projekte
LVwG-S-1517/001-2022•LVwG N LVwG-S-1517/001-2022
LVwG-S-1517/001-2022Landesverwaltungsgericht14.06.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Einreise; Rechtsauskunft; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.04.2022, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.04.2022, GZ ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 40 Abs. 1 lit. c iVm § 25 und 25a EpiG iVm § 6 Abs. 2 der Covid-19-Einreiseverordnung gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von Euro 15,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 26.12.2021, 16:15 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***, Obj. *** - Terminal *** - Busankunft ***
Tatbeschreibung:
Sie sind am 26.12.2021 um 16.15 Uhr, über den Luftweg, aus Norwegen mit dem Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der COVID-19-
Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021“
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Anzeige, die nach der Einreise am 26.12.2021 am Flughafen *** aufgenommen worden sei. Sie sei an jenem Tag gegen 16:15 Uhr über den Luftweg aus Norwegen mit dem Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben.
Unter Bezugnahme auf die in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand zu verantworten habe. Hinsichtlich des Verschuldens verweise die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehr der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.
Zur Strafhöhe erwog die belangte Behörde unter Berücksichtigung der in § 19 VStG genannten Kriterien und unter Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen sei und spezial- und generalpräventiven Zwecken entspreche.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Covid-19-Einreiseverordnung BGBl. II Nr. 276/2021 am 25.06.2021 kundgemacht worden sei und am 01.07.2021 in Kraft getreten sei. Die zum Zeitpunkt des Antritts der Reise der Beschwerdeführerin nach Norwegen (19.12.2021) in Geltung befindliche Fassung der Covid-19-Einreiseverordnung enthielt für die Wiedereinreise aus dem Zielland (Norwegen) die Einreisebestimmung gemäß § 5, in der geregelt war, dass Personen, die aus einem in der Anlage 1 (u.a. Norwegen) genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen haben. Liege kein Nachweis vor, sei eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin habe diese Information noch vor der Abreise am 19.12.2021 der Internetseite des Gesundheitsministeriums entnommen. Auch von Seiten des Reiseanbieters sei ihr versichert worden, dass es für dreifach Geimpfte keinerlei Probleme bei der Rückreise aus Norwegen gäbe. Noch vor Beginn der Feiertage am 23.12.2021 habe sich die Beschwerdeführerin auch noch telefonisch an die Österreichische Botschaft in Norwegen gewandt bzw. ein E-Mail verfasst um sich zu versichern, dass sie als dreifach Geimpfte den erforderlichen PCR-Test nach der Rückkehr am Sonntag auf österreichischem Boden durchführen könne. Dies deshalb, da in Norwegen zwischen den Feiertagen kein rechtsgültiger PCR-Test mit Ergebnis mehr durchführbar gewesen sei. Die Österreichische Botschaft in Oslo habe darauf geantwortet: „Sehr geehrter Herr A, Sie können den PCR-Test auch in Österreich durchführen, müssen sich aber bis zur Vorlage des negativen Testresultates in Quarantäne begeben (…).“.
Zum Zeitpunkt der Antwort der Österreichischen Botschaft am 23.12.2021 sei die von der belangten Behörde herangezogene Fassung BGBl. II Nr. 589/2021 bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sei ersichtlich gewesen, dass diese Fassung am 25.12.2021 sohin noch vor der geplanten Einreise der Beschwerdeführerin in Kraft treten würde und Norwegen als Ausreiseland unmittelbar betroffen sein würde.
Die Beschwerdeführerin habe sohin einen Tag vor Beginn der Weihnachtsfeiertage eine falsche Rechtsauskunft erhalten. Gerade von der Österreichischen Botschaft in Oslo sei zu erwarten, eine korrekte vollumfängliche Information zu erhalten.
Der Beschwerdeführerin sei nicht zuzumuten, diese Rechtsauskunft kritisch zu hinterfragen und weitere Nachforschungen anzustellen, insbesondere als die belangte Behörde selbst außer Streit stelle, dass die Homepage des Gesundheitsministeriums diesbezüglich gerade nicht tagesaktuelle Informationen bereithalte, sondern im Gegenteil, eine entsprechende Aktualisierung der Homepage immer mehrere Tage in Anspruch nehme.
Die Einreise der Beschwerdeführerin am 26.12.2021 erfolgte sohin in Unkenntnis der novellierten Verwaltungsbestimmung ausschließlich aufgrund der falschen Rechtsinformation durch das BMEIA. Die belangte Behörde stelle außer Streit, dass sämtliche übrigen Erfordernisse in § 25 bzw. § 25a EpiG iVm § 6 Abs. 2 Covid-19-Einreiseverordnung von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise voll erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin könne daher nicht einmal leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Zum Beweis dafür werde die E-Mail-Korrespondenz vom 23.12.2021 vorgelegt.
Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das LVwG in der Sache selbst entscheide und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebe bzw. den Bescheid aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweise.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin reiste am 26.12.2021 gegen 16:15 Uhr im Gemeindegebiet *** am Flughafen ***, Objekt ***, Terminal ***, über den Luftweg aus Norwegen mit dem Kurs *** nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Einreise einen Impfnachweis nämlich den grünen Pass als Impfzertifikat mit ausgewiesener Booster-Impfung vorgewiesen.
Ein zusätzlich negatives molekularbiologisches Testergebnis hat die Beschwerdeführerin nicht mitgeführt.
Die Beschwerdeführerin reiste aus Österreich am 19.12.2021 aus. Sie reiste nach Norwegen.
Am 23.12.2021 wandte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin per E-Mail an die Österreichische Botschaft in Norwegen mit folgender Anfrage:
„Sehr geehrte Damen und Herrn
Wir verbringen gerade Weihnachten bei unserer Tochter in Norwegen.
Am Sonntag Fliegen wir zurück nach Österreich
Meine Frage: können wir als dreifach Geimpfte den erforderlichen PCR Test auch in Österreich machen?
In Norwegen ist zwischen den Feiertagen kein rechtzeitiger PCR Test mit Ergebnis mehr durchführbar
Bei unserer Abreise nach Norwegen war noch die Rückkehr nur mit einer Boosterimpfung möglich.
Danke für die Information im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
C“
Seitens der Österreichischen Botschaft in Oslo wurde von Frau D nachstehende schriftliche Auskunft erteilt:
„Sehr geehrter Herr C,
Sie können den PCR-Test auch in Österreich durchführen, müssen sich aber bis Vorlage des negativen Testresultats in Quarantäne begeben. Zusätzlich müssen alle reisenden Personen ohne Booster-Impfung die Rückreise hier registrieren.
Freundliche Grüße und gute Rückreise,
D
Österreichische Botschaft ***“
Die Beschwerdeführerin verließ sich auf die erteilte Rechtsauskunft der Österreichischen Botschaft in ***. Sie war nicht in Kenntnis, dass es zu einer Rechtsänderung, welche am 25.12.2021 in Kraft trat – gekommen ist. Sie reiste einen Tag nach Inkrafttreten der novellierten hier in Rede stehenden Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Einreiseverordnung 2021) ein.
Gemäß § 6 Covid-19-Einreiseverordnung hätte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise ein zusätzliches negatives molekularbiologisches Testergebnis mitführen müssen.
Bis zur Einreise der Beschwerdeführerin war auch die Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht aktualisiert hinsichtlich der in Kraft gestandenen Einreisebestimmungen.
Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl auf die Auskunft der Österreichischen Botschaft als auch auf die Informationen der Homepage des Gesundheitsministeriums verlassen.
Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hegte die Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerdeführerin hat sich bei einer geeigneten Stelle hinsichtlich der Einreisebestimmungen informiert und auch nachvollziehbarer Weise auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem die Anzeige des ***-Grenzpolizei vom 26.12.2021 einliegend ist, in der der entscheidungsrelevante Sachverhalt festgehalten wurde, der von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
Es konnten sohin auf Basis der Anzeige, der Strafverfügung und auch der Angaben der Beschwerdeführerin die obigen Feststellungen in Zusammenhang mit der Einreise und dem Nichtmitführen eines zusätzlichen molekularbiologischen Testergebnisses bedenkenlos getroffen werden.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der schriftlichen Informationsauskunft der Botschaft in Oslo, gründen sich auf die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz, welche im Akt befindlich ist. Das erkennende Gericht hatte keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes der Korrespondenz, weshalb die Feststellungen auch bedenkenlos getroffen werden konnten. Gleich verhält es sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Homepage des Gesundheitsministeriums. Das erkennende Gericht hegte wie die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass die Website zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht tagesaktuell gewesen ist. Zumal keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlagen, konnten die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Ebenso folgte das erkennende Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie keine Bedenken an der Auskunft der Österreichischen Botschaft in Oslo hegte, zumal diese Ausführungen nachvollziehbar waren.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 40 Abs. 1 lit. c EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020:
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 25 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021:
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d)die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a)die Desinfektion,
b)die Warenkontrolle und
c)die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID 19-MG sinngemäß.
§ 25a EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 100/2021:
(1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in § 4b genannten Zertifikate.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO sind vorzusehen.
(7) Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO keine Anwendung.
§ 6 Covid-19-Einreiseverordnung BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 589/2021:
(1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
[…]
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 40 Abs. 1 lit. c iVm § 25 und 25a EpiG iVm § 6 Abs. 2 der Covid-19-Einreiseverordnung erfüllt, zumal sie aus einem Land der Anlage 1, nämlich aus Norwegen nach Österreich eingereist ist und kein zusätzlich negatives Testergebnis bei ihrer Einreise mitgeführt hat.
Die Verwaltungsübertretung ist im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführerin aber nicht in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
§ 5 VStG:
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Rechtsauskunft eines behördlichen Organes kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss nehmen (vgl VwGH 30.04.1969, 1050/68; 01.04.1981, 3324/80 ua).
Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organes kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ in der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG bewirken zu können (vgl VwGH 13.06.1975, 1796/74).
Selbst eine von der unzuständigen Behörde erteilte Auskunft könnte einen Schuldausschließungsgrund in einem Verwaltungsstrafverfahren bilden (vgl dazu VwGH 29.05.1995, 95/10/0055).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Auskunft von der Österreichischen Botschaft in Oslo erhielt. Botschaften und Konsulate sind österreichische Vertretungen im Ausland. Für die entsprechende Rechtsauskunft hat sich die Beschwerdeführerin sohin an die zuständige Behörde in Norwegen gewandt. Der Beschwerdeführerin kann sohin nicht der Vorwurf gemacht werden, sich nicht an geeigneter Stelle erkundigt zu haben (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064 bis 0070).
Auch hat sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage des Bundesministeriums hinsichtlich der aktuellen Einreisevorschriften informiert und waren die Einreisebestimmungen auf der Homepage noch nicht aktualisiert.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die Beschwerdeführerin sohin das ihr Zumutbare unternommen, um in Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften zu gelangen. In Folge der erteilten Auskunft durch die Österreichische Botschaft in Oslo mit dem Hinweis, dass eine PCR-Testung bei der Einreise bzw. eine PCR-Testung in Norwegen nicht erforderlich sei, sondern diese auch in Österreich bei einzuhaltender Quarantäne durchgeführt werden kann, ist keine subjektive Vorwerfbarkeit im Handeln der Beschwerdeführerin gelegen.
Der Rechtsirrtum beruht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf Fahrlässigkeit.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes würde die alleinige Informationsquelle einer Homepage nicht ausreichen, doch ist angesichts der eingeholten schriftlichen Auskunft von der Österreichischen Botschaft in Oslo die Anforderung zur umfassenden Informationseinholung durch die Beschwerdeführerin als erfüllt anzusehen. Diese unrichtige Auskunft bzw. unvollständige Auskunft ist sohin nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auszulegen. Die Verwaltungsbehörde hat nämlich den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen (vgl VwGH 30.11.1981, 81/17/0126 ua).
Da weder seitens der belangten Behörde als auch seitens des erkennenden Gerichtes kein Nachweis bzw. kein Beweis erbracht werden kann, dass die Beschwerdeführerin subjektiv sorglos gehandelt hat und ihr sohin die Unkenntnis der geänderten Rechtslage nicht vorzuwerfen ist, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.