LVwG N LVwG-AV-187/001-2019

LVwG-AV-187/001-2019Landesverwaltungsgericht08.06.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Überprüfung; Nachbarrecht; Immissionen; aliud; Konsens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-187/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.187.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.12.2018, Zl. ***, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Abbruch von Schweinemastställen („Mastställe 1 bis 4“) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde *** (mitbeteiligte Partei B, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Eventualantrag auf teilweisen Abbruch der Spaltenböden und der Entlüftungsanlage wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 27 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 16.04.2018 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführer) den Abbruch der Schweinemastställe 1 bis 4 auf der Liegenschaft des B, ***, ***, nach § 35 iVm § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014.

Begründend führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, der Mitbeteiligte, B, habe im Jänner 2018 um nachträgliche Baubewilligung von konsenslos errichteten Ställen und baulichen Anlagen auf der Liegenschaft ***, *** angesucht. Aus den dazu vorgelegten Einreichplänen seien die Schweinemastställe 1 bis 4 als Altbestand, dargestellt in grauer Farbe, ausgewiesen, wobei jedoch keine Bedienungsgänge dieser Stallungen eingezeichnet seien, weshalb diese Stallungen in massiver Weise vom Baukonsens (Bescheid *** vom 07.02.1995) abweichen würden und somit seit vielen Jahren konsenslos in Betrieb seien.

Durch die fehlenden Bedienungsgänge erhöhe sich die Gesamtnutzfläche dieser vier Mastställe um etwa 20 m², wodurch sich auch die Tierplatzzahl für die Schweinemast um etwa 15 % und somit auf mindestens 236 Mastschweine erhöhe. Durch diese offensichtlich in den vergangenen Jahren konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen werde er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz vor unzulässigen Immissionen berührt.

Der Beschwerdeführer verwies zur Untermauerung seines Antrages auf die Judikatur des VwGH, wonach er aufgrund der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren habe und wonach auch die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nicht entgegenstehe.

1.2. In der Niederschrift durch die Baubehörde I. Instanz vom 09.05.2018 wurde dieser Antrag dahingehend modifiziert, dass Grundlage für den Antrag nicht mehr die Einreichpläne aus dem Jahr 2018 sondern die der Niederschrift vom 28.09.2015 beiliegende Skizze sei, welche aufzeige, dass die Mastställe 1 bis 4 vom Baubewilligungsbescheid vom 07.02.1995, GZ: ***, abwichen.

1.3. Am 20.06.2018 fand eine baubehördliche Überprüfung mit dem Bausachverständigen D zur Erhebung der bestehenden Mastställe 1 bis 4 samt Bedienungsgängen statt. Im Zuge dieser Überprüfung wurden Innenabmessungen dieser Stallungen und Gänge vorgenommen und in den vom Mitbeteiligten am 21.09.2015 vorgelegten, mit 10.09.2015 datierten Bestandsplan eingetragen. Es wurde auch eine Fotodokumentation angefertigt und wurden im Bestandsplan auch die Fotostandorte bzw. Blickrichtungen eingezeichnet.

1.4. Mit Stellungnahme vom 04.07.2018 legte der Mitbeteiligte, B, dar, dass auf den im Zuge der Überprüfungsverhandlung aufgenommenen Lichtbildern die Bediengänge klar ersichtlich seien. Es sei darauf deutlich erkennbar, dass auf den Bediengängen keine Tierhaltung erfolge. Bei dem vorherrschenden Aufstallungssystem, welches die einzelnen Abteilungen, in denen die Tiere gehalten würden, von den Bediengängen abtrenne, handle es sich um ein handelsübliches System. Dieses System sei zum Teil mobil, um die Betreuung der Tiere, die Ein- und Ausstallung, Reinigung und Pflege durchführen zu können, es diene aber nicht dazu, die Tierhaltungsflächen zu vergrößern.

1.5. Mit Schreiben vom 09.07.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und brachte darin vor, der Lokalaugenschein vom 20.06.2018 habe im Wesentlichen das bestätigt, was in der Niederschrift zur Endbeschau vom 04.12.1996 bereits festgestellt worden sei, nämlich, dass das Bauvorhaben mit Abweichungen von der Bewilligung hergestellt worden sei, weshalb ein „aliud“ vorliege. Ergänzend verwies er auf zahlreiche Rechtsprechung des VwGH, wonach zusammengefasst weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung einen Baukonsens herstellen könnten.

Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme eine Gegenüberstellung des Einreichplanes *** und einer Skizze der tatsächlich erfolgten Bauausführung bei. Daraus gingen seiner Ansicht nach die unzulässigen Abweichungen und somit das Vorliegen eines „aliud“ klar hervor, sodass für die Mastställe 1 bis 4 ein neuerliches Baubewilligungsverfahren erforderlich sei.

1.6. In der Niederschrift vom 11.07.2018 wurde die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen D zu der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 20.06.2018 und den dabei angefertigten Lichtbildern sowie den Stellungnahmen des Mitbeteiligten vom 04.07.2018 und des Beschwerdeführers vom 09.07.2018 festgehalten. Demnach befinden sich die Mastställe 1 bis 4 im Wesentlichen im selben Zustand – was die Grundrissgestaltung anlangt – wie seinerzeit bei der Kollaudierungsverhandlung im Dezember 1996.

1.7. In den Stellungnahmen vom 25.07.2018 und vom 05.08.2018 brachte der Mitbeteiligte vor, dass im gegenständlichen Fall kein „aliud“ vorliege, zumal die Abweichungen von der Baubewilligung vom 07.02.1995 mit der Benützungsbewilligung vom 23.12.1996 nachträglich genehmigt worden seien. Es sei daher weder eine neuerliche Baubewilligung einzuholen, noch sei die Verfügung eines Abbruches zulässig. Die Gesamtzahl der 186 gehaltenen Mastschweine sei im Wesentlichen unverändert geblieben.

1.8. Am 25.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Baubehörde I. Instanz.

1.9. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 04.12.2018, Zl. ***, *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.04.2018 in der modifizierten Form vom 09.05.2018, die Schweinemastställe 1 bis 4, dargestellt in der Skizze/Niederschrift vom 28.09.2015, gemäß § 35 iVm § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abzubrechen bzw. dem Liegenschaftseigentümer B den Abbruch dieser Mastställe aufzutragen, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens aus, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.02.1995, ***, dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Schweinemastställen (damals bezeichnet als Kammern) zur Haltung von 206 Mastschweinen und 108 Ferkel gemäß §§ 100 f NÖ Bauordnung 1976 erteilt worden sei. Nach Anzeige der Fertigstellung sei am 04.12.1996 eine Endbeschau bzw. Überprüfungsverhandlung durchgeführt worden, in der geringfügige Abweichungen im Sinne des § 111 NÖ Bauordnung 1976 festgestellt und niederschriftlich festgehalten worden seien. Mit Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.12.1996 seien diese geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt worden. Durch diese nachträglich mit dem Benützungsbewilligungsbescheid genehmigten Änderungen werde der Beschwerdeführer in keinen subjektiv-öffentliche Nachbarrechten im Sinne des § 118 NÖ Bauordnung 1976 bzw. § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 48 NÖ Bauordnung 2014 berührt.

Da sich die verfahrensgegenständlichen Mastställe 1 bis 4 inklusive der Bedienungsgänge in jenem Zustand befänden, wie im Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung/Endbeschau im Dezember 1996, liege weder eine Konsenswidrigkeit noch eine Konsenslosigkeit im Sinne der NÖ BO 2014 vor. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Abbruches gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, wonach gar keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegen dürfe, seien nicht gegeben. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, könnte kein Abbruch aufgetragen, sondern lediglich ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden. Überdies sei auch die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 NÖ BO 2014 nicht möglich, zumal sich die Mastställe 1 bis 4 in einem Zustand befänden, der dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid vom 07.02.1995 sowie dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 31.12.1996 nicht widerspreche.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.12.2018, Zl. ***, ***, richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.12.2018. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Mastställe 1 bis 4 anders als in den bewilligten Einreichplänen zu *** ausgeführt worden seien. Es liege daher ein „aliud“ vor, wie aus der Planskizze, welche der Stellungnahme vom 09.07.2018 angeschlossen gewesen sei, hervorgehe. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem Antrag vom 16.04.2018 betreffend Abbruch der in den Einreichplänen vom Jänner 2018 bezeichneten Mastställe 1 bis 4 nach § 35 NÖ BO 2014 iVm § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 Folge zu geben.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid unrichtige Behauptungen aufgestellt. So sei nämlich nicht er bei der Überprüfungsverhandlung am 20.06.2018 anwesend gewesen, sondern sein Sohn und habe daher auch nicht er ergänzende Erklärungen und Anträge im Zuge dieses Lokalaugenscheines abgegeben. Überdies sei die belangte Behörde in der Begründung der Abweisung seines Antrages nicht auf seinen Devolutionsantrag und die von ihm genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen eingegangen. Die belangte Behörde habe überdies nicht festgestellt, dass der Maststall 2 (Kammer 2) und der Maststall 3 (Kammer 4) entgegen dem Einreichplan Spaltenböden (Betronroste) aufweise und somit eindeutig der Baubewilligung *** widerspreche. Diese Feststellung wäre jedoch notwendig gewesen, zumal sich die Errichtung zusätzlicher Spaltenböden nachteilig auf das Emissionsverhalten von Ställen auswirke. Die gegenüber der Baubewilligung *** zusätzlich errichteten Spaltenböden (Betonroste) hätten nämlich zur Folge, dass sich wesentlich größere Fäkalienmengen in den Güllekanälen ansammeln und dadurch wesentlich vergrößerte Emissionsflächen bilden würden. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer wesentlich höheren Emissionsfracht, welche von den Abluftventilatoren aus den Kellerräumen abgesaugt und über die Abluftkamine ungefiltert freigesetzt werde. Die Nachbarschaft könne daher allein durch diese zusätzlich errichteten Spaltenböden von wesentlich höheren Immissionsbelastungen auf ihren Liegenschaften betroffen sein.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Kapazität der Mastställe 1 bis 4 nicht bloß aus der vorhandenen Gesamtnutzfläche ableiten lasse, sondern auch aus der Länge der Futtertröge in den einzelnen Stallabteilen. Bei Annahme von Mindestmaßen für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen bei Schweinen bis 40 kg von 21,00 cm, bis 50 kg von 24,00 cm und bis 60 kg von 27,00 cm und unter Berücksichtigung einer Gesamttroglänge in den gegenständlichen Mastställen von 62,80 Metern, ergebe sich eine durchschnittliche Kapazität von 246 Mastschweinen von bis zu 85 kg für die Mastställe 1 bis 4. Die vorhandenen Kapazitäten stünden somit nicht in Einklang mit dem Einreichplan zu ***, wonach nur 206 Mastschweine gehalten werden sollen.

Durch diese mögliche Auslastung der Mastställe 1 bis 4 mit durchschnittlich bis zu 246 Mastschweinen mit einem Tiergewicht von bis zu 85 kg würde sich die Immissionsbelastung auf den Liegenschaften der Nachbarn ebenfalls massiv erhöhen. Überdies wäre nicht nachvollziehbar begründbar, weshalb diese gesetzeskonforme Kapazität der Mastställe 1 bis 4 vom Anlagenbetreiber nicht ausgeschöpft werden sollte.

Der Beschwerde angeschlossen waren die vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme vom 09.07.2018, der Devolutionsantrag vom 25.11.2018 sowie eine Planskizze mit der Gegenüberstellung des Einreichplanausschnitts zu *** und der Planskizze des Sachverständigen D für die Mastställe 1 bis 4 vom 10.09.2015 (Beilage zum Schreiben vom 09.07.2018).

2.2. Mit Stellungnahme vom 21.01.2019 brachte der Mitbeteiligte hinsichtlich der erhobenen Beschwerde vor, dass bei den Immissionsberechnungen vom tatsächlich gehaltenen Tierbestand auszugehen sei und nicht von einer möglichen Gesamtkapazität. Schließlich habe er angegeben 186 Mastschweine zu halten und habe er diese Anzahl einzuhalten, folglich sei auch von dieser Anzahl auszugehen.

2.3. Mit Schreiben vom 31.01.2019 legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Übrigen verweist der Gemeindevorstand im Vorlageschreiben auf die Parallelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-190-2017, LVwG-AV-437-2017 (wohl gemeint: LVwG-AV-437-2018) und LVwG-AV-497-2017 (wohl gemeint: LVwG-AV-1497-2017).

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer mit dem von ihm beigezogenen Privatsachverständige E, die belangte Behörde und der Mitbeteiligte (letztere beide anwaltlich vertreten) anwesend waren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakte betreffend das Baubewilligungsverfahren und das Benützungsbewilligungsverfahren (***), sowie das vom Beschwerdeführer angestrengte baupolizeiliche Abbruchverfahren hinsichtlich der gegenständlichen Schweinemastställe (Zln. ***, ***).

Der Beschwerdeführer und der von ihm beigezogene Privatsachverständige E brachten vor, es mache einen Unterschied, ob mehr oder weniger Spaltenböden, welche früher auch als Betonroste bezeichnet worden seien, vorhanden seien, da die beschmutzte Fläche größer werde. Dort, wo keine Spaltenböden seien, hätte man Stroh auflegen müssen, wodurch die Anzahl der Mastschweine reduziert hätte werden müssen.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, mit der Benützungsbewilligung aus Dezember 1996 seien nachträglich die Veränderungen genehmigt worden. Es sei vom Beschwerdeführer niemals vorgebracht worden, dass bei den Mastställen 1 bis 4 seit der Erteilung der Benützungsbewilligung im Jahr 1996 bauliche Abänderungen vorgenommen worden wären. In der Niederschrift vom 11.07.2018 seien vom Bausachverständigen die bei der Begehung am 20.06.2018 aufgenommenen Naturmaße und die gegenständlichen Stallungen auch im Verhältnis zur Benützungsbewilligungsverhandlung beschrieben worden.

Der Beschwerdeführer hielt seinen Antrag auf Abbruch des Schweinemaststalles aufrecht und stellte den Eventualantrag auf teilweisen Abbruch der Spaltenböden und der Entlüftungsanlage.

4. Feststellungen:

4.1. Der Mitbeteiligte B ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***. Auf diesem Grundstück, welches sich laut Flächenwidmungsplan im Bauland-Agrargebiet befindet, unterhält er einen landwirtschaftlichen Betrieb.

4.2. Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer der in südöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, Marktgemeinde *** und des in das Grundstück Nr. *** eingeschlossenen Grundstücks Nr. ***.

4.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.02.1995, GZ: ***, wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung bzw. den Einbau eines Schweinemaststalles für 206 Mastschweine und 108 Ferkel auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

Im der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan aus dem Jahr 1994 wird das gesamte Bauvorhaben als Umbau des bestehenden Schweinestalles in einen Ferkelaufzuchtstall, als Umbau der bestehenden Scheune in einen Schweinemaststall sowie als Neubau eines Betonhochsilos bezeichnet.

Laut dem Einreichplan und der ebenfalls den Einreichunterlagen angeschlossenen „Lüftungsbeschreibung Ferkelstall Maststall“ vom 23.11.1994 besteht der Maststall aus den Kammern 1 bis 5 und der Ferkelstall aus den Kammern 6 und 7.

Im Einreichplan ist die Errichtung von 7 Kammern dargestellt, wobei im gegenständlichen Verfahren nur die Kammern 1 bis 5 (nunmehr bezeichnet als Mastställe 1 bis 4) von Relevanz sind.

Die Kammern 1 bis 5 sind mit folgenden Innenmaßen planlich dargestellt:

-Kammer 1: 7,50 m x 4,30 m (32,30 m2)

-Kammer 2: 7,50 m x 3,95 am nordöstlichen Punkt bis 4,30 m am südöstlichen Punkt (30,80 m2)

-Kammer 3: 7,50 m x 4,20 m (31,50 m2)

-Kammer 4: 4,00 m x 4,20 m (17,00 m2)

-Kammer 5: 8,30 m x 6,20 m (51,50 m2)

-Gang zwischen Kammern 1+2 und Kammern 3+4: 12,85 m x 1,00 m (12,85 m2)

-Gang zwischen Kammer 4 und Kammer 5: 8,30 m x 1,00 m (8,30 m2)

Im Einreichplan sind in den Kammern 1, 3 und 5 teilweise Betonroste eingezeichnet, während in den Kammern 2 und 4 keine Betonroste planlich ausgewiesen sind.

Die Schnitte B-B und C-C zum Einreichplan weisen über den Güllekanälen generell Betonroste und über den Gängen eine Betonplatte mit Estrich aus.

In der zu den Einreichunterlagen zählenden Baubeschreibung sind als Abdeckung über den Gängen eine Betondecke mit Estrich, beim Maststall über den Güllekanälen Betonroste und beim Ferkelstall über den Güllekanälen Dreikantroste vorgesehen.

4.4. Am 04.12.1996 führte der Bürgermeister eine „Endbeschau“ verschiedener Bauvorhaben der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten u.a. auf dem Grundstück Nr. *** durch. In der darüber aufgenommenen Niederschrift, die u.a. die Geschäftszahl des Baubewilligungsbescheides vom 07.02.1995 (***) trägt, heißt es zum Bauvorhaben *** auszugsweise:

„Der Lokalaugenschein hat ergeben, daß das Bauvorhaben bewilligungsgem. ausgeführt wurde, ausgenommen:

1. Der geplante Silo wurde noch nicht hergestellt, die Errichtung ist, laut Bauwerber, für Frühjahr 1997 beabsichtigt.

2. Im Stalltrakt wurde zwischen hofseitiger Außenwand und Kammer 3 ein Gang hergestellt und wurde dadurch die Kammer 3 flächenmäßig reduziert. Mit diesem Gang ist auch eine direkte Verbindung in den anschließenden Stalltrakt (Bestandstrakt) gegeben. Ebenso wurde der Flur verlängert um eine Zugänglichkeit zum best. nordostseitig gelegenen Keller zu schaffen, dadurch reduziert sich die Fläche der Kammer 5. Die Kammer 2 wurde um ca 4,2 m verlängert und ergibt sich dadurch eine in gleicher Flucht verlaufende Außenmauer von Kammer 2 und Kammer 5.“

4.5. Mit Bescheid vom 23.12.1996, GZ: ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die Benützungsbewilligung für die „Baulichkeit Einbau Schweinemaststall 206 Mastschweine und 108 Ferkel“ auf dem Grundstück Nr. ***. Die in der Niederschrift vom 04.12.1996 – welche ausdrücklich einen Bestandteil des Bescheides bildet – angeführten Abweichungen wurden mit diesem Bescheid ausdrücklich nachträglich genehmigt.

4.6. Am 31.08.2015 fand am Grst. Nr. ***, KG ***, eine baubehördliche Überprüfung statt und wurde in der Niederschrift hinsichtlich der Aktenzahl *** und somit hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Schweinemaststalles (nunmehr als Mastställe 1 bis 4 bezeichnet) festgehalten, dass der Schweinestall in der Natur, so wie in der Endbeschau vom 04.12.1996 beschrieben, bestehe und gegenüber der Niederschrift der Endbeschau keine Abweichungen festgestellt worden seien.

4.7. Am 25.09.2015 äußerte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Bürgermeister zusammengefasst dahingehend, er gehe vorläufig davon aus, dass für die emissionsintensiven Vorhaben auf dem Grundstück Nr. *** mit Ausnahme der Baubewilligung für den Hühnerstall keine Baubewilligungen vorliegen würden. Er ersuche daher um eine Ergänzung der baubehördlichen Überprüfung des Grundstücks.

4.8. Daraufhin fand am 28.09.2015 eine weitere baubehördliche Überprüfung statt, bei der die auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen baulichen Anlagen genauer überprüft, insbesondere auch hinsichtlich Ihrer Länge und Breite vermessen wurden. Die Ergebnisse wurden in einen vom Mitbeteiligten am 21.09.2015 vorgelegten, mit 10.09.2015 datierten Bestandsplan eingetragen.

In der anlässlich dieser Überprüfung erstellten Niederschrift vom 28.09.2015 heißt es:

„[...]

A) Sachverhaltsdarstellung:

Aufgrund der Stellungnahme vom 25.09.2015 des Herrn A zur baubehördlichen Überprüfung vom 31.08.2015 wurde heute eine baubehördliche Überpüfung zur Erhebung der bestehenden Stallungen samt Innenabmessungen auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, Liegenschaft ***, ***, angesetzt.

Am Beginn wurde erklärt, dass aufgrund der Stellungnahme des Herrn A die Innenabmessungen der einzelnen Stallabteile bzw. Gänge, Futterküche, usw. aufgenommen werden. Die Innenabmessungen der einzelnen Räume werden in einem Entwurfsplan des Betriebes B im Maßstab von 1:250 mit Datum 10.09.2015 eingetragen, welcher auch die Grundlage zur Bekanntgabe der Tierzahlen durch den Betreuungstierarzt F […] darstellt.

[…]

3. Aktenzahl Nr. *** vom 07. Februar 1995 (Einbau eines Schweinemaststalles):

Für diesen Bereich wurde eine Endbeschau samt Niederschrift vom 04.12.1996 durchgeführt. Dabei wurden die Abänderungen gegenüber dem Einreichplan beschrieben. In der heutigen Befundaufnahme wurden in diesem Bereich ein Mittelgang mit der Innenabmessung von L x B = 18,30 x 0,99 m bzw. ein Quergang mit L x B = 4,60 m x 1,0 m sowie der Maststall 1 mit L x B = 9,76 m x 3,95 m, der Maststall 2 mit L x B = 9,42 m x 4,48 m [Anmerkung: gemeint wohl 3,48 m], der Maststall 3 mit L x B = 10,17 m x 4,17 m sowie der Maststall 4 mit L x B = 7,35 m x 6,20 m festgestellt.

Für dieses Bauvorhaben (***) liegt im Bauakt ein Bescheid zur Benützungsbewilligung vom 23.12.1996 auf. In diesem Bescheid werden die in der Niederschrift der Endbeschau vom 04.12.1996 angeführten Abweichungen ausdrücklich nachträglich bewilligt.

[…]“

4.9. Am 20.06.2018 fand erneut eine baubehördliche Überprüfung der Mastställe 1 bis 4 statt und wurden erneut mit dem Bausachverständigen D Innenabmessungen vorgenommen und diese wiederum in den vom Mitbeteiligten am 21.09.2015 vorgelegten und mit 10.09.2015 datierten Bestandsplan eingetragen. Es wurde auch eine Fotodokumentation angefertigt. Diesbezüglich erstattete der beigezogene Bausachverständige folgende Stellungnahme vom 11.07.2018 (auszugsweise):

„Der seinerzeitigen Baubewilligung gemäß Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.02.1995, ***, lagen eine Baubeschreibung und Pläne bei, die folgende Nutzflächen (inklusive Bedienungsgänge) für die beantragten Schweinemaststallungen auswiesen:

Kammer 1: 32,30 m2

Kammer 2: 30,80 m²

Kammer 3: 31,50 m²

Kammer 4: 17,00 m²

Kammer 5: 51,50 m²

Flur: 20,70 m²

Somit beträgt die Gesamtnutzfläche inklusive Gänge/Flur 183,80 m². Die Nutzfläche ohne Gänge der Kammern 1 bis 5 beträgt 163,10 m² (jedoch inklusive Bedienungsgänge innerhalb der Kammern).

Das seinerzeitige Ansuchen war in Richtung 206 Mastschweine und 108 Ferkel.

Festzuhalten ist, dass gemäß den Einreichplänen die beantragten Schweinemaststallungen im Erdgeschoß situiert sind. Über den Schweinemaststallungen besteht ein Obergeschoß, welches u. a. als Lagerhalle genutzt wird.

Zu der seinerzeitigen Bauverhandlung war der Nachbar A geladen, bei der Bauverhandlung anwesend und erhielt dieser auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt.

Nach Erstattung einer Bauvollendungsanzeige fand am 04.12.1996 mit einem Bausachverständigen eine Überprüfungsverhandlung statt, bei welcher gewisse geringfügige Abweichungen festgestellt wurden, die genau in der Niederschrift vom 04.12.1996 festgehalten sind. Am 23.12.1996 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den entsprechenden BenützungsbewilIigungsbescheid mit dem Hinweis, dass die geringfügigen, in der Niederschrift angeführten Abweichungen nachträglich genehmigt werden.

Die bei der Überprüfungsverhandlung am 20.06.2018 aufgenommenen Naturmaße (Abmessungen in Raummitte) der gegenständlichen Schweinemaststallungen ergaben nunmehr folgende Nutzflächen:

Maststall 1: 9,61 m x 3,53 m = 37,77 m² (inkl. Bedienungsgang 3,93 x 0,91 m = 3,58 m²)

Maststall 2: 9,39 m x 3,47 m = 32,58 m² (inkl. Bedienungsgang 3,47 x 0,90 m = 3,12 m²)

Maststall 3: 10,18 m x 4,17 m = 42,45 m² (inkl. Bedienungsgänge 4,17 x 0,75 m = 3,13 m² + 4,17 m x 0,82 m = 3,42 m²)

Maststall 4: 7,33 m x 6,19 m = 45,37 m² (inkl. Bedienungsgang (6,19 m – 1,14 m) x 0,86 m = 4,34 m² + Abstellraum = 1,14 m x 1,06 m = 1,21)

Vorraum/Eingangsbereich: 4,17 m x 1,49 m = 6,21 m²

Zentraler Mittelgang: 17,35 m x 1,00 m = 17,35 m²

Gang zwischen Maststall 3 + 4: 4,73 m x 1,02 m = 4,82 m²

Abstellraum zwischen Maststall 2 und 4: 1,01 m x 1,94 m = 1,96 m²

Somit beträgt die Gesamtnutzfläche inklusive Gänge 188,51 m².

Die Nutzfläche der Mastställe 1 bis 4 ohne Gänge beträgt 158,17 m². In dieser Fläche sind allerdings die sogenannten Bedienungsgänge innerhalb der jeweiligen Ställe sowie ein Abstellraum mit einer Fläche von 18,8 m² enthalten.

Anhand der Fotodokumentationen der Überprüfungsverhandlungen vom 28.09.2015 und 20.06.2018 ergibt sich, dass bauliche Veränderungen augenscheinlich nicht vorgenommen wurden, insbesondere die Aufstallungselemente bzw. die Bedienungsgänge bei beiden Überprüfungen augenscheinlich in derselben Art und Weise vorhanden waren. Die Aufstallungselemente dienen offensichtlich dazu, dass die Schweine in die einzelnen Abteile geleitet werden können bzw. umgekehrt auch getrennt abtransportiert werden können. Festgehalten wird, dass bei den Bedienungsgängen keine Spaltenböden wie in den Schweineabteilen bestehen. Bei beiden Ortsaugenscheinen wurden die Anzahl der Schweine nicht exakt gezählt. Aus der Stellungnahme von B vom 26. April 2018 ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt 186 Mastschweine in den gegenständlichen Stallungen vorhanden gewesen sein sollen.

Aufgrund der Ortsaugenscheine und der auch hergestellten Lichtbildern ergibt sich zunächst, dass sich die gegenständlichen Mastställe 1-4 im Wesentlichen baulich im selben Zustand – was die Grundrissgestaltung anlangt – befinden, wie seinerzeit bei der Kollaudierungsverhandlung im Dezember 1996. Dies bedeutet daher, dass die über dem Baubewilligungsbescheid – ungeachtet des Benützungsbewilligungsbescheides – sich im Bereich der Gesamtnutzflächen der Stallungen nur Änderungen von 188,51 – 183,80 m² = 4,71 m² Nutzfläche ergeben.

Soweit bei den beiden Ortsaugenscheinen 2015 und 2018 festgestellt, gibt es im Wesentlichen nur Änderungen im oben beschriebenen Umfang betreffend Baubewilligungsbescheid und Endbeschau/Benützungsbewilligungsbescheid.

Festgehalten wird, dass nach wie vor über den gegenständlichen Mastställen ein Obergeschoß vorhanden ist, welches u. a. für Lagerzwecke genutzt wird, daher aus bautechnischer Sicht ein Abbruch der Mastställe – alle im Erdgeschoß situiert – in der beantragten Form nicht möglich ist, zumal das Obergeschoß baubehördlich bewilligt ist.

Zu der tatsächlich vorhanden Anzahl von Schweinen ist festzuhalten, dass dazu der bautechnische Sachverständige keine fachliche Stellungnahme abgeben kann.

[…]“

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere den Bauakten *** sowie ***).

Der Inhalt und Umfang des das baupolizeiliche Verfahren auslösenden Antrages des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Schreiben vom 16.04.2018 im Zusammenhang mit der Niederschrift der Baubehörde vom 09.05.2018 sowie dem Inhalt des Devolutionsantrages vom 25.11.2018.

Die Feststellung der Konsensmäßigkeit der über sämtliche Mastställe hin ausgeführten Spaltenböden (Betonroste) ergibt sich – wie angeführt – aus der Baubeschreibung in den Einreichunterlagen zur Baubewilligung vom 07.02.1995, AZ.: ***. Wenn im Einreichplan Spaltenböden (Betonroste) nicht zur Gänze eingetragen wurden, so wohl deshalb, um im Plan auch weitere Einbauten, wie Gülleleitungen, darstellen zu können. In der Zusammenschau mit der Baubeschreibung ergibt sich schlüssig, dass das eingereichte und bewilligte Bauvorhaben Spaltenböden (Betonroste) in sämtlichen fünf Kammern vorsah.

Die gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung vom 07.02.1995, AZ.: ***, ausgeführten Abänderungen und Erweiterungen, wurden mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.12.1996, AZ.: ***, ausdrücklich nachträglich bewilligt. Dass darüber hinaus keine weiteren wesentlichen Abänderungen erfolgten, ergibt sich aus den von der Baubehörde I. Instanz vorgenommenen und in den Feststellungen angeführten Ergebnissen der Überprüfungen vom 31.08.2015, 28.09.2015 und vom 20.06.2018.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018 (also vor der Novelle LGBl. Nr. 32/2021), lauten:

„[…]

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[…]

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]

§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…]

§ 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

[…]

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

[…]

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

[…]

§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

[…]“

Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 32/2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

7. Erwägungen:

Das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren ist mit Einlangen des Antrages vom 16.04.2018 am 17.04.2018 bei der Marktgemeinde *** und somit vor dem 01.07.2021 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) ist das Verfahren daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 32/2021, zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor dieser Novelle.

Baupolizeiliche Aufträge sind von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassen. Die Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014, der auf die Verfahren nach

§ 34 Abs. 2 und § 35 NÖ BO 2014 verweist; einem Nachbarn kommt nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren zu, wenn er wegen Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat (vgl. VwGH vom 18.11.2014, Ra 2014/05/0011, vom 28.05.2013, 2013/05/0030, und vom 20.10.2009, 2008/05/0274).

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auf Abbruch der als Mastställe 1 bis 4 in Einreichplänen der mitbeteiligten Partei vom Jänner 2018 bezeichneten Stallungen der mitbeteiligten Partei auf der Liegenschaft *** nach § 35 NÖ BO 2014 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 leg. cit. darauf gestützt, dass in allen vier Mastställen in massiver Weise vom mit dem Bewilligungsbescheid vom 07.02.1995, Zl. ***, erteilten Baukonsens abgewichen werde, indem sich durch fehlende Bedienungsgänge die Gesamtnutzfläche um ca. 20 m² und die Tierplatzzahl für die Schweinemast um etwa 15 % auf mindestens 236 Mastschweine erhöhten, und er davon ausgehen müsse, dass durch diese konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen in den Mastställen 1 bis 4 seine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Schutz vor unzulässigen Immissionen berührt würden bzw. werden könnten.

Der Beschwerdeführer macht mit diesem Antrag nur allgemein die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf Schutz vor unzulässigen Immissionen in Folge einer die Genehmigung übersteigende Anzahl gehaltener Schweine geltend, ohne eine der im § 48 NÖ BO 2014 taxativ angeführten Emissionen zu nennen, von der eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung ausginge.

Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 NÖ BO 2014 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen) gestützt wird (vgl. die zu § 48 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ergangene und auf § 48 NÖ BO 2014 übertragbare Judikatur VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116; 18.11.2003, 2001/05/0341).

Somit spricht der Beschwerdeführer schon mangels einer behaupteten Verletzung durch eine oder mehrere konkret im § 48 NÖ BO 2014 genannten Emissionen ein ihm in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht nicht an, sodass ihm grundsätzlich keine Parteistellung und damit kein Antragsrecht zukommt.

Geht man aber dessen ungeachtet dennoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer – etwa durch die Annahme einer allenfalls konkludent erfolgten Geltendmachung eines Schutzes vor allen im Zusammenhang mit der Schweinehaltung in Frage kommenden in § 48 NÖ BO 2014 genannten Emissionen – Parteistellung und somit ein Antragsrecht zukommt, so ist der Antrag inhaltlich zu behandeln.

Ob dem Antrag stattzugeben ist oder nicht, ist sodann Inhalt des gegenständlichen Verfahrens; dies hat die belangte Behörde auch angenommen, indem sie den Antrag inhaltlich behandelt und darüber eine materielle (hier: abweisende) Entscheidung getroffen hat.

Nachbarn haben aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht (und können also keineswegs schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Bauvorschriften geltend machen), sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben ihre wirksam geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof betont dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996: VwGH 10.10.2006, 2005/05/0324, und VwGH 20.11.2007, 2006/05/0174) Folgendes: Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf und greifen diese Abweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte eines Nachbarn ein, so hat dieser Nachbar im baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ BO 2014 einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nicht genehmigte Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden.

Für den Einbau des verfahrensgegenständlichen Schweinemaststalls für 206 Mastschweine bestehend aus fünf Kammern in die ehemalige Scheune auf dem Anwesen der mitbeteiligten Partei wurde ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.02.1995, GZ: ***, die baubehördliche Bewilligung erteilt. Mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.12.1996, GZ: ***, bewilligte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** nachträglich die in der Niederschrift vom 07.02.1995 angeführten ausgeführten Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt.

Eine Benützungsbewilligung gemäß § 111 NÖ BauO 1976 kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0181). Wenn aber eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (VwGH 15.06.2004, 2003/05/0248), was auch in Bezug auf Bauteile möglich ist, auf die sich die (ursprüngliche) Baubewilligung gar nicht bezogen hat (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/05/0003).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, deckt sich die Ausführung des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.02.1995, GZ: ***, bewilligten Schweinemaststalles für 206 Mastschweine somit mit den laut der mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.12.1996, GZ: ***, bewilligten nachträglich erfolgten Abänderungen in den Abmessungen mit dem im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens festgestellten Bestand. In der mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.12.1996, GZ: ***, erfolgten nachträglichen Bewilligung der Abänderungen bleibt lediglich unberücksichtigt bzw. unerwähnt, dass die Kammern 3 und 4 (nunmehr) bloß eine als „Maststall 3“ bezeichnete Einheit bilden.

Insgesamt ist der nunmehr aus den Kammern 1 bis 4 – welche im Verfahren auch als Mastställe 1 bis 4 bezeichnet werden – bestehende und für 206 Mastschweine bewilligte Schweinemaststall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als „Aliud“ zu beurteilen.

Es handelt sich nämlich um kein – wie sich aus dem lateinischen Wort „Aliud“ ergibt – anderes (neues) Projekt (das als Neubau im Sinne des § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bewilligt werden müsste), zumal der Verwendungszweck (Schweinemaststall), die Situierung am Grundstück (in einer ehemaligen Scheune) der mitbeteiligten Partei und die Bauweise gleichgeblieben sind (vgl. VwGH 03.07.2007, 2006/05/0130). Allenfalls liegt hinsichtlich der nunmehr zu einem Maststall 3 zusammengelegten ursprünglichen Kammern 3 und 4 eine Abweichung vom rechtskräftig bewilligten Projekt vor, was eine (gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige) Abänderung dieses Bauwerks darstellen kann.

Wie sich aus dem oben zitierten § 34 NÖ BO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (Baubeschreibung, statische Berechnungen und Pläne; siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 11, S. 514).

Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen.

Da im gegenständlichen Fall durch die Ausführung des Schweinemaststalles mit insgesamt nur mehr vier statt ursprünglich fünf Kammern, wobei auch eine Verschiebung bzw. Veränderung der Flächenmaße der Kammern 2 (nunmehr „Maststall 2“), 3 und 4 (nunmehr „Maststall 3“) und 5 (nunmehr „Maststall 4“) erfolgte, welche sich allenfalls auf die ursprüngliche in der Antragsbeilage zum Bauansuchen vom 28.11.1994 „Lüftungsbeschreibung Ferkelstall Maststall“ vom 23.11.1994 angegebene Anzahl der Tiere und Lüftungsdimension pro Kammer auswirken kann, ist ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Z 3 der NÖ BO 2014 nicht auszuschließen, sodass ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 in Gestalt einer Konsenswidrigkeit, nämlich einer (wie oben dargestellt) bewilligungsbedürftigen, aber nicht bewilligten Abänderung des Bauwerks herbeigeführt worden sein kann. Für ein konsentiertes Bauwerk, das mit anders ausgeführten Flächen der einzelnen Kammern und damit allenfalls nicht (mehr) übereinstimmender genehmigter Luftrate konsenswidrig errichtet wurde, wäre ein baupolizeilicher Auftrag auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu stützen [vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001, wonach Voraussetzung der Anwendung des § 33 NÖ BO 1996 (heute: § 34 NÖ BO 2014) ist, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt ist, während Voraussetzung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 (heute: § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014) ist, dass für das Bauwerk (gar) keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt].

Da kein „Aliud“ vorliegt, ist eine (komplette) Konsenslosigkeit aber nicht gegeben; es besteht sehr wohl ein Konsens für den bestehenden Schweinemaststall aus dem Jahr 1995 mit den durch die im Zuge der Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1996 nachträglich baubewilligten Abänderungen, zu dessen Einhaltung die mitbeteiligte Partei gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 verpflichtet ist, und dessen Herstellung – sofern nicht für die Abänderung eine nachträgliche Bewilligung gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 erteilt wurde – die Baubehörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufzutragen hat.

Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.04.2021 wurde als Eventualantrag zum Begehren auf Abbruch der Mastställe 1 bis 4 gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der teilweise Abbruch der Spaltenböden und der Entlüftungsanlage beantragt.

Die mit Ausnahme im Bereich der Gänge durchgehende Ausgestaltung mit Spaltenböden entspricht jedoch der ursprünglichen Baubewilligung, was sich aus der den Einreichunterlagen beigelegten Baubeschreibung wie oben festgestellt eindeutig ergibt. Die Entlüftungsanlagen sind nach der der Baubewilligung zugrunde gelegten Baubeschreibung auszurichten.

Auch die maximale Anzahl der Schweine in den gegenständlichen Mastställen ist durch die Baubewilligung eindeutig mit insgesamt 208 festgelegt. Daran ist die mitbeteiligte Partei als Bewilligungsinhaberin gebunden. Eine Überschreitung würde eine Verletzung des erteilten Konsenses bedeuten, könnte jedoch ebenfalls nicht mit dem vom Beschwerdeführer beantragen Abbruchauftrag geahndet werden.

Der Antrag auf Abbruch des Schweinemaststalles (Mastställe 1 bis 4) wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.

Gegenüber dem Konsens allenfalls anders ausgeführte oder zusätzlich errichtete Spaltenböden (Betonroste) bzw. Lüftungsanlagen (z.B. durch den offenbar erfolgten Wegfall der Trennwand zwischen den ursprünglichen Kammern 3 und 4, wodurch sich ein Maststall 3 ergeben hat) könnten, sollte es sich um baubewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Maßnahmen gehandelt haben bzw. nachwievor handeln, zu einer Aufforderung bzw. zu einem Auftrag zur Behebung des Baugebrechens nach

§ 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 führen.

Da das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen hat und der Gegenstand seiner Beschwerde die von ihm beantragte Anordnung des Abbruches der Mastställe 1 bis 4 (also die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erteilt werde) ist, ist das erkennende Gericht aber nicht befugt, den angefochtenen abweisenden Bescheid in einen Auftrag gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes des Schweinmaststalles abzuändern.

Ebenso ist ein inhaltlicher Abspruch über den erst im Beschwerdeverfahren gestellten Eventualantrag auf Abbruch von Spaltenböden (Betonroste) und von Entlüftungsanlagen – ohne dass dies (Antrags-)Gegenstand im Verfahren vor den Baubehörden gewesen wäre – durch das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

Der Eventualantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014,

Ro 2014/01/0033) dar.

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