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LVwG-S-1133/001-2022•LVwG N LVwG-S-1133/001-2022
LVwG-S-1133/001-2022Landesverwaltungsgericht10.06.2022
Wahlrecht; Verwaltungsstrafe; Volksbegehren; Eintragungsverfahren; Verbotszone; Wahlwerbung;
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LVwG-S-1133/001-2022
St. Pölten, am 10. Juni 2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21.03.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21.03.2022, GZ. , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 24.09.2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr innerhalb der Verbotszone rund um das Eintragungslokal im *** in *** (Eintragungszeitraum: 20.09.2021 bis 27.09.2021) wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „“ und „***“ verteilt und das Gespräch mit den anwesenden Bürgern gesucht habe, obwohl gemäß § 58 Abs. 1 NRWO 1992 im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jene Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 58 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 3 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 308 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die belangte Behörde nach Wiedergabe des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen die zuvor ergangene Strafverfügung vom 16.11.2021 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit über mehrere Stunden innerhalb der Verbotszone rund um das Eintragungslokal im *** Flugzettel verteilt und das Gespräch mit anwesenden Bürgern gesucht habe. Gegen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr sei der Beschwerdeführer vom Leiter des Wahlamtes auf das Bestehen der Verbotszone aufmerksam gemacht worden und aufgefordert worden, die Verteilung der Flugblätter zu unterlassen. Das Eintragungslokal sei mittels A-Ständer gekennzeichnet worden und als solches erkennbar gewesen. Der Eintragungszeitraum sei vom 20.09.2021 bis 27.09.2021 gewesen.
Für Eintragungsverfahren würden sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66 und 74 NRWO gelten und sei im Leitfaden des BMI für die Volksbegehren unter anderem ausgeführt, dass Verbotszonen von der Gemeinde für das Gebäude des Eintragungslokals sowie für den Umkreis um das Gebäude bestimmt werden würden und in der Verbotszone während des Eintragungszeitraums jede Art der Werbung für Volksbegehren verboten sei.
Der Aushang der Verbotszone sowie sämtliche weitere erforderliche Kundmachungen zu den betreffenden Volksbegehren seien am 31.08.2021 um 13:00 Uhr erfolgt und bis einschließlich 28.09.2021, 10:00 Uhr, an der Amtstafel des Rathauses und an der Eingangstür des Eintragungslokal im *** ausgehängt gewesen.
Es seien somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 3 NRWO 1992 erfüllt und sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde erwogen, dass keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen würden und bei der Strafbemessung weder besondere Milderungs- noch Erschwernisgründe berücksichtigt worden wären. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und demnach eindeutig erkennbar auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die in einem beantragten Zeugen einzuvernehmen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 24.09.2021 keine Wahlwerbung oder Werbung für ein „Volksbegehren im Sinne des Volksbegehrengesetzes“ verteilt habe, was von der belangten Behörde nicht einmal behauptet werde. Es fehle somit dem Verfahren der Straftatbestand. Die belangte Behörde behaupte richtigerweise nicht einmal, dass es für die Verfahren „“ und „“ zum Tatzeitpunkt eine Eintragungswoche nach dem Volksbegehrengesetz gegeben habe. Für Einleitungsverfahren zu Volksbegehren würden § 12 Volksbegehrengesetz und § 50 NRWO nicht gelten, das heißt es sei nicht generell jede Art von Werbung verboten. Auch die Stadt *** hätte in der Verbotszone Werbung betrieben.
Es habe auch keine Ansammlung gegeben, außer allenfalls der vier Magistratsmitarbeiter. Vielmehr habe gähnende Leere geherrscht und seien Leute nur einzeln oder nacheinander vorbeigekommen. Eine Verbotszone sei auch nicht gekennzeichnet gewesen und habe die belangte Behörde bislang auch nicht die gebotene Verordnung der Verbotszonen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe für keiner der 4 Volksbegehren, die von der Eintragungswoche betroffen gewesen wären, Werbung gemacht. Die Verfahren des Beschwerdeführers seien erst in der Entstehungsphase, aber eben noch keine Volksbegehren. Wenn aber noch kein Volksbegehren entstanden sei, könne man auch keine Werbung dafür machen. Im Übrigen sei es kein Straftatbestandsmerkmal, das Gespräch mit Bürgern zu suchen.
Des Weiteren werde auch die Strafhöhe insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Vergleich zur Dauer der Öffnungszeiten für die Eintragung bekämpft.
Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis vom 21.03.2022 samt seinem Einspruch vom 29.11.2021 gegen die zuvor ergangene Strafverfügung (Beilage ./1), eine Presseaussendung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.09.2021 (Beilage ./2), die Verlautbarung über das Eintragungsverfahren von Volksbegehren vom 20.09.2021 bis 27.09.2021 (Beilage ./3), einen Pressebericht vom 20.05.2016 (Beilage ./4) und die verfahrenseinleitende Anzeige des Bürgerservice der Stadt *** vom 27.09.2021 (Beilage ./5) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.04.2022 legte das Magistrat der Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Im Zeitraum vom 20.09.2021 bis zum 27.09.2021 bestand für stimmberechtigte Bürger die Möglichkeit, unter anderem im *** in *** in die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen „Notstandshilfe“, „Impfpflicht: Notfalls JA“, „Impfflicht: Striktes NEIN“ und „Kauf Regional“ Einsicht zu nehmen und die Zustimmung zu diesen oder einen dieser Volksbegehren durch eine einmalige eigenhändige Eintragung der Unterschrift zu erklären.
Am 24.09.2021 verteilte der Beschwerdeführer in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr rund um das Eintragungslokal im *** in *** wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „“ und „“ an anwesende Bürger und suchte auch das Gespräch mit diesen. Mit dem Inhalt dieser Flugzettel und mit den Gesprächen nahm der Beschwerdeführer nicht Bezug auf die 4 Volksbegehren dieser Eintragungswoche, insbesondere machte er für diese eben 4 Volksbegehren damit keinerlei Werbung. Vielmehr lief zu den mit diesen Flugzetteln angesprochenen Themen zu diesem Zeitpunkt jeweils das Einleitungsverfahren möglicher künftiger Volksbegehren.
Der Sachverhalt stellt sich im festgestellten Rahmen unter Zugrundelegung der verfahrenseinleitenden Anzeige und der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses einerseits und des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers andererseits im Wesentlichen als unstrittig dar.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Feststellungen in Bezug auf die 4 Volksbegehren, die vom verfahrensgegenständlichen Eintragungszeitraum im Zeitraum vom 20.09.2021 bis 27.09.2021 betroffen waren, aus dem Inhalt der Anzeige (Beilage ./5) und aus dem Inhalt der Verlautbarung (Beilage ./3) sowie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst.
Vom Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde unbestritten blieb weiters, dass er die auch im Verwaltungsstrakt erliegenden Flugzettel am Tatort im ihm zur Last gelegten Tatzeitraum im Sinne des Tatvorwurfs verteilt und in diesem Zusammenhang (und auch nur in diesem Zusammenhang) auch das Gespräch mit den vorbeikommenden Bürgern gesucht hat, was auch im Übrigen durch die im Verwaltungsakt ebenso erliegenden Fotos dokumentiert ist.
Es ist diesbezüglich jedoch auch offenkundig und wird von der belangten Behörde auch nicht das Gegenteil behauptet, dass mit den angesprochenen Flugzetteln und den Gesprächen mit Bürgern nicht die 4 vom Eintragungszeitraum betroffenen Volksbegehren in deren Inhalt betroffen waren und der Beschwerdeführer vor allem für diese Volksbegehren oder auch nur für eines davon auch keinerlei Werbung machte, sondern ausschließlich Werbung für mögliche künftige Volksbegehren machte, die sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Einleitungsverfahren befunden haben und für die demnach auch damals noch gar kein Eintragungszeitraum festgesetzt war.
Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 58 Abs. 1 und 3 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO):
„(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(…)
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“
§ 6 Abs. 1 und 2 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG):
„(1) Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.
(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formularen (Muster Anlage 5) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.“
§ 10 VoBeG:
„Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.“
§ 11 Abs. 1 VoBeG:
„(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Datenverarbeitung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;
2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§ 8 Abs. 1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.“
§ 12 VoBeG:
„Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66 und 74 NRWO.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort keine Wahl, insbesondere eine solche des Nationalrates stattgefunden hat, sondern die Möglichkeit für jeden stimmberechtigten Bürger bestand, in die 4 näher bezeichneten Volksbegehren Einsicht zu nehmen und diese zu unterschreiben. Eben diese 4 angesprochenen Volksbegehren befanden sich somit im Stadium des Eintragungsverfahrens im Sinne der §§ 10 und 11 VoBeG, womit gemäß § 12 VoBeG auch für eben diese 4 Volksbegehren sinngemäß die Bestimmungen unter anderem des § 58 NRWO gelten.
Soweit eben der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass für Einleitungsverfahren zu Volksbegehren unter anderem die Bestimmungen des § 58 NRWO nicht gelten würden, zumal § 12 VoBeG nur das Eintragungsverfahren nennt, ist dies grundsätzlich richtig, ändert aber nichts daran, dass eben die angesprochenen 4 von der Eintragung tatsächlich betroffenen Volksbegehren von der Bestimmung des § 58 NRWO sehr wohl erfasst sind bzw. waren, haben sich diese doch unstrittig im Eintragungsverfahren befunden. Wenngleich § 58 Abs. 1 NRWO (naturgemäß) nur vom „Wahllokal“, vom „Wahltag“, von „Wahlwerbung“, von „Wählern“ und von „Wahlaufrufen“ spricht, würde die Bestimmung des § 12 VoBeG keinen Anwendungsfall in Bezug auf die Bestimmung des § 58 Abs. 1 NRWO haben, wenn in diesem Zusammenhang man nicht insbesondere von einem „Eintragungslokal“, von einem „Eintragungszeitraum“ und von Werbung für Volksbegehren im Anwendungsbereich des Volksbegehrengesetzes ausgehen würde.
Im Sinne dieser Bestimmungen war somit im Gebäude des „Eintragungslokals“ und in der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis („Verbotszone“) im „Eintragungszeitraum“ grundsätzlich auch jede Art der Werbung für Volksbegehren verboten. Es steht sohin für das erkennende Gericht fest, dass dieses Verbot auch grundsätzlich am Tatort – soweit dieser von der Verbotszone umfasst ist bzw. war – zum Tatzeitpunkt gegolten hat.
Gemäß § 58 Abs. 1 NRWO ist eben im Gebäude des Wahllokals und in der Verbotszone am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten. Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern vor allem auch aus dem Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, dass unter „Wahlwerbung“ nur jene Werbung subsumiert werden kann, die auf die konkrete Wahl dieses Wahltages Bezug nimmt. Auch wenn dies praktisch nicht vorkommen möge, wäre freilich eine Werbung für eine am Wahltag gar nicht durchgeführte Wahl zulässig. Mit dieser Bestimmung des § 58 Abs. 1 NRWO soll eben primär der freie Wille des Wählers unmittelbar vor der Wahl und im unmittelbaren örtlichen Nahebereich der Wahl gewährleistet bleiben; der Wähler soll nicht unmittelbar vor und bei der Wahl in irgendeiner Weise von außen, eben durch Wahlwerbung jeglicher Art, noch beeinflusst werden.
Zumal wie ausgeführt gemäß § 12 VoBeG für Eintragungsverfahren von Volksbegehren sinngemäß unter anderem die Bestimmung des § 58 NRWO gilt, ist eben diese Bestimmung des § 58 NRWO in diesem Fall so zu verstehen und kann diese Bestimmung auch nicht anders verstanden werden, dass im Gebäude des Eintragungslokals und in der zu bestimmenden Verbotszone im Eintragungszeitraum jede Art der Werbung für Volksbegehren verboten ist, wobei sinngemäß dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend natürlich auch hier wiederum nur jene Volksbegehren betroffen sein können, hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt gerade eine Eintragungsmöglichkeit bestand. Auch hier würde jede andere Auslegung dem Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht werden. Der Bürger, der im Eintragungszeitraum in das bzw. die betreffende(n) Volksbegehren Einsicht nehmen möchte, soll unmittelbar vor seiner Entscheidung, ob er diese(s) unterschreibt oder nicht, in seinem Willen frei bleiben und nicht noch durch Werbung irgendwelcher Art beeinflusst werden. Wird dieser Bürger in diesem Zeitpunkt mit diese(s) Volksbegehren gar nicht betreffender Werbung konfrontiert, so wie etwa mit Flugzetteln anderer – möglicher – Volksbegehren, wird der Schutzzweck der angesprochenen Norm nicht beeinträchtigt bzw. verletzt.
Zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass wohl vom Beschwerdeführer Werbung für Volksbegehren durch Verteilung von Flugzetteln und Suchen von Gesprächen mit Bürgern gemacht wurde, diese Werbung jedoch nicht die 4 von der konkreten Eintragung betroffenen Volksbegehren betroffen haben, hat der Beschwerdeführer nicht gegen die Bestimmung des § 58 NRWO iVm
§ 12 VoBeG verstoßen, sondern bildete diese Handlung vielmehr überhaupt keine Verwaltungsübertretung.
Es war demnach auch nicht mehr weiter auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen, insbesondere darauf, ob gegenständlich überhaupt der Beschwerdeführer in der Verbotszone im Sinne des § 58 NRWO gehandelt hat, sondern war bereits auf Grund dessen mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz findet jedoch nicht statt, da – abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer Kosten dem Grunde und der Höhe nach gar nicht näher präzisiert wurden – ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „Maßnahmenbeschwerden“ (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze „Verhaltensbeschwerden“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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