projekte
LVwG-AV-32/001-2022•LVwG N LVwG-AV-32/001-2022
LVwG-AV-32/001-2022Landesverwaltungsgericht01.07.2022
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Schutzmaßnahmen; Wiederbewaldung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30. Dezember 2021, ***, betreffend Abweisung eines Antrags nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF)
§§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 (NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-0, idgF)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Waldgrundstücks Nr. ***, KG ***. Aufgrund von Wildschäden hat er bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) den Antrag gestellt, dem Jagdausübungsberechtigten aufzutragen, Teilflächen des genannten Grundstückes zu umzäunen.
Nach Einholung eines Gutachtens eines jagdfachlichen Amtssachverständigen wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 2021, ***, ab. Begründend führt die belangte Behörde, soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz aus, dass die aus § 13 ForstG 1975 resultierende Verpflichtung zur Wiederbewaldung erst mit Ende 2023 schlagend werde, da die tatsächliche Fällung auf dem betreffenden Grundstück im Jahr 2018 erfolgt sei. Ein gesetzliches Gebot, eine Wiederbewaldung vor der aus der genannten Bestimmung resultierenden Verpflichtung durchzuführen, bestehe nicht. Daher könne davor auch keine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 100 Abs. 2 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 vorliegen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Einschreiter der Beurteilung der belangten Behörde entgegentritt und begehrt, dem Jagdausübungsberechtigten die geforderte Errichtung einer Umzäunung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, aufzutragen.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen B um Erstattung eines Gutachtens und führte nach Einräumung des Parteiengehörs, in dessen Zuge sich der Beschwerdeführer äußerte, am 13. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört wurde (die belangte Behörde und der Antragsgegner verzichteten durch Nichtteilnahme auf die Gelegenheit zur Äußerung) sowie der Amtssachverständige sein Gutachten erörterte.
1.3. Auf Basis des Amtssachverständigengutachten B wird festgestellt wie folgt:
Die in Rede stehende Schlagfläche liegt im nordwestlichen Abschnitt eines zusammenhängenden Waldgebietes, dem “***“. Im Umkreis gibt es nur einzelne kleine Verjüngungsflächen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste. Die gegenständliche Fläche grenzt an Acker- und Wiesenflächen an.
Das Äsungsangebot für Wild ist aufgrund des durchwegs geschlossenen Waldgebietes auf die Wiesen- und Kulturflächen begrenzt. Die neu entstandene Schlagfläche hat naturgemäß eine starke Anziehungskraft für Wild. Sie bildet zugleich die Jagdreviergrenze zwischen GJ C und der EJ D (bis 31.12.2019 noch F). Rund 200 m nördlich der Fläche grenzt die GJ E an (Abb. 1). Nördlich der neuen Schlagfläche ist der Bestand etwas offener und es kommt Naturverjüngung auf, die nur leichte Verbissschäden aufweist.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abbildung 1; Orthofoto mit Jagdreviergrenzen und der bereits aufgeforsteten Fläche - Karte eingenordet.
Die Schlagfläche auf Parzelle *** der KG *** ist ca. 9.500 m² groß und mit einer durchschnittlichen Hangneigung von 15 % östlich geneigt (NO-SO). Die maximale Hangneigung beträgt 24 %. Die Fläche liegt zwischen 535 und 550 m Seehöhe im Wuchsgebiet 9.2 Waldviertel, somit in der Höhenstufe Tiefmontan. Von der gegenständlichen Schlagfläche sind bereits 2.800 m² aufgeforstet.
Die kultivierte Fläche erscheint regelmäßig ausgemäht und der Großteil der Pflanzen ist mit Absperrbändern behängt (Abb. 3 bis 5). Die restliche Schlagfläche ist gemulcht, unbestockt und im Norden steht eine Ansitzleiter zur Bejagung der Fläche (Abb. 2). Im Norden gibt es auch einen kleinen Buchennaturverjüngungshorst.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abbildung 2; gemulchte Fläche mit Ansitz- Abbildung 3; Fichtenkultur mit
leiter im N.einzelne Fehlstellen.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abbildung 4; Buchenreihe im N der Abbildung 5; bepflanze Fläche im
bepflanzen Fläche.Osten – im Vordergrund links ein
Fegeschaden.
Auf dem Grundstück *** stocken Fichten und Buchen aus Kunstverjüngung. Die Pflanzen sind bereits drei Jahre angewachsen und ergeben durchwegs ein vitales Erscheinungsbild. Neben den gepflanzten Fichten und Buchen sind auch noch Lärchen, Kiefern und Douglasien aus Naturverjüngung vorhanden. Der Pflanz-bestand weist einige Ausfälle aus.
Der Grund des Ausfalles kann nicht immer festgestellt werden, da einige bereits Pflanzen ersetzt und eine gewisse Pflanzenanzahl im Pflanzverband nicht mehr ausfindig gemacht werden konnten. Die Schäden an den abgestorbenen Pflanzen sind nicht immer eindeutig zuordenbar. Keinesfalls sind alle Ausfälle durch „Fegen“ oder „Plätzen“ verursacht worden. Es wurden vom Amtssachverständigen auch einzelne Trocken-, Nage- oder Rüsselkäferschäden an den Pflanzen gesichtet. An den Buchen sind auf ca. 20 % der Pflanzen Verbissschäden festgestellt worden. Anzeichen eines mehrjährigen Verbisses ergeben sich an den Pflanzen nicht. Aus den Akten sind bisher auch keine nennenswerten Verbissschäden dokumentiert.
Aus forstfachlicher Sicht ist die Nachbesserung von Forstpflanzen in den vergangenen Jahren nicht im vollen Ausmaß der abgestorbenen Pflanzen durchgeführt worden. Ein letztmaliges Nachbessern von einzelnen kleinräumigen Fehlstellen ist als zumutbar zu bewerten.
In den beiden vorangegangene Schlichterverfahren wurden insgesamt 85 ersatzpflichtig geschädigte Pflanzen festgestellt. Das entspricht in etwa 10 % der Pflanzen, die laut Beschwerdeführer auf der Fläche gesetzt wurde. Im Zuge des Ortsaugenscheines konnten 83 gefegte Fichten festgestellt werden.
Die Anzahl der vom Schlichter festgestellten geschädigte Pflanzen kann als nachvollziehbar erachtet werden
Aus forstfachlicher Sicht sind die Schädigungen an der gegenständlichen Kultur durch Verbiss und Fegen in einem noch erträglichen Ausmaß. Eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Verbiss- und Fegeschäden liegt keinesfalls vor.
Auch an den angrenzenden zukünftigen Jungkulturen ist die Möglichkeit einzelner Fegeschäden nicht auszuschließen.
Entwickelt sich der neu zu begründende Bestand ähnlich der bestehenden Jungkultur und erfolgt zeitgleich eine aktive Bejagung der Fläche samt Einsatz von mechanischen und chemischen Verbiss- und/oder Fegeschutz, so ist davon auszugehen, dass auch dieser Bestand rasch als gesichert gilt.
Die Abschussstatistik der GJ C zeigt, dass in den letzten 5 Jahren der Abschussplan bei Rehwild zu 106 % erfüllt wurde. Auch die GJ E weist einen Erfüllungsgrad bei Rehwild von 102 % als Mittel der letzten 5 Jahre auf. Das angrenzende ÖBF Revier EJ F wurde per 1.1.2020 mit anderen Revieren zusammengelegt. Vor der Zusammenlegung gab es beim Rehwildabschuss eine 100%ige Erfüllung. In den letzten Jahren seit der Revierzusammenlegung ist der Abschuss auf durchschnittlich 140 % des Abschussplans gestiegen. Eine revierbezogene Erhöhung ist aus jagdfachlicher Sicht nicht erforderlich..
Der Schutz der Kultur durch Zäunung ist eine sehr hochwertige aber auch teure Maßnahme, um den Verbiss oder Fegeschäden zu vermeiden und als „letztes Mittel“ anzusehen. Eine Zäunung bringt auch Nachteile mit sich, dass der Verbissdruck in den umliegenden Verjüngungsflächen erhöht wird. Das Hintanhalten von größeren Schäden könnte durchaus auch durch gelindere Mittel wie erhöhter Jagddruck oder mehrmaliges Verstreichen der Pflanzen oder mechanischer Fegeschutz erreicht
werden. Die bereits gut angewachsene Aufforstung aus 2019 wird alsbald dem Äser entwachsen und die Stämme in einigen Jahren dick genug gegen Fegeschäden sein.
Zusammenfassung:
Aufgrund der aktuellen Entwicklung des neu gegründeten Bestandes gibt es keine Anzeichen, dass die weitere Entwicklung des Bestandes gefährdet ist. Einzelne Ausfälle sind letztmalig zu nachzubessern.
Die Nachbesserung beläuft sich auf ein erträgliches Ausmaß.
Für die noch nicht bepflanzte Teilfläche kann nicht präventiv von einer Gefährdung des zukünftigen Bestandes ausgegangen werden.
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig dokumentierter Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
Die Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sowie zur Gefährdung der Aufforstung bzw. Naturverjüngung auf den in Rede stehenden Flächen beruhen auf dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen B und dessen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer ist dem auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, ist im vorliegendem Fall der Zustand der Aufforstungsfläche in Verbindung mit jenen Umständen maßgeblich, die eine Prognose für die zukünftige Entwicklung des Pflanzenbestandes erlauben. Daher kommt es nicht darauf, wie viel Forstpflanzen in der Vergangenheit gesetzt wurden, welche Wild-schäden dem Beschwerdeführer schon vergütet worden sind und ob die Vermutung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er Opfer von Sabotageakten seitens des Jagdausübungsberechtigten oder Dritter geworden ist. Feststellungen dazu erübrigen sich somit.
Aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Amtssachverständigen besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass sich der vorhandene Pflanzenbestand unter Berücksichtigung der noch erforderlichen punktuellen Nachbesserung, welche dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in den nächsten Jahren zu einem gesicherten Bestand entwickeln wird. Es gibt keinen ausreichenden Grund anzunehmen, dass der Wald in diesem Bereich gefährdet wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die bisher noch nicht aufgeforsteten Flächen, sodass auch diesbezüglich nicht festgestellt werden kann, dass ohne die vom Beschwerdeführer gewünschte Umzäunung eine Gefährdung von Wald insgesamt auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegeben wäre. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet hat, bei einer eigenen Zählung nur auf eine geringere Zahl völlig einwandfreier Fichten gekommen zu sein, vermag dies die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist mit dem Amtssachverständigen drauf hinzuweisen, dass für die Frage der Waldgefährdung bzw. des gesicherten Bestandes nicht nur völlig „einwandfreie“, also makellose Bäume ohne geringste Spuren von Verbiss oder sonstigen Schäden maßgeblich sind, und naheliegend ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zu seinen Gunsten einen anderen Maßstab an die Mängelfreiheit anlegt, als dies der einer objektiven Beurteilung verpflichtete Amtssachverständige tut. Zusammenfassend kann das Gericht schon auf der Sachverhaltsebene nicht finden, dass es im vorliegenden Fall der Einzäunung der Kultur bedürfte, um einer Gefährdung von Wald entgegen zu wirken.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgender Erwägung leiten lassen.
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
ForstG 1975
§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.
(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.
(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.
NÖ JagdG 1974
(…)
(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.
(…)
(…)
(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016,
(…)
VwGVG
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall geht es um das Begehren des Beschwerdeführers nach Schutzmaßnahmen nach § 99 Abs. 4 NÖ JagdG 1974 in Form der Einzäunung des Grundstückes. Vorrausetzung für eine derartige Vorschreibung ist eine Gefährdung von Wald im Sinne des § 100 Abs. 2 NÖ JagdG1974. Die belangte Behörde hat die Meinung vertreten, dass eine solche schon deshalb nicht vorliege, da die Wiederbewaldungsfrist nach § 13 Abs. 2 ForstG 1975 noch nicht abgelaufen wäre (wobei die belangte Behörde nur den Fall der Z 2 des § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 in Betracht zieht). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen, geht es bei der genannten Verpflichtung doch lediglich darum, welcher Zeitraum einem Waldbesitzer für die Durchführung der zur Wiederbewaldung notwendigen Pflanzungen bzw. Saat eingeräumt wird. § 100 Abs. 2 Z 2 NÖ JagdG 1974 verwiest jedoch auf die Sicherung der Kultur; dafür ist § 13 Abs. 8 ForstG 1975 maßgeblich, wonach eine Verjüngung als gesichert gilt, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt. Ein Abstellen auf den Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 2 leg. cit wäre dem gegenüber nicht sachgerecht, bedeutete dies doch, dass ein Waldeigentümer, der sofort nach Entstehen einer Kahlfläche die Aufforstung vornimmt, gegenüber demjenigen schlechter gestellt würde, der die durch das Gesetz eingeräumte Wiederbewaldungs-frist ausschöpft, sodass er einen Zeitverlust bzw. eine nochmalige Auspflanzung hinnehmen müsste, auch wenn bereits feststeht, dass dieser Zeitraum bzw. Arbeitsaufwand frustriert sein würde. Vorzuziehen ist vielmehr die Auslegung, dass eine Gefährdung von Wald in einem Fall wie dem gegenständlichen dann anzunehmen ist, wenn nach fachlicher Voraussicht trotz ordnungsgemäßer Aufforstung und zumutbarer Nachbesserung eine im Sinne des § 13 Abs. 8 ForstG 1975 entsprechende gesicherte Kultur nicht vorliegt bzw. ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist im Rahmen einer Prognose festzustellen, sodass es nach Auffassung des Gerichtes im Einzelfall denkbar ist, diese Prognose und damit auch die Anordnung bereits zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der in Rede stehenden Frist zu treffen, äußerstenfalls sogar bereits vor der Vornahme von (weiteren) Auspflanzungen, wenn aufgrund besonderer Umstände von vornherein feststeht, dass diese ohne die anzuordnenden Schutzmaßnahmen jedenfalls zum Scheitern verurteilt wäre (vgl. in diesem Zusammenhang § 100 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall NÖ JagdG 1974).
Freilich kann dies für den vorliegenden Fall im Endergebnis dahingestellt bleiben, wurde doch auf Grundlage der Begutachtung durch den Amtssachverständigen Dipl. Ing. Mandl festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung dieses Verständnisses eine Gefährdung des Waldes nicht vorliegt, welcher mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Einzäunung begegnet werden muss. Tatsächlich verhält es sich nämlich – unabhängig von den vom Beschwerdeführer problematisierten Themen – so, dass nunmehr ein im wesentlichen gesicherter Pflanzenbestand, bestehenden aus Auspflanzung und Naturverjüngung, vorhanden ist bzw. sich nach zumutbarer punktueller Nachbesserung ungefährdet zu einem gesicherten Bestand entwickeln wird. Die ist auch für die noch zu bepflanzenden Schlagflächen zu prognostizieren. Schutzmaßnahmen, zu denen der Jagdausübungsberechtigte zu verpflichten wäre, namentlich die begehrte Einzäunung, bedarf es mangels relevanter, aktueller Gefährdung von Wald nicht und wäre eine solche auch nicht verhältnismäßig. Daher kann die Frage letztlich dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag wie der vorliegende vom Waldeigentümer frühestens gestellt werden könnte.
Da sohin das vom Gericht ergänzte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass eine Gefährdung von Wald iSd § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, konnte dem Begehren und der Beschwerde des Franz Hauer ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da es im Wesentlichen um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung ging und die Entscheidung letztlich nicht von der als grundsätzlich zu betrachteten Fragestellung abhängt, zu welchem Zeitpunkt frühestens von einer Gefährdung von Wald wegen nicht gesicherter Verjüngung gesprochen werden kann bzw. ein Antrag mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann. Die ordentliche Revision (Art.133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.