LVwG N LVwG-AV-492/001-2022

LVwG-AV-492/001-2022Landesverwaltungsgericht27.06.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Vergütung; Verfahrensrecht; Antragsänderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-492/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.492.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GesmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12.04.2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.6.2021 in der Fassung vom 5.7.2021 Folge gegeben und ein Vergütungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR *** zuerkannt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. B, geb. am ***, eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.3.2021 auf Grund ihrer Erkrankung an COVID-19 beginnend mit 22.3.2021 bis einschließlich 4.4.2021 behördlich abgesondert. Die Absonderung endete auf Grund eines entsprechenden PCR-Testergebnisses bereits mit Ablauf des 1.4.2021.

1.2. Am 16.6.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) auf Vergütung des Verdienstentganges für Ihre Dienstnehmerin B. Dabei wurde für den Zeitraum 22.3.2021 bis 31.3.2021 eine Summe von insgesamt € *** (inkl. € *** Dienstgeberanteil [DG-Anteil] zur gesetzlichen Sozialversicherung [SV]) und für den Zeitraum 1.4.2021 bis 4.4.2021 eine Summe von insgesamt € *** (inkl. € *** Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, € *** anteilige Sonderzahlung und € *** DG-Anteil zur SV der anteiligen Sonderzahlung) geltend gemacht.

1.2. Mit E-Mail vom 5.7.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auf deren Aufforderung „den Zeitraum sowie die beantragte Vergütungssumme einzuschränken“ hin mit, dass „die Vergütungssumme für den Monat April 2021 inkl. der DG-Abgaben […] € *** [beträgt], gesamt wären das dann für die Monate März und April € ***.“

1.3. Mit Bescheid vom 12.4.2022, ***, gab die belangte Behörde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise statt und sprach einen Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zu (Spruchpunkt I.) Der darüberhinausgehende Betrag von Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag für die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B für den Zeitraum 22.3.2021 bis 4.4.2021 in Höhe von € *** gestellt habe. Die Dienstnehmerin sei vom 22.3.2021 bis 1.4.2021 abgesondert gewesen. Nach § 32 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) sei eine Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst sei, im konkreten Fall somit einen Tag im April. Die Beschwerdeführerin habe die Vergütung jedoch für Zeiträume beantragt, in der keine behördliche Verfügung vorgelegen sei. Ausgehend vom Antrag ergebe sich somit ein Vergütungsbetrag für April 2021 in Höhe von € *** (= € *** / 4 * 1). Der darüberhinausgehende Betrag im April sei deshalb abzuweisen gewesen.

1.4. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst eine falsche Berechnung seitens der belangten Behörde releviert. Anzusetzen sei ein Vergütungsbetrag für den Monat März 2021 in der Höhe von gesamt € *** (inkl. € *** DB-Beiträge zur SV) sowie für den Monat April 2021 in der Höhe von € *** (inkl. € *** DG-Beiträge zur SV).

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 16.6.2021 samt Lohnzettel für März und April 2021, das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 5.7.2021, der Bescheid sowie die Beschwerde samt ergänzend vorgelegten Berechnungsunterlagen. Der festgestellte Sachverhalt konnte auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden, sodass – soweit hier wesentlich – keine weiteren Sachverhaltsermittlungen erforderlich waren.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) – (4) […]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

5.2. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

„§ 13. (1) – (7) […]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin hat zunächst am 16.6.2021 fristgerecht einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 22.3. bis 4.4.2021 für die behördlich abgesonderte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin gestellt. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, angesichts des Endes der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin mit 1.4.2021 den Vergütungszeitraum sowie die beantragte Vergütungssumme einzuschränken, teilte die Beschwerdeführerin mit EMail vom 5.7.2021 mit, dass die Vergütungssumme für April 2021 € *** betrage und sich dadurch ein Gesamtbetrag von € *** ergebe.

Das E-Mail vom 5.7.2021, mit der die Vergütungssumme sowie der Vergütungszeitraum angepasst wurden, ist als (zulässige) Modifikation des ursprünglichen Antrages vom 16.6.2021 in dem Sinne zu verstehen, dass der ursprüngliche Antrag eingeschränkt wurde. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 8 AVG, wonach der verfahrenseinleitende Antrag „in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens […] geändert werden“ kann. Durch die Einschränkung des Antrages war nunmehr „Sache“ des Verfahrens vor der belangten Behörde der Antrag in seiner durch das E-Mail vom 5.7.2021 modifizierten – nämlich eingeschränkten – Form. Dies betrifft insofern die nunmehr insgesamt beantragte Vergütungssumme von € ***.

4.2. Die belangte Behörde begründet die Abweisung des beantragten Mehrbegehrens in der Höhe von € *** nun damit, dass sich die Antragssumme für April 2021 in Höhe von € *** auf vier Tage, nämlich den Zeitraum 1.4. bis 4.4.2021 beziehe, die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin jedoch lediglich bis 1.4.2021 abgesondert gewesen wäre. Dadurch sei dieser Betrag zu vierteln, was eine zuzuerkennende Summe von € *** ergebe.

Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die beantragte Vergütungssumme für April 2021 in Höhe von € *** aus dem E-Mail vom 5.7.2021 ergibt. In der Antragsmodifikation wurden die beantragte Vergütungssumme sowie der Antragszeitraum betreffend April 2021 bereits eingeschränkt, sodass sich der Betrag in Höhe von € *** bereits auf den 1.4.2021 bezieht.

Daraus folgt, dass die Abweisung des „Mehrbegehrens“ in Höhe von € *** in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Unrecht erfolgte, weshalb der Beschwerde dahingehend Folge zu geben und auch dieser Betrag zuzusprechen war.

4.3. Zur darüberhinausgehenden Abweisung der Beschwerde ist auszuführen, dass in der Beschwerde die beantragte Vergütungssumme dahingehend ausgedehnt wurde, dass nunmehr insgesamt ein Betrag in Höhe von € *** beantragt wurde. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um eine unzulässige Antragsausdehnung, zumal im Zeitpunkt der Beschwerde die Antragsfrist gegenständlich schon abgelaufen war (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Daran vermag auch die inzwischen erlassene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG nichts zu ändern, bezieht sich diese denn – im Wege des Verweises auf § 32 Abs. 6 EpiG – auf selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG und nicht auf unselbständig Beschäftigte.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich der vorliegende Sachverhalt als hinreichend geklärt erwies und eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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