LVwG N LVwG-AV-293/001-2022

LVwG-AV-293/001-2022Landesverwaltungsgericht27.06.2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Aufforderungsbescheid; amtsärztliche Untersuchung; gesundheitliche Eignung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-293/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.293.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Februar 2022, ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 31. März 2022 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 21. März 2022, Beschwerde erhoben.

In dieser führte er – nach Wiedergabe des Sachverhaltes – im Wesentlichen aus, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Unterbleiben derartiger Aufforderungsbescheide verletzt erachte. Aus diesen Gründen werde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Folge dessen unrichtig rechtlich beurteilt. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei nicht nur rechtswidrig, sondern im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schlicht unvertretbar, weshalb der gegenständliche Bescheid zur Gänze wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit angefochten werde. Der angefochtene Bescheid genüge den Anforderungen des § 60 AVG nicht. Gemäß § 60 AVG seien in der Bescheidbegründung zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass erkennbar sei, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen sei, bestehe auch dann, wenn der Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben sei (vgl. VwGH 2011/05/0008 vom 30.01.2014). Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde jegliche Begründung überhaupt unterlassen, sondern lediglich auf den Bericht der PI *** verwiesen.

Zu den Anforderungen eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehöre es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid sei auch nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).

All diesen vom VwGH postulierten Voraussetzungen werde im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen. Selbst wenn aus Sicht der belangten Behörde die Maskenbefreiung nicht nachvollziehbar scheinen sollte, biete dies keine Grundlage für die Annahme begründeter Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung. Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. dazu z.B. VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172; VwGH 23.09.2014, 2014/11/0023).

Die belangte Behörde habe lediglich aufgrund der Ausstellung eines Maskenbefreiungsattestes seine gesundheitliche Eignung in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde vermag jedoch keine konkreten gesundheitlichen Bedenken ins Treffen zu führen, geschweige denn mache sich diese überhaupt die Mühe zu versuchen solche darzulegen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei daher aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Seine gesundheitliche Eignung sei uneingeschränkt gegeben.

Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Nachfolgende entscheidungsrelevante Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. ***, der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

Auf Grund eines Berichtes (Sachverhaltsdarstellung) der Polizeiinspektion *** vom 28. Juni 2021, GZ: ***, wurde seitens der belangten Behörde eine rechtliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Lenkberechtigung den Beschwerdeführer betreffend eingeleitet.

Aus diesem Bericht ergibt sich im Wesentlichen, dass seitens der PI *** mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2021 auf der PI *** Anzeige wegen Diskriminierung erstattete, da diesem, trotz ärztlichen Attests zur Tragebefreiung für jegliche Schutzvorrichtungen für den Mund- und Nasenbereich, der Zugang zu den Büroräumlichkeiten des AMS *** verwehrt worden sei.

Die PI *** regte eine Überprüfung der gesundheitlichen Voraussetzung der Verkehrstauglichkeit an, da lt. Attest von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden müsse und dieser einen Führerschein der Klasse B besitze. Aus dem beiliegenden ärztlichen Attestes vom 26.08.2020 von C ergibt sich Folgendes:

„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 6. Juli 2021, ***, um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B (somit Gruppe 1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 6. Juli 2021, ***, für 30. Juli 2021 zur amtsärztlichen Untersuchung zur belangten Behörde geladen.

Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Sodann hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2022 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine amtsärztliche Untersuchung bescheidmäßig anzuordnen.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Aufgrund eines Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 28.06.2021 bestehen seitens der Behörde Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Sie gegeben sind. Aus diesem Grund wurde die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung, ob Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gesundheitlich geeignet sind, veranlasst.

§ 24 Abs 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.““

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014; 24.04.2012, 2008/11/0066).

Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2013, 2002/11/0103; 13.08.2004, 2004/11/0063; 17.10.2006, 2003/11/0302; 16.04.2009, 2009/11/0020).

Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024; 23.09.2014, 2014/11/0023; 26.02.2015, 2013/11/0172).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides in keiner Weise, worin die (begründeten) Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gelegen sind. Derartige begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Lediglich das Vorliegen eines „ärztlichen Attestes“, dass für den Beschwerdeführer „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung“ „aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist“ kann begründete Bedenken im Sinne der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar begründen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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