LVwG N LVwG-S-1807/001-2021

LVwG-S-1807/001-2021Landesverwaltungsgericht13.06.2022

Regest

Güterbeförderungsrecht; Containersicherheit; Verwaltungsstrafe; gewerblicher Güterverkehr; Leerfahrt; Begleitpapier; Verbotsirrtum;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1807/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1807.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.06.2021, Zl ***, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.

2. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 7 iVm Abs 4 erster Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Std.) verhängt. In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

27.11. 2020, 15:05 Uhr

Ort:

***, ***

Fahrzeug:

***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben als von der C Gesellschaft m.b.H. mit Standort in ***, ***, als Gewerbeinhaber des konzessionierten Güterbeförderungsgewerbes bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.Das verfahrensgegenständliche von der C Gesellschaft m.b.H. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Sattelkraftfahrzeug wurde von Herrn D am 27.11.2020 um 15.05 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm. *** in Richtung *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Lenker während der Beförderung keine Belege, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind, in elektronischer oder Papierform mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen nicht aushändigen konnte, obwohl Sie als Unternehmer dafür zu sorgen hatten, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.Die Beförderungseinheit war auf der Fahrt von der C Gesellschaft m.b.H. mit Standort in ***, *** nach *** (Firma E) und hatte Leercontainer und Gitterboxen geladen, welche an vorgenannter Örtlichkeit auch abgeladen werden sollten.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass der Lenker D am 27.11.2020 mit der Fahrzeugkombination, amtliches Kennzeichen /, einen Gütertransport im Auftrag der Firma E in *** durchführte. Bei diesen Transportfahrten habe der Lenker alle erforderlichen Belege aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und Auftraggeber ersichtlich sind in Papierform mitgeführt. Die Güter seien in Leercontainern und Gitterboxen verstaut gewesen. Nach Entladung der Waren seien die Leercontainer und Gitterboxen wieder auf dem LKW abgestellt worden und, nach der letzten Entladestelle sei der Lenker mit diesen Leercontainern zum Firmenstandort der C GmbH in *** gefahren, um die Transportpapiere abzugeben. Anschließend sei er mit der Fahrzeugkombination, auf der sich nur mehr die Leercontainer und Gitterboxen befunden hätten, zur Firma E nach *** um die Leercontainer und Gitterboxen dort abzuladen, da diese Ladehilfsmittel für weitere Warentransporte nicht benötig würden. Dabei sei der Fahrer einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Der Fahrer habe für die transportierten Leercontainer und Gitterboxen keine Belege in elektronischer Form oder Papierform vorweisen können, auf denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich gewesen sei. Er habe bei der Kontrolle angegeben, von der Firma C GmbH auf direktem Weg zum Lager der Firma E in *** zu fahren, um dort die Leercontainer abzuliefern. Der Fahrer habe während der Kontrolle telefonisch Kontakt zum Disponenten der Firma C GmbH aufgenommen. Dieser habe dem Kontrollbeamten auch mitgeteilt, dass es sich bei den transportierten Leercontainern und Gitterboxen lediglich um Leergut einer unmittelbar vorangegangenen Transportfahrt handle und deshalb kein Lieferschein mitgeführt werde. Die Leercontainer und Gitterboxen würden keine Ladung darstellen, sondern Ladehilfsmittel, die das Be- und Entladen von Waren beim Wareneingang oder -ausgang erleichtern würden. Als standardisierte genormte Lade- und Transporthilfsmittel würden sie der sichern Verstauung von Kleinmaterial für einen behördensicheren Transport dienen. Es habe sohin für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung bestanden, dafür zu sorgen, dass an den Lenker Belege in elektronischer Form oder in Papierform mit Angaben zum beförderten Gut, Be- und Entladeort und Auftraggeber ausgehändigt, mitgeführt und auf Verlangen bei einer Kontrolle vorgezeigt würden. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. In einem gleichgelagerten Fall habe der UVS NÖ in seiner Entscheidung vom 26.11.2008, Zl. Senat-KO-07-0024, in Stattgebung der Berufung zu einem Transport von 33 Rollwagen beladen mit Leergut, Kartonagen und Plastikboxen ausgeführt, dass diese nicht als befördertes Gut anzusehen seien, sondern als Hilfsmittel zur Beförderung des eigentlichen Transportgutes. Sie würden sohin Transporthilfsmittel und kein eigenes Ladegut darstellen. Die zur Last gelegte Übertretung liege nicht vor. Zur Strafbemessung werde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht die Bestimmung des § 45 VStG nicht angewendet habe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, jedenfalls die Strafhöhe herabzusetzen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte vor der Verhandlung mit, dass die Verhandlung seitens des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters unbesucht bleibe, jedoch ein informierter Vertreter der Firma C GmbH den Termin wahrnehmen werde. Es werde ersucht, dem Rechtsvertreter eventuelle Beweisergebnisse zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Zl ***, Einvernahme des seitens Beschwerdeführer zur Verhandlung entsandten informierten Vertreters der Firma C Gesellschaft m.b.H. F. Dieser führte aus, dass die leeren Rollcontainer, welche nach Ansicht der Firma C GmbH Ladehilfsmittel darstellen würden, wieder nach *** zum Lager der Firma E zurückgebracht würden. Für diese Rollcontainer würden keine Lieferscheine ausgedruckt, da dies einen unvertretbaren administrativen Aufwand bedeuten würde. Der Lenker bringe die gleiche Menge an Containern, die er zum Entladeort bringe, wieder nach *** zurück. Sämtliche Handelsbetriebe würden ihre Lieferungen so durchführen, keine Firma würde für die leeren Ladehilfsmittel Lieferscheine ausstellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Rechtsvertreter in Entsprechung des Ersuchens vom 20.04.2022 das Verhandlungsprotokoll und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter nahm binnen offener Frist dazu Stellung wie folgt:

„1. Der informierte Vertreter der Firma C Gesellschaft m.b.H, Herr F, führte in der Verhandlung aus:

„Der Fahrer hatte diese Scheine mit für die Ware, die er von A nach B transportiert, jedoch drucken wir keine derartigen Scheine für die Ladehilfsmittel aus, weil wir der Meinung sind, dass wir für die Ladehilfsmittel keine Scheine schreiben müssen.

…sind wir, wie bereits mehrfach ausgeführt, der Meinung, dass für diese Ladehilfsmittel keine Begleitpapiere mitgeführt werden müssen, ansonsten auch strenggenommen für Spanngurte und alle anderen Transporthilfsmittel, die mitgeführt werden, ein Beleg vorhanden sein.“

2. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den transportierten Leercontainern und Gitterboxen NICHT um ein befördertes Gut im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes handelt, fußt im Wesentlichen auf der Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 26. 11. 2008, Zl. Senat-KO-07-0024.

Damit orientiert sich der Beschwerdeführer an vorhandener Judikatur und ist damit seiner Prüfungs- und Erkundigungspflicht vollumfänglich nachgekommen.

3. Selbst unter der Annahme eines Verbotsirrtums, bei welchem der Täter über das Verbotensein einer Tat irrt und ihm bei voller Tatsachenkenntnis die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und er dadurch eine rechtlich unzutreffende Bewertung vornimmt, ist dieser Irrtum unvermeidbar.

Der Beschwerdeführer als Unternehmer hat sich bei der ihm zumutbaren Anspannung seines Gewissens unter Zuhilfenahme möglicher Erkenntnisquellen ausreichend informiert, indem er einschlägige Judikatur heranzog.

Ein unvermeidbarer Irrtum hat somit das Entfallen der Schuld zur Folge, die Handlung kann demnach nicht geahndet werden.

4. Die in der Beschwerde vom 08. 07. 2021 gestellten Anträge bleiben aufrecht.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

4. Feststellungen:

Am 27.11.2020 lenkte D die Fahrzeugkombination bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ***, beides zugelassen auf die C Gesellschaft m.b.H. in *** auf der *** in Fahrtrichtung *** und wurde seitens eines Straßenaufsichtsorganes der PI *** einer Verkehrskontrolle unterzogen. Mit dem Sattelkraftfahrzeug wurde eine gewerbsmäßige Güterbeförderung für die C Gesellschaft m.b.H. durchgeführt. D transportierte vom Lager der Firma E in *** Waren nach *** und war auf der Rückfahrt von *** nach ***. Bei der Kontrolle waren im Sattelanhänger leere Rollcontainer, da die Waren in *** entladen worden waren. Für diese leeren Rollcontainer führte der Lenker keine Belege in elektronischer Form oder in Papierform mit, auf das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind, weswegen der Meldungsleger Anzeige erstattete. Der Beschwerdeführer ist sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer als auch der gewerberechtliche Geschäftsführer der C GesmbH. Dem Lenker D wurden seitens der C GesmbH für die leeren Rollcontainer keine Belege weder in Papierform noch in elektronischer Form, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich waren ausgehändigt, sodass der Lenker diesen Beleg während der Beförderung nicht mitführte und auch dem Aufsichtsorgan nicht aushändigen konnte. Die C Gesellschaft m.b.H. ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit 145 Kraftfahrzeugen. Der Beschwerdeführer ist seit 27.11.2003 gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

5. Rechtslage und Erwägungen:

Folgende Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

§ 1 GütbefG idF BGBl I Nr. 32/2013:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

§ 17 GütbefG idF BGBl I Nr 62/2017:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.

(2) Der Lenker hat die Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.

§ 23 GütbefG idF BGBl I Nr 62/2017:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;

9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;

10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege nicht mitführt oder auf Verlangen den Aufsichtsorganen nicht aushändigt;

5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

§ 1 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 definiert Güter klar als körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass die sogenannten Rollcontainer, mit welchem die Lebensmittel befördert werden, keine Güter im Sinne des Güterbeförderungsgesetztes sind, sondern entsprechend der zitierten UVS-Entscheidung Ladehilfsmittel darstellen.

Dieser Rechtsansicht kann sich das erkennende Gericht unter Auslegung des § 1 Abs 4 Güterbeförderungsgesetzes nicht anschließen, stellen nach dieser Bestimmung auch die Rollcontainer Güter dar.

Auch in seiner zu § 6 GütbefG ergangenen Entscheidung vom 19.12.2018, Ra 2018/03/0103, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich auch bei sogenannten „Leerfahrten“ um Fahrten handelt, die dem GütbefG unterliegen, da die Verpflichtung, die in § 6 Abs. 2 und 4 GütbefG genannten Dokumente mitzuführen, in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt beteht. In den Materialien zur Novelle des GütbefG, BGBl. I Nr. 2001/106, mit der diese Mitführverpflichtung eingeführt wurde (RV 668 BlgNR 21. GP), heißt es, dass die Verpflichtung zum Mitführen von beglaubigten Abschriften der Regelung für Gemeinschaftslizenzen in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 entspreche. Nach Art. 2 (letzter Spiegelstrich) dieser Verordnung umfasst der Begriff des durch die Verordnung erfassten grenzüberschreitenden Verkehrs ausdrücklich auch "Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen".

Dieses Begriffsverständnis ist auch § 6 Abs. 2 GütbefG zugrunde zu legen: Auch bei einer Leerfahrt, die in Verbindung mit einer konzessionspflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern steht, wird das Kraftfahrzeug daher im Sinne des Gesetzes "zur Ausübung des Güterverkehrs verwendet", sodass die in § 6 Abs. 2 und (allenfalls) Abs. 4 GütbefG genannten Dokumente mitzuführen sind.“

Zumal der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht dafür gesorgt hat, dass dem Lenker für die von ihm beförderten Rollcontainer kein Beleg weder in Papierform noch in elektronischer Form aus denen der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich waren, ausgehändigt wurde, sodass der Lenker diesen Beleg während der Beförderung nicht mitführte und auch dem Aufsichtsorgan auf Verlangen nicht aushändigen konnte, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jeden zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein derartiger Beleg mitgeführt hat, hat er den objektiven Sachverhalt der angelasteten Verwaltungsübertretung des § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:

§ 5 (1) VStG:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 (2) VStG:

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach der Rechtsprechung setzt ein Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer

Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Bei Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien. Eine derartige Erkundigungspflicht wurde dann nicht angenommen, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermochte (vgl. VwGH Ra 2018/04/0004, Rn. 33 f, mwN).

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verwaltungsstrafverfahren kann – dem Grunde nach - einer Auskunft durch die zuständige Behörde gleichgehalten werden (vgl. – dort zur Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates - VwGH Ra 2018/04/0004, Rn. 36).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber weiters zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertrauen auf die Richtigkeit einer Rechtsauskunft voraussetzt, dass die Auskunft auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht bzw. der Rechtsunterworfene den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten konkret dargelegt hat (vgl. VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240; 2.9.2015, Ra 2015/08/0073).

Ein gerechtfertigtes Vertrauen auf die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes erfordert daher insoweit das Vorliegen übereinstimmender Sachverhalte.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er entsprechend der Rechtsauffassung der zitierten UVS-Entscheidung, die zu einem übereinstimmenden Sachverhalt erging, handelte, weswegen ihm der Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG nicht vorgeworfen werden kann.

Der Entscheidung des UVS, wonach es sich bei den transportierten Leercontainern und Gitterboxen nicht um ein befördertes Gut im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes handelt, folgend, erachtete er es nicht für erforderlich, einen Beleg in elektronischer Form oder Papierform an den Lenker auszuhändigen, aus dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich waren.

Mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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