LVwG N LVwG-AV-581/001-2022

LVwG-AV-581/001-2022Landesverwaltungsgericht23.06.2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-581/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.581.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. April 2022, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt sich nachstehender und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Am 23. Jänner 2020 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von *** und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 59 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Laser-Messgerät) festgestellt.

1.2. Am 05. September 2020, gegen 21:20 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer in *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,43 mg/l. Er führte dabei außerdem keinen Führschein bei sich.

Wegen dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2020, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten (bis Ablauf des 24. März 2022) entzogen und überdies angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein am 25. März 2021 wieder ausgefolgt.

Überdies wurden ihm wegen des Vorfalls vom 05. September 2020 mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 09. Oktober 2020 Übertretungen des § 99 Abs. 1b StVO 1960 sowie des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1.000 Euro bzw. 70 Euro verhängt.

1.3. Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 09. März 2021, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Nichterteilung der Lenkerauskunft, Tatzeitpunkt: 27. Oktober 2020) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bestraft.

1.4. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 05. November 2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Jänner 2020 eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Dezember 2021, ***, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2021 zurückzog.

1.5. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 02. März 2022, eingelangt am 07. März 2022, wurde die belangte Behörde mit den Vermerken „zuständigkeitshalber weitergeleitet“ und „zur direkten Erledigung abgetreten“ von der seit 13. Dezember 2021 rechtskräftig bestraften Übertretung vom 23. Jänner 2020 verständigt.

1.6. Mit Schreiben vom 14. März 2022 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 23. Jänner 2020 beabsichtige, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

Diesbezüglich erfolgte eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. März 2022.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides entzogen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

1.9. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. Mai 2022 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes in der im Hinblick auf die Tatbegehung am 23. Jänner 2022 anzuwendenden Fassung vor BGBl. I Nr. 154/2021 (vgl. § 41 Abs. 14 FSG) lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. […]

[…]

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

[…]

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) […]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) […]

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

[…]

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

2.1.2. Unstrittig ist, dass das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (infolge Zurückziehung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien) rechtskräftig ist. Unstrittig ist auch, dass die Geschwindigkeitsübertretung am 23. Jänner 2020 mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Im Entziehungsverfahren hatte die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auszugehen, weshalb grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 3 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung geboten wäre, und zwar für die von der belangten Behörde festgelegten Dauer von zwei Wochen (vgl. zB VwGH vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/11/0090).

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens - wie sie der Verwaltungsgerichtshof zum KFG 1967 ausgesprochen hat - wird auch im Geltungsbereich des FSG fortgeführt. Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (VwGH vom 17. September 2018, Ro 2018/11/0006). Insofern stand die Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorfalls vom 05. September 2020 dem gegenständlichen Entziehungsverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung nicht entgegen.

2.1.3. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre , wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 aber dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen gewesen und der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten wäre (vgl. abermals zB VwGH vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/11/0090).

Dies trifft hier zu: Nach der „bestimmten Tatsache“ vom 23. Jänner 2020 lenkte der Beschwerdeführer am 05. September 2020 ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und führte dabei keinen Führerschein mit. Überdies wurde er wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft bis spätestens 27. Oktober 2020 mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 09. März 2021, ***, wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bestraft.

Zu beachten ist allerdings, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens betreffend den Vorfall vom 23. Jänner 2020 erst im März 2022 erfolgte. Das nachteilige in Erscheinung treten (am 05. September 2020 bzw. 27. Oktober 2020) lag zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon mehr als ein Jahr vor der Einleitung des zum angefochtenen Bescheid führenden Entziehungsverfahrens.

2.1.4. Da in der Rechtsprechung des VwGH keine Frist genannt wird, binnen welcher im Falle des „nachteilig in Erscheinung Tretens“ das Entziehungsverfahren einzuleiten ist, geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass auch die Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr nach dem nachteilig in Erscheinung ausreichend ist.

2.1.5. Dies ist zu verneinen:

Eine Entziehung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine im Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit soll grundsätzlich in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen (vgl. schon VwGH vom 17. Dezember 1998, 98/11/0227). In der zitierten Entscheidung vom 17. Dezember 1998 begann auch die zum FSG seitdem ständige Rechtsprechung, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

Es wäre dem Gesetzgeber daher nicht zuzusinnen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine im Gesetz fixierte Dauer auch dann noch rechtmäßig wäre, wenn nicht nur seit der „bestimmten Tatsache“, sondern auch dem darauffolgenden „nachteilig in Erscheinung Treten“ bereits mehr als ein Jahr vergangen ist.

2.1.6. Das bedeutet für den vorliegenden Beschwerdefall:

Der Beschwerdeführer setzte am 23. Jänner 2020 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG, die gemäß § 26 Abs. 3 FSG zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen zu führen hatte. Zwar wurde innerhalb eines Jahres ab der Tatbegehung kein Entziehungsverfahren eingeleitet, allerdings trat der Beschwerdeführer am 5. September 2020 und 27. Oktober 2020 nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung. Wegen der Tat vom 05. September 2020 wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2020 die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. März 2020 wurde das Entziehungsverfahren wegen der bestimmten Tatsache vom 23. Jänner 2020 eingeleitet.

Da seit dem auf die „bestimmte Tatsache“ folgenden „nachteilig in Erscheinung Treten“ im Straßenverkehr am 05. September 2020 bzw. 27. Oktober 2020 bis zur Einleitung des Entziehungsverfahrens im März 2022 jedenfalls mehr als ein Jahr vergangen ist, war die belangte Behörde nicht mehr berechtigt, die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

2.1.7. Der Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben (zum Umstand, dass die Rechtsmittelbehörde im Falle des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ausschließlich zu beurteilen hat, ob der erstinstanzliche Entziehungsbescheid rechtmäßig ist, vgl. VwGH vom 23. Mai 2003, 2003/11/0129).

2.1.8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer Verhandlung getroffen werden (zum Umstand, dass aufgrund der Bindungswirkung von Straferkenntnissen in vergleichbaren Fallkonstellationen keine Verhandlung notwendig ist, vgl. VwGH vom 7. November 2019, Ra 2019/11/0169).

2.2. Die Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen auch dann rechtmäßig ist, wenn die Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als ein Jahr nach dem auf die „bestimmte Tatsache“ folgenden „nachteilig in Erscheinung Treten“ im Straßenverkehr erfolgt.

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