalten. Diese betreffen allerdings von den allgemeinen Schutzpflichten, die den Arbeitgeber treffen, unabhängige gesetzliche Verpflichtungen. Das geht auch aus dem Gesetz selbst hervor (vgl § 10 Abs 9 ASchG, wonach etwa die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Arbeitnehmerschutzvorschriften berührt).

Ebenso hat sich über weite Strecken ein strukturiertes System von Anweisungen im Unternehmen gezeigt, die den Schutz der Arbeitnehmer vor allfälligen Gefahren bei Verrichtung ihrer Tätigkeiten betreffen.

Von der Verantwortlichkeit für die Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann befreit, wenn er im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, einerseits, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, andererseits aber auch, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139). Dabei geht es nicht nur um die Kontrolle von Arbeitsabläufen im Routinebetrieb, sondern um konkrete Kontrollmaßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Anordnungen zur Sicherheit der Arbeitnehmer auch befolgt werden.

Dazu hat sich gezeigt, dass es für die Störungsbehebung zwar Anweisungen gab, dass diese jedoch einerseits unzureichend waren, dies mit Blick auf den Umstand, dass darin Pausenregelungen bzw der Umgang mit Situationen unbeachtet blieben, in denen während eines Störfalles eine Änderung in der Belegschaft eintritt, und andererseits diese Anweisungen umgangen werden konnten, was durch die erwiesene Vorgangsweise der von den Arbeitnehmern verabredeten, gut gemeinten und tatsächlich genutzten Verständigungsmöglichkeiten durch Handzeichen und die dadurch erzeugte falsche Sicherheit naheliegt, somit die Möglichkeit eines – wenngleich weisungswidrigen – Untergrabens oder Unterlaufens der Anweisungen möglich war.

Dazu ist fallbezogen neuerlich auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach jedenfalls etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180), ebenso wie bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen oder die Erteilung von Verwarnungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen (vgl etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN) und wonach es auch kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (so VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2010/02/0263, mwN).

Fallbezogen ist daher unter Hinweis auf diese Darstellung der herrschenden Judikatur zusammenfassend festzuhalten, dass zwar Anordnungen erteilt waren, deren Umfang und Inhalt jedoch – wie dargestellt – einen relevanten Bereich nicht abgedeckt haben, und dass ein System der Kontrolle, das die Einhaltung der Anordnungen sicherstellen sollte, nicht ausreichend vorhanden war. Insbesondere wurde mit dem Hinweis, regelmäßig Besprechungen über sicherheitsrelevante Fragen abzuhalten, zwar möglicherweise ein präventiver Zweck erreicht, allerdings kein Kontrollsystem betreffend Einhaltung der Anordnungen dargelegt. Sofern Maßnahmen dargestellt wurden, die die geforderten Kontrollmaßnahmen betreffen könnten, waren sie jedoch nicht auf allen Hierarchieebenen lückenlos und vollständig, sondern war insbesondere kein Hinweis auf derartige Kontrollmaßnahmen in der untersten Hierarchieebene feststellbar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das zweifellos vorhandene Präventivkonzept im Unternehmen ein Kontrollsystem, das die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften gewährleisten könnte, nicht zu ersetzen vermag.

Das vom Beschwerdeführer dargestellte Organisationssystem genügt somit den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses System eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen er schließlich vorgesehen oder ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Weisungen zur Einhaltung der Vorschriften auch von den jeweils untergeordneten Arbeitnehmern tatsächlich befolgt werden.

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer kommt der Umstand, dass er im Entscheidungszeitpunkt (zufolge bereits eingetretener Tilgung einer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde vorgelegenen, nicht einschlägigen Verwaltungsstrafe) als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten zu gelten hat, was nunmehr als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Auf Grund des nicht als bloß geringfügig erkannten Verschuldensausmaßes und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes konnte nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm dem Ausspruch einer Ermahnung ausgegangen werden.

Die Strafe war in nunmehriger Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Sie ist auch in diesem Ausmaß geeignet, um generalpräventive Wirkung zu erzielen.

Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG war durch Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch Rechnung zu tragen. Die richtige „Fundstelle“ war daher zu präzisieren (vgl VwGH Ra 2020/09/0013). Die Tatumschreibung war zu präzisieren und entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.

Von der Verkündung der Entscheidung nach Schluss der Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der erforderlichen Präzisierung des Schuldspruches abzusehen. Im Übrigen haben die in der Verhandlung anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichtet.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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