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LVwG-AV-442/004-2020•LVwG N LVwG-AV-442/004-2020
LVwG-AV-442/004-2020Landesverwaltungsgericht15.06.2022
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Wohnbedarf; Sachleistungen; Einkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, geb. am ***, ***, *** (BRD), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.03.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich dieser Leistungen abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Dem Antrag der Frau A vom 12.11.2019 wird betreffend Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.04.2020 insofern Folge gegeben, dass ihr Sachleistungen wie folgt gewährt werden:
Frau A erhält für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 keine Sachleistung.
Für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 29.02.2020 eine Sachleistung in Höhe von 40,54 Euro.
Für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 eine Sachleistung in Höhe von 55,45 Euro.
Für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 eine Sachleistung in Höhe von € 117,64 Euro.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes auf die Rechtskraft der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Juni 2020, LVwG-AV-442/001-2020, verwiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2020, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau B, nunmehr A, vom 12.11.2019 betreffend Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes als unbegründet abgewiesen.
Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es der Behörde nicht möglich gewesen sei hinsichtlich der Wohnaufwände Feststellungen zu treffen und die entsprechenden Unterlagen von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass sie weit unter dem Existenzminimum leben würde und auch nicht mehr die Miete bezahlen könne, sie habe nur knapp 450 Euro monatlich und könne davon nicht leben, weshalb sie um neuerliche Prüfung ihres Antrages ersuche.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung über diese vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Einkommensnachweise (Gehaltsbestätigungen, Nachweise über Bezug von Leistungen seitens des AMS, Zahlungen Dritter, etc.) sowie die aktuelle Mietvorschreibung, den Nachweis betreffend Wohnzuschusses, aktuelle Betriebskostenvorschreibung, Nachweise über allenfalls vorhandenes Vermögen sowie Girokontoauszüge von Jänner 2020 bis Ende April 2020 und einen Nachweis betreffend Namensänderung, dem erkennenden Gericht zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 08.05.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG NÖ) vom 30.06.2020, Zl. LVwG-AV-442/001-2020, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin Geldleistungen sowohl zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes als auch zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.04.2020 wie folgt gewährt:
„Für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine Geldleistung in Höhe von 393,40 Euro. Für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 29.02.2020 eine Geldleistung in Höhe von 122,68 Euro. Für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 eine Geldleistung in Höhe von 319 Euro. Für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 eine Geldleistung in Höhe von 434,01 Euro.“
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Februar 2022, Zl. ***, wurde aufgrund einer Revision der NÖ Landesregierung das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30.06.2020 hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem NÖ SAG Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder zweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass betreffend die Verfolgung eines Anspruches auf Wohnzuschuss für den Monat April 2020 im Sinne des § 8 Abs. 3 NÖ SAG vom LVwG NÖ nicht geprüft worden sei, ob die Verfolgung offenbar aussichtslos oder unzumutbar anzusehen gewesen wäre.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren, österreichische Staatsangehörige und lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Genossenschaftswohnung in Niederösterreich, für welche sie eine Bruttomietvorschreibung in Höhe von 307,63 Euro monatlich zu leisten hat und für die Monate Jänner, Februar und März 2020 einen Wohnzuschuss in Höhe von 78 Euro erhalten hat. Die monatlichen Stromkosten betragen 42 Euro.
Für April 2020 erhielt die Beschwerdeführerin keinen Wohnzuschuss. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass eine Verfolgung dieses Anspruches für die Beschwerdeführerin offenbar unzumutbar oder aussichtslos gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hatte im Jänner 2020 folgendes Einkommen: Notstandshilfe in Höhe von 428,64 Euro sowie Krankengeld in Höhe von 270 Euro sowie Einkommen in Höhe von 780 Euro, welches aufgrund einer Nachzahlung für 10 Monate Wohnzuschuss seitens des Landes NÖ am 29.01.2020 an sie überwiesen wurde.
Im Februar 2020 hatte die Beschwerdeführerin ein Einkommen in Höhe von 699,36 Euro.
Im März 2020 hatte die Beschwerdeführerin ein Einkommen in Höhe von 451,20 Euro als Notstandshilfe sowie darüber hinaus ein Einkommen seitens der Krankenkasse in Höhe von 203,04 Euro, somit insgesamt 654,24 Euro.
Das Einkommen im April 2020 belief sich auf 466,03 Euro.
Die Beschwerdeführerin hatte darüber hinaus kein Vermögen.
Die Beschwerdeführerin war beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 15.03.2019 bis 17.09.2020 in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die belangte Behörde übermittelte über Anfrage des erkennenden Gerichtes am 14. Juni 2022 eine ihr bekannte Adresse der Beschwerdeführerin in ***, *** in Deutschland. Dies ist der Behörde auf Grund zwangsweisen Räumung der gegenständlichen Wohnung seitens des BG *** bekannt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-442-2020.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen seitens des AMS bzw. der Gebietskrankenkasse wurde insbesondere Einsicht genommen in die vorgelegten Kontoauszüge, aus welchen sich die Überweisung seitens der Behörden ergibt.
Betreffend die Höhe der Miete wurde Einsicht in die Mietvorschreibung betrifft den Zeitraum Jänner bis Juni 2020. Seitens der C (C Baugenossenschaft reg. Gen.m.b.H.) genommen.
Von der Beschwerdeführerin wurde eine Stromrechnung übermittelt, aus der sich der monatliche Betrag in Höhe von 42 Euro unstrittig ergibt.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin für die einzelnen Monate ergibt sich sowohl aus dem im übermittelten Verwaltungsakt inne liegenden AMS-Portal sowie aus den von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen.
Betreffend die Abmeldung ihres Hauptwohnsitzes an der gegenständlichen Adresse wurde Einsicht in einen aktuellen Auszug betreffend das Zentrale Melderegister der Beschwerdeführerin genommen. Die neue Adresse ergibt sich auf Grund der Mitteilung der belangten Behörde vom 14.Juni 2022.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 50 NÖ SAG
„[…]
(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.
(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.
[…]“
§ 3 NÖ SAG
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
§ 4 NÖ SAG
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält
[…]
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
[…]“
§ 5 NÖ SAG
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
von einer sozialen Notlage betroffen sind,
ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
[…]“
§ 6 NÖ SAG
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
[…]“.
§ 7 NÖ SAG
„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
[...]
Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
[…]“
§ 8 NÖ SAG
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[…]“
§ 9 NÖ SAG
„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
[…]
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
[…]“
§ 12 NÖ SAG
„Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
[…]
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
[…]
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewährten. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.“
§ 13 NÖ SAG
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 14 NÖ SAG
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person
100 %
[…]
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. […] Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
[…]“
§ 27 NÖ SAG
„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
[…]“
NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) in der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung:
§ 1 NÖ RSV
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: …………………….€ 550,41;
[…]
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:………bis zu € 366,94;
[…]“
Erwägungen:
In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen, diese Notlage in angemessener und zumutbarerer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zur aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend handelt es sich bei Sozialleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese als österreichische Staatbürgerin jedenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG zählt.
Hinsichtlich der in § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt.
Da die Beschwerdeführerin zudem ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hat, stehen ihr grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe zu.
In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Hierzu ist auszuführen, dass das angefochtenen Erkenntnis betreffend die Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes in Rechtskraft erwachsen ist, da die Entscheidung des erkennenden Gerichtes vom 30. Juni 2020 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur soweit damit über Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes abgesprochen wurde, aufgehoben wurde.
Um den konkreten Wohnbedarf zu errechnen, muss eine Gesamtberechnung sowohl hinsichtlich der Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes als auch zur Befriedigung des Wohnbedarfes vorgenommen werden.
Da die Beschwerdeführerin alleine in einer Genossenschaftswohnung lebt, kommen auf sie die Richtsätze für Alleinstehende gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ RSV zur Anwendung. Demnach beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für alleinstehende Personen 550,41 Euro, während sich der Richtsatz an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für Alleinstehende auf grundsätzlich bis zu 366,94 Euro beläuft.
Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Besteht kein oder ein geringerer Wohnaufwand oder werden bedarfsdeckende Leistungen (Beispiel: Wohnzuschuss) bezogen, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um diese Anteile entsprechend zu kürzen (vgl. dazu § 14 Abs. 2 NÖ SAG, Ltg. 690/A-1/50-219, Seite 27).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin eine Bruttomiete in Höhe von 307,63 Euro aufweist und einen Wohnzuschuss für die Monate Jänner, Februar und März in Höhe von 78 Euro bezog. Für den Monat April 2020 bezog die Beschwerdeführerin keinen Zuschuss. Diesbezüglich konnte sie im Verfahren nicht darlegen, dass ihr eine Antragstellung offenbar aussichtslos oder unzumutbar gewesen wäre.
Für die Monate Jänner bis April 2020 hatte die Beschwerdeführerin Stromkosten in Höhe von 42 Euro monatlich zu leisten.
Die Berechnung lautet wie folgt:
-Jänner 2020: keine Leistung, weil das Einkommen der Beschwerdeführerin die Richtsätze übersteigt.
-Februar 2020:
RS Leben € 550,41
RS Wohnen € 271,63
Für die Berechnung stellen € 822,04 (RS Leben + RS Wohnen) 100 % dar
Der RS Leben ist davon 66,96% ([550,41/822,04]*100) und der RS Wohnen 33,04 % ([271,63/822,04]*100)
Das Einkommen idHv € 699,36 ist nun entsprechend dieser Prozentsätze aufzuteilen, so dass sowohl die Leistungen für den allg. Lebensbedarf als auch die Leistungen fürs Wohnen aliquot durch das Einkommen reduziert werden:
€ 699,36 * 0,66956 = € 468,2676, die beim RS Leben in Abzug zu bringen sind
€ 699,36 * 0,33043 = € 231,092, die beim RS Wohnen in Abzug zu bringen sind
Daraus ergibt sich folgende SH-Leistung für den Monat Februar:
Leben: € 82,142 (550,41 – 468,2676)
Wohnen: € 40,5376 (271,63 – 231,092)
-März 2020:
RS Leben € 550,41
RS Wohnen € 271,63
Für die Berechnung stellen € 822,04 (RS Leben + RS Wohnen) 100 % dar
Der RS Leben ist davon 66,96% ([550,41/822,04]*100) und der RS Wohnen 33,04 % ([271,63/822,04]*100)
Das Einkommen idHv € 654,24 (ist nun entsprechend dieser Prozentsätze aufzuteilen, so dass sowohl die Leistungen für den allg. Lebensbedarf als auch die Leistungen fürs Wohnen aliquot durch das Einkommen reduziert werden:
€ 654,24 * 0,66956 = € 438,056, die beim RS Leben in Abzug zu bringen sind
€ 654,24 * 0,33043 = € 216,183, die beim RS Wohnen in Abzug zu bringen sind
Daraus ergibt sich folgende SH-Leistung für den Monat März:
Leben: € 112,353 (550,41 – 438,056)
Wohnen: € 55,446 (271,63 – 216,183)
-April 2020:
RS Leben € 550,41
RS Wohnen € 271,63
Für die Berechnung stellen € 822,04 (RS Leben + RS Wohnen) 100 % dar
Der RS Leben ist davon 66,96% ([550,41/822,04]*100) und der RS Wohnen 33,04 % ([271,63/822,04]*100)
Das Einkommen idHv 466,03 Euro ist nun entsprechend dieser Prozentsätze aufzuteilen, so dass sowohl die Leistungen für den allg. Lebensbedarf als auch die Leistungen fürs Wohnen aliquot durch das Einkommen reduziert werden:
€ 466,03 * 0,66956 = € 312,037, die beim RS Leben in Abzug zu bringen sind
€ 466,03 * 0,33043 = € 153,992, die beim RS Wohnen in Abzug zu bringen sind.
Daraus ergibt sich folgende SH-Leistung für den Monat April:
Leben: € 238,372 (550,41 –312,037)
Wohnen: € 117,637 (271,63 – 153,992)
Wie bereits ausgeführt, ist das Erkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 30. Juni 2020, LVwG-AV-442/001-2020, betreffend die Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes rechtskräftig geworden, weshalb im fortgesetzten Verfahren nur die Leistungen betreffend Befriedigung des Wohnbedarfes zu prüfen waren.
Betreffend die Gewährung der Leistungen als Sachleistung ist auszuführen, dass dieser grundsätzlich schon auf Grund des Gesetzes der Vorzug zu geben ist. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass eine Gewährung von Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit E-Mail vom 18.06.2020 hat darüber hinaus die belangte Behörde auf die Durchführung der zunächst beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
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