LVwG N LVwG-AV-583/001-2022

LVwG-AV-583/001-2022Landesverwaltungsgericht17.06.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Neu- oder Zubau; Widmungsart; Grünland; Freihaltefläche;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-583/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.583.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 30. November 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Oktober 2021, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 6. August 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung keine Folge gegeben worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Halle auf dem Grundstück Nr. *** KG ***. Die Halle sollte über einen Keller zur Weinlagerung, ein Erdgeschoss zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten, einen Verarbeitungs-/Wirtschaftsraum, sowie im Obergeschoss über einen Verkostungsraum verfügen.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 6. August 2021, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem geplanten Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegenstehe. Als Beilage wurde eine Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** angefügt, in der hervorgehoben wird, dass das Vorhaben auf einer Fläche, die als „Gfrei/Freihaltefläche“ gewidmet sei, geplant sei. Solche Flächen seien laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan aber von jeglicher Bebauung freizuhalten.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 24. August 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung gegen diesen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei und sich in Zitaten aus dem Gesetz und der Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** erschöpfe. Weiters wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Hindernisse die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen, durch Änderung seines Antrages zu beseitigen. Auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da er keine Möglichkeit zur mündliche Vorsprache gehabt habe. Darüber hinaus sei die Bebauung zulässig, da gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 eine nachhaltige Bewirtschaftung erwiesen sei, die insbesondere einer Versorgung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung diene. Überdies sei in der Begründung des Bescheides in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass der Antrag des Berufungswerbers den Widmungsarten des § 20 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ ROG 2014 entspreche. Abschließend wurde beanstandet, dass im Umland des gegenständlichen Grundstückes bereits jetzt eine Verbauung von Grünflächen gegeben sei, sodass dieses Recht auch dem Beschwerdeführer zustehe.

1.1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Oktober 2021, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters hinreichend konkret sei, da ohne jeden Zweifel hervorgehe, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers auf einer Fläche geplant ist, die laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Überdies sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden bzw. die Möglichkeit zur Verbesserung nicht verwehrt worden, weil es im vorliegenden Fall keine denkmöglichen – legalen - Änderungen des Bauvorhabens gebe – angesichts der Tatsache, dass alle Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stünden. Eine Bebauung nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei keinesfalls zulässig, weil bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig wären, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist. Für die Nutzung einer Freihaltefläche sei eine Bebauung jedoch gerade nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe aufgrund anderer konsensloser Bauten im Umkreis des Grundstückes kein Recht auf eine Fehlentscheidung im Sinne einer Bewilligung eines unzulässigen Bauvorhabens. Das Grundstück Nr. *** in *** sei als Freihaltefläche gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 gewidmet und somit von jeglicher Bebauung freizuhalten.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 30. November 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an an das Landesverwaltungsgericht und beantragte, den abweisenden Bescheid dem Grunde nach zur Gänze aufzuheben, das Verfahren unter der in der Beschwerde geltend gemachten Beweise durchzuführen und den abweisenden Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde. Begründend wurde zunächst auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 24. August 2021 verwiesen. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass keiner der genannten Gründe des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen würden, einschlägig sei. Es sei nicht dargelegt worden warum das Grundstück Nr. 766 von jeglicher Bebauung freigehalten werden soll, da einerseits kein Hochwasserschutzgebiet, andererseits keine Lärmbelästigung für Anrainer durch den Bau einer Umfahrungsstraße gegeben sei und auch keine besonderen landschaftsbildprägenden Freiräume gegeben sind. Überdies sei zu entscheiden ob es sich bei der genannten Freihaltefläche um eine „echte Freiflächenwidmung“ oder eine „zeitlich befristete Widmung“ handle. Darüber hinaus sei das gegenständliche Grundstück seit 1953 m Familienbesitz, weshalb nicht klar sei, welche Widmung dieses ursprünglich hatte.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Bezug habenden Verwaltungsakt (samt Plänen, sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den in den vorgelegten Akt der Gemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und in den relevanten Flächenwidmungsplan.

1.4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2. Juli 2021 die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Halle auf dem Grundstück Nr. *** KG ***. Die Halle solle über einen Keller zur Weinlagerung, ein Erdgeschoss zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten, einen Verarbeitungs-/Wirtschaftsraum, sowie im Obergeschoss über einen Verkostungsraum verfügen.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** (EZ ***) in ***, für welches gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** Widmung „Grünland Freihalteflächen Gfrei“ verordnet ist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 15. Juni 2022)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: aktueller Flächenwidmungsplan der Gemeinde ***, Stand: 29. September 2016, ***, abgerufen am 9. Juni 2022)

1.5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungsplan beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch.

Im Übrigen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht. …

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 97/2020:

Grünland

§ 20. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: …

18. Freihalteflächen:

Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Der Zweck der Freihaltefläche darf durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt werden. …

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Bei dem geplanten Bauvorhaben (Halle) handelt es sich gem. § 4 NÖ Bauordnung 2014 um ein Bauwerk, da dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und es mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Da das geplante Vorhaben aus zumindest einem Dach und zwei Wänden bestehen soll und dazu bestimmt sein soll, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen ist es als Gebäude zu werten und sind somit gem. § 14 Z. 1 NÖ-Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig (vgl. VwGH 2005/05/0255, mwN).

3.1.2.

Gemäß § 20 NÖ-Bauordnung 2014 hat die Behörde einen Antrag auf Baubewilligung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens ist daher das Vorliegen der Widmung Grünland-Freihaltefläche heranzuziehen.

Das verfahrensverhangene Grundstück Nr. *** KG *** ist laut dem geltenden Flächenwidmungsplan als „Grünland Freihalteflächen – Gfrei“ gewidmet. Solche Freihalteflächen sind nach § 20 Abs. 2 Z. 18 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 von jeglicher Bebauung freizuhalten. Mit diesem Verbot wird dem Ziel der Flächenwidmung, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen (vgl. VwGH 2012/06/0091, zur korrespondierenden Bestimmung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes 1996).

Jede andere Auslegung, insbesondere, dass eine Bebauung unter bestimmten Umständen doch zulässig wäre, würde dem offenkundigen Gesetzeszweck widersprechen. Das gegenständliche Grundstück befindet sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan auf einer (wie oben bereits beschriebenen) Freihaltefläche, weshalb eine Bebauung unzulässig ist. Dem Bauvorhaben steht daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegen.

3.1.3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keiner der genannten Gründe des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen würden, einschlägig sei. Überdies sei nicht klar ob es sich bei der genannten Freihaltefläche um eine „echte Freiflächenwidmung“ oder eine „zeitlich befristete Widmung“ handle. Darüber hinaus sei das gegenständliche Grundstück seit 1953 m Familienbesitz, weshalb nicht klar sei welche Widmung dieses ursprünglich hatte. Diese Beschwerdevorbringen beziehen sich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit bzuw. Verfassungskonformität des in Geltung stehenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde ***.

Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (vgl. Art 18 B-VG; VwGH 2005/05/0247) und daher diese - grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verfassungs- bzw. Gestezwidrigkeit des geltenden Flächenwidmungsplanes anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird.

Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.

3.1.4.

Schließlich ist dem Vorbingen des Beschwerdeführers, dass die Bebauung zulässig sei, da gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 eine nachhaltige Bewirtschaftung erwiesen sei, die insbesondere einer Versorgung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung diene, entgegenzuhalten werden, dass für das gegenständliche Grundstück weder eine Widmung nach § 20 Abs. 2 Z. 1a noch nach Z. 1b NÖ ROG 2014 vorliegt. Überdies ist nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 eine Bebauung im Grünland nur dann zulässig, wenn dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist. Dem steht aber klar der Zweck einer Freihaltefläche entgegen - die Freihaltung von jedweder Bebauung.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Umland des gegenständlichen Grundstückes bereits jetzt eine Verbauung von Grünflächen gegeben sei, so dass dieses Recht auch ihm zustehe, ist festzuhalten, dass ihm dadurch eben kein Recht zur Bewilligung eines konsenslosen Gebäude zukommt (vgl. VfGH B 883/10).

3.1.5.

Ein Begründungsmangel führt zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH Ra 2014/17/0009). Im erstinstanzlichen Bescheid begründete der Bürgermeister der Gemeinde *** seine Entscheidung damit, dass das Bauvorhaben auf einer Fläche geplant sei, die lt. rechtskräftigen Flächenwidmungsplan vor jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Das Vorhaben sei daher wegen Widerspruch zur Flächenwidmung nicht realisierbar und zurückzuweisen. In der Begründung wurden zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ-Bauordnung 2014 angeführt. Überdies wurde eine Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** mit einer genaueren Begründung beigelegt. Auch wenn die Bescheidbegründung der Behörde kurzgefasst wurde und auf die Stellungnahme des Gebietsbauamtes *** verwiesen wurde, ist der Beschwerdeführer nicht an der Verfolgung seiner Rechte gehindert gewesen. Es kommt in der im Instanzenzug bekämpften Entscheidung klar zum Ausdruck, dass das geplante Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht. Dem Beschwerdeführer wurde auch verständlich dargelegt, weshalb sein Antrag abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer geht in seiner Berufung bzw. Beschwerde auch auf die falsche rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung ein, daraus ergibt sich ein Indiz, dass dem Beschwerdeführer klar war, weshalb eine Bewilligung versagt wurde.

Stellt die Baubehörde nach einer Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ-Bauordnung 2014 ein Hindernis, das einer Bewilligung entgegensteht, fest, hat sie gemäß § 20 Abs. 2 NÖ-Bauordnung 2014 den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Aufgrund der Antrags- und Aktenlage stand für den Bürgermeister der Gemeinde *** fest, dass sich das gegenständliche Grundstück auf einer Fläche befindet die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Daraus folgt, dass es zum gegenständlichen Zeitpunkt keine denkmögliche Änderung des Bauvorhabens gab, die das Bauvorhaben konsensmäßig erscheinen hätte lassen können. Aus diesem Grunde konnte eine Mitteilung mit entsprechenden Änderungsauflagen unterbleiben.

3.1.6.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen als unbegründet abzuweisen.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 2012/05/0029 bzw. VwGH Ra 2021/03/0016). Auch lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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