LVwG N LVwG-AV-345/001-2022

LVwG-AV-345/001-2022Landesverwaltungsgericht08.06.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Grundabteilung; Abbruch; gemeinsame Wand; Grundstücksgrenzen; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-345/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.345.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.03.2022, AZ ***, betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Beschwerdevorbringen:

1. 1 Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014, dass die Baubehörde erster Instanz den Eigentümer des GST-Nr. ***, EZ ***, KG *** dazu verpflichtet, einen Teilungsplan vorzulegen, worin die Grundstücksgrenze und Eigentumsübertragung dahingehend geregelt ist, dass die Grundgrenze derart verlegt wird, dass die bestehende gemeinsame Wand dem bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers und GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***, allein zugeordnet wird.

1. 2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.11.2021 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das benachbarte Einfamilienhaus nicht abgebrochen, sondern lediglich das Dach abgebaut und die Gebäudehöhe durch Aufsetzen eines weiteren Stockwerkes erhöht worden sei. Die bestehende Mauer der beiden Liegenschaften bestehe daher nach wie vor zwischen den Häusern des Beschwerdeführers und dessen Nachbarn. Der Weiterbestand der bestehenden Mauer sei zu keinem Zeitpunkt fraglich gewesen.

1. 3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.03.2022 keine Folge gegeben. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 logisch voraussetze, dass ein Gebäude zur Gänze abgetragen werden muss, da ansonsten kein „bestehen gebliebenes Gebäude" existiere. Konkret liege nach wie vor eine Wand vor, die zwei Gebäude voneinander trennt, so wie das auch vor den Baumaßnahmen des Nachbarn der Fall gewesen sei.

1. 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin wird vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 nur bei vollkommener Abtragung des Altbestandes anwendbar ist.

Die Dachkonstruktion des Beschwerdeführers sei durch die Bauarbeiten massiv in Mitleidenschaft gezogen worden und bis heute nur behelfsmäßig mit Holzplatten abgetrennt, weil der Nachbar unzulässig anstelle der Brandwand, lediglich Dämmmaterial aufgetragen habe. Durch die Aufbringung von Dämmmaterial sei auch die Grundgrenze verletzt worden. Insofern könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Nachbar sein Bauvorhaben bewilligungskonform umgesetzt hat. Daher trage auch das Argument der belangten Behörde nicht, wonach der Nachbar bei Zuspruch der abgetragenen Brandwand zum Gebäude des Beschwerdeführers für seinen Ausbau eine weitere Wand errichten hätte müssen. Dies hätte er jedenfalls tun müssen, um die genannte Grundverletzung nicht durchzuführen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung des festgestellten Sachverhalts und der ergänzenden Feststellung, wonach der Nachbar nicht bewilligungskonform vorgegangen sei, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die gemeinsame Brandwand dem Gebäude des Beschwerdeführers zuzuordnen sei. Dies ergebe sich auch bereits aus den vorgelegten Urkunden, worin klar ersichtlich sei, dass die abgetragene Brandwand auf der Mauer des Beschwerdeführers bzw. der mit seinem Gebäude verbundene Mauer situiert war. Auch dies spreche dafür, dass es sich zumindest um eine gemeinsame Wand handelte und diese daher dem Beschwerdeführer zuzuordnen gewesen wäre.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Es wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt und ergänzende Dokumente der belangten Behörde. Am 07.06.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Von der Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde abgesehen, zumal die Situation vor Ort durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbilddokumentation klar und übersichtlich dargelegt worden ist. Bei der Erörterung dieser Lichtbilddokumentation im Rahmen der Verhandlung ergaben sich keine Unklarheiten. Die Parteien hatten diesbezüglich keinen Einwand.

Von der beantragten Beiziehung von Amtssachverständigen aus dem Bereich Bautechnik und Vermessungswesen wurde im Rahmen der Verhandlung abgesehen, weil die beantragte Beweisaufnahme (Verlauf der Grundstücksgrenze) als wahr unterstellt wurde bzw. es auf sie in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung auch nicht ankommt.

3. Feststellungen:

3. 1 Das Haus auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. *** EZ ***, KG ***) grenzt auf Seite der *** auf eine Länge von ca. 5 Meter unmittelbar an das Haus auf dem benachbarten Grundstück (Nr. ***, EZ ***, KG ***) an.

3. 2 Das Mauerwerk in der Mitte dieser Häuser besteht aus zwei Reihen Ziegelsteinen. In einer Reihe sind die Ziegel der Länge nach angeordnet und in der zweiten Reihe quer. Die zwei Reihen schließen unmittelbar aneinander an. Es ist nicht bekannt, ob die zwei Reihen statisch miteinander verbunden sind.

3. 3 In vertikaler Hinsicht erstreckte sich dieses Mauerwerk über die Erdgeschosse der beiden Gebäude und einen darauf jeweils aufbauenden Dachstuhl.

3. 4 Mit Bescheid vom 24.11.2020, AZ ***, wurde dem Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** unter anderem die baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses erteilt. Im Zuge dieser Arbeiten wurde ein Teil der Dachkonstruktion - darunter auch der obere Teil des zwischen beiden Grundstücken liegenden Mauerwerkes bis zur Unterkante der Dachstuhls - abgetragen. Der darunter situierte Bestand (Erdgeschoß) hat sich nicht verändert.

3. 5 Die für die Aufstockung erforderliche Mauer wurde derart errichtet, dass die Ziegel sowohl auf die längs angeordnete Ziegelreihe als auch teilweise auf die quer angeordneten Ziegel des Bestandes gelegt wurden. Den Übergang zum Dachstuhl des Beschwerdeführers bildet derzeit lediglich das Dämmmaterial des Zubaus.

4. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers vom 20.07.2021 und vom 12.10.2021 und den hierin enthaltenen Lichtbilddokumentationen.

Der Feststellungen, wonach das Mauerwerk im Erdgeschoss unverändert vorhanden ist, das alte Mauerwerk nur im Bereich des Dachgeschoßes abgetragen worden ist und in diesem Bereich eine neue Wand errichtet wurde, ergibt sich zusätzlich aus der Verhandlungsschrift über einen Ortsaugenschein der belangten Behörde vom 27.07.2021, Bau AZ *** und ***.

Zudem wurde der Sachverhalt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und erwies sich in diesem Umfang als unstrittig.

5. Rechtslage:

§ 10 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 lautet:

„(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze

6. Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen zwei Gebäuden zu verfügen, wenn diese an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser Gebäude abgebrochen wird.

Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert daher das Vorliegen von zwei kumulativen Voraussetzungen. Einerseits müssen die Gebäude eine gemeinsame Wand aufweisen und andererseits muss eines dieser Gebäude abgebrochen werden.

Der Beschwerdeführer hat diverse Unterlagen vorgelegt um darzulegen, dass die zwei Gebäude im gegenständlichen Fall eine gemeinsame Wand aufweisen. Insbesondere legte er eine Skizze vor, die auf einer Vermessung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beruht. Auf Grundlage dieser Skizze erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** schräg über die quer verlegte Ziegelreihe verläuft, sodass diese auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze zu liegen kommt und sich die längs verlegten Ziegelsteine auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** befinden. Ob dieses Mauerwerk als eine gemeinsame Wand im Sinne des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 zu qualifizieren ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die zweite Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt ist.

Im gegenständlichen Fall wurde nämlich keines der angrenzenden Gebäude abgerissen. Vielmehr wurde im Rahmen der Aufstockung des benachbarten Gebäudes lediglich zunächst der obere Teil des Mauerwerkes zwischen den Gebäuden bis zur Unterkante des Dachstuhls abgetragen. Im Bereich des Erdgeschosses, was den überwiegenden Teil dieses Mauerwerkes darstellt, erfolgte keine Änderung. Das benachbarte Gebäude blieb bestehen und wurde nicht abgebrochen, sondern aufgestockt.

Die Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch mehrfach darauf ab, dass ein Gebäude abgebrochen wird – nicht nur ein Teil einer Mauer im Zuge von Umbauarbeiten. Auch der zweite Satz dieser Bestimmung normiert, dass die „bisher gemeinsame Wand“ zur Gänze dem „bestehen bleibenden Gebäude“ gehören muss. Im gegenständlichen Fall bestehen noch beide der angrenzenden Gebäude und liegt weiterhin eine gemeinsame Wand vor. Entlang der Erdgeschosse kam es zu keiner Änderung, sodass § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 nicht zur Anwendung kommen kann. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung und beruft sich hierbei auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, LVwG-AV-1342/001-2017. Hierin wurde diesbezüglich ausgeführt [Hervorhebung nicht im Original]:

„Zweck der Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 ist einerseits, dass bei einem Abbruch von Gebäuden, die nur eine gemeinsame Wand aufweisen, beim bestehen bleibenden Gebäude der Verbleib der gemeinsamen Wand als Außenwand gesichert wird und, da die Situation ähnlich einem „Überbau“ ist, das Eigentum an der Wand an den Eigentümer des bestehen bleibenden Gebäudes übergehen soll, damit das Gebäude in seiner Gesamtheit bloß einem Grundstück zugeordnet wird und dessen Eigentümer sodann auch zur Gänze über dieses verfügen kann. Eine Lösung, wonach eine Außenwand eines Gebäudes im Eigentum des Nachbarn verbleiben sollte, erscheint nicht praktikabel und wollte der Gesetzgeber offensichtlich mit der Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 auch derartige Eigentumskonstellationen verhindern.“

Ausgehend von der Skizze des Beschwerdeführers verläuft die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** schräg über die quer verlegte Ziegelreihe, sodass diese auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze zu liegen kommt. Eine Verlegung der Grundstücksgrenze hätte gegenständlich zur Folge, dass das Mauerwerk, dass sich derzeit auf der Grundstücksgrenze befindet, in das Eigentum einer der beiden Nachbarn übergeht, jedoch die Außenwand des anderen Nachbarn keineswegs gesichert wäre. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Mauerwerk dem einen oder dem anderen Grundstück zugeordnet werden sollte. Schließlich wurde beiden Nachbarn erst im Rahmen der Umbauarbeiten bekannt, dass ein gemeinsames Mauerwerk zwischen den Gebäuden besteht. Wenn dieses Mauerwerk als eine gemeinsame Wand iSd § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 qualifiziert wird, ziehen beide Eigentümer weiterhin einen Nutzen aus dem (Bestands)Mauerwerk und ist nicht ersichtlich, inwiefern ein baubehördlich verfügter Eingriff in das Eigentumsrecht einer der Nachbarn gerechtfertigt wäre. Es erfolgte vielmehr keine Änderung des Mauerwerkes, die eine Enteignung rechtfertigen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine Enteignung nach der stRsp des VfGH verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Riegler/Koizar, NÖ BauO4.02 § 10 NÖ BO 2014 Anm. 30; Stand 1.7.2021, rdb.at).

Zusammenfassend war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen, weil die Voraussetzungen einer Verlegung der Grundstücksgrenze gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegeben sind. Darüber hinaus würde ein gegenteiliges Ergebnis auch nicht dem Zweck dieser Bestimmung entsprechen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Entfernung des Mauerwerkes im Bereich des Dachstuhles als eine Angelegenheit qualifiziert, die auf dem Zivilrechtsweg zu klären ist.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086)

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