LVwG N LVwG-AV-517/001-2022

LVwG-AV-517/001-2022Landesverwaltungsgericht27.06.2022

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Neubemessung; COVID-19 Einmalzahlung; Sonderbedarf; Einkommen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-517/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.517.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (Erstbeschwerde-führerin), Herrn B (Zweitbeschwerdeführer), Frau C (Drittbeschwerdeführerin), Frau D (Viertbeschwerdeführerin) und Herrn E (Fünftbeschwerdeführer), Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.04.2022, ***, betreffend Neufestlegung der Leistungshöhe für Frau A, Herrn B, Frau C, Frau D und Herrn E, jeweils für den Kalendermonat April 2022, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und

a)das in den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides jeweils angeführte Datum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten von „08.10.2021“ auf „10.12.2021“ berichtigt;

b)die Leistungshöhe für Frau A für den Kalendermonat April 2022 wie folgt festgelegt:

Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

€ 504,24

Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 235,31.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 5, 6, 8 und 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§ 1 NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV

§§ 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die für Frau A, Herrn B, Frau C, Frau D und Herrn E mit Bescheid derselben Behörde vom 08.10.2021, Zl. ***, gewährten Leistungen hinsichtlich ihrer Höhe ausschließlich für den Kalendermonat April 2022 neu festgelegt (reduziert). Mit dem erwähnten Bescheid vom 08.10.2021 wurden Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes (und bei Frau A auch Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs) für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 zuerkannt. Die Reduzierung der Leistungs-höhe für den Kalendermonat April 2022 hat die belangte Verwaltungsbehörde damit begründet, dass Herr F (Lebensgefährte von Frau A) am 04.04.2022 vom AMS eine Einmalzahlung in der Höhe von € 150,-- erhalten habe. Dieses Einkommen müsse daher bei der Höhe des Leistungsbezuges für April 2022 berücksichtigt werden. Herangezogen wurden von der belangten Verwaltungs-behörde insbesondere die §§ 5, 6, 8 Abs. 1 und 2 und 27 NÖ SAG.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides und Gewährung der Sozialhilfe im gesetzlichen Ausmaß für den Kalendermonat April 2022. Begründet wird die Beschwerde damit, dass § 66 Abs. 4 AlVG auf § 66 Abs. 1 dritter Satz leg.cit. verweist. Demnach gelte die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und sei daher bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen, wie hier der Sozialhilfeleistung, nicht zu berücksichtigen. Außerdem beziehe sich der Einkommensbegriff des § 6 NÖ SAG nur auf Einkünfte der Hilfe suchenden Person, gegenständlich wären dies Frau A und ihre Kinder. Herr F sei hingegen nicht Hilfe suchende Person im Sinne der genannten Norm, sodass für ihn der allgemeine Einkommensbegriff für die Beurteilung der Einmalleistung anzuwenden sei. Daher handle es sich bei der Leistung gemäß § 66 Abs. 4 AlVG nicht um ein Einkommen und sei daher auch bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 08.10.2021, ***, für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 für Frau A Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ SAG zuerkannt (Spruchpunkt I.), überdies wurden unter den Spruchpunkten II. bis VI. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die Kinder von Frau A, nämlich Herrn G, Herrn B, Frau C, Frau D und Herrn E zuerkannt. Unter Spruchpunkt VII. wurde der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen für Herrn F (Lebensgefährte der Frau A) abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.12.2021, *** wurden die Leistungshöhen für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.08.2022 für Frau A, Herrn B, Frau C, Frau D und Herrn E neu festgelegt (Spruchpunkte I. bis V.). Unter VI. wurde der Leistungsbezug für Herrn G mit Ablauf des 01.11.2021 eingestellt, unter Spruchpunkt VII. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ausgeschlossen. Auch dieser Bescheid ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Letzten Endes wurde die Höhe der gewährten Leistungen per 01.01.2022 durch Veränderung der Ansätze nach der NÖ Richtsatzverordnung angehoben.

Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass Herr F (Lebensgefährte von Frau A) mit 04.04.2022 vom AMS eine Einmalzahlung der Höhe von € 150,-- erhalten habt.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die Beschwerdeführer verweisen zunächst darauf, dass die im Monat April 2022 stattgefundene Einmalzahlung ein nicht steuerbares Einkommen sei und daher bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht berücksichtigt werden dürfe. Gestützt wird diese Rechtsmeinung auf § 66 Abs. 4 AlVG, dieser verweise auf § 66 Abs. 1 dritter Satz leg.cit.

Diese Rechtsmeinung ist unzutreffend. § 66 Abs. 1 AlVG bezieht sich unzweifelhaft nur auf Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, diese haben zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von € 450,-- erhalten. Gemäß § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG gilt diese Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 66 Abs. 1 vierter Satz AlVG gilt diese Sonderzahlung als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

§ 66 Abs. 1 vierter Satz AlVG stellt somit ausdrücklich klar, dass die vorgenannte spezifische Einmalzahlung keine anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz darstellt und damit auch bei der Leistungsberechnung auf Basis der jeweiligen landesspezifischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetze nicht berücksichtigt werden darf.

Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen gemäß § 66 Abs. 2 AlVG, ebenso für auf

§ 66 Abs. 3 AlVG gestützte Sonderzahlungen.

§ 66 Abs. 1 vierter Satz AlVG ist hingegen für Sonderzahlungen gemäß § 66 Abs. 4 AlVG nicht anzuwenden, dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem fehlenden Verweis, anzuwenden sind lediglich § 66 Abs. 1 zweiter und dritter Satz. Durch das ausdrückliche Fehlen des Verweises auf § 66 Abs. 1 vierter Satz AlVG ist daher die im gegenständlichen Fall und unbestritten auf § 66 Abs. 4 AlVG gestützte Sonderzahlung sehr wohl zu berücksichtigen.

Wenn die Beschwerdeführer weiters ausführen, dass der Einkommensbegriff nach § 6 NÖ SAG sich ausdrücklich nur auf Einkünfte der Hilfe suchenden Person beziehe, Herr F jedoch eine solche Hilfe suchende Person nicht sei und daher für ihn der allgemeine Einkommensbegriff heranzuziehen sei, so kann dem ebenso nicht gefolgt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, und jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach §§ 14-17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

Aus der obig dargelegten Formulierung von § 6 Abs. 1 NÖ SAG kann nicht geschlossen werden, dass es für die Hilfe suchende Person und einen allfälligen Lebensgefährten unterschiedliche Einkommensbegriffe bzw. Einkommens definitionen gibt. Vielmehr ist das allfällige Einkommen eines Lebensgefährten unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie das Einkommen der Hilfe suchenden Person selbst.

Damit ist im Umfang des Beschwerdevorbringens der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Beschwerde war jedoch insoweit teilweise Folge zu geben, als Frau A während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht einen Behindertenausweis mit Datum vorgelegt hat, nach dem Inhalt dieses Behindertenausweises gilt dieser rückwirkend ab 28.01.2022. Damit ist unter Berücksichtigung dieses Behindertenausweises für sämtliche Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Monat April 2022 eine Neuberechnung durchzuführen.

Bei der Erstbeschwerdeführerin A ist von einem Richtsatzwert betreffend Lebensunterhalt von € 410,74 zuzüglich des Zuschlages aufgrund des Behinderten-passes in der Höhe von € 176,03 auszugehen, dies ergibt einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 586,77. Als Richtsatzwert für die Befriedigung des Wohnbedarfs ist von einem Wert von € 273,82 auszugehen. Unter weiterer Berücksichtigung der Überschussanrechnung in der Höhe von € 121,04 ergibt dies für Frau A für den Kalendermonat April 2022 ein Anspruch auf Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 504,24 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 235,31, insgesamt sohin €739,55.

Für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer B, C, D und E ergibt sich gegenüber den errechneten Werten im nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.04.2022 (Spruchpunkte II. bis V.) keine Änderung, der jeweilige monatliche Anspruch betreffend Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt pro genanntem Kind für den Kalendermonat April 2022 weiterhin € 96,60.

Die Spruchberichtigung (Datumsänderung) war einerseits erforderlich und andererseits zulässig, da dadurch nicht der Gegenstand des Abspruches (nämlich Festlegung der Leistungshöhe für April 2022) abgeändert wurde.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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