LVwG N LVwG-AV-1394/001-2021

LVwG-AV-1394/001-2021Landesverwaltungsgericht21.06.2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Maßnahme; Wiederherstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1394/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1394.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GesmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Juli 2021, Zl. ***, wurde der A GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ein Auftrag gemäß § 35 NÖ Naturschutzgesetz erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen bis zum 5. August 2021 für die „Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“ zu sorgen. Sie wurde von der belangten Behörde dazu verpflichtet, den „Abbau im Rahmen des ‚Masterplan ***‘, KG ***, sofort einzustellen, bis der Abbau bzw. die Rekultivierung der naturschutzrechtlichen Auflage (Nr. 4) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 05.02.2008, Zl. *** (Anm.: es dürfen maximal drei Abbaufelder in Bearbeitung, dh ‚offen‘ sein), entspricht.“

Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Durchführung mehrerer Lokalaugenscheine sowie Vorlage von Plänen des Abbaugebietes, festgestellt werden konnte, dass im Juni 2021 vier Abbaufelder offen (dh „nicht rekultiviert und bepflanzt“) gewesen seien. Es seien die Abbaufelder 4, 8, 11A und 11B geöffnet gewesen. Nach der naturschutzbehördlichen Auflage des UVP-Genehmigungsbescheides vom 5. Februar 2008 sei es aber nur zulässig, maximal drei Abbaufelder in Bearbeitung („offen“) zu haben. Seien vier Abbaufelder in Bearbeitung, so ergebe sich daraus ein Verstoß gegen den naturschutzbehördlichen Auflagenpunkt Nr. 4. des UVP-Genehmigungsbescheides vom 5. Februar 2008.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 18. August 2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Es treffe grundsätzlich zu, dass vier Abbaufelder geöffnet seien. Allerdings werde nicht gegen den naturschutzbehördlichen Auflagenpunkt Nr. 4 verstoßen, da die Gesamtflächenbilanz dieser vier Abbaufelder das flächenmäßige Ausmaß von drei durchschnittlichen Abbaufeldern umfasse. Die derzeit geöffnete Fläche entspreche exakt jener Fläche, die gemäß dem UVP-Genehmigungsbescheid im Durchschnitt für drei Abbaufelder geöffnet sein dürfe. Im Abbauabschnitt 11 würde teilweise sowohl auf Abbaufeld 11A als auch auf Abbaufeld 11B gearbeitet. Die an den beiden Abbaufeldern 11A und 11B zusammen in Anspruch genommene Fläche, entspreche im Flächenausmaß der Fläche des Abbaufeldes 11A.

Entgegen der Ansicht der Behörde sei zudem der Abbauabschnitt 11 als ein Abbau-, bzw. Teilabschnitt im Sinne der naturschutzbehördlichen Auflage zu qualifizieren. Auch wenn zwei Abbaufelder, nämlich 11A und 11B betroffen seien, so seien dennoch bloß drei Abbau- bzw. Teilabschnitte geöffnet. Denn die Auflage spreche nämlich von „Abschnitten“, „Abbauabschnitt“ bzw. „Teilabschnitt“, nicht aber von Abbaufeldern. Selbst wenn man aufgrund der Verwendung des Begriffs „Teilabschnitt“ davon ausgehe, dass nicht der gesamte Abbauabschnitt gemeint sei, sondern nur ein Teil des Abbauabschnittes, so werde die Auflage Nr. 4 dennoch erfüllt, da nicht der gesamte Abbauabschnitt 11 geöffnet sei, sondern nur jener Teil, der flächenmäßig dem Abbaufeld 11A entspreche. Dass sich dieser geöffnete Teil sowohl über das Abbaufeld 11A als auch das Abbaufeld 11B erstrecke, spiele keine Rolle, da der naturschutzbehördliche Auflagenpunkt Nr. 4 nicht auf „Abbaufelder“ abstelle.

Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin jederzeit von sich aus eine flächenneutrale Änderung der Grenzen der Abbaufelder innerhalb eines Abbauabschnittes vornehmen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, die Einvernahme des Planers bzw. der ökologischen Bauaufsicht, Herrn C, sowie durch die Beiziehung des Amtssachverständigen für Naturschutz D. Durch den Amtssachverständigen für Naturschutz wurde am 18. Mai 2022 ein Augenschein an Ort und Stelle vorgenommen.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. Februar 2008, Zl. ** wurde der Beschwerdeführerin und der E GmbH die Genehmigung für das Abbauvorhaben zum Masterplan „***“ erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Unter dem Punkt j) wurde folgende naturschutzrechtliche Auflage (Auflagenpunkt Nr. 4) erteilt: „Die Rekultivierung und Bepflanzung der Abschnitte hat unmittelbar nach dem Abbau zu erfolgen. Der Abtrag des humosen Bodens eines nächsten Teilabschnitts darf erst in Angriff genommen werden, wenn die Aufschlämmung des dem aktuellen Abbauabschnitt vorangehenden Teilabschnittes abgeschlossen ist. Der dem Aufschlämmungsabschnitt vorangegangene Teilabschnitt muss zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig rekultiviert und bepflanzt sein; ansonsten ist der Abbau einzustellen.“

Das Abbauvorhaben „***“ liegt im Gemeindegebiet *** und ist nordwestlich der Stadt, zwischen dem *** im Westen, der Landesstraße *** im Norden und der Landesstraße *** im Süden situiert. Das Abbauvorhaben sieht die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) auf einer Fläche von rund 36 ha vor.

Das Abbauvorhaben ist in drei aneinandergrenzende Planungszonen eingeteilt (Nord, Mitte und Süd). Diese drei Planungszonen unterteilen sich in Abbaugebiete. Die Planungszone Nord besteht aus den Abbaugebieten *** und ***. In der Planungszone Nord erfolgt der Abbau durch die E GmbH. Die Planungszone Mitte besteht aus den Abbaugebieten *** und ***. In der Planungszone Nord erfolgt der Abbau durch die Beschwerdeführerin. Die Planungszone Süd besteht nur aus einem Abbaugebiet, nämlich dem Abbaugebiet ***. Auch in der Planungszone Süd erfolgt der Abbau durch die Beschwerdeführerin.

Die einzelnen Abbaugebiete setzen sich aus Abbaufeldern zusammen.

Bis ins Jahr 2011 hatten die in der Planungszone Mitte liegenden Abbaufelder eine andere Bezeichnung als dies aktuell der Fall ist. Damals bildeten je drei Abbaufelder zusammen einen Abbauabschnitt (z.B. Abbauabschnitt 1). Die drei zu einem Abbauabschnitt gehörenden Felder waren mit der Nummer des Abbauabschnittes und einem Buchstaben (lautend von lit. a-c) gekennzeichnet (z.B. tragen die zum Abbauabschnitt 1 gehörenden Abbaufelder die Bezeichnungen 1a, 1b und 1c). Im Jahr 2011 wurde dann bei den Abbaufeldern der Abbauabschnitte 2 bis 6 eine Neunummerierung vorgenommen. Es entfiel bei der Bezeichnung der Abbaufelder der Buchstabe. Die Abbaufelder wurden in der Folge neu strukturiert und mit den Nummern 1 bis 8 durchnummeriert. In der Planungszone Süd erfolgte diese Neunummerierung nicht.

Im Juli 2021 stellte sich der Zustand an den Abbaufeldern wie folgt dar:

Abbaufeld 4: keine vollständige Rekultivierung

Abbaufeld 8: Lagerung von Tunnelausbruchmaterial, Waschschlammbecken

Abbaufelder 11a und 11b: Abbau und Abschub von Humus

Am 18. Mai 2021 stellte sich der Zustand an den Abbaufeldern wie folgt dar:

Abbaufeld 4: fertig rekultiviert, aufgeforstet

Abbaufeld 8: Schlämmteich (soll Teil der Feuchtmulde werden)

Abbaufelder 11a und 11b: Abbau und Abschub von Humus

Damit sind drei Abbaufelder in Bearbeitung („offen“).

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Vertreter bzw. dem Planer bzw. der ökologischen Bauaufsicht der Beschwerdeführerin, dem vom Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführten Ortsaugenscheinen sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach aktuell nur noch drei Abbaufelder in Bearbeitung („offen“) sind. Der Sachverhalt ist unstrittig.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lauten auszugsweise:

„Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen

§ 35

Besondere Maßnahmen

[…] (2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“

7. Erwägungen:

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid vom 20. Juli 2021 einen naturschutzbehördlichen Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erlassen, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides der naturschutzrechtliche Auflagenpunkt Nr. 4 des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 5. Februar 2008 insofern nicht eingehalten wurde, als vier Abbaufelder in Bearbeitung (d.h. „offen“) waren. Die belangte Behörde trug im bekämpften Bescheid vom 20. Juli 2021 der Beschwerdeführerin auf, den Abbau „sofort einzustellen“.

Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000, dass mit einem solchen Auftrag nur ein aktives Tun aufgetragen werden kann. Die Einstellung des Abbaus von Sand und Kies ist nach dieser Gesetzesstelle nicht vorschreibbar. Eine derartige Verpflichtung ist dem Wesen eines Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 fremd, da primär die Wiederherstellung des früheren Zustandes („den früheren Zustand wieder herzustellen“) oder sekundär zumindest eine Abänderung im Sinne der Interessen des Naturschutzes herbeigeführt werden soll („den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern“). Der Bescheid war daher bereits aus diesem Grund mit einem Mangel behaftet.

Darüber hinaus konnte im Rahmen des durch den Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellt werden, dass am 18. Mai 2022 nur noch drei Abbaufelder in Bearbeitung (d.h. offen) waren und das vierte Feld bereits fertig rekultiviert und aufgeforstet war. Somit wird der Bescheid vom 5. Februar 2008 nunmehr eingehalten. Damit ist der Rechtsgrund zur Erlassung des bekämpften Auftrages nachträglich entfallen. Der Bescheid war daher vom Landesverwaltungsgericht, welches im gegenständlichen Fall von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, zu beheben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die Rechtsfragen anhand des klaren Wortlauts des Gesetzestextes zu lösen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.