LVwG N LVwG-S-1721/001-2022

LVwG-S-1721/001-2022Landesverwaltungsgericht24.06.2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkberechtigung; Entziehungsbescheid; Vollstreckbarkeit; Führerschein; Ablieferung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1721/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1721.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.05.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 250,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 25,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 325,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.05.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022, Zl. ***, über die Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein am 20.01.2022 nicht unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Krems abgeliefert habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 29 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 25,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass der vorstehend angeführte Sachverhalt von einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Krems dienstlich wahrgenommen worden sei. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Hinweis auf die Stellungnahme von B und C von der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Verkehr, vom 24.03.2022 werde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen und daher schuldhaft gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG verstoßen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 03.02.2022 sowie in seiner Stellungnahme vom 20.04.2022 hätten ihn daher nicht entlasten können. Außerdem habe der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht auch nicht den Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG erbracht, sodass er spruchgemäß zu bestrafen gewesen sei.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Krems erwogen, dass mildernd die bisherige Straflosigkeit und erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Die verhängte Strafe erscheine daher dem Verschulden angemessen und dem Strafzwecke entsprechend. Da der Beschwerdeführer an der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Krems nicht mitgewirkt habe, seien der Strafbemessung ein geschätztes Einkommen von 1.200,-- Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 03.06.2022 eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und damit eindeutig erkennbar auch die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 23.01.2022 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022 eingebracht habe. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides benenne das Rechtsmittel gegen den Bescheid ausdrücklich als Vorstellung. Es könne aber kein Ermittlungsverfahren von der Behörde durchgeführt worden sein. Weiters sei § 57 AVG weder im Spruch noch in der Rechtsmittelbelehrung, sondern nur in der Rubrik „Rechtsgrundlagen“, welche allerdings nicht Teil des Spruches sei, sowie in der Begründung kursorisch genannt. In allen diesen Umständen könnten Anhaltspunkte vorliegen, welche für das Vorliegen eines Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022 sprechen.

Der Spruch sei im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022 als Spruch nicht gekennzeichnet, wiewohl es die Vorschriften des AVG verlangen würden. Ein Spruch müsse optisch von den anderen Absätzen unterschieden und hervorgehoben sein. Nach der Kommentarliteratur sei die ausdrückliche Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG durch die Behörde nicht entscheidend.

Demgegenüber gebe es auch Anhaltspunkte, nach welchen der angesprochene Bescheid nicht als Mandatsbescheid zu qualifizieren sein könnte. So fehle die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid; der angesprochene Bescheid sei nur als „Bescheid“ bezeichnet. Eben sei die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG auch weder im Spruch noch in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt. In der Begründung des betreffenden Bescheides sei zwar „Gefahr im Verzug“ wiederum kursorisch angesprochen, allerdings nicht ausgeführt, in welcher Weise die genannte Gefahr im Verzug in der konkreten Situation vorliege und aus welchen Gründen die Behörde eine unaufschiebbare, sofort vollstreckbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzug für erforderlich und unaufschiebbar gehalten habe. Die Behörde habe sich auch nicht auf die Anordnung des Augenfacharztes, eine Fernbrille zu tragen, und die beim Sehtest mit der medizinischen Amtssachverständigen (Amtsärztin) getroffene Zusage, dem Beschwerdeführer den Führerschein zu belassen, bezogen. In der Anordnung der Fernbrille und in der von der medizinischen Amtssachverständigen getroffenen Zusage komme nach allgemeiner menschlicher Erfahrung nicht zum Ausdruck, dass die Behörde von Gefahr in Verzug und Unaufschiebbarkeit der zu verfügenden Maßnahme ausgegangen sei.

Der Beschwerdeführer habe auch am 30.12.2021 persönlich ein augenärztliches und internistisches Gutachten bezüglich seiner Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges vorgelegt und komme in den beiden positiven Gutachten nach allgemeiner menschlicher Erfahrung wiederum nicht zum Ausdruck, dass die Behörde von Gefahr im Verzug und Unaufschiebbarkeit der zu verfügenden Maßnahme ausgegangen sei.

Weiters spreche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung für das Vorliegen eines Mandatsbescheides, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass im Falle eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens gerade kein Mandatsbescheid zulässig sei. In der Zeit zwischen dem Gutachten des Augenfacharztes und der Bescheidzustellung würden neun Wochen liegen, wodurch der Beschwerdeführer angenommen habe, dass die Behörde ihre gesetzliche Frist zur Erlassung eines Bescheides von drei Monaten bis 14.01.2022 nahezu ausgeschöpft habe, was wiederum nicht zum Ausdruck bringe, dass die Behörde von Gefahr im Verzug ausgegangen sei.

Weiters ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für das Vorliegen eines Mandatsbescheides der Hinweis darauf spreche, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei. Im vorliegenden Bescheid fehle im Spruch, in der Begründung und in der Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis auf eine unmittelbare Vollstreckbarkeit unabhängig von der Einbringung eines Rechtsmittels.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliege oder nicht, nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 57 AVG vorlagen. Vielmehr sei hingegen maßgebend, ob sich die Behörde unmissverständlich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt habe. Gegenständlich sei eben diese Bestimmung nur kursorisch in der Begründung und in der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ erwähnt worden, dagegen fehle aber ein Hinweis auf die unmittelbare Wirksamkeit trotz Einbringung der Vorstellung binnen offener Frist in der Begründung und in der Rechtsmittelbelehrung.

Unter Bezugnahme auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Zweifelsregel sei im Ergebnis der Deutung der Vorzug zu geben, dass der betreffende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022 im Umfang des gesamten Spruchs (Entziehung der Lenkberechtigung) kein Mandatsbescheid sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 03.06.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben vom 14.06.2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Verkehr, auf, den dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Akt zur GZ. *** zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Verkehr, vom 17.06.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einsichtnahme in eben diesen angeforderten Akt ermöglicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt zur

GZ. *** sowie den dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Akt zur GZ. *** jeweils der Bezirkshauptmannschaft Krems.

4. Feststellungen:

Aus Anlass eines Verkehrsunfalles am 10.10.2021 gegen 17:25 Uhr auf der *** nächst Kilometer *** im Gemeindegebiet ***, an welchem der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenkraftwagens beteiligt war, wurde von der einschreitenden Polizeiinspektion *** bei der zuständigen Führerscheinbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Krems, angeregt, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 FSG auch in Verbindung seines hohen Lebensalters – der Beschwerdeführer ist *** geboren – zu prüfen. Seitens der zuständigen Führerscheinbehörde wurde in weiterer Folge ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG in Auftrag gegeben.

Nach einer ersten Untersuchung bei der Amtsärztin am 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.11.2021 aufgefordert, bis spätestens 30.12.2021 eine augenfachärztliche und eine internistisch-fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, da eben diese zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich waren. Nach Vorlage entsprechender fachärztlicher Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2021 und nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstattete die Amtsärztin am 14.01.2022 das Gutachten gemäß § 8 FSG, welches zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer auf Basis der vorgelegten augenfachärztlichen Stellungnahme derzeit bis zur Vorlage einer positiven augenfachärztlichen Stellungnahme und anschließender neuer amtsärztlicher Begutachtung nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei.

Am 17.01.2022 wurde daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems folgender Bescheid zur GZ. *** erlassen:

„(…)

Bescheid

Die Bezirkshauptmannschaft Krems entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B ab Zustellung dieses Bescheides bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, die durch ein amtsärztliches Gutachten (gemäß § 8 FSG) nachzuweisen ist.

(…)

Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Krems oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben.

(…)

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§ 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG)

§ 25 Abs. 2 FSG

§ 29 Abs. 3 FSG

§ 41a Abs. 6 FSG

Begründung

Die medizinische Amtssachverständige (Amtsärztin) der Bezirkshauptmannschaft Krems hat in ihrem Gutachten vom 14. Jänner 2022 angeführt, dass Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen gemäß § 8 FSG derzeit nicht geeignet sind. Sie hat sich dabei im Wesentlich auf den Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie D vom 11. November 2021 gestützt, wonach derzeit auf Grund der mangelnden Sehschärfe das Lenken von Kraftfahrzeugen aus ophthalmologischer Sicht nicht befürwortet werden kann, wobei die Situation nach Durchführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in ca. sechs Monaten neu bewertet werden könnte.

Eine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens ist diesem Bescheid angeschlossen.

Da Sie somit die vom Gesetz geforderte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) besitzen, musste Ihre Lenkberechtigung entzogen werden.

Im Interesse der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer war diese Maßnahme gemäß § 57 AVG wegen Gefahr im Verzug ohne vorhergegangenes Parteiengehör zu treffen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Vorstellung zu erheben.

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.

(…)“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 eigenhändig zugestellt.

Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge jedoch der Verpflichtung, unverzüglich seinen Führerschein der Behörde abzuliefern, nicht nach. Auf Grund dessen erging am 25.01.2022 seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems an die Polizeiinspektion *** der Auftrag, den Führerschein beim Beschwerdeführer persönlich einzuziehen. Den sodann auch gleich einschreitenden Polizeibeamten teilte der Beschwerdeführer daraufhin am 25.01.2022 mit, die Aushändigung seines Führerscheines weiterhin zu verweigern.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen auf Basis des unbedenklichen Inhaltes der Akten der Bezirkshauptmannschaft Krems und des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde als unstrittig zu beurteilen.

Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einleitung des dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Führerscheinverfahrens aus dem beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems zur GZ. ***, insbesondere dem darin erliegenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom 10.10.2021, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Krems an den Beschwerdeführer vom 14.10.2021, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.11.2021, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.12.2021, dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.01.2022 und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022, der in den wesentlichen Auszügen wörtlich wiedergegeben wurde.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung eben dieses Bescheides am 20.01.2022 – der auch unstrittige Zeitpunkt der Zustellung ergibt sich auch aus dem entsprechenden Zustellnachweis – nicht der Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern, nachkam und auch die Herausgabe am 25.01.2022 gegenüber den über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Krems einschreitenden Polizeibeamten verweigerte.

Das gesamte Beschwerdevorbringen bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Rechtsfrage, ob gegenständlich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022 von einem Mandatsbescheid auszugehen ist.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 29 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG):

„(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“

§ 37 Abs. 1 FSG:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern, andernfalls der Betreffende gemäß § 37 Abs. 1 eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis 2.180,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist.

Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist somit der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides und besteht diese Verpflichtung als Dauerdelikt solange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid in anderer Weise außer Kraft tritt (VwGH 16.09.2011, 2010/02/0245).

Soweit von der Behörde ein Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG erlassen wurde, gegen den gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Vorstellung binnen zwei Wochen erhoben werden kann, kommt eben einer solchen Vorstellung gegen gefahrenpolizeiliche Mandatsbescheide schon unmittelbar auf Grund des Gesetzes „naturgemäß“ keine aufschiebende Wirkung zu. Ein solcher Bescheid wird daher ex lege nicht erst mit Rechtskraft, sondern bereits mit seiner Erlassung wirksam (z.B. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Insoweit der Mandatsbescheid eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung auferlegt, wie etwa die unverzügliche Abgabe des Führerscheins, wird er damit bzw. mit Ablauf der Leistungsfrist unabhängig von der Erhebung einer Vorstellung vollstreckbar (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0306). Ein spruchförmiger Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wäre in solchen Fällen nicht nur „unrichtig“, sondern könnte auch die Qualität des Mandatsbescheides in Frage stellen. Es ist auch nicht zulässig, der Vorstellung gegen einen gefahrenpolizeilichen Mandatsbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138).

Soweit demnach gegenständlich bei dem dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2022 zur GZ. *** von einem Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG auszugehen ist, kam diesem jedenfalls mit Erlassung die sofortige Vollstreckbarkeit zu und war vom Beschwerdeführer mit Zustellung des Bescheides am 20.01.2022 unverzüglich der Führerschein der Behörde oder Polizeiinspektion *** abzuliefern.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde dann, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, sohin einen Mandatsbescheid zu erlassen. Die Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG hat auch zur Folge, dass der Partei ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss. Das Erfordernis eines derartigen Mandats, nämlich die Unaufschiebbarkeit der Verfügung wegen Gefahr im Verzug, kann sich auch erst im Zuge eines Ermittlungsverfahrens herausstellen und steht sohin die teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen (VwGH 27.11.1990, 90/07/0102). Erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist demgegenüber die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht mehr zulässig.

Kommt demnach beispielsweise die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen (z.B. VwGH 19.05.1998, 98/11/0057).

Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wurde, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte, sondern ist vielmehr maßgebend, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (z.B. VwGH 27.05.2004, 2004/03/0027). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Führerscheinbehörde demnach insbesondere aufgrund des schon durchgeführten Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf den Zeitablauf gar keinen Mandatsbescheid mehr erlassen hätte dürfen und deshalb auch die Behörde selbst gar nicht von einem solchen ausgehe, geht daher ins Leere.

Der Charakter als Mandatsbescheid muss aus dem Akt selbst, und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch, so zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (vgl. etwa VwGH 29.01.2004, 2003/11/0256). Wird nun im Spruch des Bescheides § 57 Abs. 1 AVG zitiert und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Vorstellung hingewiesen (vgl. etwa VwGH 21.03.1997, 97/02/0037), dann schadet es keinesfalls, dass der Erlassung eines Bescheides etwa auch ein Ermittlungsverfahren vorangegangen ist (VwGH 27.11.1990, 90/07/0102). Dies gilt umso mehr, wenn die Anwendung dieser Bestimmung auch noch begründet wird (VwGH 20.03.2001, 99/11/0226). Ferner hält der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Mandatsbescheides schon dann für objektiv erkennbar, wenn sich aus der Begründung des Bescheides kein Hinweis auf die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Einräumung von Parteiengehör, sondern die Annahme der Behörde ergibt, dass sie ihre Anordnung wegen Gefahr im Verzug getroffen hat und in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel der Vorstellung aufmerksam gemacht wurde (VwGH 17.12.1986, 86/11/0142).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems zwar ein Teil des Ermittlungsverfahrens geführt wurde, indem im Auftrag der belangten Behörde nach Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen ein amtsärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, wobei vor Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs der gegenständliche Bescheid vom 17.01.2022 erlassen wurde. Dieser Bescheid ist zwar nicht als „Mandatsbescheid“ bezeichnet, wohl wird in den Rechtsgrundlagen des Spruchs auf § 57 Abs. 1 AVG verwiesen, wurde auch in der Begründung auf § 57 AVG sowie auf „Gefahr im Verzug“ und auf das fehlende Parteiengehör verwiesen und wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf das Recht verwiesen, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben.

Unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen nun bei objektiver Betrachtung keine Zweifel, dass gegenständlich von einem Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG auszugehen ist. Entgegen des Beschwerdevorbringens ist eben unter Hinweis auf die zitierte Judikatur ohne Relevanz, dass der Bescheid nicht als Mandatsbescheid bezeichnet ist, auf die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar im Spruch, sondern anschließend in der Zitierung der Rechtsgrundlagen verwiesen wurde und das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht detaillierter begründet wurde. Vor allem ist auch ohne Relevanz, dass der gegenständliche Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Krems nach Einleitung des Verfahrens im Oktober 2021 erst am 17.01.2022 erlassen wurde, zumal erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens für die Bezirkshauptmannschaft Krems das Vorliegen von Gefahr im Verzug überhaupt beurteilt werden konnte.

Im Ergebnis ist somit vom Vorliegen eines Mandatsbescheides auszugehen, womit dieser mit seiner Erlassung vollstreckbar war und der Beschwerdeführer demnach nach Zustellung dieses Bescheides vom 20.01.2022 unverzüglich den Führerschein abzuliefern gehabt hätte, dem er nicht nachgekommen ist.

Nur der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch dem Beschwerdevorbringen dahingehend nicht zu folgen war, dass der angefochtene Bescheid auch formalrechtlich fehlerhaft sei, da der Spruch als solcher nicht gekennzeichnet und optisch hervorgehoben sei, wie es die Vorschriften des AVG verlangen würden. Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides als solcher eindeutig ist, enthält er auch unzweideutig einen normativen Abspruch. Enthält aber eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist selbst das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH 30.05.1988, 87/12/0103; VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Außerdem stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 20.06.1980, 595/77; VwGH 30.09.1985, 84/08/0128).

Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer ist eine derartige Glaubhaftmachung nicht gelungen, sondern ist vielmehr auf Basis seines eigenen Vorbringens von zumindest grob fahrlässigem Handeln auszugehen, sodass ihm auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Norm liegt darin sicherzustellen, dass jemand mit einem entzogenen Führerschein kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenken kann. Durch die gegenständliche Tathandlung hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen diesen Schutzzweck verstoßen und sind die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat jeweils erheblich.

Aus der Aktenlage ergibt sich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und wurde dieser Strafmilderungsgrund auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft Krems berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe liegen aktenkundig nicht vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers jegliche Schuldeinsicht vermissen. Straferschwerend sind keine Umstände zu werten.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist – wie auch oben ausgeführt – hoch.

Mangels eigenes Angaben des Beschwerdeführers werden seine persönlichen Verhältnisse als für ihn nicht ungünstig angenommen.

In spezialpräventiver Hinsicht gilt es dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er gegen eine rudimentäre Vorschrift des Straßenverkehrsrechtes verstoßen hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken.

Unter weiterer Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist demnach von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen, sodass auch eine Strafherabsetzung, dies auch allenfalls unter Einschluss des § 20 VStG, gegenständlich nicht in Betracht kam.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden gering waren.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass ergänzend den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nachzukommen war. Im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob vom Vorliegen eines Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG auszugehen ist, zu deren Beantwortung die vom Beschwerdeführer beantragte medizinische Amtssachverständige denkunmöglich einen Beitrag leisten hätte können.

Zudem war auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 VwGVG nicht durchzuführen, zumal zum einen sich die Beschwerde nur gegen eine richtige rechtliche Beurteilung richtete und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und zum anderen die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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