LVwG N LVwG-AV-2105/001-2021

LVwG-AV-2105/001-2021Landesverwaltungsgericht17.06.2022

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Kostenersatzpflicht; Fehlalarm;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2105/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2105.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.11.2021, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2022 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestätigte mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl ***, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 21.04.2021, Zl ***, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Aufwandersatz in der Höhe von € 2.340,00 gemäß § 92a Abs 1 Z 2 SPG iVm § 4a der Sicherheitsgebührenverordnung vorgeschrieben worden war. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 04.09.2020 um 18:13 Uhr die Bergrettung *** alarmiert und das Einschreiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Hubschrauber des Bundesministeriums für Inneres) verursacht habe, ohne dass eine Gefahr bestanden hätte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 01.12.2021 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Behörde die Bestimmung des § 92a Abs 1a Z 2 SPG zu Unrecht herangezogen hätte, da sie sich – auch nicht grob fahrlässig – einer wie auch immer gearteten Gefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt hätte. Im Übrigen habe sie nicht die Bergrettung verständigt, sondern Herr B habe diese telefonisch kontaktiert, um Auskunft darüber zu erlangen, ob eine genaue Bestimmung des Standorts mittels Handyortung möglich sei. Es sei keinesfalls darum gegangen, sie zu retten oder zu bergen, da weder sie noch Frau C erschöpft gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid sowohl aus formalen als auch inhaltlichen Gründen aufzuheben.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 05.04.2022 in einem gemäß § 15 Abs 2 NÖ LVGG verbunden Verfahren (C – LVwG-AV-2103/001-2021) in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführerinnen A und C, der Zeugen B, D, E und F eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angesehen:

Am 04.09.2020 beschlossen die Beschwerdeführerin, welche aus England zu Besuch war, und ihre Schwester C eine gemeinsame Wanderung zu unternehmen. Davor informierten sich beide über die bevorstehende Route anhand von Wanderführern und vergewisserten sich hinsichtlich der Öffnungszeiten einer bestimmten Hütte. Bei der geplanten Route handelte es sich um einen Rundwanderweg mit dem Ziel zur sogenannten „***“. Die geplante Route war mit einer Gesamtdauer von höchsten 5 Stunden angegeben und jedenfalls nicht als schwer beschrieben. Gegen 11:30 Uhr bzw. 12:00 Uhr gingen die beiden Frauen von ihrem geparkten Kraftfahrzeug in *** weg, sie waren mit Getränken und Proviant versorgt, weil die als Ziel ins Auge gefasste *** geschlossen hatte. Möglicherweise aufgrund einer schlechten Beschilderung kamen die beiden Damen von der richtigen Route ab und verloren gut 1 – 1 ½ Stunden, bis sie wieder auf die ursprünglich richtige Route Richtung *** kamen. Gegen 17:00 Uhr nahm Frau C mit ihrem Bruder B telefonisch Kontakt auf, da die beiden Schwestern unsicher waren, ob sie das ursprünglich ins Auge gefasste Wanderziel *** noch erreichen konnten oder ob sie die Wanderung durch eine bergabführende Forststraße abkürzen sollten. Da eine Standorteruierung durch das Handy per Google-Maps aufgrund des eingeschränkten Empfangs nicht möglich war, kam man zum Schluss, dass der Bruder B mit der Bergrettung telefonisch Kontakt aufnehmen solle. Dieser kontaktierte daraufhin per Notruf die Bergrettung, um die Möglichkeit einer Handyortung seiner Schwestern zu erfragen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die beiden Schwerstern auf der geplanten Wanderroute, waren weder körperlich noch geistig erschöpft und mit ausreichendem Proviant und Getränken ausgestattet. Nach einer gewissen Zeit erhielt Frau C einen Anruf der Bergrettung mit dem Ersuchen, dass man stehen bleiben solle. Im Zuge dieses Gespräches wies Frau C dezidiert darauf hin, dass der Zweck der Kontaktaufnahme der einer Standortortung sei und weder sie noch ihre Schwester erschöpft bzw. verletzt seien. In der Folge gab es weitere Telefonate mit der Polizei, wo die per Handy erhobenen Daten übermittelt wurden. Bei einem der Telefonate wurde mitgeteilt, dass der Hubschrauber unterwegs sei. Diese Ankündigung überraschte sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester, zumal sie kein derartiges Hilfeersuchen gestellt hatten. Etwas später Zeit bemerkten die beiden Schwestern einen offensichtlich sie suchenden Hubschrauber, welcher per Telefonkontakt zu ihnen gelotst wurde. Es erfolgte eine Taubergung der beiden Schwestern, welche auf eine unterhalb des Standortes gelegene Forststraße gebracht wurden. Dort erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der gleichzeitig verständigten Einsatzgruppe der Bergrettung ***, welche die beiden Schwestern per PKW nach einem Zwischenstopp bei der *** zurück ins Tal zum Ausgangspunkt der Wanderung brachten. Auch zu diesem Zeitpunkt machten die beiden Schwestern auf die Mitglieder der Bergrettung keinen erschöpften Eindruck bzw. erfolgte auch kein Hinweis, dass sie sich in einer alpinen Notlage gesehen hätten.

4. Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ist aufgrund der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester C sowie der einvernommenen Zeugen als erwiesen anzusehen. Beide Beschwerdeführerinnen führten glaubhaft aus, zu keinem Zeitpunkt einen Notruf aufgrund einer Gefahrenlage abgesetzt zu haben, sondern, dass immer nur Ziel des Anrufes eine Standortbestimmung gewesen sei.

5. Rechtliche Erwägungen:

§ 92a Abs 1a SPG lautet:

„Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er

1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder

2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,

hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.“

§ 92a Abs 1a SPG sieht eine Kostenersatzpflicht bei Fehlalarmen in zwei taxativ genannten Fällen vor. Zum einen, wenn jemand vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst und zum anderen, wenn sich jemand zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat.

Unter einer Notmeldung im Sinne der Ziffer 1 ist jede Information der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstehen, die eine Dringlichkeit für ein gefahrabwehrendes Tätigwerden beinhaltet. In welcher Form bzw. mit welchem Medium die Meldung erfolgt, ist gleichgültig. Falsch ist eine Notmeldung dann, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung des Einschreitens keine Gefahrensituation vorliegt. Meldungen, bei denen begleitende Informationen objektiv falsch sind, fallen nicht darunter. Zudem muss der die Notmeldung abgebende Mensch den Vorsatz haben, eine falsche Notmeldung abzugeben, also es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Bei Vorliegen eines Irrtums besteht keine Kostenersatz-pflicht. Darüber hinaus muss es sich um eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit handeln.

Grob fahrlässig im Sinne der Ziffer 2, worauf sich der gegenständliche bekämpfte Bescheid offensichtlich stützt, handelt derjenige, der sich ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig verhält, sodass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Betroffene setzt somit ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß der Sorglosigkeit hinausgeht. Regelmäßig fallen darunter Fälle, wie Missachtung von Warn- oder Gefahrenhinweisen, mangelnde Erfahrung, fehlende oder nicht ausreichende Ausrüstung oder mangelnde körperliche Verfassung.

Zunächst stellt das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei vorsätzlich keine falsche Notmeldung ausgelöst hat und somit eine Kostenersatzpflicht im Sinne des § 92a Abs 1a Z 1 SPG jedenfalls nicht vorliegt.

Hinsichtlich der zweiten Kostenersatzpflicht im Sinne des § 92a Abs 1a Z 2 SPG stellt das erkennende Gericht fest, dass weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrer Schwester physische bzw. psychische Erschöpfungszustände vorlagen, sich diese zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme auf einem markierten Wanderweg bei jedenfalls ausreichenden Tageslichtverhältnissen um ca. 17:00 Uhr befanden und der Standort im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahmen weder ausgesetzt noch absturzgefährdet war. Es handelte sich um einen Rundwanderweg mit mäßigen Anspruchsvoraussetzungen, welchen die beiden Wanderinnen ausreichend mit Proviant und Getränken angetreten hatten, weshalb keinesfalls von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat sich somit zusammenfassend zu keinem Zeitpunkt grob fahrlässig einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenersatzpflicht im Sinne des § 92a Abs 1a Z 2 SPG nicht vorliegen.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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