projekte
LVwG-S-1546/001-2022•LVwG N LVwG-S-1546/001-2022
LVwG-S-1546/001-2022Landesverwaltungsgericht22.06.2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; Zulassung; Standort; Abmeldung; Hauptwohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom 31.03.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** vom 31.03.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 18.01.2021 als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden würden. Der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Fahrzeug zumindest bis zum 18.01.2021 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 18.01.2021 von ***, ***, nach ***, ***, und somit vom Bereich der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** in den Bereich der aktuellen Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt verlegt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 43 Abs. 4 lit. b KFG, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009, verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 11, Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anzeige und des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die ergangene Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.01.2022 zusammengefasst aus, dass aus dem Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 18.01.2021 von *** nach *** verlegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKWs gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Verpflichtung zu einer Verlegungsanzeige nach § 43 Abs. 4 KFG dann bestehe, wenn der bisherige Standort faktisch aufgegeben worden sei und ein neuer Standort tatsächlich begründet worden sei. Sinn dieser Verpflichtung sei, die Zulassungsbehörde in die Lage zu versetzen, ohne erhebliche Schwierigkeiten den Zulassungsbesitzer rasch festzustellen und die Berichtigung der behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein veranlassen zu können.
Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers würden ins Leere gehen. Er habe den Standort seines Fahrzeuges am 18.01.2021 in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Dass das Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig abgemeldet worden sei, liege ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer schon früher mit der Versicherung Kontakt aufnehmen müssen, um somit eine Verwaltungsübertretung zu verhindern.
Als Tatort des gegenständlichen Unterlassungsdeliktes komme sowohl der Sitz der einen als auch der anderen Behörde in Betracht und gelte als dauernder Standort des Fahrzeuges immer der Hauptwohnsitz des Antragstellers.
Werde von einer Privatperson der Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, sei damit gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG noch ein Wechsel des dauernden Standortes des Fahrzeuges verbunden und habe der Zulassungsbesitzer das wartet jedenfalls abzumelden. Zum Unterschied zu § 42 Abs. 1 KFG sei für diese Abmeldepflicht keine Frist von einer Woche verbunden, die Abmeldung habe daher am Tag der Aufgabe des Standortes zu erfolgen. Obwohl sämtliche Voraussetzungen nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG gegenständlich zugetroffen hätten, habe der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 20.04.2021 unterlassen, das Fahrzeug abzumelden.
Der Beschwerdeführer habe daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und seien auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn hinsichtlich des subjektiven Tatseite entlasten würden. In diesem Zusammenhang sei auch seitens der belangten Behörde keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erblicken.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich erwogen, dass mildernd die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 43 Abs. 4 lit. b KFG, erschwerend jedoch kein Umstand zu berücksichtigen sei. Die über die Beschwerdeführer verhängte Strafe erscheine im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Vermögenverhältnisse als schuldangemessen und erforderlich, um auch andere in Hinkunft von der Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
In seiner persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 01.05.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, das Straferkenntnis zu beheben und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Straferkenntnis auf der unbestrittenen Tatsache beruhe, dass er es unterlassen hätte, sein Fahrzeug mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen *** zumindest bis zum 18.01.2021 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges von *** nach *** verlegt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits in seinem Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung umfangreich die Gründe hierfür dargelegt, welche er auch im Rahmen dieser Beschwerde vollinhaltlich beibehalte.
Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass zwar der amtliche Wechsel seines Hauptwohnsitzes am 18.01.2021 erfolgt sei, ein exaktes Datum des tatsächlichen Wohnsitzwechsels jedoch nicht genannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich während des gesamten Monats bis zur Beendigung seines Mietverhältnisses und der Übergabe der Wohnung am 01.02.2021 im Rahmen seines Umzuges zu etwa gleichen Teilen an beiden Wohnorten aufgehalten. Die amtliche Ummeldung seines Hauptwohnsitzes am 18.01.2021 sei ausschließlich aus dem Grund erfolgt, um auch eine Ummeldung seines Fahrzeuges durch den Leasinggeber noch vor Ablauf des Monats und vor Abschluss des Umzuges zu gewährleisten.
Die erste Kontaktaufnahme mit der Versicherung bezüglich der gewünschten Fahrzeugummeldung sei bereits vom Beschwerdeführer vor dem amtlichen Wechsel seines Hauptwohnsitzes erfolgt, seitens der Versicherung sei jedoch ein aktueller Meldenachweis des neuen Hauptwohnsitzes zur Ermöglichung der Fahrzeugummeldung verlangt worden. Selbst wenn die Kontaktaufnahme demnach bereits früher erfolgt wäre, wäre seitens der Versicherung ebenso ein aktueller Meldenachweis verlangt worden, welcher dementsprechend auch früher hätte erfolgen müssen, was am gegenständlichen Sachverhalt bis auf die chronologische Verschiebung um eine Woche nichts geändert hätte.
Die rückwirkend betrachtet einzige Möglichkeit der Vermeidung einer Verwaltungsübertretung wäre somit gewesen, das Fahrzeug als Leasingnehmer eigenständig vor dem amtlichen Wechsel seines Hauptwohnsitzes abzumelden, wobei dem Beschwerdeführer als Leasingnehmer nicht bekannt gewesen und ihm auch nicht mitgeteilt worden sei, dass dies in Ausnahmefällen auch nur mit dem ersten Teil der Zulassungsbescheinigung möglich sei. Für die erneute Anmeldung des Fahrzeuges hätte der Beschwerdeführer jedoch zwingend die entsprechende Übermittlung der weiteren Fahrzeugunterlagen seitens des Leasinggebers abwarten müssen, was erst am 05.02.2021 der Fall gewesen wäre. Dies hätte aber dazu geführt, dass sein Fahrzeug für mehr als zwei Wochen nicht zugelassen gewesen wäre, aufgrund dessen wiederum der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch nicht im öffentlichen Raum abstellen hätte dürfen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf dieses Fahrzeug angewiesen und hätte dies einen für ihn unzumutbaren Zustand dargestellt.
Die von der belangten Behörde angestellten spezial- und generalpräventiven Überlegungen würden gegenständlich nicht zutreffen. Im Übrigen stehe die Rechtsauffassung der belangten Behörde im Hinblick auf den fehlenden Ermessensspielraum im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Strafverfügung eine Ladung zur Fahrzeugabmeldung datiert mit 27.01.2021 erhalten habe, im Rahmen derer mit einer Strafe bei nicht sofort erfolgter Fahrzeugabmeldung gedroht worden wäre, was den Beschwerdeführer zu neuerlichen Urgenzen bei seiner Leasinggeber um baldige Durchführung der Ummeldung geführt habe. Wenn die Verwaltungsübertretung ohnehin schon am 18.01.2021 eingetreten wäre, wäre der Beschwerdeführer aber ohnehin zu bestrafen gewesen.
Nicht zuletzt hätten die bisherigen Rechtsprechung Fälle behandelt, in denen Fahrzeugabmeldungen über den Zeitraum von meist mindestens mehreren Monaten behandelt worden wären; gegenständlich handle es sich um einen Fall von lediglich etwas mehr als zwei Wochen und um eine noch dazu vom Beschwerdeführer nicht verschuldete Verzögerung.
Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis und die Strafverfügung vom 26.01.2021 seinen Einspruch vom 16.02.2021, den Zulassungsschein, den E-Mail-Verkehr mit der Leasinggeberin und eine Ladung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Fahrzeugabmeldung vom 27.01.2021 vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19.05.2022, hg. eingelangt am 24.05.2022 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführer ist Leasingnehmer des PKWs der Marke Seat Ibiza ST mit der Fahrgestellnummer *** und der Motornummer *** sowie dem ursprünglichen behördlichen Kennzeichen ***; Leasinggeberin ist die B GmbH Co KG.
Bis 31.01.2021 war der Beschwerdeführer Mieter der in ***, ***, etablierten Wohnung. Zumal der Beschwerdeführer seinen Umzug nach ***, ***, beabsichtigte, nahm er diesbezüglich zwecks Ummeldung seines Fahrzeuges mit der Leasinggeberin bzw. der zuständigen Versicherung Kontakt auf. Von dort wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese zum Zwecke der Ummeldung des Fahrzeuges einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister benötigt, aus dem der neue Wohnsitz des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
Dementsprechend veranlasste der Beschwerdeführer am 18.01.2021 die Ummeldung seines Hauptwohnsitzes nach *** und übermittelte den benötigten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister umgehend der Leasinggeberin. Nach mehreren Urgenzen des Beschwerdeführers veranlasste die Leasinggeberin bzw. die Versicherung in weiterer Folge am 05.02.2021 die Ummeldung des Fahrzeuges, welches nunmehr über das behördliche Kennzeichen *** verfügt.
Die tatsächliche Übergabe der Wohnung des Beschwerdeführers in *** erfolgte am 01.02.2021, zumal sich der faktische Umzug des Beschwerdeführers über einen gewissen Zeitraum erstreckte. Es kann nicht festgestellt werden, dass bereits am 18.01.2021 der hauptsächliche Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Beschwerdeführers gänzlich von *** nach *** verlegt wurde.
Der Sachverhalt ist im Grundsätzlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes. Insbesondere steht das den Feststellungen zu Grunde gelegte Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in seinem Einspruch vom 16.02.2021 mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, vor allem dem E-Mail-Verkehr mit der Leasinggeberin im Einklang. Seitens der belangten Behörde wurde diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten, sondern im Gegenteil auch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen zu Grunde gelegt.
Was die Feststellung im Zusammenhang mit der tatsächlichen Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers betrifft, gibt es auch hier dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei widerstreitenden Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse im Akt, sodass zumindest eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war, was den Zeitraum bis 01.02.2021 betrifft. Vor allem ist auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lebensnah, wonach der tatsächliche Umzug des Beschwerdeführers bis zum Ende des betreffenden Mietverhältnisses dauerte und jedenfalls die tatsächliche Verlegung des Hauptwohnsitzes – die Ummeldung der Beschwerdeführers am 18.01.2021 ist unstrittig und ergibt sich auch aus dem Zentralen Melderegister – nicht am 18.01.2021 stattgefunden hat bzw. bis zum 18.01.2021 abgeschlossen war.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:
§ 40 Abs. 1 und 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
„(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;
a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,
b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,
c) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,
d) im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
(…)
(2a) Im Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges oder bei Adressänderungen kann die Zulassungsstelle zur Prüfung des Wohnsitzes eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchführen. Die Zulassungsstelle erhält Auskunft über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes des Antragstellers. Treffen die Abfragekriterien (Vorname, Zuname, Geburtsdatum) auf mehrere Personen zu, so übermittelt das Zentrale Melderegister die Datensätze zu allen gefundenen Personen. Die Zulassungsstelle hat in einem solchen Fall die Entscheidung zu treffen, welcher der gefundenen Datensätze dem Antragsteller entspricht. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, dass die ZMR – Abfrage ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend durchzuführen ist.“
§ 43 Abs. 4 KFG:
„(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,
c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.“
§ 134 Abs. 1 KFG:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten und auch unstrittigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Änderung seines Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister am 18.01.2021 von *** nach ***, demnach in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, veranlasst hat, die Abmeldung seines Fahrzeuges (samt Neuanmeldung in ***) jedoch erst am 05.02.2021 stattgefunden hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der „dauernde Standort“ eines Fahrzeuges definitiv bestimmt und stellt keine widerlegbare gesetzliche Vermutung dar (z.B. VwGH 18.09.2017, Ra 2017/11/0037; VwGH 29.04.2002, 2002/03/0048). Was als „dauernder Standort“ zu sehen ist, ist zwar nicht im § 43 Abs. 4 lit. b KFG definiert, wohl aber im § 40 Abs. 1 KFG. Danach gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers; diese Definition findet sich sohin im Zusammenhang mit den Regelungen der Zulassung eines Fahrzeuges. Zumal jedoch die Regelungen im Zusammenhang mit der Abmeldung eines Fahrzeuges im Zusammenhang damit zu sehen sind und auch hier der gleiche gesetzliche Begriff vom Gesetzgeber gewählt wurde, ist diese Definition auch im § 43 Abs. 4 lit. b KFG anzuwenden.
Auf den ersten Blick erscheint damit das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt. Anzumerken ist nun allerdings, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf den gemeldeten Hauptwohnsitz abstellen. Im Gegenteil ergibt sich ebenso aus der ständigen Rechtsprechung, dass etwa bei Vorhandensein eines doppelten Wohnsitzes unabhängig von der Meldung als Hauptwohnsitz, dh bei Begründung eines neuen Wohnsitzes unter Beibehaltung des bisherigen, nicht unbedingt eine Änderung des Standortes im Sinne des § 43 Abs. 4 lit. b KFG verbunden sein muss (vgl. VwGH 17.11.1969, 210/68).
Eine Verlegung des dauernden Standortes ist nur bei einem völligen Aufgeben der Verfügungsmöglichkeit über den bisherigen Standort oder zumindest der Einstellmöglichkeit des Fahrzeuges am bisherigen Standort anzunehmen (vgl. VwGH 28.11.1953, 2237/51). Dies ist dann anzunehmen, wenn nach den Kriterien des ordentlichen Wohnsitzes der vom Zulassungsbesitzer bestimmte dauernde Standort zur Gänze aufgegeben und ein neuer Wohnsitz begründet wird, dh es kommt auf die Änderung der tatsächlichen Umstände, nicht auf die Meldung im Zentralen Melderegister an (vgl. VwGH 25.01.1983, 82/11/0032). Ein Wohnsitz ist dabei jener Ort, an welchem sich der Betreffende in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Art niedergelassen hat, daselbst bleibenden Aufenthalt zu nehmen, dh ein ununterbrochener Aufenthalt ist zur Begründung eines Wohnsitzes nicht erforderlich (z.B. VwGH 04.02.1992, 91/11/0121).
Wenn somit die belangte Behörde im konkreten Fall auf den Hauptwohnsitz abstellt, ist dies richtig; wenn sie zu diesem Zweck aber ausschließlich auf die Meldung im Zentralen Melderegister abstellt, greift diese Argumentation zu kurz. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vorliegen des (Haupt-)Wohnsitzes abzustellen, wobei eben auch ein doppelter Wohnsitz vorliegen kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass nicht festgestellt werden konnte, dass bereits am 18.01.2021 der hauptsächliche Aufenthaltsort bzw. Wohnort des Beschwerdeführers in faktischer Hinsicht von *** nach *** verlegt wurde oder bereits worden war, sodass auch nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Damit ergibt sich aber, dass nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Tatvorwurf dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnte, sodass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.
Nur der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auf Basis des unstrittigen und festgestellten Sachverhaltes selbst bei Annahme der Erfüllung des objektiven Tatbildes im Ergebnis nicht anders zu entscheiden gewesen wäre.
Bei der gegenständlichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zwingend die Ummeldung seines Hauptwohnsitzes vor der Ummeldung seines Fahrzeuges seiner Leasinggeberin nachzuweisen hatte. Erst mit Erbringung dieses Nachweises veranlasste die Leasinggeberin die dazu notwendigen Schritte ihrerseits. Würde man den Beschwerdeführer in diesem Fall verpflichten, sofort nach der Ummeldung das Fahrzeug abzumelden, wäre er zwingend im Sinne seines Vorbringens dazu verhalten gewesen, bis zur Freigabe der Leasinggeberin auf die Benutzung seines Fahrzeuges zu verzichten. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wäre demnach auch bei früherer Kontaktaufnahme mit der Leasinggeberin oder der Versicherung nichts gewonnen gewesen. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ist dem Beschwerdeführer sohin zumindest die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gelungen, sodass in diesem Fall das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu verneinen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Strafbescheid aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.