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LVwG-AV-363/001-2022•LVwG N LVwG-AV-363/001-2022
LVwG-AV-363/001-2022Landesverwaltungsgericht02.06.2022
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen; Beeinträchtigung; Gefährdung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden der A und des B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08. März 2022, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (Genehmigungswerber: C und D, beide in ***, ***), zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Genehmigungswerber beantragten im Standort ***, ***, ***, Grundstücksnummer ***, KG ***, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer in den Projektunterlagen näher umschriebenen Hundebetreuungsanlage.
1.2. Die Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer des vom Betriebsgrundstück nur durch eine Straße getrennten Grundstücks Grundstücksnummern *** und ***, KG ***. Diese Liegenschaft weist die Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet auf. Die Liegenschaft ist derzeit ungenutzt und unbebaut (vgl. Aktenseite 222).
1.3. Mit Schreiben vom 04. April 2022 beraumte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen eine mündliche Verhandlung für den 20. Jänner 2022 an (Aktenseite 193).
Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern jeweils am 10. Jänner 2022 zugestellt (Aktenseite 200 und 201).
1.4. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 18. Jänner 2022 (Aktenseite 237 ff), 22:29, machten die Beschwerdeführer geltend, dass sie Lärm- und Geruchsbelästigungen (durch Hundegebell und Hundeexkremente) durch die Anlage befürchteten. Überdies verwiesen sie auf den – hinsichtlich des Umfangs der in der Betriebsanlage beabsichtigten Tätigkeiten – unklaren Begriff „Hundebetreuungsanlage“ und darauf, dass der Standort der Betriebsanlage in einem Wohngebiet liege. Weiters wurden Gefahren für Kinder und Haustiere der umliegenden Wohnsiedlungen und Beeinträchtigungen sowie Beeinträchtigungen auf den Wegen und Grundstücken in der näheren Umgebung durch Hundeexkremente befürchtet.
Weiters wurde unter der Überschrift „Entwertung unserer Grundstücke“: wie folgt vorgebracht:
„Da wir direkte und unmittelbare Nachbarn des in Aussicht genommenen Grundstücks für den Betrieb einer Hundebetreuungsanlage sind, erfolgt dadurch eine massive Entwertung unserer Grundstücke. Diesbezüglich erfolgt daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum. Wir erheben daher den Einwand des Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.“
1.5. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung (vgl. die Verhandlungsschrift Aktenseite 255 ff) erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid (vgl. Aktenseite 386 ff), mit welchem gemäß §§ 74 Abs. 2, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1994 die Errichtung und der Betrieb einer Hundebetreuungsanlage entsprechend den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie der im Bescheid enthaltenen Projektbeschreibung genehmigt wurde.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde (vgl. Aktenseite 419 ff).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
Die Feststellungen betreffend den Umstand, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer unbebaut und ungenutzt ist gründet auf der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheids [Aktenseite 398]). Die Beschwerdeführer sind dieser Feststellung nicht entgegengetreten und haben auch im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde niemals einen Aufenthalt auf dem unbebauten, in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück zur Betriebsanlage behauptet.
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):
„8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit […] der Nachbarn […] oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden […],
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. […]
[…]
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“
3.1.2. Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte können den ihre Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (zB VwGH vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).
Die Beschwerdeführer, die Hälfteeigentümer einer unbebauten Nachbarliegenschaft der Betriebsanlage sind, haben zu keinem Zeitpunkt Sachverhaltsumstände betreffend einen – und sei es auch nur vorübergehenden – Aufenthalt auf ihrer Liegenschaft geltend gemacht.
Insofern kommt eine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch die Betriebsanlage nicht in Betracht, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
3.1.3. Weiters kann der Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt (zB VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094).
Ein derart konkretes Vorbringen haben die Beschwerdeführer weder in ihren Einwendungen noch zu einem sonstigen Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens erstattet. Auch in der Beschwerde wird nur die „massive Entwertung“ der Grundstücke behauptet, ohne konkreteres Vorbringen zu erstatten.
Selbst wenn man davon ausginge, dass trotz der zu wenig konkreten Ausführungen in den Einwendungen, die Parteistellung diesbezüglich aufrecht geblieben wäre, wäre mangels konkretem Vorbringen eine Eigentumsgefährdung im erwähnten Sinn nicht gegeben.
3.1.4. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines (hier gar nicht vorliegenden) Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung dann für nicht erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante (auch gar nicht strittige) Sachverhalt geklärt, geht es doch lediglich um die Beurteilung der bewilligten Einreichunterlagen bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführer. Alle relevanten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung beantwortet.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).
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