LVwG N LVwG-AV-398/001-2022

LVwG-AV-398/001-2022Landesverwaltungsgericht29.06.2022

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Gefährdungspotential; auffälliger Hund; Beißkorb- und Leinenpflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-398/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.398.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch

Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 3.3.2022, keine Aktenzahl, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid vom 24.11.2021 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** fest, das gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Z. 1 NÖ Hundehaltegesetz der Mischlingshund D (Hundemarke Nr. ***), unter Berücksichtigung aller gemeldeten Vorfälle und Ereignisse, als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft wird. (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1).

Weiter wurden die Beschwerdeführer aufgefordert eine größen- und längenmäßige Beschreibung der Liegenschaft samt Einfriedungen und des Gebäudes, weiters einen Sachkundenachweis und eine ausreichende Haftpflichtversicherung am Gemeindeamt nachzureichen (§ 4 Abs. 1 Z. 4 bis 6)

Die Führung und Verwahrung des Mischlingshundes D darf nur solchen Personen überlassen werden, die die dafür erforderliche Eignung (insbesondere in körperlicher Hinsicht) und notwendige Erfahrung aufweisen (§ 8 Abs. 1).

Weiter wird aufgrund der Häufung der Vorfälle eine Beißkorb- und Leinenpflicht auferlegt, die im gesamten Ortsbereich sowie an öffentlichen Orten im Ortsbereich festgelegt wird. (§ 8 Abs. 4 und 5).

Begründend wurde ausgeführt, dass immer wieder Beschwerden von Gemeindebürgern hinsichtlich des negativ auffallenden Verhaltens und der mangelhaften Sicherung des Hundes D bei der Gemeinde eingelangt seien. Es soll des Öfteren zu körperlichen Angriffen und Bedrängungen gegenüber Menschen und Tieren gekommen sein, die leichte Verletzungen zur Folge gehabt hätten. Das Zusammenspiel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hund weise darauf hin, dass er nicht über ausreichende Führungskompetenz verfüge und auch körperlich nicht dazu in der Lage sei die Zugkraft zu stemmen. Die Sicherung des Hundes durch den straßenseitigen Zaun auf dem Grundstück werde als mangelhaft beschrieben, da dieser nicht der Körpergröße und dem Verhalten des Hundes angepasst sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass der Hund niemanden verletzt habe. Der Hund sei auch an Kinder gewöhnt. In der Beschwerde wurden Urkunden vorgelegt.

Der Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 3.3.2022 keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde wie im ursprünglichen Bescheid aus. Weiter wurde auf einen Vorfall vom 17.11.2021 hingewiesen. Dabei habe aufgrund der mangelhaften Sicherung zum Schutz zweier Kinder eingegriffen werden müssen. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Bedrohungssituation bestanden habe. Es reiche das subjektive Empfinden der betroffenen Familie, dass der Schutz ihrer Kinder erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und brachten vor, dass die Einstufung als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential aufgrund des § 2 Abs. 2 NÖ HundehalteG rechtlich verfehlt sei. Es handle sich um keinen Listenhund bzw. eine Kreuzung mit einem solchen. Die Gemeinde habe keine Kompetenz festzustellen ob ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential aufgrund des § 2 Abs. 2 NÖ HundehalteG vorliege. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes gemäß § 3 NÖ HundehalteG seien ebenfalls nicht gegeben. Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe es keine schweren Verletzungen durch einen Biss gegeben.

2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei dem Mischlingshund D um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt. Weiter konnte nicht festgestellt werden, dass der Hund D ein Tier oder einen Menschen durch einen Biss schwer verletzt hat.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Wesentliche Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes:

§ 2 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier

  • American Staffordshire Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Dogo Argentino

  • Pit-Bull

  • Bandog

  • Rottweiler

  • Tosa Inu

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

§ 3 Auffällige Hunde

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder

2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 vorzulegen.

§ 4 Anzeige der Hundehaltung

(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

§ 8 Führen von Hunden

(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber

1. in öffentlichen Verkehrsmitteln,

2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,

3. auf Kinderspielplätzen,

4. an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,

5. bei Veranstaltungen und

6. in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,

müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Im vorliegenden Fall sind dem Verwaltungsakt keine Hinweise zu entnehmen, dass der Mischlingshund D von einer der in § 2 NÖ HundehalteG genannten Rassen abstammt. Vielmehr fehlen jegliche Angaben zur konkreten Rasse bzw. welche Kreuzungen es gab betreffend des Mischlingshundes D. Die Kompetenz zur Aufnahme einer neuen Rasse in die Liste gemäß § 2 NÖ HundehalteG kommt der NÖ Landesregierung zu. Die Marktgemeinde *** konnte daher (mangels Kompetenz) den Mischlingshund D nicht gemäß § 2 NÖ HundehalteG zu einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential erklären.

Aber auch eine Erklärung zu einem auffälligen Hund gemäß § 3 NÖ HundehalteG ist mit dem Verwaltungsakt nicht in Einklang zu bringen. Damit die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ HundehalteG vorliegen müsste ein Biss mit schweren Verletzungen festgestellt werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen der Marktgemeinde ***, dass es maximal zu leichten Verletzungen gekommen sein könnte. Weder wird ein konkreter Tatzeitpunkt oder Vorfall genannt noch eine Tatzeit oder genauere Verletzungen. Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich lediglich mit Sicherheit ableiten, dass es keine Bisse mit schweren Verletzungen gab. Somit fehlt es aber an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ HundehalteG. Für eine Erklärung zu einem auffälligen Hund gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 NÖ HundehalteG finden sich im Verwaltungsakt keine Hinweise und wird dies seitens der belangten Behörde auch nicht erwähnt.

Da somit weder ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential noch ein auffälliger Hund vorlagen, konnte sich die belangte Behörde auch nicht auf § 4 Abs. 1 Z. 4 bis 6 NÖ HundehalteG stützen.

Soweit im Bescheid die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 NÖ HundehalteG unter Spruchpunkt 3. vorgeschrieben wird, ist anzumerken, dass der Hundehalter sich auch ohne diesen Spruchpunkt an die gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 1 NÖ HundehalteG zu halten hat. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wäre durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu verfolgen.

Letztlich erweist sich auch die in Spruchpunkt 4. verordnete Beißkorb- und Leinenpflicht als nicht ausreichend begründet. Soweit auf § 8 Abs. 4 verwiesen wird ist anzumerken, dass es sich um keinen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential oder einen auffälligen Hund im Sinne des HundehatleG handelt. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Für eine Beißkorb- und Leinenpflicht im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ HundehalteG mangelt es an einer Begründung weshalb diese Maßnahme erforderlich ist. Im bekämpften Bescheid wird einzig ein Vorfall im November 2021 mit dem Hund aufgezählt. Genaue Erhebungen der belangten Behörde wurden nicht getätigt, stützt sie ihre Begründung doch darauf, dass das subjektive Empfinden der betroffenen Familie ausreichend sei. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Bedrohungssituation bestanden habe. Legt man die Annahme der belangten Behörde zu Grunde, dass lediglich vermutet wurde, dass eine Bedrohungssituation gegeben gewesen sei, erfüllt dies jedoch nicht die Anforderungen gemäß § 8 Abs. 5 NÖ HundehalteG. Gemäß § 8 Abs. 5 NÖ HundehalteG müsste eine Beißkorb- und Leinenpflicht erforderlich sein. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit bedarf es eines konkreten festgestellten Sachverhaltes und nicht allgemeingehaltener möglicher Bedrohungsszenarien. Es war daher der Beschwerde stattzugeben.

3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.