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LVwG-AV-88/001-2022•LVwG N LVwG-AV-88/001-2022
LVwG-AV-88/001-2022Landesverwaltungsgericht09.06.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Sportstätte; Konsenslosigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.12.2021, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich des konsenslos errichteten Gebäudes (gesamtes Obergeschoss) auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, gemäß § 29 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.12.2021, Zl. ***, aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.12.2021, Zl. ***, wurde gegenüber der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 29 Abs 2 NÖ BO 2014 angeordnet, dass das konsenslos errichtete Gebäude (gesamtes Obergeschoss) auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, in ***, bis spätestens 30.06.2022 abzubrechen sei.
Begründend wurde hierzu zusammenfasst ausgeführt, dass mit Ansuchen vom 20.05.2021 um Erteilung der gewerbehördlichen Genehmigung und der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung der Nächtigungszimmer durch Aufstockung des Personaltrakts, den Neubau eines Stiegenhauses, Zubau, Büro, *** Halle, den Umbau und die Instandsetzungsarbeiten im EG Personaltrakt Zubau und Überdachung, wärmetechnische Maßnahmen, den Neubau des Materialbunkers und der Neugestaltung von Manipulationsflächen und des Lagerplatzes des *** Betriebshofes am gegenständlichen Standort angesucht worden sei. Das Grundstück weise die Widmung „Grünland – Sportstätten“ auf. Die Amtssachverständige für Raumordnung habe im Zuge eines Lokalaugenscheines am 21.10.2021 festgestellt, dass bereits Bauarbeiten durchgeführt werden und das Obergeschoss für die Nächtigungszimmer schon errichtet worden sei.Da die Errichtung von Nächtigungszimmern gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle, sei gemäß § 29 NÖ BO2 2014 der Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der angeordnete Abbruch ausreichend bestimmt werde und erst bis spätestens 30.06.2023 zu erfolgen habe, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, beantragt.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, insbesondere dem Zubau eines Obergeschosses zum bestehenden Betriebshof am Areal des ***, bereits am 24.02.2021 um gewerbe- und baubehördliche Bewilligung angesucht habe. Das gesamte Einreichprojekt sei der belangten Behörde am 05.03.2021 im Rahmen des Bausprechtages präsentiert und erörtert worden. Hierbei haben sich keinerlei Hinweise auf allfällige Versagungsgründe hinsichtlich der beantragten Baubewilligung ergeben, sodass am 20.05.2021 die Einreichung erfolgt sei. Über Nachfrage bei der belangten Behörde im Juli 2021 sei mitgeteilt worden, dass sich die Projektunterlagen zwar noch zur Bearbeitung bei der für Raumordnung zuständigen Amtssachverständigen befinden, die Vorprüfung jedoch ansonsten positiv abgeschlossen worden sei. Ausgehend davon, dass gemäß § 5 Abs 2 NÖ BO 2014 die Baubehörde erster Instanz binnen drei Monaten zu entscheiden habe, sei im Spätsommer 2021 mit der Bauausführung begonnen worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2021 sei die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde erstmals dahingehend informiert worden, dass das eingereichte Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Raumnutzung im Obergeschoss aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Raumordnung nicht zulässig sei. Daraufhin habe am 06.12.2021 eine Besprechung zwischen ihr und der belangten Behörde stattgefunden. In der Folge seien im Dezember 2021 bei der belangten Behörde bewilligungsfähige Austausch- und Ergänzungsunterlagen zur Genehmigung des verfahrensgegenständlichen, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits errichteten, Obergeschosses eingereicht worden, welche nun aller Voraussicht nach zur Erteilung der beantragten Baubewilligung führen werden.
Zudem stütze sich der angefochtene Bescheid fälschlicherweise auf § 29 Abs 2 NÖ BO 2014, obwohl das vom Abbruchauftrag erfasste Bauwerk zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung baulich bereits vollständig errichtet gewesen sei. Weiters sei der Bescheid mangels ausreichender Bestimmtheit seines Spruches nicht vollstreckbar. Schließlich sei die festgesetzte Frist zu kurz bemessen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.01.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 01.06.2022 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.04.2022, Zl. ***, mit welchem unter Spruchpunkt II. der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben über die Neu-, Zu- und Umbauten des Personaltraktes EG, die Neuerrichtung einer zweiten *** Halle, den Neubau und die Überdachung der bestehenden Materialbunker sowie die Befestigung von Fahrwegen, Manipulations- und Lagerflächen am Standort ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, erteilt wurde. Ergänzend teilte die belangte Behörde hierzu mit, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingelangt ist, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin und Bauwerberin, die A GmbH, hat mit am 20.05.2021 eingelangtem Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung der Nächtigungszimmer durch Aufstockung des Personaltrakts, den Neubau eines Stiegenhauses, Zubau, Büro, *** Halle, den Umbau und die Instandsetzungsarbeiten im EG Personaltrakt Zubau und Überdachung, wärmetechnische Maßnahmen, den Neubau des Materialbunkers und der Neugestaltung von Manipulationsflächen und des Lagerplatzes des *** Betriebshofes auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Anschluss diverser Projektsunterlagen angesucht.
Das GSt.Nr. ***, KG ***, weist die Widmung „Grünland – Sportstätten“ auf.
Daher wurde im Zuge der Vorprüfung von der belangten Behörde eine Stellungnahme von der Amtssachverständigen für Raumordnung und Raumplanung eingeholt. In dieser raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 21.10.2021 zu der Frage, ob eine Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs 4 NÖ ROG 2014 für Nächtigungszimmer in der Widmung „Grünland-Sportstätte“ auf dem gegenständlichen Grundstück gegeben ist, kam die Amtssachverständige zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Erweiterung des Betriebsgebäudes um ein zusätzliches Büro, einen Gemeinschaftsraum und Wäscheraum sowie um den Zubau zur ***-Halle und zum Materialbunker in der Widmung „Grünland – Sportstätten“ aus raumordnungsfachlicher Sicht als begründbar eingestuft wird. Für die Errichtung der 16 Nächtigungszimmer ist aus raumordnungsfachlicher Sicht die Widmung „Grünland – Sportstätten“ nicht geeignet.
Da im Zuge des Lokalaugenscheines durch die Amtssachverständige für Raumordnung und Raumplanung am 21.10.2021 die Baumaßnahmen bereits im Gange waren, hat die belangte Behörde den nunmehr diesem Verfahren zugrundeliegenden Beseitigungsauftrag vom 06.12.2021 erlassen.
Aufgrund von im Dezember 2021 vorgelegten geänderten Projektunterlagen wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.04.2022, Zl. ***, unter Spruchpunkt II. die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben über die Neu-, Zu- und Umbauten des Personaltraktes EG, die Neuerrichtung einer zweiten *** Halle, den Neubau und die Überdachung der bestehenden Materialbunker, sowie die Befestigung von Fahrwegen, Manipulations- und Lagerflächen auf dem Standort ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, rechtskräftig erteilt.
Sämtliche dieser Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes in Zusammenhalt mit der E-Mail der belangten Behörde vom 01.06.2022, in der von dieser bekanntgegeben wurde, dass die baubehördliche Bewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten des Personaltraktes EG auf dem oben angeführten Grundstück mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022, Zl. ***, erteilt wurde und zwischenzeitlich auch in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 29 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015, bestimmt:
Abs 1: Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
Abs 2: Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.04.2022, Zl. ***, das Vorhaben über die Neu-, Zu- und Umbauten des Personaltraktes EG, die Neuerrichtung einer zweiten *** Halle, den Neubau und die Überdachung der bestehenden Materialbunker, sowie die Befestigung von Fahrwegen, Manipulations- und Lagerflächen auf dem Standort ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, rechtkräftig bewilligt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Da im verfahrensgegenständlichen Fall nachträglich um baubehördliche Bewilligung angesucht und diese auch erteilt wurde, werden dadurch bereits, wenngleich auch zunächst zu Recht, ergangene Abbruch – bzw. Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (VwGH 17.08.2010, Zl. 2009/06/0052).
Somit führt die nachträglich erteilte baubehördliche Bewilligung vom 07.04.2022 durch die belangte Behörde dazu, dass keine Konsenslosigkeit des von dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag erfassten Projektes vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 29 Abs 2 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben sind, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß (ersatzlos) aufzuheben ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass im Ergebnis der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Bescheid aufzuheben war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Zudem stellen die hier im Einzelfall beurteilten Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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