LVwG N LVwG-S-1367/001-2022

LVwG-S-1367/001-2022Landesverwaltungsgericht22.06.2022

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Entledigung; Zigarettenstummel; Unkenntnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1367/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1367.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 11. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnorm „§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019“ und die Strafsanktionsnorm „§ 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 90,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 45,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin 585,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 11. April 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:04.06.2021, 13:00 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, ***, zwischen Seebad und Brückenzugang zur Seeterrasse

Fahrzeug:***, Motorrad

Tatbeschreibung:

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gefährlichen Abfall, nämlich eine fertiggerauchte Zigarette (Zigarettenstummel), entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) abgelagert, indem Sie diese in den *** geschmissen haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der obgenannte Ort stellt keine derartige Deponie dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 450,0018 Stunden§ 79 Abs. 2 erster Strafsatz

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)“

Weiters wurde er zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Privatanzeige vom 04. Juni 2021, sowie auf die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten vom 21. Dezember 2021.

Die Strafbehörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie haben sich am 04.06.2021 um 13:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, zwischen Seebad und Brückenzugang zur ***, einer fertiggerauchten Zigarette (Zigarettenstummel) entledigt, indem Sie diese in den *** geschmissen haben. Sie hatten nicht vor, den Zigarettenstummel wieder an sich zu nehmen.

Sie bringen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 € ins Verdienen.

Gegen Ihre Person liegen keine einschlägigen Vormerkungen vor.“

Nach Anführung der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen würdigte die Bezirksverwaltungsbehörde den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

„Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Als solche Sache sind auch einzelne Objekte anzusehen.

Der gegenständliche Zigarettenstummel, welcher von einer fertiggerauchten Zigarette, also einem Objekt, entsteht, ist daher als Sache geeignet, die Abfalleigenschaft aufzuweisen.

Ein Zigarettenstummel ist einer ordnungsgemäßen, dem Abfallwirtschaftsgesetz entsprechenden Entsorgung zuzuführen (vgl. LVwG NÖ 28.03.2019, LVwG-S-1711/001-2018).

Weiters liegt durch das Wegwerfen des Zigarettenstummels eine Entledigungshandlung vor. Sie bringen dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Verwendung der Sache nicht mehr beabsichtigt ist, dies unabhängig davon, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung der Sache nicht mehr möglich ist.

Der subjektive Abfallbegriff ist nämlich dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer – beweglichen – Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist, wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH vom 25.09.2014, ZI. Ro 2014/07/0032).

Anzumerken ist, dass gemäß den Bestimmungen des AWG jeder Stoff oder Gegentand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als „Abfall“ anzusprechen ist.

Der verfahrensrelevante Zigarettenstummel ist daher als Abfall iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.

Indem Sie den Zigarettenstummel zum oben angeführten Zeitpunkt am oben angeführten Ort abgelagert, haben Sie gegen das AWG verstoßen und die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.

In Ihrer Rechtfertigung haben Sie angegeben, dass der Zigarettenstummel beim Abwerfen der Glut unbeabsichtigt die Böschung hinuntergefallen wäre. Dazu ist anzumerken, dass fahrlässiges Verhalten für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung genügt.

Dieses Verhalten wird als fahrlässig qualifiziert und ist die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.“

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten wäre, Erschwerungsgründe würden keine vorliegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw. eine schuldangemessenere Reduktion der Strafe.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

1. SACHVERHALT:

1.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde aus wie folgt:

[…]

1.2. Was nunmehr den gegenständlichen Tatvorwurf anbelangt, bekennt sich der Beschwerdeführer reumütig und vollinhaltlich geständig. Ihm ist vollkommen klar, dass die von ihm an den Tag gelegte Handlungsweise jedenfalls nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung und insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) in Einklang gebracht werden kann.

1.3. Es ist jedoch flanierend ins Kalkül zu ziehen, dass die belangte Behörde jedenfalls das ihr eingeräumte Ermessen betreffend die Strafbemessung gemäß § 19 VStG unrichtig ausgeübt hat.Blickt man hierzu nämlich auf die diesbezügliche Vorgangsweise der belangten Behörde, so zeigt sich, dass als mildernd ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführer ins Kalkül gezogen wurde.Klar ist jedoch, dass sich aus dem durchgeführten Verwaltungsverfahren eindeutig ergeben hat, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt leugnend bestritten hat, sohin immer geständig war.

1.4. Im Übrigen ist in diesem Konnex völlig außer Acht geblieben, dass wenngleich das infrage stehenden Handeln des Beschwerdeführers wohl nicht als fahrlässig einzustufen ist, diesem aber jedenfalls keine schwere Schuld im Sinne eines besonders ausgeprägten sorgfaltswidrigen Handelns zur Last zu legen ist.

1.5. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er „die Glut mit dem Mittelfinger abwerfen und den Stummel anschließend hätte einstecken wollen, dabei aber leider die Zigarette mehr als die Glut erwischt worden ist und so der Stummel unbeabsichtigt die Böschung hinuntergefallen sei.“

1.6. Klar ist sohin, dass es jedenfalls nicht im Interesse des Beschwerdeführers gelegen war, den Zigarettenstummel in der Umwelt abzulagern, sondern dies vielmehr die Folge eines unvorsichtigen Agierens war.Der Unwertgehalt der infrage stehenden Tat ist daher jedenfalls weit unter jenem Ausmaß anzusiedeln, welches bei Sachverhalten wie vorliegend ansonsten typischerweise an den Tag tritt.

1.7. Blickt man hierzu weiters auf die Frage des Erfolgsunwertes ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch den Fall des Zigarettenstummels, welcher aus Asche, Papier und Tabakrückständen besteht, in den *** es jedenfalls zu keinem vom Schutzcharakter des AWG 2002 umfassten Schadens oder gar einer Zurücksetzung der damit einhergehenden öffentlichen Interessen gekommen ist, zumal mit guten Gründen und auf Basis allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Zigarettenstummel in kürzester Zeit durch die Einwirkung von Wasser in seine Einzelteile bis zur Unkenntlichkeit zerlegt hat.

1.8. Auch ist der Handlungsunwert des infrage stehenden Verhaltens jedenfalls als weit unter jenem Maß anzusetzen, welches typischerweise mit Sachverhalten wie vorliegend einhergeht, zumal die Art und Weise der Herbeiführung der Tat des Beschwerdeführers gerade nicht darauf abgezielt hat, ein Verhalten, welches gegen das AWG 2002 verstößt, zu tätigen. Vielmehr war es in der Absicht des Beschwerdeführers gelegen, grundsätzlich die Zigarette abzudämpfen und die Reste wiederum mitzunehmen, was jedoch misslungen ist.Ebenfalls ist der Gesinnungsunwert im gegenständlichen Umfang als jedenfalls gering anzusehen, zumal die Einstellung des Täters nicht darauf ausgerichtet ist umweltschädliche Handlungen an den Tag zu legen und er eine Person ist, welche grundsätzlich vollinhaltlich mit den rechtlich geschützten Werten einhergeht.Flankierend ist zu erwähnen, dass wie sich aus dem gesamten Sachverhalt ergibt, der Beschwerdeführer schlichtweg [auch] aus Unbesonnenheit agiert hat. Von einer derartigen Unbesonnenheit ist nämlich immer dann auszugehen, wenn jemand spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt und die jeweiligen Konsequenzen nicht in Berücksichtigung zieht.Unbesonnenheit ist jedoch immer dann auszuschließen, wenn zwischen Tatentschluss und Tatausführung eine längere Frist verstreicht oder es zu einer Tatwiederholung kommt; dieser Umstand ist vorliegend jedoch zur Gänze auszuschließen, zumal die gegenständliche Handlungsweise in einem unmittelbaren, sehr raschen Handlungsstrang getätigt wurde.Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist daher klar, dass auch jedenfalls als strafmildernd die Unbesonnenheit des Beschwerdeführers ins Kalkül zu ziehen ist.Eine dementsprechende Prüfung wurde durch die belangte Behörde erster Instanz jedoch gänzlich unterlassen.

1.9. Im weiteren ist in diesem Konnex auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welche bei Sachverhalten wie vorliegend nur dann davon ausgeht, dass der Strafrahmen [im gegebenen Zusammenhang] gegen eine „geringe“ Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spricht, wenn es sich beim jeweiligen Täter um eine Person handelt, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.Offenkundig handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um keine Person, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.

1.10. Weiters ist festzuhalten, dass die Inhalte der im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Entscheidung des LVwG NÖ vom 28.03.2019, LVwG-S-1711/001-2018 sowie auch jener der [nicht zitierten] Entscheidung des LVwG NÖ vom 22.01.2021 zu LVwG-S-2276/001-2020 nicht mit dem gegenständlich zu beurteilendem Sachverhalt verglichen werden können.Dies gründet sich zum einen darauf, dass in der Entscheidung des LVwG NÖ vom 28.03.2019, LVwG-S-1711/001-2018, jedenfalls diverse Siedlungsabfälle wie Glasflaschen, Metalldosen, Essensreste sowie ein Flurbrand gegenständlich waren, was schon grundsätzlich einen schwerwiegenden, wenn nicht schwerstwiegenden Verstoß gegen die einschlägig geschützten Rechtgüter indiziert.Hinsichtlich der Entscheidung des LVwG NÖ vom 22.01.2021, LVwGS2276/001-2020, ist wiederum anzumerken, dass laut den diesbezüglichen Feststellungen von einem „Rausschmeißen des Zigarettenstummels“ aus dem Autofenster auszugehen war und diese Handlungsweise schon vom Grunde her anders zu beurteilen ist wie die vorliegende, zumal es dem Beschwerdeführer primär darum gegangen ist, die Zigarette durch seinen Mittelfinger abzudämpfen und die Reste sodann wiederum abzutransportieren.

1.11. Bei einer Gesamtschau ist daher insbesondere mit Blick auf die gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 zulässige Mindestgeldstrafe in Höhe von EUR 450,00 von einem Strafrahmen mit lediglich „geringer Bedeutung“ auszugehen.

1.12. Zudem ist ins Kalkül zu ziehen, dass für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes einer Tat im Sinne des § 19a VStG nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes entscheidend ist, sondern das Ausmaß, indem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde.Wesentlich sind in diesem Konnex folglich insbesondere die anzuziehenden Milderungsgründe.Untersucht man hiezu den zu Sachverhalt, so ergibt sich [siehe oben], dass vorliegend die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich übersteigen, zumal der Beschwerdeführer reumütig geständig ist, er [bislang] unbescholten ist und er die Tat aus Unbesonnenheit begangen hat.Zudem ist im Rahmen einer Gesamtschau der Unwertgehalt der infrage stehenden Tag als gering einzustufen.Demgegenüber ist von keinem besonderen Erschwerungsgrund auszugehen bzw. ist ein solcher nicht objektivierbar.Es liegen sohin alle Voraussetzungen für die Anziehung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG vor; ungeachtet dessen hat die belangte Behörde im nun angefochtenen Erkenntnis die Bestimmung des § 20 VStG gänzlich nicht Bedacht genommen.

1.13. Flankierend ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu verweisen. Demnach hat die jeweilige Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind.Demnach kann die Behörde bei derartigen Sachverhalten das Strafverfahren einstellen und allenfalls ergänzend eine Ermahnung aussprechen, wenn kumulativ ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite) eingetreten sind.Von einem geringen Verschulden darf immer nur dann ausgegangen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des jeweiligen Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.Klar ist sohin, dass die Geringfügigkeit eines Verschuldens nicht schlechthin mit dem Hinweis auf den [hohen] Unrechtsgehalt einer Tat verneint werden kann.Unbedeutende Folgen im gegenständlichen Zusammenhang zieht eine Tat wiederum nach sich, wenn sie zu keiner außerordentlichen Verletzung des infrage stehenden Rechtsgutes kommt.Zieht man nun das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers auch in diesem Konnex ins Kalkül, so zeigt sich, dass dieser jedenfalls in keinem als „krass“ zu qualifizierendem subjektivem Verhalten gegen die rechtlich geschützten Werte verstoßen hat, sondern vielmehr seine Schuld gerade jenes Ausmaß überschreitet, welches an der Schwelle von der Fahrlässigkeit zum Vorsatz liegt, sodass lediglich von „culpa levissima“, sohin von der unterst möglichen Verschuldenskomponente auszugehen ist.Ebenso kam es durch das Verhalten des Beschwerdeführers auch zu keiner außerordentlichen objektiven Verletzung des infrage stehenden Rechtsgutes, zumal – ungeachtet des Vorliegens eines Ungehorsamsdeliktes – es zu keiner konkreten Beeinträchtigung der Qualität des in Frage stehenden Gewässers oder sonstiger gesetzlich geschützter Güter gekommen ist.Alles gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen sohin vor.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 08. Juni 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher in den Akt der Bezirksverwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1367/001-2022 Einsicht genommen wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen B und D.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war am 04. Juni 2021 im Gemeindegebiet *** mit dem Motorrad unterwegs. Gegen 13:00 Uhr machte er eine Pause beim ***, ging zu Fuß auf der ***, zwischen Seebad und Brückenzugang, in Richtung zur Seeterrasse, und rauchte dabei eine Zigarette.

Als die Zigarette fertig geraucht war, schmiss der Beschwerdeführer den Zigarettenstummel über die linksseitig von ihm gelegene Böschung in den angrenzenden *** mit der Intension, diesen loszuwerden, weil er in seinem Nahebereich keinen Aschenbecher bzw. geeigneten Abfallsammelbehälter vorfand.

Der Zigarettenstummel landete in weiterer Folge im See und hatte der Rechtsmittelwerber nicht die Absicht, diesen je wieder einzusammeln.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Anzeigenlegers, die vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten werden.

Strittig ist im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage, ob die vorgeworfene Tathandlung vom Rechtsmittelwerber absichtlich – in Entledigungsabsicht – herbeigeführt wurde oder ob er ein Trennen der Glut vom Zigarettenfilter beabsichtigt hatte, um den Filter bei sich aufzubewahren. Fraglich ist, ob ihm bei dem behaupteten Vorgang dahingehend ein Fehler unterlaufen war, als beim Wegschnipsen der Glut irrtümlich der Filter getroffen wurde und so der gesamte Zigarettenstummel unbeabsichtigt weggeworfen wurde.

Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass „er lediglich die Glut mit dem Mittelfinger abwerfen wollte und den Stummel anschließend einstecken wollte und dabei leider die Zigarette mehr als die Glut erwischt“ worden wäre und sodann der Stummel unbeabsichtigt die Böschung hinuntergefallen wäre, erscheint nicht glaubwürdig. Insbesondere in seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht „Mir war auch gar nicht bewusst, dass das so ein Problem ist. Wenn ich das gewusst hätte, dann wäre ich schon runtergeklettert und hätte den Zigarettenstummel wieder aufgesammelt. Die Sachlage war mir jedenfalls nicht bewusst. Ich wusste jedenfalls nicht, dass das strafbar ist. “ (Seite 3 der Verhandlungsschrift, zweiter Absatz) lässt erkennen, dass der Rechtsmittelwerber im Tatzeitpunkt nicht wusste, dass das Wegschmeißen eines Zigarettenstummels in der Natur strafbar ist. Dieser Umstand lässt auch den Schluss zu, dass er gar nicht die Intension hatte, mit einer schnipsenden Bewegung die Glut vom Zigarettenstummel zu trennen, um diesen dann in die Hosentasche stecken zu können.

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer - unbestritten – ganz links entlang eines Zaunes entlang des Seeufers, in Richtung Seeterrasse, ging, sodass die linke Körperseite dem See zugewandt sein musste. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, dass er – den Zigarettenstummel in der linken Hand haltend – mit dem rechten Mittelfinger im konkreten Fall nur die Glut mit einer schnipsenden Bewegung vom Filter lösen wollte (siehe seine Aussage auf Seite 2 der Verhandlungsschrift), hätte er den Zigarettenstummel nicht so getroffen, dass dieser – offensichtlich im hohen Bogen, sonst wäre er nicht im See gelandet – zugestandenermaßen weggeflogen ist.

Dass der Zigarettenstummel tatsächlich im See gelandet ist, wurde vom Zeugen B glaubhaft ausgesagt. Der Zeuge hinterließ beim Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und äußerte sich zum Verlauf der Ereignisse des 04. Juni 2021 in sehr ausführlicher und nachvollziehbarer Weise. Im Besonderen konnte er nachvollziehbar vermitteln, dass er dem Beschwerdeführer in geringem Abstand gefolgt ist und die vorgeworfene Tathandlung aus nächster Nähe wahrgenommen hat. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Zeuge eine ihm zunächst unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wolle. Vielmehr erschien der Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend darauf besonnen zu sein, vor dem erkennenden Gericht nur solche Angaben zu äußern, welche seinen Wahrnehmungen und Erinnerungen entsprachen. Gleiches trifft auf dessen Ehegattin, die ebenfalls als Zeugin ausgesagt hat, zu.

Weiters zeigte der Zeuge B ein Foto der örtlichen Situation [mittels Smartphone], auf welchem erkennbar ist, dass die Böschung in diesem Bereich des Seeufers relativ niedrig ist. Auch wenn vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, dass der vorgeworfene Tatort „weiter vorne“ liegt bzw. die Böschung dort etwas breiter sein könnte, konnte der Zeuge B – unter Wahrheitspflicht stehend – mit Sicherheit bezeugen, dass der Zigarettenstummel direkt in den See geflogen ist. Die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers, dass er zum Aufheben des Zigarettenstummels im Böschungsbereich aufgefordert worden wäre, sind lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Glaubwürdiger hat der Zeuge B dargelegt, dass er den Beschwerdeführer – nachdem er wahrgenommen hat, dass vom Beschuldigten der Zigarettenstummel in den See geworfen wurde – (unter Bedachtnahme auf seine Funktion als Umweltgemeinderat im Gemeindegebiet des Tatortes) den Rechtsmittelwerber dahingehend sensibilisieren wollte, dass Zigarettenstummel nicht achtlos weggeworfen werden dürfen.

In diesem Zusammenhang ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin D, dass der Beschuldigte zum (kostenfreien) Gebrauch eines Taschenaschenbechers bewegt werden sollte, der Versuch der Ehegatten B und D nach deren nachvollziehbaren Angaben offensichtlich gescheitert ist und der Beschwerdeführer B glaubhaft beschimpft hat. In die Beweiswürdigung hat ebenso einzufließen, dass vom Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme von sich aus zugestanden wurde, dass die Ehegatten B und D mit einem „Proberöhrchen“ [gemeint wohl der Taschenaschenbecher] zu ihm gekommen sind, obwohl sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf finden und die Einvernahme der Zeugen zu diesem Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht erfolgte.

Auch der Rechtsmittelwerber konnte nicht ausschließen, dass der Zigarettenstummel gleich in den See gefallen ist. Weder B noch D bezeugten, dass sie den Beschwerdeführer zum Aufheben des Zigarettenstummels aufgefordert hätten. Vielmehr sagten sie übereinstimmend glaubhaft aus, dass sie den Beschwerdeführer zum (zukünftigen) Benützen des Taschenaschenbechers bewegen wollten.

Auch die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angeführten Beispiele, welche belegen sollen, dass er die von ihm behauptete Vorgangsweise grundsätzlich einhält, insbesondere er mit einer schnipsenden Bewegung oder mit einer abschlagenden Bewegung die Glut vom Zigarettenfilter trenne, um den Zigarettenstummel in die Hosentasche stecken zu können, erscheint nicht glaubwürdig. Beachtet man, dass vom Beschwerdeführer zugestanden wurde, dass am Firmenareal Raucherplätze – zumindest in geschlossenen Räumen – vorhanden sind und sein Chef angeordnet habe, dass nirgends auf dem ganzen Firmenareal eine Zigarette [ein Zigarettenstummel] am Boden liegen dürfe, so erscheint naheliegend, dass die Raucherplätze mit einem Aschenbecher ausgestattet sind und deshalb ein Abtrennen der Glut vom Zigarettenstummel nicht notwendig ist.

Vielmehr haben die Zeugen B und D bei ihrer Einvernahme ausgesagt, dass der Rechtsmittelwerber sich vom Zigarettenstummel durch eine Handbewegung entledigt hat. Ein Stehenbleiben zum gezielten Abtrennen der Glut vom Zigarettenstummel wurde weder vom Beschwerdeführer noch von den beiden Zeugen bestätigt. Schlussendlich hat der Rechtsmittelwerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausgesagt, dass er ein (einhändiges) Abtrennen des Filters von der Glut durch Drehbewegungen aus motorischen Gründen grundsätzlich nicht zustande bringt, welche Tätigkeit im Gehen möglich gewesen wäre. Weiters hat in der Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden, dass die Ehegatten B und D beim Wegschmeißen des Zigarettenstummels offensichtlich eine Hand des Beschwerdeführers im Gehen wahrnehmen konnten, woraus zu schließen ist, dass der Rechtsmittelwerber nicht bemüht war, stehenzubleiben um die Glut zielgerichtet mit zwei Händen (wie von ihm behauptet, ohne dies mit Beweismitteln untermauern zu können) vom Filter zu trennen. Vom Beschwerdeführer wurde weder im verwaltungsgerichtlichen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, zum behaupteten Abtrennen stehengeblieben zu sein. Dem gegenüber bestätigte der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge B, nach dem beobachteten Wegschmeißen des Zigarettenstummels durch ein paar Schritte zum Beschwerdeführer aufgeschlossen zu sein, um diesen ansprechen zu können.

6. Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 71/2019 schreibt vor:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet idF BGBl. I Nr. 71/2019 wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Abfälle die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat (vgl. VwGH 16.03.2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist und ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25.09.2014, Zl. Ro 2014/007/0032).

Der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K14 mwN).

Unbestritten ist dies bei einer fertig gerauchten Zigarette der Fall und hat der Beschwerdeführer durch das Wegwerfen des Zigarettenstummels über die Böschung in den See zweifellos seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sich von dieser beweglichen Sache entledigen zu wollen. Anzumerken ist, dass gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (und der zugrundeliegenden AbfallrahmenRL) jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als „Abfall“ anzusprechen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K4 mwN).

Der verfahrensrelevante Zigarettenstummel ist daher als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.

Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH 23.04.2009, Zl. 2006/07/0032), wiewohl – entgegen dem Beschwerdevorbringen – angemerkt werden muss, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. ausreicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Darüber hinaus wurden die Behauptungen, dass ein Zigarettenstummel lediglich „aus Asche, Papier und Tabakrückständen besteht“ (Punkt 1.7. der Beschwerdeschrift) und die abfallrechtlichen Schutzgüter dadurch nicht beeinträchtigt werden könnten, mit keinerlei Beweismittel untermauert (versus in Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2022, Teil, idF Entwurfsfassung zur Konsultation, Punkt 5.5.4).

Beim von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatort handelt es sich auch um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002, zumal weder eine Böschung noch ein Gewässer zweifelslos einen Abfallsammelbehälter darstellen, sodass die Strafbehörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vorsatz wird im Verwaltungsstrafgesetz nicht definiert; er ist nach allgemein herrschender Ansicht in dem in § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 13.11.1985, 85/01/0149). Bedingter Vorsatz, dh der für das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluss des Täters iSd § 5 Abs. 1 StGB, muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert werden (VwGH 20.04.1998, 97/17/0179).

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von zumindest fahrlässiger Begehung der Tat ausgegangen.

Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, dass für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" (VwGH 11.04.1991, 91/06/0001). Für das Vorliegen von "Vorsatz" ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 VStG, wo - ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte - ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (VwGH 29.01.1991, 89/04/0061).

Wie festgestellt hat der Rechtsmittelwerber den Zigarettenstummel in den See geworfen, weil er im Nahebereich keinen Abfallsammelbehälter vorgefunden hat. Daraus ergibt sich, dass er den tatbildmäßigen Erfolg, also die Ablagerung des Zigarettenstummels im See (bzw. der angrenzenden Böschung) bezweckt hat, sodass er mit dolus principalis gehandelt hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Wissen und Wollen den Zigarettenstummel über die Böschung in den See geworfen, obwohl er wusste, dass ein See (wie auch die Böschung) keinen für die Sammlung von Abfällen geeigneten Ort darstellt. Es ist daher für das Handeln des Beschuldigten Vorsatz annehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinn des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 30.04.1999, 97/21/0119). Gemessen an diesen Anforderungen vermag die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Situation einen Notstand keinesfalls zu begründen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hätte der Beschwerdeführer beim Anzünden einer Zigarette damit rechnen müssen, dass beim Rauchen einer Zigarette ein glosender Zigarettenstummel übrigbleibt, der umgehend ordnungsgemäß in dazu vorgesehenen Behältnissen zu sammeln und in weiterer Folge einer Entsorgung zuführen ist. Auch hätte der Rechtsmittelwerber die Zigarette einfach abdämpfen können und den Zigarettenstummel bis zum nächsten geeigneten Abfallsammelbehälter (für Restmüll) bringen können, um ein abfallrechtswidriges Wegwerfen des Zigarettenstummels zu verhindern und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, dass er im Tatzeitpunkt nicht gewusst hat, dass das (achtlose) Wegschmeißen eines Zigarettenstummels strafbar ist, ist festzuhalten:

Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0110 mwN). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Erkundigungen angestellt hat.

Folglich liegt auch kein Rechtfertigungsgrund iSd § 6 VStG vor, sodass die Verwaltungsübertretung ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

Die Spruchkorrektur war in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen „Fundstelle“ anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023, mwN.).

7. Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll aber ebenso garantieren, dass eine Sammlung und Lagerung von Abfällen nur so erfolgt, dass die Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht gefährdet werden.

Als Milderungsgrund wurde von der Verwaltungsbehörde auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hingewiesen, erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgehalten, dass einem Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat keine Bedeutung zukommt, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten ist (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Selbst das nunmehrige Beschwerdevorbringen lässt auch kein reumütiges Verhalten erkennen, sodass dem Rechtsmittelwerber dieser angesprochene Milderungsgrund nicht zu Gute kommen kann.

Zum Vorbringen, es liege geringes Verschulden vor, ist entgegenzuhalten, dass auch die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit (vgl OLG Wien ZVR 1984/21) in der Regel keinen Milderungsgrund darstellt. Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage war dem Beschwerdeführer jedenfalls eine entsprechende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zuzumuten. Zudem ist „Unbesonnenheit“ iSd § 34 Abs 1 Z 7 StGB ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (OGH 20.11.1975, 13 Os 125/75. Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als „unbesonnen“, sondern als schlicht absichtlich zu werten, weswegen der Strafmilderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vorliegt.

Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen. Auch kann im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, weshalb das absichtliche Werfen eines Zigarettenstummels (über eine Böschung) in einen See anders zu werten wäre, wie das Rausschmeißen eines Zigarettenstummels aus dem Autofenster (vgl. LVwG NÖ 22.01.2021, LVwG-S-2276/001-2020).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Bei vorsätzlicher Begehung der Tat kann auch bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nicht möglich ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).

Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, da die Tat vorsätzlich begangen wurde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Handlungsunwert im konkreten Fall gering wäre, weil im AWG 2002 keine Bagatellgrenze normiert ist.

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10, Euro, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung:

Die Verkündung iSd § 47 Abs. 4 VwGVG nach Schluss der Verhandlung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH 12.05.2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.) und der Tatsache, dass erst nach Niederschrift des Diktates über die Verhandlungsschrift (die Niederschrift wurde unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen) der für die rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (nach Durchführung einer ausführlichen Beweiswürdigung der in der Verhandlung am 08. Juni 2022 aufgenommenen Beweise) festgestellt werden konnte. Zum ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am 08. Juni 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. z.B. VwGH 03.05.2021, Zl. Ra 2020/03/0146, mwN).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen Rechtsprechung ab und stützt sich diese auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Regelfall sind Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038).

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