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LVwG-AV-448/001-2022•LVwG N LVwG-AV-448/001-2022
LVwG-AV-448/001-2022Landesverwaltungsgericht30.06.2022
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Familienzusammenführung; Richtsätze;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des mj. A, geb. ***, StA. INDIEN, vertreten durch den Kindesvater B, dieser vertreten durch RA C, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.3.2022, ***, mit dem der am 9.8.2021 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VerwaItungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und A, geb. ***, StA. INDIEN, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß§ 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 9. August 2021 hat der nunmehrige Beschwerdeführer A, vertreten durch die Kindesmutter D, einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.3.2022, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Frau D für sich und ihr minderjähriges Kind A über die österreichische Botschaft in New Delhi am 9.8.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht habe. Es werde der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten und Kindesvater B, geb. ***, Staatsangehörigkeit Indien, beabsichtigt. Der beabsichtigte Wohnsitz liege in ***, ***, ***.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG wurde darauf hingewiesen, dass die Miete für die Unterkunft in *** Euro 342,14 betrage. Aufgrund des Abstattungskredit in der Höhe von Euro 20.000, welcher am 11.7.2017 von der H mit einer Laufzeit von 83 Monaten gewährt worden sei, sei monatlich eine Rate in Höhe von Euro 320,-- zu entrichten. Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station seien somit regelmäßige Aufwendungen in Höhe von Euro 352,21 zum Richtsatz für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind hinzuzurechnen. Vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter seien somit feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 2.136,92 (Euro 1.784,71+ Euro 352,21) netto erforderlich. Dem Dienstvertrag des Familienerhalters mit E sei zu entnehmen, dass B seit 2.11.2021 beschäftigt sei und monatlich einen Bruttolohn in Höhe von Euro 900,-- sowie Nachtzuschläge in der Höhe von durchschnittlich Euro 353,60 erhalte. Dem bezüglich das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Familienerhalters mit der F KG vorliegenden Arbeiter-Dienstzettel vom 3.1.2022 sei zu entnehmen, dass der vereinbarte monatliche Bruttolohn Euro 400,-- betrage. Die vom Familienerhalter aus diesen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Bruttolöhne in der Höhe von insgesamt Euro 1.653,60 würden laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen einen Nettolohn in der Höhe von durchschnittlich Euro 1.567,31 ergeben. Damit würden die Einkünfte deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz liegen. Bezüglich den vorgelegten Verteilervertrag, welchen der Familienerhalter am 1.8.2021 mit der G GmbH abgeschlossen habe, sei festzuhalten, dass diesbezüglich bei der Österreichischen Sozialversicherung aktuell keine Meldung einer Beschäftigungsausübung vorliege. Der Behörde würden auch keine Unterlagen und Nachweise betreffend die Bezahlung der für diese Tätigkeit zu entrichtenden Steuern und Abgaben vorliegen, ebenso nicht bezüglich der sonstigen mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen.
Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die vom Familienerhalter aus dieser Tätigkeit erzielten Honorare im vollen Umfang zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie herangezogen werden könnten.
Damit liege kein ausreichender Nachweis vor, dass der Familienerhalter aus der Tätigkeit als Zusteller derzeit sowie auch zukünftig (für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes seiner Familie im Bundesgebiet) regelmäßige Einkünfte erzielen werde können, welche ihm das Erreichen des erforderlichen ASVG-Richtsatzes ermöglichen würden. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG sei somit nicht erbracht worden.
Zur Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass A ebenso wie die Kindesmutter noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich gewesen sei. Der Vater verfüge seit 2015 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und sei seither zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Die Kindeseltern hätten am 12.2.2017 im Heimatland die Ehe geschlossen. Dass D und A bereits im Heimatland ein Privat- und Familienleben mit B geführt hätten, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen und sei dies auch nicht behauptet worden. Aufgrund des Alters von A sei davon auszugehen, dass die Bindungen des Kindes zur Mutter weit stärker seien als zum Kindesvater. Der Antrag der Kindesmutter sei abgewiesen worden. Es könne somit von keinem unzulässigen Eingriff in derzeit bestehende familiäre Bindungen zur Mutter gesprochen werden. Beide hätten ihr ganzes Leben im Heimatland verbracht, es sei davon auszugehen, dass sie dort in die Gesellschaft integriert seien und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehegatten und Kindesvaters nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei nicht erbracht worden. Der Umstand, dass der Kindesvater in Österreich niedergelassen sei, sei daher nicht von größerem Gewicht, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zulasten von A, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.
Dagegen hat A, vertreten durch den Kindesvater B, dieser vertreten durch RA C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Familienerhalter unselbständig erwerbstätig sei und auch bei der Firma G GmbH tätig sei. Als Zeitungszusteller verdiene er monatlich rund Euro 1.100 bis Euro 1.200. Diesbezüglich habe er auch eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht, allerdings noch keinen Bescheid übermittelt erhalten. Das Einkommen sei daher ausreichend, um für den Unterhalt aufkommen zu können.
Mit Schreiben vom 22. April 2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der Akten der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu den Zahlen *** und *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-447-2022 und LVwG-AV-448-2022 und durch Einvernahme des Kindesvaters B.
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ist auszugehen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist indischer Staatsbürger, sein Reisepass ist gültig bis zum 9.2.2025. Seine Eltern D, geb. ***, und B, geb. ***, sind seit 12.2.2017 verheiratet, beide sind indische Staatsbürger. Der Kindesvater ist in Österreich mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufhältig.
Am 9. August 2021 hat die Kindesmutter einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ über die österreichische Botschaft in New Delhi gestellt. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.3.2022, ***, wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter anderem wegen des Fehlens eines Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG abgewiesen, mit Erkenntnis das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 23. Mai 2022 zur Zahl LVwG-AV-447-2022 wurde dieser Bescheid bestätigt.
Am 11.5.2022 hat der Kindesvater B einen unbefristeten Mietvertrag über die Wohnung in ***, ***, ***, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorzimmer, WC, Bad, Balkon mit einer Nutzfläche von 53 m2 beginnend am 15.5.2022 abgeschlossen. Der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer beläuft sich auf Euro 520,--.
Der Kindesvater B ist seit 2.11.2021 bei E und zusätzlich seit 3.11.2021 bei der F KG geringfügig als Hilfskraft in Service und Küche mit Euro 400,- pro Monat (netto) beschäftigt. Bei der F KG wurde er ab Juni 2022 mit 20 Stunden pro Woche angemeldet, sein Bruttogehalt liegt nun bei Euro 815,--.
Beide Dienstverhältnisse sind aufrecht. Bei E ist er als Reinigungskraft beschäftigt, laut Dienstvertrag beläuft sich sein Monatslohn auf Euro 900,-- sowie durchschnittlich € 353,60 Nachtzuschläge. Im November 2021 hat er inklusive der aliquoten Sonderzulage € 1.165,89 brutto (= € 979,87 netto) erhalten, im Dezember 2021 inklusive Nachtzulage in Höhe von € 353,60 insgesamt € 1.253,60 brutto (= € 1.064,06 netto), im Jänner € 1.232,80 brutto (= € 1.046,40 netto), im Februar 2022 € 1.928,60 brutto (= netto € 1.583,75), im März 2022 € 1.474,80 brutto (= netto € 1.245,27), im April 2022 € 1.474,80 brutto (= netto € 1.245,27) und im Mai 2022 € 1.489,-- brutto (= netto € 1.263,86).
Zusätzlich hat er einen unbefristeten Verteilvertrag mit der G GmbH. Aufgrund dieses Verteilvertrags wurden ihm am 14.1.2022 € 1.134,73 überwiesen, am 9.2.2022 € 1.092,75, am 10.3.2022 € 1.171,97, am 12.4.2022 € 1.053,92, am 11.5.2022 € 1.074,11 und am 14.6.2022 € 1.204,37.
Laut Einkommensteuerbescheid 2021 hat sein Einkommen im Jahr 2021 €15.997,07 betragen, aufgrund der Abgabengutschrift hat er eine Rückzahlung in Höhe von Euro 344,-- erhalten.
Der Kindesvater hat bei der H ein Sparkonto in der Höhe von Euro 2.000,05, weiters besteht ein Bausparvertrag, welcher am 6.4.2027 abläuft. Das Guthaben hat per 24.6.2020 € 1.432,77 betragen.
Der Vater des Beschwerdeführers hat folgende regelmäßige Aufwendungen
€ 320,51 Kreditrate für den Abstattungskredit über € 20.000,- bei der H (gewährt am 7.11.2017 mit einer Laufzeit von 80 Monaten).
€ 520,-- Miete
€ 100,-- K
€ 19,03Lebensversicherung bei der I AG
€ 51,23 KFZ-Versicherung bei der J AG
Insgesamt ist somit von monatlichen Aufwendungen von € 1.010,77 auszugehen.
Der Beschwerdeführer wird beim Vater in der österreichischen Krankenkasse mitversichert sein.
Der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers widerstreitet nicht öffentlichen Interessen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die unbedenklichen Verwaltungsakten zu den Zahlen *** und *** und in die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, wobei ergänzend dazu in der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt wurden, insbesondere ein Versicherungsdatenauszug vom 27.6.2022 (Beilage ./1), Lohn/Gehaltsabrechnungen für Jänner bis Mai 2022 betreffend das Beschäftigungsverhältnis des Kindesvaters bei E (Beilage ./2) und Lohn/Gehaltsabrechnungen für Jänner bis Mai 2022 betreffend das Beschäftigungsverhältnis des Kindesvaters bei der F KG (Beilage ./3). Weiters wurde eine Bestätigung der F KG vorgelegt, wonach der Kindesvater ab Juni 2022 mit 20 Stunden pro Woche angemeldet wird und sein Bruttogehalt bei Euro 815,-- pro Monat liegen wird (Beilage ./4). Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 27.6.2022 ergibt sich, dass der Kindesvater nunmehr tatsächlich seit 1.6.2022 als Arbeiter nach dem ASVG angemeldet und nicht mehr geringfügig bei diesem Dienstgeber beschäftigt ist. Aus Beilage ./5 gehen die Eingänge auf dem Konto des Kindesvaters aufgrund des Verteilvertrags mit der G GmbH hervor. Weiters hat der Kindesvater eine Finanzübersicht bei der H vorgelegt (Beilage ./6), worauf die Feststellungen zu seinem Sparkonto und seinem Guthaben betreffend den Bausparvertrag beruhen. Ergänzend dazu wurde ein Kontoauszug für 2022 betreffend den Bausparvertrag vorgelegt (Beilage ./8). Dass das Gehalt von E tatsächlich ausbezahlt wurde, ergibt sich aus der Umsatzliste der H vom 27.6.2022 (Beilage ./7), die Feststellung zu den regelmäßigen Aufwendungen beruht auf der Aussage des Kindesvaters in Verbindung mit Beilage ./9, welche die Umsätze auf dem Konto des Kindesvaters vom 3.1.2022 bis 27.6.2022 auflistet. Darauf beruhen die Feststellungen zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der I AG, der K AG und der J AG.
Der Kindesvater hat weiters in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nunmehr einen neuen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hat (Beilage ./10), woraus die Höhe des Mietzinses hervorgeht. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung noch der Einkommensteuerbescheid 2021 sowie die Buchungsmitteilungen Nr. *** und Nr. *** vorgelegt, woraus sich das Einkommen im Jahr 2021 sowie die Rückzahlung in Höhe von Euro 344,-- ergeben.
Darauf, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet, gibt es keinerlei Hinweise, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
…
§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG lautet:
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.
…
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
…
§ 20 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 46 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b),
bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 882,78 € (Anm. 2),
(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)
b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),
c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 3),
falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 4),
bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 5),
falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
(________________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 578,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 625,71 €
Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.
Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“
Anm. 2: für 2020: 966,65 €
für 2021: 1 000,48 €
für 2022: 1 030,49 €
Anm. 3: für 2020: 355,54 €
für 2021: 367,98 €
für 2022: 379,02 €
Anm. 4: für 2020: 533,85 €
für 2021: 552,53 €
für 2022: 569,11 €
Anm. 5: für 2020: 631,80 €
für 2021: 653,91 €
für 2022: 673,53 €
Anm. 6: für 2020: 149,15 €
für 2021: 154,37 €
für 2022: 159,00 €)
Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Indiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und der mj. Beschwerdeführer als dessen Sohn Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.
Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich weiters keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet.
Im Verfahren wurde weiters ein Mietvertrag für die Wohnung in ***, ***, *** mit einer Nutzfläche von ca. 53 m2 bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorzimmer, WC, Bad, Balkon vorgelegt. Dass es sich bei dieser Wohnung nicht um eine ortsübliche Unterkunft handelt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass die Wohnung ca.53 m2 groß ist, ist sie auch als ausreichend groß anzusehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hat.
Der Beschwerdeführer wird bei seinem Vater in der Krankenkasse mitversichert sein, wodurch der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG erfüllt ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Alleinstehende € 1.030,49, wobei für jedes Kind € 159,-- hinzukommen.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz die regelmäßigen Aufwendungen für Versicherungsprämien, Kreditrate und Miete in Höhe von insgesamt € 1.010,77 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 309,93 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.890,33 im konkreten Fall auszugehen (1.030,49 + 159 + 1.010,77 – 309,93 = 1.890,33).
Aufgrund der beiden nach wie vor aufrechten Dienstverhältnisse bei E und der F KG hat sich das Bruttoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers bis Mai 2022 auf Euro 1.653,60 (900 + 353,60 + 400) belaufen. Gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen beträgt das monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen somit jedenfalls insgesamt € 1.567,31. Dazu kommen noch die Einnahmen aufgrund des Verteilvertrags mit der G GmbH sowie ein Sparguthaben in Höhe von € 2.000,05 per 27.6.2022 (= monatlich € 166,66), sodass das Haushaltseinkommen den nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz auch ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Lohns auf Euro 815,-- durch die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bei der F KG auf 20 Stunden pro Woche jedenfalls überschreitet. Damit kann auch die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes des Kindesvaters bei der F KG im Hinblick auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit dahingestellt bleiben. Vom Beschwerdeführer werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.
Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden.
Damit werden vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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